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Entscheid

ZK1 2022 114

Zivilprozessordnung

15. August 2022Deutsch13 min

A. Auf Gesuch der B._____ vom 19. November 2021 liess das Regionalgericht Maloja mit unbegründetem Entscheid vom 23. November 2021 superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf vier in C._____ gelegenen Grundstücken im Eigentum von A._____ vormerken. Die Pfandsumme von total CHF 277'009.66 wurde auf die vier Grundstücke in Teilbeträgen von CHF 25'457.19 (StWE Nr. D._____), CHF 25'429.49 (StWE Nr. E._____), CHF 116'011.65 (StWE Nr. F._____) und CHF 110'111.34 (StWE Nr. G._____), je zuzüglich Zins, aufgeteilt. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ lieferte das Regionalgericht am 15. Dezember 2021 die schriftliche Begründung des superprovisorischen Entscheids nach.

Source gr.ch

Urteil vom 15. August 2022

Referenz ZK1 22 114

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr

Crappun 8, 7503 Samedan

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Olivia Pelli

4LEGAL, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich Neumünster

Gegenstand vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 17.06.2022, mitgeteilt am 01.07.2022 (Proz. Nr. 135-2021-403)

Mitteilung 16. August 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Auf Gesuch der B._____ vom 19. November 2021 liess das Regionalgericht Maloja mit unbegründetem Entscheid vom 23. November 2021 superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf vier in C._____ gelegenen Grundstücken im Eigentum von A._____ vormerken. Die Pfandsumme von total CHF 277'009.66 wurde auf die vier Grundstücke in Teilbeträgen von CHF 25'457.19 (StWE Nr. D._____), CHF 25'429.49 (StWE Nr. E._____), CHF 116'011.65 (StWE Nr. F._____) und CHF 110'111.34 (StWE Nr. G._____), je zuzüglich Zins, aufgeteilt. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ lieferte das Regionalgericht am 15. Dezember 2021 die schriftliche Begründung des superprovisorischen Entscheids nach.

B. Am 14. Januar 2022 reichte A._____ ihre Stellungnahme ein. In der Folge übten die Parteien je ein Mal ihr Replikrecht aus (Eingabe der B._____ vom 27. Januar 2022; Eingabe von A._____ vom 14. Februar 2022).

C. Mit unbegründetem Entscheid vom 17. Juni 2022 bestätigte das Regionalgericht die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ eröffnete es diesen Bestätigungsentscheid am 1. Juli 2022 in begründeter Fassung.

D. Gegen den Entscheid vom 17. Juni 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2022 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 17. Juni 2022, die Abweisung des Gesuchs vom 19. November 2021 sowie die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. Die B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) verlangt in ihrer fristwahrend erstatteten Berufungsantwort vom 28. Juli 2022, die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid vom 17. Juni 2022 sei zu bestätigen.

F. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin seine Honorarnote ein.

G. Der von der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Pfandsumme des streitigen Bauhandwerkerpfandrechts beträgt total CHF 277'009.66. Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert offensichtlich gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).

3.1

Damit die Parteien ihrer Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren nachkommen können, ist vorausgesetzt, dass sie den Entscheid, den die Erstinstanz gefällt hat, verstehen und kritisieren können. Ein Gericht hat seinen Entscheid daher zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Pflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs, auf das die Parteien Anspruch haben (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wird nicht verlangt, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.2

Die Entscheidbegründung dient nicht nur den Parteien, sondern auch der Rechtsmittelinstanz, welche die im Rechtsmittel erhobenen Rügen auf ihre Begründetheit überprüfen können muss. Der erstinstanzliche Entscheid muss daher auch so abgefasst sein, dass die Rechtsmittelinstanz verstehen kann, von welchen Gründen sich die Erstinstanz hat leiten lassen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat, insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2). Diese Grundsätze dürften von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gelten, weil sonst – wie erwähnt – die Rechtsmittelinstanz gar nicht in der Lage ist, ihre Kontrollfunktion zu erfüllen (OGer ZH LB190052 v. 14.9.2020 E. 3.1).

3.3

Auch Entscheide im summarischen Verfahren müssen begründet werden (Art. 219 i.V.m. Art. 238 lit. g ZPO). Da die erforderliche Begründungsdichte jeweils von den konkreten Umständen abhängt, mag es zwar sein, dass die Begründung eines Entscheids im summarischen Verfahren tendenziell kürzer ausfällt als im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren. Doch gilt auch im summarischen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Entscheide im summarischen Verfahren unterliegen zudem ebenfalls der Berufung oder der Beschwerde, was wiederum voraussetzt, dass der Entscheid verstanden, angefochten und überprüft werden kann. Auch in einem Entscheid des summarischen Verfahrens muss das Gericht daher in den wesentlichen Punkten wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Erlässt es den Entscheid bewusst ohne Begründung, was in erster Instanz erlaubt ist, so muss es diese Begründung nachliefern, sofern eine Partei dies verlangt (Art. 239 ZPO).

4.1

Der angefochtene Entscheid (act. B.1) erging im summarischen Verfahren. Er ist im so genannten "Dass-Stil" verfasst und enthält insgesamt acht Seiten, wovon – ohne Rubrum und Entscheiddispositiv – vier Seiten formell auf die Begründung entfallen. In diesem Teil liest man zunächst eine Zusammenfassung der von den Parteien eingereichten Eingaben (24 Dass-Erwägungen), wobei der Einwand der Berufungsklägerin besonders erwähnt wird, wonach die Wohnungen bereits am 21. Januar 2020 bzw. am 10. Dezember 2020 übergeben worden seien und damit die Viermonatefrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingehalten worden sei. Im Anschluss werden Art. 837 und Art. 839 ZGB sowie dazu ergangene Bundesgerichtsurteile ausgeführt (5 Dass-Erwägungen), ehe nochmals der Standpunkt der Beschwerdegegnerin wiedergegeben wird (4 Dass-Erwägungen) und ohne nähere Spezifikation die von ihr eingereichten Urkunden aufgelistet werden ("Grundbuchauszüge, Werkvertrag, Arbeitsrapporte, Rechnungen sowie E-Mails und Briefe"; 1 Dass-Erwägung). Anschliessend folgt die eigentliche Würdigung des zur Beurteilung stehenden Falls (4 Dass-Erwägungen), und zwar mit folgendem Wortlaut:

"- dass die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin aufgrund der von ihr eingereichten Beweise glaubhaft erscheint;

- dass gemäss der von der Gesuchstellerin glaubhaft vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung die materiellen Voraussetzungen für eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 2 ZGB als erfüllt zu betrachten sind;

- dass die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten Einwände die Glaubhaftigkeit des Anspruchs der Gesuchstellerin nicht in Zweifel zu ziehen vermag;

- demzufolge die superprovisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechte provisorisch zu bestätigen sind;"

Darauf folgen abschliessend noch ein Verweis auf die anzusetzende Klagefrist, Ausführungen zu den Prozesskosten sowie der Hinweis auf das einschlägige Rechtsmittel (4 Dass-Erwägungen).

Dispositiv

4.2. Der angefochtene Entscheid räumt demnach relativ viel Platz der Wiedergabe der Parteistandpunkte und der allgemeinen rechtlichen Grundlagen ein, während auf die Würdigung des konkreten Falls – den Kern eines jeden Gerichtsurteils – nur kurz eingegangen wird. Inhaltlich geht die Würdigung dabei nicht über die pauschale Feststellung hinaus, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten glaubhaft erscheinen und die Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllen. Namentlich lässt sich der Entscheidbegründung nicht entnehmen, von welchem Beginn der viermonatigen Verwirkungsfrist die Vorinstanz ausging, obschon diese Frage zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. RG act. I/3, Rz. 100 ff.; RG act. I/4, S. 2 ff.; RG act. I/5, Rz. 33 ff.). Keine Begründung findet sich sodann bezüglich der ebenfalls umstrittenen Frage, ob die ausgeführten Arbeiten überhaupt zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen (vgl. RG act. I/3, Rz. 189 ff.). Erwägungen fehlen ferner auch zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, in welchen Teilbeträgen die Pfandsumme auf die vier Grundstücke aufzuteilen ist (vgl. RG act. I/3, Rz. 367 ff.). Dies ist ungenügend. Es wäre zu erwarten, dass die Vorinstanz wenigstens zu diesen drei hauptsächlichen Streitfragen kurz Stellung bezieht und darlegt, welche Tatsachen und Beweismittel im Einzelnen und welche Rechtssätze zu ihrer Überzeugung geführt haben. Nur so können die Parteien die betreffenden Erwägungen im Rechtsmittel rügen und die Rechtsmittelinstanz diese entsprechend überprüfen.

5. Der angefochtene Entscheid enthält nach dem Gesagten keine hinreichende Begründung. Im Kontext von Art. 112 Abs. 3 BGG fällt eine blosse Zurückweisung zur Verbesserung nur in Betracht, wenn es um die Behebung von kleineren Mängeln geht, wie sie namentlich als Folge von Kanzleiversehen vorliegen können, nicht aber, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Entscheidbegründung fehlt (BGer 4A_102/2010 v. 17.11.2010; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N 46 f. zu Art. 112 BGG). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes ist der Entscheid vom 17. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit einer hinreichenden Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung neu zu fällen, damit die Parteien ihn in Kenntnis der Entscheidgründe anfechten können.

6. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteien tragen für die mangelnde Begründung des angefochtenen Entscheids keine Verantwortung, weshalb die Gerichtskosten von CHF 800.00 (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]) auf die Staatskasse zu nehmen sind. Bei dieser Sachlage ist der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zudem zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2). Diese ist ausgehend von rund drei Stunden erforderlichen Aufwands (vgl. act. A.1, Rz. 238-247) à CHF 270.00 (act. G.2) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer auf CHF 900.00 festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates an die Berufungsbeklagte rechtfertigt sich nicht, weil sie sich mit der vorinstanzlichen Begründung vorbehaltlos identifiziert hat (vgl. act. A.2, Antrag Ziff. 1 und Rz. 36). Ihr Argument, die Rechtsschriften der Berufungsklägerin seien unverhältnismässig lange (act. A.2, Rz. 6 und 15), mag etwas an sich haben, ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht seinen Entscheid begründen muss.

7. Da sich die Berufung nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 17. Juni 2022 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). Der Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Maloja) hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

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BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

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Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

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Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

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Art. 839 ZGBart. 839 CCart. 839 Codice civile svizzero

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4A_102/2010

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