ZK1 2021 90
KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)
3. August 2021Deutsch9 min
A. A._____ wohnt in einem ihm durch C._____ zur Verfügung gestellten Wohnraum in D._____. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 8. Mai 2020 nahm B.________ als Vertreter der KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB) mit A._____ Kontakt auf.
Source gr.ch
Entscheid vom 03. August 2021
Referenz ZK1 21 90
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Gesuchsteller
Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Mitteilung 04. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wohnt in einem ihm durch C._____ zur Verfügung gestellten Wohnraum in D._____. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 8. Mai 2020 nahm B.________ als Vertreter der KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB) mit A._____ Kontakt auf.
B. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. März 2021 errichtete die KESB für A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) und ernannte E._____ von der Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair zum Beistand. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie nach Art. 395 ZGB zugewiesen.
C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 2021) an das Kantonsgericht hielt A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) fest, dass er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei und um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuche (act. A.1).
D. Die KESB beantragte am 05. Juli 2021 die Abweisung des Gesuchs, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.
E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie in den eingereichten Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller ersucht um Wiederherstellung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2021. Sachlich zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (vgl. Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 149 ZPO). Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) gerichtliche Beschwerdeinstanz im Erwachsenenschutzrecht, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorliegend gegeben ist.
2.1
Unbestritten ist, dass der Entscheid der KESB vom 25. März 2021 dem Gesuchsteller zugegangen ist. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe selber festgehalten, dass er diesen in seiner Wohnung aufgefunden habe. Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass dem Gesuchsteller der Entscheid per Einschreiben am 25. März 2021 versandt wurde. Der Entscheid kam jedoch mit dem Vermerk, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden, zurück. Auf Nachfrage der Vorinstanz bei der entsprechenden Poststelle wurde bekannt, dass der Gesuchsteller an der angegebenen Adresse nicht registriert sei und über keinen gekennzeichneten Briefkasten oder Klingel verfüge. Bis vor kurzem sei die Post des Gesuchstellers bei der Leiterin der Poststelle D._____ deponiert worden. Dies werde jedoch nicht mehr so gehandhabt, da der Gesuchsteller seit einiger Zeit keine Post mehr dort abholte (KESB act. 40 und 41). Ebenfalls aus den Akten geht hervor, dass dem Gesuchsteller der Entscheid schliesslich am 26. März 2021 persönlich auf die Herdplatte vor seinem Wohnraum gelegt wurde. Die Tür zum Wohnraum konnte mit dem entsprechenden Schlüssel nicht geöffnet werden, wobei der Gesuchsteller nicht auf die Kontaktversuche reagierte (KESB act. 36). Somit ist offensichtlich, dass der Entscheid in den Machtbereich des Gesuchstellers gelangt ist. Auch wenn nicht klar dokumentiert ist, wann der Gesuchsteller Kenntnis vom Entscheid der KESB genommen hat, so hat er von diesem spätestens am Donnerstag, 20. Mai 2021, Kenntnis genommen. Nachdem die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, endete diese am Montag, 21. Juni 2021. Nachdem innert der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben wurde, liegt ein Säumnis vor. Dies ist auch dem Gesuchsteller klar, welcher um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.
Dispositiv
2.2. Mangels abweichender Bestimmungen im EGzZGB und im ZGB ist die Anwendbarkeit der ZPO gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB für die vorliegend interessierende Frage des Säumnisses gegeben. Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig (Art. 149 ZPO; BGer 4A_21/2021 v. 25.05.2021 E. 3.3). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Behoben ist das Hindernis in diesem Sinne dabei erst, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin verpasst hat.
2.3. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist setzt folglich neben der Einhaltung einer Frist von 10 Tagen voraus, dass das Versäumnis auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruht. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Insbesondere liegt leichtes Verschulden vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Dabei ist Tatfrage, wie sich die die Wiederherstellung begehrende Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, ob das tatsächlich festgestellte Verhalten als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist (BGer 4A_52/2019 v. 20.03.2019 E. 3.1). Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (BGer 4A_52/2019 v. 20.03.2019 E. 3.1).
2.4. Der Gesuchsteller begründet sein Säumnis damit, den Entscheid der Vorinstanz nicht erhalten zu haben. Der Entscheid sei ihm durch die Vorinstanz auf den Tisch in seinem Wohnraum gelegt worden. Die Vorinstanz hätte von der Leiterin der Poststelle in D._____ einen Schlüssel zum Wohnraum erhalten. Er habe diesen erst später gefunden und mit seinem Beistand am 20. Mai 2021 besprechen können. Erst danach habe er den Beschluss gefasst, gegen den Entscheid eine Beschwerde einzureichen, wobei er zuerst um Wiederherstellung der Frist ersuche (act. A.1).
2.5. Aus den vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründen ist nicht glaubhaft gemacht, dass kein oder ein nur leichtes Verschulden besteht. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe dargelegt, dass ihm der Entscheid in seiner Wohnung auf den Tisch gelegt worden sei. Der Umstand, dass er den Entscheid, nachdem er ihn gefunden habe, mit niemandem sonst habe besprechen können und dies erst am 20. Mai 2021 mit E._____ möglich gewesen sei, dokumentiert kein fehlendes oder leichtes Verschulden. Vielmehr ist dies offensichtlich kein Grund für ein entschuldbares Versäumnis. Wenn der Gesuchsteller sich nach der Besprechung entschieden hat, eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zu erheben, so wäre es ihm – sollte er erst am 20. Mai 2021 Kenntnis vom Entscheid genommen haben – innert der laufenden Beschwerdefrist möglich gewesen, eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zu erheben und stellt ein Zuwarten bis zu dessen Ablauf offensichtlich nicht einen Grund dar, welcher nur als leichtes oder als gar kein Verschulden zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe denn auch nicht geltend, aus welchem Hindernis ein weiteres Zuwarten zur Beschwerdeerhebung für ihn geboten war. Wäre die Beschwerdefrist indessen bereits abgelaufen, so hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden müssen und wäre das Gesuch zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 23. Juni 2021 offensichtlich verspätet.
2.6. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe offengelassen, zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich vom Entscheid Kenntnis genommen hat, nachdem er diesen in seiner Wohnung vorgefunden hat. Aus oberwähnten Gründen kann dies jedoch ebenso offen gelassen werde wie die Frage, ob die Beschwerdefrist nach der erfolglosen postalischen Zustellung des Entscheides vom 25. März 2021 nicht schon aufgrund der Zustellungsfiktion zu laufen begonnen hat.
3. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall von einem fehlenden Säumnisgrund auszugehen, weshalb die Anforderungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
4. Der vorliegende Entscheid hätte den Verlust der Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Folge und würde damit zum definitiven Rechtsverlust des Gesuchstellers führen. Der Entscheid ist daher ungeachtet der Bestimmung von Art. 149 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 478 E. 6 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_964/2014 v. 02.04.2015 E. 2.3 a.E.).
5. Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden auf CHF 400.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Im Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht verzichtet.
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen und gemäss Art. 113 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., Art. 90 ff. und Art. 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 378 ZGBart. 378 CCart. 378 Codice civile svizzero
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 147 ZPOart. 147 CPCart. 147 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
4A_21/2021
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
4A_52/2019
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
4A_52/2019
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
BGE 139 III 478ATF 139 III 478DTF 139 III 478
5A_964/2014
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF