ZK1 2022 108
1. Instanz Ausstand (59 Abs. 1 lit. b StPO)
20. April 2024Deutsch26 min
A/a. C._____, geboren am _____ 1987, und B._____, geboren am _____ 1973, sind die unverheirateten Eltern von A._____, geboren am A._____ 2009.
Source gr.ch
Urteil vom 03. Mai 2023
Referenz ZK1 22 108
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch die Mutter C._____
wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
mit Kindesvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana
Honegger, Quaderstrasse 2, 7000 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand Betreuungsunterhalt
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 7. April 2022,
mitgeteilt am 9. Juni 2022 (Proz. Nr. 115-2018-55)
Mitteilung 09. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A/a. C._____, geboren am _____ 1987, und B._____, geboren am _____ 1973, sind die unverheirateten Eltern von A._____, geboren am A._____ 2009.
A/b. Am 23. August 2010 schlossen A._____, vertreten durch seine Mutter C._____, und B._____ einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag ab, der mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 24. November 2010 genehmigt wurde. Im genannten Vertrag wurde für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter anderem vereinbart, dass die elterliche Sorge und Obhut über A._____ allein der Mutter zukomme. Im Weiteren verpflichtete sich der Vater, für A._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 (Geburt bis 6. Lebensjahr), CHF 1'640.00 (7. bis 12. Lebensjahr) und CHF 1'960.00 (13. Lebensjahr bis Mündigkeit) zu leisten, jeweils zuzüglich Kinderzulagen.
A/c. Anfangs September 2012 trennten sich C._____ und B._____. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. März 2013 wurde für A._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Ausserdem wurde den Eltern mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 1. September 2014 die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn erteilt.
B. Am 27. Mai 2016 wurde C._____ Mutter von D._____. Deren Vater ist E._____. C._____ und E._____ leben seit anfangs Februar 2018 getrennt.
C. B._____ schloss am _____ 2017 mit F._____, geb. G._____, die Ehe. Am _____ 2018 wurden sie Eltern von H._____.
D/a. Mit Vermittlungsbegehren vom 13. März 2018 machte A._____, gesetzlich vertreten durch seine Mutter C._____, gegen B._____ eine Klage betreffend Betreuungsunterhalt anhängig. Gleichentags stellte A._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur gegen B._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2018-235). Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies der Einzelrichter das Massnahmegesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung, welche das Kantonsgericht mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 teilweise guthiess. B._____ wurde verpflichtet, für A._____ ab 13. März 2018 bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Plessur zusätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23. August 2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen vorläufig einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'050.00 pro Monat zu leisten. Ausserdem wurde B._____ verpflichtet, A._____ für das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht Plessur einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 7.7 % MwSt. zu leisten. C._____ erhob gegen den Entscheid vom 12. Juni 2018 eine Kostenbeschwerde, welche das Kantonsgericht mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 guthiess (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020).
D/b. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom heutigen Tag wird das Gesuch von B._____ betreffend Reduktion des vorsorglich zu leistenden Betreuungsunterhalts teilweise gutgeheissen (KGer GR ZK1 22 116 v. 3.5.2023).
E/a. Da die am 3. Mai 2018 durchgeführte Schlichtungsverhandlung erfolglos verlief, stellte das Vermittleramt Plessur gleichentags die Klagebewilligung aus. Am 31. August 2018 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur gegen B._____ eine Klage betreffend Betreuungsunterhalt ein (Proz. Nr. 115-2018-55), wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, rückwirkend ab 01.01.2018 einen Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen, oder allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag sei mit der üblichen Indexklausel zu versehen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
E/b. Mit actio duplex vom 1. Oktober 2018 beantragte B._____, was folgt:
A.
Formelle Rechtsbegehren / Verfahrensanträge
1.
Es sei festzustellen, dass sich die Kindsmutter C._____ im vorstehenden Verfahren insbesondere bezüglich der Frage der alternierenden Obhut über A._____ und der Neuregelung der einzelnen Betreuungsanteile der Kindseltern an der Betreuung von A._____ in einem Interessenkonflikt befindet und ihre Befugnis, A._____ bezüglich dieser Fragen im Verfahren zu vertreten, dahingefallen ist.
2.
Es sei gestützt auf Art. 298 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 3. – 5. ZPO hinsichtlich der beantragten alternierenden Obhut und der Neuregelung der Betreuungsanteile eine Vertretung des Klägers A._____ anzuordnen und als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen; eventualiter sei die KESB Nordbünden anzuweisen, dem Kläger A._____ hinsichtlich der beantragten alternierenden Obhut und der Neuregelung der Betreuungsanteile gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB respektive Art. 308 Abs. 2 ZGB einen Beistand zu bestellen.
3.
C._____ sei Frist zu setzen, um im vorstehenden Verfahren eigene Rechtsbegehren, eigene Tatsachenbehauptungen und eigene Beweisanträge einzubringen, sei dies im Rahmen einer streitgenössischen Nebenintervention, sei dies im Rahmen eines Parteibeitritts.
B.
Materielle Rechtsbegehren
Zu den Anträgen des Klägers
1.
Die Klage sei abzuweisen.
2.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers, eventuell zu Lasten von C._____.
Anträge des Beklagten
1.
In Abänderung von Ziffer 2.2. (2.2.1. - 2.2.5.) des Unterhaltsvertrages vom 23.08./24.11.2010 sowie von Dispositivziffer 2 der Verfügung der KESB Nordbünden vom 24.03.2015 sei dem Beklagten gegenüber A._____ 50% der Betreuung, nämlich von jeweils Sonntagmittag, 12.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie an der Hälfte der Schulferien von A._____ im Sinne einer alternierenden Betreuung einzuräumen.
2.
In Abänderung von Ziffer 3.2. (3.2.1. - 3.2.6.) des Unterhaltsvertrages vom 23.08./24.11.2010 sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.00 und ab dem 10. Altersjahr von Fr. 900.00 zuzüglich der hälftigen Kinderzulage (Barunterhalt) zu bezahlen.
3.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers, eventuell zu Lasten von C._____.
E/c. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 stellte A._____ folgende Anträge:
1.
Die Verfahrensanträge des Beklagten seien abzuweisen.
2.
Eventualiter sei für A._____ hinsichtlich der Obhut und der Neuregelung der Betreuungsanteile eine Vertretung anzuordnen.
Die Ausführungen des Vaters in der Klageantwort zur Regelung der Betreuung (alternierenden Obhut) seien aus dem Recht zu weisen.
Das Verfahren betreffend Unterhaltszahlungen sei fortzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E/d. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger gestützt auf Art. 299 f. ZPO als Vertreterin für A._____ eingesetzt.
E/e. Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, samt den Anträgen der Parteien und der Kindesvertretung, wird mit Ausnahme der nachfolgenden Hinweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. B.1 Bst. M ff.).
E/f. Am 22. August 2019 fand vor Regionalgericht Plessur eine gemeinsame Anhörung mit den Parteien statt, wobei bei dieser Gelegenheit eine teilweise Einigung – im Hinblick auf das Besuchs- und Ferienrecht von B._____ – erzielt werden konnte.
E/g. Am 6. Oktober 2020 fand die erste Hauptverhandlung statt und am 9. Februar 2022 erfolgte eine Anhörung von A._____.
E/h. Mit Eingabe vom 28. März 2022 teilte B._____ dem Regionalgericht Plessur mit, dass er alle seine Anträge in all seinen Rechtsschriften auf Neufestsetzung/Herabsetzung des Barunterhaltes für A._____ fallen lasse respektive diese Anträge zurückziehe. Damit beantrage er, dass der Barunterhalt für den Kläger dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 23.08/24.11.2010 entspreche. Anlässlich der Hauptverhandlung werde er nur noch bezifferte Anträge zur Höhe des festzusetzenden Betreuungsunterhaltes stellen.
E/i. Am 7. April 2022 fand die zweite Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt. Mit Entscheid vom 7. April 2022, mitgeteilt am 9. Juni 2022, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:
1.
B._____ wird verpflichtet, für A._____ zusätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23. August 2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen folgenden Betreuungsunterhalt zu leisten:
-
Phase I (vom 7. April 2022 bis 31. August 2022):
CHF
445.00
-
Phase II (vom 1. September 2022 bis zum
16. Altersjahr von A._____):
CHF
254.00
Die Betreuungsunterhaltsbeiträge sind monatlich, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, an die Kindsmutter, C._____, zu bezahlen.
2.
(Regelung des Besuchs- und Ferienrechts)
3.
a)
Die Gerichtskosten betragen CHF 10'000.00. Sie gehen je zur Hälfte zu Lasten von C._____ und B._____.
b)
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
c)
Der von B._____ an A._____ geleistete Anwaltskostenvorschuss im Umfang von CHF 5'000.00 zzgl. 7.7% MwSt. ist nicht zurückzuerstatten.
d)
Die Kosten der Kindsvertreterin, lic. iur. Diana Honegger, im Umfang von CHF 9'624.40 gehen je hälftig zu Lasten von C._____ und B._____.
4.
(Rechtsmittelbelehrungen)
5.
(Mitteilung)
F/a. Gegen diesen Entscheid erhob A._____, vertreten durch C._____, am 11. Juli 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Ziff. 1, 3a, b und d des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2.
B._____ sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Entscheides betr. Betreuungsunterhalt für A._____ zusätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23.08.2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 832.00, resp., CHF 475.00 zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Regionalgerichtes Plessur in Höhe von CHF 10'000.00 sowie die Kosten der Kindsvertreterin seien B._____ aufzuerlegen.
4.
B._____ sei zu verpflichten, den Kläger aussergerichtlich mit insgesamt CHF 12'287.50 zu entschädigen, wobei CHF 5'000.00 bereits bezahlt sind.
Wird die ausseramtliche Entschädigung gekürzt, sei der Restbetrag aus der Gerichtskasse des Regionalgerichtes Plessur zu bezahlen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
F/b. B._____ und der Kindesvertreterin wurde am 7. September 2022 ein Exemplar der Berufung samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet.
F/c. Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurden das Berufungsverfahren ZK1 22 108 wie auch die beiden Massnahmeverfahren ZK1 22 109 und ZK1 22 116 aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vorläufig bis am 30. November 2022 sistiert. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten und auch keine weitere Verfahrenssistierung verlangten, wurde das Verfahren gemäss Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Januar 2023 fortgeführt.
G. Das Gesuch von A._____ um Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses weist die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom heutigen Tag ab (KGer GR ZK1 22 109 v. 3.5.2023).
H. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Massnahmeverfahrens ZK1 18 105/107 wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur handelt es sich um eine berufungsfähige Streitigkeit; der massgebende Streitwert ist erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO). Unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen (E. 1.4, 2.4 u. 3.2.2) ist darauf einzutreten.
1.2
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.3
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
1.4
Im Berufungsverfahren besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast (Art. 311 ZPO). Auch wenn ein Verfahren – wie hier der Prozess um den Kindesunterhalt und die weiteren Kinderbelange – der unbeschränkten Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) untersteht, muss die Berufung eine Begründung enthalten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; vgl. BGer 5A_512/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.2). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll, mithin welchen Rügegrund sie geltend macht (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 311 ZPO). Verweise auf vorinstanzliche Vorbringen, frühere Prozesshandlungen oder die erstinstanzlichen Akten genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Auch Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen reichen nicht aus, denn was in Unkenntnis der Erwägungen des angefochtenen Urteils geäussert worden ist, kann die darin angeblich enthaltenen Mängel noch gar nicht erfasst haben (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 896). Ebensowenig genügt allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Aktenstellen, auf die sich die Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Es muss dabei aufgezeigt werden, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung für die Berufung. Bei Fehlen einer genügenden Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten (Gehri, a.a.O., N 4 zu Art. 311 ZPO).
1.5
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Betreuungsunterhalt für A._____ sowie die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.6
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde für A._____ eine Kindesvertretung nach Art. 299 f. ZPO angeordnet (RG act. IV/11). Dabei verwies der verfahrensleitende Richter auf Art. 300 ZPO und hielt ausdrücklich fest, dass die Vertretung entgegen den Parteianträgen nicht auf die Fragen der Obhut und der Neuregelung der Betreuungsanteile beschränkt werde. Die Kindesvertretung erfasste daher auch die vorliegend noch strittige Unterhaltsfrage. Da das Mandat der Kindesvertretung grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des Urteils bezüglich der Kinderbelange endet (Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 54 Anh. ZPO Art. 300; Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 26 zu Art. 299 ZPO u. N 9 zu Art 300 ZPO), besteht es aktuell noch.
Damit stellt sich die Frage, ob im Unterhaltspunkt überhaupt noch eine Vertretungsbefugnis der Kindsmutter C._____ besteht, ob die Genannte mit anderen Worten berechtigt war, Rechtsanwalt Fryberg mit der Erhebung einer Berufung betreffend Betreuungsunterhalt im Namen des Sohnes zu mandatieren. Ob die Vertretungsbefugnisse der gesetzlichen Vertreter durch eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO beschnitten werden, oder ob nicht eher im Einklang mit BGE 142 III 153 davon auszugehen ist, dass die Kindesvertretung zusätzliche Befugnisse wahrnimmt, ist nicht geklärt (Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 124; für eine Beschränkung: Schweighauser, a.a.O., N 15a Anh. ZPO Art. 299, mit Hinweis auf BGer 5A_98/2019 v. 28.2.2019 E. 1; gegen eine Beschränkung: Samuel Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017, S. 429 ff.). Im vorliegenden Verfahren kann die Frage offen gelassen werden, da sich die Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, ohnehin als unbegründet erweist.
2.
Betreuungsunterhalt
2.1
Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ermittelte die Vorinstanz zunächst das Einkommen der Kindsmutter, die als I._____ bei J._____ in K._____ tätig ist. Sie ging davon aus, dass C._____ in Anwendung des Schulstufenmodells ein 50 %-Pensum ausüben müsse, was gemäss Art. 38 des GAV für das schweizerische L._____ 11 Arbeitstagen pro Monat entspreche. Gemäss den Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2022 habe sie mit 7-8 Arbeitstagen aber lediglich ein Arbeitspensum von rund 40 % geleistet. Die Vorinstanz rechnete das von der Mutter durchschnittlich erzielte Nettoeinkommen von CHF 1'483.00 pro Monat folglich auf ein 50 %-Pensum auf, was einen Lohn von monatlich CHF 1'853.75 netto ergab. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht – im L._____ übliche – Trinkgelder von CHF 100.00 und ging damit im Ergebnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'953.75 aus.
Im Anschluss errechnete die Vorinstanz Lebenshaltungskosten der Kindsmutter von insgesamt CHF 2'843.35 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, Wohnkosten von CHF 1'050.00 (1/2 von CHF 2'030.00), Kosten der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) von CHF 378.35 sowie einer Steuerlast von CHF 100.00. Gestützt darauf ergab sich ein monatliches Manko der Mutter von CHF 889.60. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, da C._____ noch eine Tochter mit E._____ habe, sei der Betreuungsunterhalt anteilsmässig auch von diesem zu tragen. In einer ersten Phase, vom 7. April 2022 bis 31. August 2022, würden in Anlehnung an das Schulstufenmodell beide Kinder einer 50 %-Betreuung bedürfen, weshalb B._____ sich im Umfang von 50 % oder gerundet CHF 445.00 am Betreuungsunterhalt zu beteiligen habe. Ab August 2022, mit dem Eintritt von A._____ in die Oberstufe, habe jener nur noch einen Betreuungsbedarf von 20 %, während derjenige von D._____ bei 50 % verbleibe. Entsprechend habe sich B._____ in dieser zweiten, bis zum 16. Altersjahr von A._____ dauernden Phase nur noch im Umfang von 20/70 bzw. mit CHF 254.00 [2/7 von CHF 890.00]) an der Unterdeckung im Bedarf von C._____ zu beteiligen. Der Vollständigkeit halber erwähnte die Vorinstanz, dass B._____ trotz seines Arbeitspensums von lediglich 50 % finanziell in der Lage sei, den Betreuungsunterhalt im soeben genannten Umfang zu leisten bzw. Gegenteiliges nicht geltend mache (act. B.1 E. 3.3 f.).
2.2
Bevor auf die Rügen des Berufungsklägers eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine vorsorgliche Regelung des Betreuungsunterhalts vorliegt, die während des Berufungsverfahrens gilt (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 u. ZK1 22 116 v. 3.5.2023). Die hier festzulegende Unterhaltspflicht beginnt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des vorliegenden Urteils (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.w.H.; BGer 5A_712/2021 v. 23.5.2022 E. 7.3; BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 2012 Nr. 49). Eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die bis Ende August 2022 dauernde und damit in der Vergangenheit liegende vorinstanzliche Phase I entfällt daher.
2.3
Der Berufungskläger rügt zunächst das der Kindsmutter seitens der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 1'953.75 pro Monat und macht geltend, es sei auch bei einem 50 %-Pensum von einem monatlichen Nettoeinkommen von maximal CHF 1'500.00 auszugehen.
2.3.1
In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger zunächst vor, es sei der Kindsmutter zurzeit schlichtweg nicht möglich, ihr Arbeitspensum auszuweiten, da nicht mehr Arbeit vorhanden sei. Diese Behauptung wird indes weder substantiiert begründet noch belegt. Eine Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers der Mutter, dass eine Beschäftigung in einem Umfang von 50 % nicht möglich sei, oder Belege zu erfolglosen Suchbemühungen für eine entsprechende Stelle bei einem anderen Arbeitgeber werden nicht eingereicht. Der fragliche Einwand erweist sich folglich als unbegründet und es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es der Kindsmutter nicht nur – unbestrittenermassen – zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich ist, in einem Pensum von 50 % zu arbeiten.
2.3.2
Im Weiteren macht der Berufungskläger geltend, im seitens der Vorinstanz berücksichtigten Nettolohn sei auch eine Ferienentschädigung enthalten. Während der Ferien erziele die Mutter aber kein Einkommen, was zu berücksichtigen sei. Dieser Einwand erweist sich im Grundsatz als berechtigt. Die Ferienentschädigung ist eine Abgeltung des gesetzlichen Ferienanspruchs gemäss Art. 329a OR, welche in Anbetracht dessen, dass während der Ferien keine Lohnzahlung erfolgt, bei einer Einzelbetrachtung jedes Monats für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Abzug gebracht werden muss (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3d; KGer GR ZK1 14 99 v. 10.2.2015 E. 7e). Vorliegend wird zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit auf das in einem Monat erzielbare Einkommen abgestellt, weshalb, damit die Mutter ihren Anspruch auf bezahlte Ferien nicht verliert, die Ferienentschädigung bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen ist.
Bei einer korrekten Berechnung der durch die Mutter erzielbaren Einkünfte wirkt sich das Nichtberücksichtigen der Ferienentschädigung im Ergebnis aber nicht aus. Geht man nämlich von einem 50 %-Pensum sowie der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellung aus, dass dies 11 Arbeitstagen pro Monat entspricht (vgl. act. B.1 E. 3.3.2 u. RG act. III/10/120), ergibt sich beim ausgewiesenen Lohn für einen Tag von CHF 200.00 ein Einkommen von CHF 2'200.00 brutto bzw. abzüglich Sozialabgaben von 8.7431 % ein solches von CHF 2'008.00 netto pro Monat (vgl. act. B.3). Diese Einkünfte liegen – ohne Ferienentschädigung und im Übrigen auch ohne Trinkgelder – immer noch über dem von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen von CHF 1'954.00 pro Monat. Auf dieses kann vorliegend daher ohne Weiteres abgestützt werden. Das Regionalgericht errechnete für ein Arbeitspensum von 50 % an sich ein zu tiefes hypothetisches Einkommen, da sie davon ausging, dass die von der Mutter durchschnittlich gearbeiteten 7–8 Arbeitstage einer Tätigkeit von 40 % entsprechen. Geht man von 22 Tagen für ein 100 %-Pensum aus, liegt indes lediglich eine Tätigkeit im Umfang von rund 35 % vor, die, aufgerechnet auf 50 %, wie erwähnt zu einem höheren hypothetischen Einkommen geführt hätte. In Anbetracht dessen, dass die Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodell in Bezug auf A._____ ab September 2022 grundsätzlich zu einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % verpflichtet wäre, rechtfertigt es sich folglich, gemäss obigen Erwägungen von einem Einkommen von mindestens CHF 1'954.00 pro Monat auszugehen.
2.3.3
Der Einwand des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz zu Unrecht Trinkgelder von CHF 100.00 pro Monat berücksichtigt habe, verfängt ebenfalls nicht. Auch wenn keine Pflicht besteht, Trinkgelder zu geben, sind tatsächlich erhaltene Trinkgelder bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 127 zu Art. 285 ZGB). Dass Trinkgelder im L._____ üblich sind, ist notorisch und wird seitens des Berufungsklägers nicht bestritten, ebensowenig wie die seitens der Vorinstanz angenommene Summe von CHF 100.00, die bei 11 Arbeitstagen im Monat einem als angemessen zu betrachtenden Betrag von rund CHF 9.00 pro Tag entspricht. Wie in E. 2.3.2 bereits dargelegt, erweist sich das vorinstanzlich angenommene Einkommen im Ergebnis aber auch dann als korrekt, wenn keine Trinkgelder berücksichtigt werden.
2.3.4
Im Ergebnis sind die Einwände des Berufungsklägers gegen das der Kindsmutter vorinstanzlich angerechnete Einkommen von CHF 1'953.00 pro Monat unbegründet.
2.4
Der Berufungskläger beanstandet im Weiteren den vorinstanzlich errechneten Bedarf der Kindsmutter von CHF 2'843.00 pro Monat. Allerdings bringt er diesbezüglich lediglich vor, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 1. Oktober 2020 von einem Bedarf der Genannten in Höhe von CHF 3'163.60 ausgegangen sei, weshalb dieser Betrag massgebend sei. Mit einem blossen Verweis auf den im Massnahmeverfahren (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020) festgestellten Bedarf der Kindsmutter genügt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nicht, zumal er sich dadurch nicht ansatzweise mit der betreffenden Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
2.5
Gestützt auf die vorherigen Ausführungen kann vorliegend auf die vorinstanzlich ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen abgestüzt werden, weshalb auch das festgestellte Manko in den Lebenshaltungskosten der Kindsmutter von CHF 890.00 nicht zu beanstanden ist. Dass bei der Mutter – obwohl der Berufungskläger bereits die Oberstufe besucht – lediglich von einem Arbeitspensum von 50 % auszugehen ist, der Berufungsbeklagte dafür im Gegenzug nur 2/7 der ungedeckten Lebenshaltungskosten der Mutter zu übernehmen hat, war im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. RG act. VII/5 S. 8 u. VII/6 S. 6 u. S. 10 f.). Davon ist mithin auch im Berufungsverfahren auszugehen und der Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 254.00 (2/7 von CHF 890.00) ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (vgl. E. 2.2) bis zum 16. Altersjahr des Berufungsklägers zu bestätigen. Die Berufung erweist sich im Unterhaltspunkt folglich als unbegründet.
3.
Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung
3.1
Die Vorinstanz verteilte die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 sowie die Kosten der Kindesvertretung von CHF 9'624.40 je hälftig auf B._____ und auf C._____, die seitens der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Kinderbelange (Betreuungsregelung) von Amtes wegen in parteiähnlicher Stellung in das Verfahren einbezogen worden war (act. B.1 E. 2). Ausserdem erkannte das Gericht darauf, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt, wobei die Kosten von Rechtsanwalt Fryberg der Kindsmutter überbunden wurden (act. B.1 E. 5 sowie Dispositiv-Ziff. 3).
3.2
Gegen diese Kosten- und Entschädigungsregelung erhob A._____ ebenfalls Berufung, wobei auf diese aus den nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist.
3.2.1
Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer. Sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Notwendig ist zunächst eine formelle Beschwer, die gegeben ist, wenn der Partei im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Diese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung trifft, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 120 II 5 E. 2a; Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 34 zu Art. 59 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 59 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 30 ff. Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).
3.2.2
Vorliegend ist der Berufungskläger formell beschwert, da entgegen seinem vorinstanzlichen Antrag nicht sämtliche Prozesskosten dem Berufungsbeklagten auferlegt wurden. Materiell fehlt es ihm aber an einer Beschwer, da er im Ergebnis weder Gerichtskosten (inklusive die Bestandteil derselben bildenden Kosten der Kindesvertretung) noch Parteikosten zu tragen hat. Wurde er demzufolge vollständig von der Leistung von Gerichts- und Anwaltskosten entbunden, erleidet er durch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung keinen Nachteil. Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass die Kindsmutter nicht verpflichtet werden könne, irgendwelche Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen, ist davon die Mutter selbst und nicht der Berufungskläger betroffen. Sie hätte folglich in eigenem Namen ein Rechtsmittel ergreifen müssen, wie sie es auch im Massnahmeverfahren (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020) getan hat.
Nach dem Gesagten mangelt es dem Berufungskläger im Hinblick auf die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an einem schutzwürdigen Interesse bzw. an einer Beschwer, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt wie erwähnt nicht einzutreten ist.
4.
Kosten des Berufungsverfahrens
4.1
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten – unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426) – nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sowie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO).
4.2
Die Berufung von A._____ ist aufgrund vorstehender Ausführungen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit unterliegt der Berufungskläger, weshalb die Prozesskosten grundsätzlich von ihm zu tragen sind. Auch wenn der Berufungsbeklagte im Vergleich zum Berufungskläger wirtschaftlich deutlich leistungsfähiger ist und für Letzteren den Barunterhalt – wozu auch die Kosten für ein Gerichtsverfahren gehören (Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 34 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB m.w.H.) – zu tragen hat, rechtfertigt es sich nicht, ihm gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO die Kosten eines gegen ihn gerichteten, klar unbegründeten Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Für die Kindesvertretung fielen, da auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde, keine Kosten an. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist auch dem Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass eine Parteientschädigung entfällt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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