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Entscheid

ZK1 2022 113

Berufung OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

16. November 2022Deutsch21 min

A. Am 21. Juni 2022 erstattete B._____, eine Vertraute von A._____, geboren am _____ 1967, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) eine Gefährdungsmeldung. Sie berichtete, A._____ sei aufgrund starken Alkoholkonsums und mangelnder Nahrungsaufnahme in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. So habe sie wiederholt Aussetzer gehabt und sei in ihrer Wohnung gestürzt. Seitdem A._____ vor rund acht Monaten arbeitslos geworden sei, verweile sie nur noch zu Hause. Ihre Lebenssituation verschlechtere sich zusehends. B._____ erklärte weiter, sie erledige für A._____ die administrativen Angelegenheiten. Zudem hätten auch die Nachbarn mehrere notfallmässige Einsätze geleistet. Weitergehende Hilfe habe A._____ jedoch abgelehnt.

Source gr.ch

Entscheid vom 04. Oktober 2022

Referenz ZK1 22 113

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Bergamin und Michael Dürst

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Errichtung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Engadin/Südtäler vom 11.07.2022, mitgeteilt am 12.07.2022

Mitteilung 05. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 21. Juni 2022 erstattete B._____, eine Vertraute von A._____, geboren am _____ 1967, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Engadin/Südtäler) eine Gefährdungsmeldung. Sie berichtete, A._____ sei aufgrund starken Alkoholkonsums und mangelnder Nahrungsaufnahme in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. So habe sie wiederholt Aussetzer gehabt und sei in ihrer Wohnung gestürzt. Seitdem A._____ vor rund acht Monaten arbeitslos geworden sei, verweile sie nur noch zu Hause. Ihre Lebenssituation verschlechtere sich zusehends. B._____ erklärte weiter, sie erledige für A._____ die administrativen Angelegenheiten. Zudem hätten auch die Nachbarn mehrere notfallmässige Einsätze geleistet. Weitergehende Hilfe habe A._____ jedoch abgelehnt.

B. Am 24. Juni 2022 besuchte ein Mitglied der KESB Engadin/Südtäler A._____. Noch am selben Tag wurde A._____ von Dr. med. C._____ zur Behandlung in die Psychiatrische Klinik D._____ in E._____ für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit schwerem chronischem Alkoholkonsum sowie starker Verwahrlosung.

C. In der Klinik D._____ erfolgte am 6. Juli 2022 eine Besprechung im Beisein der behandelnden Fachpersonen sowie eine Anhörung von A._____ durch F._____, Mitglied der KESB Engadin/Südtäler, betreffend Errichtung einer Beistandschaft. Im Rahmen der Anhörung stellte A._____ trotz entsprechender Diagnose der behandelnden Ärzte in Abrede, dass sie an einer starken Alkoholabhängigkeit leide. Die Errichtung einer Beistandschaft lehnte A._____ strikte ab.

D. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022, mitgeteilt am 12. Juli 2022, errichtete die KESB Engadin/Südtäler für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, welche die Bereiche der Personen- und Vermögenssorge (Art. 395 ZGB) und auch den Rechtsverkehr umfasst. Auf das für A._____ geführte Betriebskonto wurde ihr der Zugriff entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistand wurde J._____ von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja ernannt. Die KESB entzog einer allfälligen Beschwerde überdies die aufschiebende Wirkung (Art. 450c ZGB).

E. Gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft.

F. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler zur Einreichung einer Beschwerdeantwort mitsamt den einschlägigen Verfahrensakten bis am 18. August 2022 auf.

G. Die KESB Engadin/Südtäler hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 an ihrem Entscheid fest und reichte die Verfahrensakten ein. Aufgrund des Fehlens verschiedener im angefochtenen Entscheid erwähnter Unterlagen ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB Engadin/Südtäler um Nachreichung allfällig weiterer bestehender Unterlagen. Diesem Ersuchen kam die KESB Engadin/Südtäler am 25. August 2022 nach.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Beschwerdeobjekt bildet der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung und die Ernennung einer Beistandsperson.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert sind unter anderem Verfahrensbeteiligte (so Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme und damit als unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeführung legitimiert. Gegen den am 12. Juli 2022 mitgeteilten Entscheid (KESB act. E.1) wurde die Beschwerde mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juli 2022 (eingegangen am 18. Juli 2022; siehe act. A.1) innert der gesetzlich vorgesehenen 30 Tage – und damit fristgerecht – anhängig gemacht (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.3

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden dürfen an die Begründung und den Antrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich wird und sich allenfalls mittels Auslegung erschliesst, warum und inwiefern die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB m.H. auf BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe ausdrücklich Bezug auf den am 12. Juli 2022 mitgeteilten Entscheid der KESB Engadin/Südtäler. Als Betreff trägt das Schreiben den Titel "Einspruch Beistand" (act. A.1). Die Beschwerdeführerin erklärt darin ausdrücklich, sie lehne den Beistand ab. Damit verlangt sie die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. Im Wesentlichen hält die Beschwerdeführerin dafür, eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung sei in Ermangelung eines Schwächezustandes nicht erforderlich. Den Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde genügt die Beschwerdeschrift, womit auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

1.4

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und der EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert (zu letzterer vgl. E. 1.3. soeben). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).

2.

Die KESB Engadin/Südtäler ordnete mit Entscheid vom 11. Juli 2022 (KESB act. E.1) eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB für die Bereiche Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung, Versicherungen und soziale Teilhabe an. Die Beistandsperson wurde beauftragt, die Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen. Soweit nötig, erhält sie zudem die Kompetenz zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Soweit erforderlich soll die Beistandsperson ausserdem die Post der Beschwerdeführerin öffnen und ihre Wohnräume betreten können (zu alledem KESB act. E.1, III. 2.). Die Aufgabenbereiche umfassen damit entsprechend Art. 391 Abs. 2 ZGB die drei Bereiche der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Auf das von der Berufsbeistandschaft der Region Maloja zu eröffnende Betriebskonto wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff entzogen (vgl. auch Art. 395 Abs. 3 ZGB, act. E.1, III. 3.).

3.

Für die Errichtung einer Beistandschaft wird in Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das Vorliegen eines in der zu verbeiständenden Person liegenden Grundes vorausgesetzt. Das Gesetz zählt drei Schwächezustände auf: Geistige Behinderung, psychische Störung oder ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand. Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen die Demenz und – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Alkoholabhängigkeit (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.H. auf ICD-10: F10–F19; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7043 [zit. Botschaft KESR]). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB).

Dispositiv

3.1. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass vorliegend die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt worden ist (vgl. act. E.1, II.2. sowie III.). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Bei der hier interessierenden Vertretungsbeistandschaft sind somit Beistand und verbeiständete Person ohne anderweitige Anordnung kumulativ handlungsbefugt (Yvo Biderbost, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.24 und 8.28). Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schwächezustand erfolgen.

3.2. Die KESB Engadin/Südtäler erwog in ihrem Entscheid, es sei der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in einer psychischen Erkrankung, konkret in einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), zu erblicken. Zusätzlich sei er aber auch dadurch gegeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine demenzielle Erkrankung aufgrund einer ausgedehnten frontalen Hirnatrophie diagnostiziert worden sei. Bei der Feststellung des Schwächezustandes stützt sich die Erwachsenenschutzbehörde einerseits auf die Auskunft des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____. Verwiesen wird weiter auf die im ersten Abklärungsverfahren im Jahr 2015 gestellten Diagnosen einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol und einer Anpassungsstörung. Anlässlich der am 6. Juli 2022 erfolgten Anhörung der Beschwerdeführerin in der Klinik D._____ sei diese Diagnose von der behandelnden Ärztin als nach wie vor zutreffend bestätigt worden. Nichtsdestotrotz verneine die Beschwerdeführerin das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit. Den in der Abklärung festgestellten Sachverhalt und die medizinische Einschätzung sämtlicher Fachpersonen weise sie kategorisch, jedoch ohne überzeugende Gegenargumente, zurück. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin basiere offensichtlich auf falschen Darlegungen und einer Verkennung von Tatsachen. Das Leugnen der Suchtabhängigkeit müsse als in der Fachliteratur bekannter Abwehrmechanismus bei Alkoholproblemen gedeutet werden (zu alledem act. E.1, II. 1).

3.3. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich die Begrifflichkeit des Schwächezustands benutzt, so sind ihre Ausführungen doch darauf ausgerichtet zu begründen, weshalb sie eben nicht an einem Schwächezustand leidet: So erklärt die Beschwerdeführerin, mit Unterstützung der Klinik bereits grosse Fortschritte beim Muskelaufbau erzielt zu haben und auch wieder Appetit zu haben. Fortan erhalte sie regelmässigen Besuch von der Spitex und werde nun umgehend beim Hausarzt einen Termin fixieren. Als "Fehler" bezeichnet sie den gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit jeweils zwei bis drei Mal wöchentlich erfolgten Alkoholkonsum. Auch den massiven Gewichtsverlust habe sie infolge schlechter Ernährung selbst zu verschulden. Ihr Ziel sei es nun, auf Alkohol zu verzichten und auf eine ausgewogene Ernährung zu achten sowie den Muskelaufbau fortzusetzen. Da sie aus ihren Fehlern gelernt habe, lehne sie einen Beistand ab (act. A.1).

3.4. Das Bestehen einer Problematik im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gesteht die Beschwerdeführerin ein (vgl. E. 3.3 soeben und act. A.1). Nach ihrer Einschätzung sei die Problematik aber nicht dergestalt, dass sie einer Alkoholsucht und damit einer psychischen Erkrankung gleichkomme. Dem stehen die Einschätzungen gleich zweier Fachpersonen entgegen: Die Erwachsenenschutzbehörde holte im Rahmen ihrer Abklärungen beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____, eine Kurzbeurteilung betreffend Schwächezustand bzw. Schutz- und Hilfsbedürftigkeit ein (vgl. KESB act. E.4, S. 17). Dr. med. G._____ bestätigte in seinem Kurzbericht, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Alkoholkrankheit leidet. Bedingt durch die Mangelernährung komme es immer wieder zu körperlichen Zusammenbrüchen. Anlässlich einer ambulanten Behandlung nach einem solchen Zusammenbruch sei im Spital I._____ zudem eine ausgedehnte frontale Hirnatrophie festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine eine externe Begleitung der Beschwerdeführerin in den Angelegenheiten Wohnung, Versicherungen, Geld und Körperpflege angezeigt. Der Einschätzung des Hausarztes zufolge ist gar die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (zu alledem KESB act. E.4, S. 5 f.). Die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung vom 24. Juni 2022 für die Beschwerdeführerin zuständige Ärztin, Dr. med. H._____, erklärte, die Beschwerdeführerin sei in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand mit Mangelernährung eingewiesen worden. Wie stark die Alkoholabhängigkeit sei, könne nicht festgestellt werden, jedoch zeige die Beschwerdeführerin Entzugssymptome (KESB act. E.4, S. 16). Damit bestätigten zwei medizinische Fachpersonen der Erwachsenenschutzbehörde gegenüber das Bestehen einer Suchterkrankung bei der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt die offenbar vom Spital I._____ festgestellte demenzielle Entwicklung. Die anlässlich des Besuchs sowie aus Gesprächen mit der Vertrauten B._____ und Nachbarn der Beschwerdeführerin erhaltenen Informationen bestätigen ebenfalls den Schwächezustand der Beschwerdeführerin (vgl. KESB act. E.4, S. 18 f. und S. 22). Das Gericht teilt nach alledem die Einschätzung der Erwachsenenschutzbehörde, wonach ein in der Person der Beschwerdeführerin liegender Schwächezustand in Gestalt einer psychischen Erkrankung gegeben ist.

4. Für die Errichtung einer Beistandschaft muss aus dem Schwächezustand zusätzlich ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; zu alledem ebenfalls Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit.

4.1. Bezüglich ihrer finanziellen Angelegenheiten erklärte die Beschwerdeführerin, jüngst alle ihrer offenen Rechnungen selbständig bezahlt zu haben. Zudem seien gegen sie auch keine Betreibungen hängig. Sie hält dafür, nach ihrem Austritt aus der Klinik D._____ mit Hilfe der Spitex wieder eine geregelte und sinnvolle Tagesstruktur aufbauen zu können (act. A.1). Bereits bei der Anhörung zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft am 6. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei durchaus in der Lage, zu sich selbst zu schauen. Falls sie es nicht schaffe, könne sie ja immer noch in die Klinik zurückkehren (KESB act. E.4, S. 16)

4.2. Der KESB Engadin/Südtäler zufolge verkennt die Beschwerdeführerin ihre Situation (vgl. KESB act. E.4, S. 16). Weder sei es ihr gelungen glaubhaft darzulegen, wie sie wieder zu einem geregelten Einkommen komme, noch, wie sie ohne die Unterstützung durch Dritte ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig erledigen könne. Angesichts des Abwehrverhaltens und der Leugnung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin erachtete die Erwachsenenschutzbehörde die Aussage, wonach sie bei Bedarf selbständig Unterstützung organisieren könne, als unglaubwürdig. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der stationären Behandlung innerhalb kurzer Zeit wieder in einen verwahrlosten Zustand geraten und sie in eine persönliche und finanzielle Gefährdungssituation gleiten würde. Ferner zeigten die Schilderungen von B._____ und der Nachbarn, dass zumindest seit November 2021 wieder von einem chronischen Suchtverhalten auszugehen sei. Dieses habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin administrative und persönliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig habe erledigen können und auf eine enge Unterstützung angewiesen gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Angaben dieser Personen sei es trotzdem zu einer finanziellen Notlage, einer persönlichen Verwahrlosung und zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand gekommen. Ferner hätten die unterstützenden Personen der KESB mitgeteilt, dass für sie die Hilfestellungen nicht mehr möglich seien und sie diese der Beschwerdeführerin nicht mehr anbieten würden. Die KESB Engadin/Südtäler konstatierte, aus dem Schwächezustand resultiere mindestens teilweise ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

4.3. Ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, für die eigenen Angelegenheiten zu sorgen, geht aus den Akten deutlich hervor. Anlässlich des Hausbesuchs des KESB-Mitglieds während des Abklärungsverfahrens am 24. Juni 2022 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Situation wie folgt: Sie halte sich seit der Kündigung im November 2021 – und somit seit rund acht Monaten – nur in ihrer Wohnung auf und schaffe es nicht, ein normales Leben zu führen. Seit drei Tagen liege sie nur noch im Bett, esse wohl nicht richtig (nur Energiedrinks) und der Alkohol sei wohl auch ein Problem (Weisswein in Homelieferung). Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, in der vergangenen Nacht um halb drei gestürzt zu sein, wobei sie einen Nachbarn alarmiert habe, welcher ihr aufgeholfen habe. Ein anderer Nachbar habe das Fixleintuch gewechselt, weil sie die Blase nicht mehr habe kontrollieren können (zu alledem KESB act. E.4, S. 22). Diese Schilderungen der Beschwerdeführerin zeigen auf, dass sie sich vor der ärztlichen Einweisung in die Klinik D._____ offensichtlich in einem verwahrlosten Zustand befunden hatte. Auch die am 24. Juni 2022 von einer Nachbarin an die Erwachsenenschutzbehörde erstattete Meldung bestätigt die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin. So soll diese die Nachbarin mehrmals täglich, auch zu Nachtzeiten, um Hilfe gebeten haben, da sie gestürzt sei oder anderweitig dringend Hilfe benötigt habe. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde erklärte die betreffende Nachbarin, sie sei fortan nicht mehr gewillt, derartige Hilfeleistungen zu erbringen (KESB act. E.4, S. 18).

4.4. Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und erklärte gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass sie über "nicht mehr viel Geld" verfüge (KESB act. E.4, S. 22). Gemäss eigenen Angaben erhielt sie von ihrer Mutter finanzielle Zuwendungen in der Grössenordnung von mehreren Tausend Franken (in KESB act. E.4, S. 15 ist die Rede von CHF 10'000.00; gemäss ihrer Vertrauten B._____ hat die Mutter der Beschwerdeführerin dereinst CHF 25'000.00 überwiesen, wovon Ende Juni noch CHF 13'000.00 übriggeblieben sein sollen, vgl. KESB act. E.4, S. 22). Auch wenn die Höhe der Drittzuwendungen nicht genau festgestellt werden kann, so scheint die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Dritten angewiesen zu sein. Zudem hat sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigt. B._____ erklärte gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, jeweils die monatlichen Rechnungen für die Beschwerdeführerin zu erledigen (KESB act. E.4, S. 27). Sie selber habe nun aber eingesehen, dass die Hilfe nichts bringe und werde sie daher einstellen (KESB act. E.4, S. 22). Die Beschwerdeführerin selbst erklärte zu einem späteren Zeitpunkt, sämtliche Zahlungen jeweils vorbereitet zu haben. B._____ habe sie jeweils nur für sie ausgelöst (KESB act. E.4, S. 19). Auch anlässlich der Anhörung zur Errichtung der Beistandschaft sowie in ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin, sie sei fähig, ihre Zahlungen selbständig zu erledigen (KESB act. E.4, S. 15; act. A.1). Ein vom 23. Juni 2022 datierender Betreibungsregisterauszug weist keine auf die Beschwerdeführerin lautenden Betreibungen oder Verlustscheine auf (KESB act. E.1, B25). Gesicherte Informationen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sind von der Erwachsenenschutzbehörde keine erhoben worden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Monate kein Einkommen mehr erwirtschaftet, macht klar, dass die Beschwerdeführerin früher oder später über keine finanziellen Mittel mehr verfügen wird, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auch gestützt auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen von B._____ ist davon auszugehen, dass zumindest die erhebliche Gefahr einer finanziellen Notlage besteht (vgl. auch act. D.4 in fine).

4.5. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin sich während acht Monaten nur noch zuhause aufhält, keine Einkünfte mehr erzielt werden, Zahlungen nicht mehr selbständig vorgenommen werden, Verwahrlosungstendenzen bestehen und sowohl Dr. G._____ wie auch Dr. H._____ Mangelerscheinungen sowie eine Alkoholsucht feststellen, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des Wohnens, der Medizin und Gesundheit, der Arbeit, des Verkehrs mit den Behörden, der Versicherungen sowie der Teilhabe am sozialen Leben inkl. der Kontakte unterstützungsbedürftig ist. Die von der KESB Engadin/Südbünden angeordnete Unterstützung in diesen Bereichen ist daher der Situation angemessen.

4.6. Soweit die angeordneten Massnahmen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität zu beachten haben, wäre es im Sinne des Vorrangs privater Hilfe (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) grundsätzlich denkbar, dass die Beschwerdeführerin jeweils entsprechende Vollmachten erteilt und das korrespondierend mit dem Ausmass ihres teilweisen Unvermögens. Der Hausarzt stellte in seiner Kurzbeurteilung nämlich fest, die Beschwerdeführerin sei momentan noch in der Lage, die Handlungen einer bevollmächtigten Person zu überwachen, auch wenn diese Feststellung im Lichte des vorangehenden Satzes der Beurteilung, wonach die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung als eingeschränkt zu betrachten ist (vgl. KESB act. E.4, S. 6), etwas widersprüchlich erscheint. Allerdings scheint die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gewillt zu sein, in finanziellen und sonstigen administrativen Belangen Hilfe von Dritten anzufordern und anzunehmen. Sogar einer Unterstützung durch B._____ steht die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber: So soll diese nicht von der Erwachsenenschutzbehörde informiert werden (KESB act. E.4, S. 16), so dass diese private Unterstützung vorliegend nicht mehr in Frage kommt. Die Vertraute B._____ hat gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde zudem erklärt, sich künftig aus den finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin herauszuhalten (KESB act. E.4, S. 14). Wohl mag die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sein, ihre Zahlungen selbständig auszulösen. Nur ist das Bezahlen von Rechnungen eben doch nur eine von vielen Handlungen, die für eine ihren Interessen entsprechende Einkommensverwaltung notwendig sind. Wie gesehen, stehen die Personen, welche solche Hilfestellungen in der Vergangenheit angeboten haben, nicht mehr zur Verfügung. Die KESB Engadin/Südtäler zeigte anhand der dokumentierten Umstände überzeugend auf, inwiefern sich aus dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin eine Schutzbedürftigkeit ergibt.

4.7. Da die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht eingeschränkt wird und ihr nur der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen wird (konkret auf das Betriebskonto, vgl. act. E.1, III.3.), wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Genüge getan. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits 2016 in einem verwahrlosten Zustand sowie unterernährt notfallmässig im Spital I._____ behandelt werden musste (vgl. KESB act. E.3, S. 12). Da unverhältnismässig, sah die KESB Engadin/Südtäler dannzumal noch von der Errichtung einer Beistandschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin ab (KESB act. E.3, S. 1). Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erscheint angesichts des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin und dem damit verbundenen Unvermögen zur Interessenwahrung in administrativen, finanziellen und persönlichen Belangen als geeignete Massnahme. Eine weniger einschneidende Massnahme ist aktuell nicht ersichtlich. Im vorliegenden Kontext erscheint die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme in Form der Errichtung einer Beistandschaft somit als verhältnismässig.

5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe erklärt, einen Beistand abzulehnen. Konkrete Rügen gegen die Person des eingesetzten Beistands J._____ sind allerdings nicht erfolgt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Damit erweist sich der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung der Handlungsfreiheit mit den umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen sowie mit der Ernennung von J._____ als Beistand als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da die Beschwerdeführerin derzeit arbeitslos ist, selbst auf ihre prekären finanziellen Verhältnisse hingewiesen hat und gemäss eigenen Aussagen auch finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter erhält bzw. erhalten hat, ist von angespannten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund dieser Umstände gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

5A_922/2015

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 316 ZPOart. 316 CPCart. 316 CPC

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

BGE 140 III 97ATF 140 III 97DTF 140 III 97

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 Codice civile svizzero

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 Codice civile svizzero

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF