ZK1 2021 91
credito (spese)
25. August 2021Deutsch19 min
A. A._____, geboren am A._____ 1959, wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen im Wohnheim D.________ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine psychische Störung (Alzheimer-Krankheit ICD-10: G30.8/F00.2; Organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.2) angeführt. Eine ambulante Betreuung sei ungenügend, weil bei der Patientin keine Krankeneinsicht vorhanden und sie entsprechend nicht in der Lage sei, sich an die ärztlichen Instruktionen zu halten. Es käme deshalb wiederholt zu lebensbedrohlichen Exazerbationen ihrer Epilepsie und darauffolgenden Stürzen und Verletzungen.
Source gr.ch
Entscheid vom 6. Juli 2021
Referenz ZK1 21 91
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. Juni 2021
Mitteilung 12. Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1959, wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 durch Dr. med. C.________ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen im Wohnheim D.________ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde eine psychische Störung (Alzheimer-Krankheit ICD-10: G30.8/F00.2; Organisches Psychosyndrom ICD-10: F07.2) angeführt. Eine ambulante Betreuung sei ungenügend, weil bei der Patientin keine Krankeneinsicht vorhanden und sie entsprechend nicht in der Lage sei, sich an die ärztlichen Instruktionen zu halten. Es käme deshalb wiederholt zu lebensbedrohlichen Exazerbationen ihrer Epilepsie und darauffolgenden Stürzen und Verletzungen.
B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (Poststempel unleserlich) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung.
C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Wohnheim D.________ unter Fristansetzung bis zum 29. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Akten über die Beschwerdeführerin an.
D. Am 29. Juni 2021 reichte das Wohnheim D.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung an einer beginnenden Demenz sowie einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 leide. Die Beschwerdeführerin klage vermehrt über Schwindel und leide unter Tremor. Aufgrund ihrer epileptischen Anfälle habe sie in der Vergangenheit einige Male mit der Ambulanz abgeholt werden müssen. Sie leide vermehrt unter Absenzen, bei denen sie sich als abwesend beschreibe.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 2021 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut.
F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 2. Juli 2021 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 6. Juli 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Wohnheim D.________, auch zu Handen der Beschwerdeführerin, am folgenden Tag das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
1.2
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 24. Juni 2021 gewahrt. Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 persönlich im Wohnheim D.________ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06).
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3.1
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Innere Medizin. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 15. Juni 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 15. Juni 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.1).
4.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.2.2
Die Gutachterin kam in ihrem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021 aufgrund der Akten der PDGR, der KESB Nordbünden und Gesprächen mit Frau E.________, Beiständin der Beschwerdeführerin, Frau F.________, Betreuerin Wohnheim D.________, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelschweres bis schweres demenzielles Syndrom gemischter Ätologie bei langjähriger therapierefraktärer struktureller Epilepsie, Verdacht auf neurodegeneratives Syndrom bei Alzheimererkrankung mit frühem Beginn, bei mesialer Sklerose (medikamentös) (ICD-10: G30.8/F00.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.2), möglicherweise im Rahmen der Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung, vorliege (act. 06, S. 7). Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3.1
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
4.3.2
Das Wohnheim D.________ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Demenz und einer organischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 im Rahmen ihrer Epilepsie/Anoxie und Temporallappenschädigung leide. Die Beschwerdeführerin klage daher vermehrt über Schwindel und es käme vermehrt zu epileptischen Anfällen und zu Stürzen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin sei es, zurück in ihre eigene Wohnung zu ziehen. Ihr sei jedoch bewusst, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei und sich das selbständige Wohnen schwierig gestalten könnte. Sie sei daher bereit, in eine Alterswohnung in Chur und Umgebung zu ziehen und sich den dortigen Strukturen anzupassen (act. 03, S. 1 f.).
4.3.3
Zu diesem Schluss kommt auch die Gutachterin in ihrem Kurzgutachten vom 2. Juli 2021. Die Störungen der Beweglichkeit und des Gleichgewichts, die bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Schädigung des Gehirns im Kindesalter mit nachfolgender Epilepsie bestünden, müssten lebenslang medikamentös behandelt werden. Durch die zunehmende Beeinträchtigung der Problemeinsicht und des Gedächtnisses habe die medikamentöse Behandlung in letzter Zeit aber nicht mehr zuverlässig durchgeführt werden können. Aufgrund der sich durch die Krankheit ergebenden Stürze habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach schwer verletzt und sich damit selbst gefährdet. Würde die medikamentöse Behandlung ausbleiben, wäre die Sturzgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nochmals verstärkt. Eine engmaschige Betreuung sei daher unverzichtbar, woraus sich ergebe, dass die Wohnfähigkeit nicht mehr vorhanden sei (act. 06, S. 7 f.).
4.3.4
Angesichts des Gesundheitsberichts des Wohnheims D.________, des Kurzgutachtens von Dr. med. B._____ und der Akten scheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist, insbesondere zur Gewährleistung der medikamentösen Behandlung. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint. Vorliegend ist dies insbesondere im Hinblick auf die gewählte Einrichtung zu überprüfen.
4.4.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.2
Als kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Aus der einweisenden Verfügung von Dr. med. C.________ vom 15. Juni 2021 (act. 01.1), dem Gesundheitsbericht des Wohnheims D.________ vom 29. Juni 2021 (act. 03) und dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ vom 2. Juli 2021 (act. 06) ergibt sich, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund der mehrfachen Stürze erfolgte, welche auf die unzuverlässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen sind. Aufgrund der Demenz der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich nur eine unzureichende Problemeinsicht. Gleichwohl kommt die Gutachterin in ihrem Kurzgutachten zum Schluss, dass das Wohnheim D.________ keine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin darstelle. Die Einweisung gegen ihren Willen habe bei der Beschwerdeführerin zu einem enormen psychischen und körperlichen Stress geführt, wodurch sich die auch ansonsten vulnerable körperliche Verfassung deutlich verschlechtert habe, sodass sie mehr unter Schwindel und Sturzgefahr leide als normalerweise. Aus psychiatrischer Sicht sei daher ein Seniorenheim, eine betreute Alterswohnung oder eine Anstalt für leicht geistig oder körperlich beeinträchtigte Personen geeigneter als ein Wohnheim für (eher jüngere) psychisch beeinträchtigte Personen. Empfehlenswert sei, dass die Beschwerdeführerin zunächst in einer oder zwei solcher Einrichtungen einen Probeaufenthalt durchführen würde, um anschliessend gemeinsam mit der Beiständin eine reife Entscheidung zu treffen. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher denkbar, die Beschwerdeführerin vorübergehend in ihre vertraute Umgebung zu entlassen mit einer Spitex-Betreuung dreimal am Tag, während die KESB und die Berufsbeistandschaft eine geeignete Unterbringung suchen würden (act. 06, S. 8).
4.4.3
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten Zustand und machte einen ruhigen, indessen vorgealterten Eindruck. Ihre Defizite aufgrund der mittelschweren bis schweren Demenz waren allerdings offenkundig. Die adäquate Beantwortung der Fragen des Gerichts bereiteten ihr sichtlich Mühe. So ging sie öfters nicht auf die Fragen ein oder schweifte davon ab. Ebenso konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Bagatellisierung ihrer Erkrankung, insbesondere der Sturzgefahr, aufweist. Sie zeigte sich aber bereit dazu, ihre Medikamente regelmässig einzunehmen und die Medikation falls nötig anders einzustellen. Ebenso offen war sie gegenüber der Betreuung durch die Spitex. Auch eine andere Wohnform schloss sie nicht aus, so hatte sie sich bereits bei verschiedenen Institutionen nach verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten erkundigt. Es sei aber schwierig gewesen etwas zu finden, da viele Institutionen nur Personen ab 65 Jahren aufnehmen würden. Der Beschwerdeführerin schien es wichtig zu sein, in ihre gewohnte Umgebung zurückzukehren, so weit als möglich, selbständig zu leben und weiterhin ihrer Arbeit im G.________ nachzugehen. Die Suchbemühungen zeigen aber, dass die Beschwerdeführerin durchaus dazu bereit ist, in eine Wohnform zu wechseln, die einerseits die medizinische Betreuung sicherstellt, andererseits den Bewohnern aber auch eine gewisse Freiheit im Alltag einräumt. Prima facie erscheint daher eine betreute Alterswohnung als geeignete und von der Beschwerdeführerin akzeptierte Wohnform.
4.4.4
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Ein Aufrechterhalten der Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Vorliegend hat sich auch die Gutachterin klar dahingehend geäussert, dass das eher auf jüngere psychisch beeinträchtigte Personen ausgerichtete Wohnheim in D.________ für die Beschwerdeführerin nicht eine geeignete Einrichtung darstellt und die Einweisung den Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Die vorübergehende Entlassung in ihre Wohnung mit einer intensiven Betreuung durch die Spitex dreimal täglich (zu der sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hat), welche insbesondere die Einnahme der Medikamente sicherstellt, erweist sich als milderes Mittel, bis eine passende Wohnform gefunden wird. Es kann dazu auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden.
5.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Schwächezustand zwar einer intensiven Betreuung bedarf, die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim D.________ gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung jedoch nicht (mehr) gegeben sind und dieses für die Beschwerdeführerin für die weitere Unterbringung mithin nicht die geeignete Einrichtung darstellt. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.
6.
Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kantone, die Nachbetreu-ung zu regeln. Im Kanton Graubünden wurde diese Bestimmung mit Art. 54 ff. EGzZGB umgesetzt. Das Ziel der Nachbetreuung ist es, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu stabilisieren und dadurch die Rückfallgefahr zu minimieren. Vorliegend ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausbleiben der korrekten Medikation einer grossen Sturzgefahr ausgesetzt ist. Die Gutachterin erachtet daher langfristig eine Unterbringung in einer betreuten Umgebung als wichtig. Der Beiständin wird daher empfohlen, eine geeignete Wohnform für die Beschwerdeführerin zu finden, in der sie auch langfristig bleiben möchte.
Dispositiv
7. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim D.________ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
Das Wohnheim D.________ wird angewiesen, A._____ unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'430.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'930.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
5A_228/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
5A_312/2007
5A_288/2011
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 437 ZGBart. 437 CCart. 437 Codice civile svizzero
Art. 54 EGzZGBart. 54 EGzZGBart. 54 LICC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF