ZK1 2022 100
Strafprozessordnung
1. September 2022Deutsch18 min
A. A._____, geboren am _____ 1991, wurde von Dipl. med. C._____ mit Verfügung vom 23. Juni 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ der E._____ (nachfolgend: E._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Unterbringung wurden eine floride Psychose mit verbaler und körperlicher Aggressivität bei Substanzkonsum sowie ein desolater psychischer und physischer Allgemeinzustand angegeben.
Source gr.ch
Entscheid vom 6. Juli 2022
Referenz ZK1 22 100
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Moses und Hubert
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 23.06.2022
Mitteilung 08. Juli 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1991, wurde von Dipl. med. C._____ mit Verfügung vom 23. Juni 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ der E._____ (nachfolgend: E._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Unterbringung wurden eine floride Psychose mit verbaler und körperlicher Aggressivität bei Substanzkonsum sowie ein desolater psychischer und physischer Allgemeinzustand angegeben.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).
C. Der einweisende Arzt erstattete am 27. Juni 2022 eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden.
D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ersuchte der Präsident des Kantonsgerichts die E._____ unter Fristansetzung bis am 28. Juni 2022, 09.00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung gegeben seien. Ferner wurde die Einreichung der wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert.
E. Die Klinik D._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten am 28. Juni 2022 ein. Gestützt auf Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB wurde mit der prozessleitenden Verfügung vom 28. Juni 2022 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.
F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 1. Juli 2022 beim Kantonsgericht ein. Daraufhin fand am 6. Juli 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.
G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.
H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Dispositiv
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff.). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit auch die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe vom 24. Juni 2022 (Poststempel) wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01 und 02). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auch begründet, was von Gesetzes wegen allerdings nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018 N 1 f. zu Art. 466 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheids bildet das Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom klinikunabhängigen Begutachterdienst. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht (siehe act. 06), womit dem Erfordernis des Sachverständigengutachtens Genüge getan ist.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a) oder Praktischer Arzt (lit. b). Der einweisende Dipl. med. C._____ verfügt über den Facharzt bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin und war daher zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung hinreichend legitimiert. Überdies enthält die Verfügung vom 23. Juni 2022 die Minimalangaben gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB, womit zugleich bestätigt wird, dass die erforderliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hat (vgl. act. 01.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, der Arzt habe ihn weder gesehen noch befragt, dürfte dies auf seine damalige psychische Verfassung zurückzuführen sein, welche ein eigentliches Gespräch verunmöglicht hat. Vor Schranken hat der Beschwerdeführer jedenfalls zugestanden, dass der einweisende Arzt vor Ort war (vgl. act. 09 S. 4).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände aufweist, welcher die persönliche Fürsorge erforderlich macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Distrubances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.2.2. Im Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 (act. 06) wird die von der Klinik D._____ bei Eintritt des Beschwerdeführers gestellte Hauptdiagnose (vgl. act. 04.3, S. 2) der drogeninduzierten Psychose bestätigt. Genauer wurde folgende Eintrittsdiagnose festgestellt und nachfolgend gutachterlich bestätigt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, psychotische Störung (ICD-10: F 12.5). Folglich liegt eine von der Gutachterin bestätigte psychische Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, womit der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt, beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Laut Bericht des behandelnden Oberarztes der Klinik D._____, F._____, wird der Beschwerdeführer erstmalig in der E._____ behandelt. Die fürsorgerische Unterbringung durch Dipl. med. C._____ erfolgte aufgrund einer floriden Psychose sowie verbaler und körperlicher Aggressivität bei Substanzkonsum (u.a. Ketamin). Gemäss den in der Verfügung vom 23. Juni 2022 wiedergegebenen fremdanamnestischen Angaben sehe der Beschwerdeführer Dämonen (Halluzinationen), kommuniziere nicht mehr mit seiner Mutter, sei unruhig, verwahrlost und seit Monaten fremdaggressiv (act. 01.1). Bei seinem Eintritt in die Klinik imponierten gemäss dem Bericht der Klinik beim Beschwerdeführer formale Denkstörungen, wie Gedankenabreissen, Einengung auf die für ihn ungerechtfertigte Einweisung. Er habe sich von der Polizei verfolgt und überwacht gefühlt. Anfänglich sei der Beschwerdeführer überdies sehr gereizt, fordernd, psychomotorisch agitiert, vorwurfsvoll sowie krankheits- und behandlungsuneinsichtig gewesen. Die antipsychotische Behandlung habe er abgelehnt, ebenso die Diagnostik. Nach Sistieren des Substanzkonsums im geschlossenen Rahmen und unter Reizabschirmung habe sich sein Zustand allmählich gebessert. Der Beschwerdeführer habe sich deutlich ruhiger, weniger gereizt und umgänglicher im Kontakt gezeigt. Ebenfalls seien die psychotischen Symptome zurückgegangen. Gemäss dem Bericht der Klinik ist ausserhalb des stationären Settings aber eine sofortige Exazerbation der genannten Symptome mit potentieller Fremdgefährdung zu befürchten. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien nicht ersichtlich (vgl. zu alledem act. 04).
4.3.3. In ihrem Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 stellte Dr. med. B._____ eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest. Im Besonderen seien die psychotischen Symptome abgeklungen. Er habe ruhig, klar und mitteilungsbereit gewirkt und sei weder fremd- noch selbstgefährdend, so dass die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sei (siehe act. 06, S. 3). Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer erneut eine Drogenpsychose ausgelöst werden könnte, wenn dieser nach dem Austritt aus der Klinik wieder Cannabis konsumiere. Eine Drogenpsychose könne durch verschiedene Substanzen ausgelöst werden (etwa durch Cannabis, aber ebenso durch Ketamin) und zeichne sich durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen, starke Erregung sowie Realitätsverlust aus. Die Gutachterin erachtet eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer in diesem soeben geschilderten psychotischen Zustand für möglich. Aus diesem Grund empfehle sie nach dem Austritt aus der Klinik eine ambulante Gesprächstherapie, damit der Beschwerdeführer psychisch stabil bleibe und ein Rückfall vorgebeugt werden könne (act. 06, S. 5). Zwar sei eine stationäre Therapie auf der offenen Station die bestmögliche Unterbringungsform, doch sei der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht dafür nicht motiviert. Eine gute Alternative stelle eine ambulante Gesprächstherapie bei einem Psychiater dar, zu deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer auch bereit sei, wenn dies sein müsse, um aus der Klinik auszutreten (act. 06, S. 5). Das Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 kommt also zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an sich behandlungsbedürftig wäre, eine Selbst- oder Fremdgefährdung sich jedoch nur potentiell im Falle einer erneuten Drogenpsychose ergeben könnte. Eine konkrete und unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich ist, ist beim Beschwerdeführer aktuell folglich nicht mehr gegeben.
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Dieser erschien in einem gepflegten und bewusstseinsklaren Zustand und machte einen ruhigen, kontrollierten Eindruck. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er in adäquater und reflektierter Weise, teilweise allerdings übermässig ausführlich und auf zahlreichen Details zu seinem Werdegang beharrend. Eine psychotische Symptomatik war – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – nicht mehr feststellbar. Auf die gutachterliche Beurteilung angesprochen, stellte der Beschwerdeführer in Abrede, Drogen konsumiert zu haben. Er nehme lediglich Cannabidiol (kurz: CBD) ein. Die Substanz Ketamin sei seines Wissens nicht im BetmG (SR 812.121) als verbotenes Betäubungsmittel aufgeführt. Er habe daher auch keine Drogen konsumiert. Sein in der Verfügung zur fürsorgerischen Unterbringung vom 23. Juni 2022 beschriebenes aggressives Verhalten sei nicht auf eine drogeninduzierte Psychose zurückzuführen. Vielmehr sei er situationsbedingt wütend geworden, als zwei Polizisten sich Zugang zu seinem Zimmer verschafft hätten, ohne über einen Durchsuchungsbefehl zu verfügen, so der Beschwerdeführer. Insofern bestreite er, eine drogeninduzierte Psychose oder damit einhergehende Verhaltensstörungen gehabt zu haben bzw. zu haben. Folgerichtig sei daher auch ein Rückfall nicht möglich. Er pflichte dem Kurzgutachten darin bei, dass bei ihm weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Hauptverhandlung weiter, dass er nach seinem Dafürhalten zwar keine Therapie brauche. Doch sei er für regelmässige Gespräche im Rahmen einer ambulanten Therapie bereit. Er werde auf seine Mutter, bei welcher er im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung wohnhaft war, zugehen und diese fragen, ob eine Rückkehr zu ihr in die Wohnung möglich sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er sich vorstellen könne, vorerst und bis zur Klärung der Wohnsituation freiwillig in der Klinik D._____ auf der offenen Station zu verbleiben.
4.3.5. Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das Kurzgutachten vom 1. Juli 2022 kommt zum Schluss, dass die psychotischen Symptome abgeklungen sind und der Beschwerdeführer weder fremd- noch selbstgefährdend ist, was sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 bestätigt hat. Die Gutachterin empfiehlt zur Verhinderung eines Rückfalls bzw. einer erneuten Drogenpsychose eine ambulante Gesprächstherapie, zu deren Aufnahme der Beschwerdeführer bereit ist. Eine ambulante Gesprächstherapie stellt im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung und der damit einhergehenden Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers ein milderes – sowie gemäss Kurzgutachten gleichermassen geeignetes – Mittel zur Behandlung der festgestellten psychischen Störung dar. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Gleichzeitig ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sich an der Hauptverhandlung bereit erklärt hat, bis zur Klärung der Wohnsituation freiwillig in der Klinik D._____ der E._____ zu verbleiben.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen insgesamt CHF 2'835.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'335.00 Gutachterkosten). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung obsiegt hat, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben.
Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ sich bereit erklärt hat, bis zur Klärung der Wohnsituation freiwillig in der Klinik D._____ der E._____ (E._____) zu verbleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'835.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'335.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_288/2016
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Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF