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Entscheid

ZK1 2022 115

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

29. Juli 2022Deutsch23 min

A. A._____, geboren am _____ 2008, wurde von B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Verfügung vom 18. Juli 2022 für eine Dauer von vier Wochen in die geschlossene D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Unterbringung wurde eine Exazerbation im häuslichen Umfeld mit Fremdgefährdung und Äusserung von suizidalen Absichten bei bekannter depressiver Episode und Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung angegeben. Laut der Verfügung wurden genannte Gründe im Gespräch dissimuliert, während weiterhin sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung bestanden hätten. Vorgängig zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung fand am 17. Juli 2022 eine notfallmässige Selbstvorstellung bei der D._____ auf Initiative der Eltern hin statt.

Source gr.ch

Entscheid vom 27. Juli 2022

Referenz ZK1 22 115

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____, geboren am _____2008

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger

Quaderstrasse 2, 7000 Chur

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18.07.2022

Mitteilung 29. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 2008, wurde von B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Verfügung vom 18. Juli 2022 für eine Dauer von vier Wochen in die geschlossene D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Unterbringung wurde eine Exazerbation im häuslichen Umfeld mit Fremdgefährdung und Äusserung von suizidalen Absichten bei bekannter depressiver Episode und Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung angegeben. Laut der Verfügung wurden genannte Gründe im Gespräch dissimuliert, während weiterhin sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung bestanden hätten. Vorgängig zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung fand am 17. Juli 2022 eine notfallmässige Selbstvorstellung bei der D._____ auf Initiative der Eltern hin statt.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die D._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Juli 2022, Mittag, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurde die Einreichung der wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert.

D. Der angeforderte Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten wurde von der D._____ am 20. Juli 2022 eingereicht. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers wurde in der gleichentags ergangenen Verfügung i.S.v. Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB sowie gestützt auf Art. 314abis Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger als Kindesvertreterin eingesetzt.

E. Sodann wurde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der prozessleitenden Verfügung vom 21. Juli 2022 Dr. med C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.

F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 25. Juli 2022 beim Kantonsgericht ein. Es fand daraufhin am 27. Juli 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.

G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Vertreterin des Beschwerdeführers, seinen Eltern sowie der ärztlichen Leitung der D._____ und der KESB G._____ noch gleichentags zugestellt.

H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung. Bei minderjährigen Personen ergeben sich die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung indes nicht aus Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB, sondern aus Art. 310 Abs. 1 ZGB (BGer 5A_188/2013 v. 17.5.2013 E. 3, m.H. auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7102; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 314b ZGB). Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung gleichwohl sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (Breitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 314b ZGB).

1.1

Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen. Die Urteilsfähigkeit dürfte gemeinhin schon bald ab Eintritt der Schulpflicht zu bejahen sein (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 314b ZGB). In Berücksichtigung der Relativität der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Entwicklung des Kindes und seine geistig-psychische Reife im Hinblick auf die konkrete Handlung der vom Gesetz geforderten Vernunft und Selbstverantwortlichkeit entspricht (Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 15 zu Art. 16 ZGB). Der 13-jährige Beschwerdeführer hat die Beschwerde handschriftlich selbst verfasst (vgl. act. 01). Dr. med. C._____ stellte in ihrem Kurzgutachten vom 23. Juli 2022 sodann fest, dass das Bewusstsein des Beschwerdeführers klar und er allseits orientiert sei sowie im Denken geordnet (siehe act. 06 [Psychostatus]). Er zeige sich durgehend ärgerlich und unzufrieden mit der fürsorgerischen Unterbringung (act. 06 [Beurteilung]). Für die konkret in Frage stehende Handlung – nämlich die Erhebung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung – ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers aus genannten Gründen und mit Blick auf sein Alter zu bejahen. Es steht ihm ein selbständiges Recht auf Anrufung des Gerichts zu (vgl. auch Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 9.45).

1.2

Das Kantonsgericht von Graubünden ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Daher ist auch die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe vom 18. Juli 2022 (Datum Poststempel) wurde die besagte Frist gewahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden gemäss Art. 314b Abs. 1 i.V.m. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei-ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018 N 1 f. zu Art. 466 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn das betroffene Kind an einer psychischen Störung leidet (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB; vgl. auch Estelle de Luze, in: Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, N 8.20). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheides bildet das Kurzgutachten vom 23. Juli 2022 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Der Beschwerdeführer wurde von ihr auf der Jugend-Akutstation der D._____ persönlich untersucht (siehe act. 06). Das Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist damit erfüllt.

2.3

Aus dem gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sinngemäss zur Anwendung gelangenden Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ergibt sich ferner, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören muss. Faktisch führt das zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und es angemessen unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht mehr anders begegnet werden kann. Bei volljährigen Personen ist für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nicht ausschliesslich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig; die Kantone können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dafür zuständige Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, wobei in der Anordnung die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden darf. Fraglich ist, ob Art. 429 Abs. 1 ZGB analog auch für die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen zur Anwendung gelangt. Dies hätte zur Folge, dass die vom kantonalen Recht bezeichneten Ärztinnen und Ärzte auch Minderjährige fürsorgerisch unterbringen können. Die ärztliche Zuständigkeit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn eine psychiatrische Indikation vorliegt und schnelles Handeln geboten ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7104; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 314b ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 314b ZGB; Ursula Birchler, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, in: ZKE 68/2013, S. 147 f.). Sinngemässe Geltung muss für eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen sodann auch Art. 430 Abs. 1 ZGB haben, wonach der einweisende Arzt das betroffene Kind persönlich zu untersuchen und anzuhören hat. Der Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ist sodann dem betroffenen Kind bzw. den gesetzlichen Vertretern auszuhändigen (Art. 430 Abs. 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie war B._____ gemäss Art. 314b Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 ZGB und Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die Verfügung vom 18. Juli 2022 enthält die erforderlichen Minimalangaben gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB.

3.3

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass ein auf Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützter ärztlicher Unterbringungsentscheid allein noch keinen Entzug der Obhut im rechtlichen Sinne zur Folge haben kann. Ein solcher Entscheid kann nur von der dafür zuständigen Kindesschutzbehörde getroffen werden (vgl. auch Birchler, a.a.O., S. 148). Die Obhut und damit einhergehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind wäre vorliegend mittels Entscheid von der KESB G._____ den Eltern zu entziehen.

4.1

Art. 310 Abs. 1 ZGB bildet für die fürsorgerische Unterbringung des Kindes in einer psychiatrischen Klinik die materielle Grundlage und setzt das Bestehen einer spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage anstelle der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände voraus (Biderbost, a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 314b ZGB). Dementsprechend sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.100). Eine psychische Erkrankung des Kindes stellt eine von Art. 310 Abs. 1 ZGB erfasste Kindeswohlgefährdung dar (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7102; Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Kinder- und Jugendstation als selbständige Massnahme ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann und ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familienpflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mildeste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (BGer 5A_188/2013 v. 15.5.2013 E. 3; Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unterbringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.101).

4.1.1

Die psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, welches sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Gemäss dem Bericht der D._____ leidet der Beschwerdeführer seit ein paar Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche bereits im Mai dieses Jahres zu einem Suizidversuch sowie zu einer stationär-psychiatrischen Behandlung in der E._____ geführt hat. In den vergangenen Wochen hätten sich die Symptome verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe zuhause im Rahmen einer Konfliktsituation gar angedroht, sich das Leben zu nehmen, sowie in einem weiteren häuslichen Konflikt mit dem älteren Bruder diesen mit einem Messer bedroht (act. 03). Beim Eintritt in die Klinik wurde eine mittelschwere depressive Episode mit latenter Selbst- und Fremdgefährdung diagnostiziert (vgl. act. 03.1). In ihrem Kurzgutachten vom 23. Juli 2022 bestätigt Dr. med. C._____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelschweren Episode (ICD-10: F33.1) Sie stellte des Weiteren die folgende Diagnose: Probleme in der Beziehung zu den Eltern und zum Bruder (ICD-10: Z63.1) (vgl. zum Ganzen act. 06 [Diagnose]). Der Beschwerdeführer leidet demzufolge an einer psychischen Störung.

4.1.2

Dem Bericht des behandelnden Oberarztes der D._____, F._____, ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im stationären Rahmen fremdaggressiv reagiert, gegen die Wand geschlagen, getreten, herumgeschrien, das Personal beschimpft, beleidigt und mit Gewaltanwendung gedroht habe (siehe zu alledem act. 03). Konkret sei er aggressiv mit einem Stuhl in den Händen auf das Personal zugegangen. Nach einer Nacht im Isolationsraum habe der Beschwerdeführer tags darauf erneut aggressiv reagiert und habe mehrmals den Becher mit Wasser gegen das Personal geworfen. Nur nach mehrmaliger Einnahme von Medikamenten, habe sich der Beschwerdeführer beruhigt. Aktuell zeige sich der Patient kooperativ und gebe sich Mühe, seine Impulsivität und Nervosität zu bewältigen und an den angebotenen Aktivitäten teilzunehmen. Laut dem Bericht kommt es nichtsdestotrotz immer wieder zu Anspannungszuständen. Der Beschwerdeführer berichte seinerseits über seine Depressionssymptomatik und eine innere Leere. Dennoch habe er keine Motivation für eine weitere Psychotherapie und fühle sich zur Behandlung gezwungen.

4.1.3

In ihrem Kurzgutachten vom 23. Juli 2022 stellte Dr. med. C._____ fest, dass die Depression des Beschwerdeführers noch zeitweise spürbar sei, jedoch durch aggressives Verhalten in der Gegenwehr gegen die seiner Ansicht nach ungerechte Behandlung überdeckt werde (siehe act. 06). Die Sorge um eine mögliche Suizidalität und die tatsächliche Fremdaggressivität, zunächst gegen den Bruder und dann aber auch gegen das Personal im stationären Behandlungsrahmen, hätten die fürsorgerische Unterbringung notwendig gemacht. Im Untersuchungsgespräch habe der Beschwerdeführer keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht gezeigt, stattdessen Behandler und Familie an seiner Notlage beschuldigt. Am Ende des Gesprächs sei er in geringerem Masse gegenüber Dingen impulsiv tätlich geworden. Dies sei noch unter dem Schutz einer beruhigenden Medikation geschehen. Da der Beschwerdeführer klar geäussert habe, dass er zu Hause keinerlei Behandlung – weder ambulante Gespräche noch Medikation akzeptieren würde – ist gemäss dem Kurzgutachten damit zu rechnen, dass es im Kontakt mit Eltern und Bruder in Kürze zu Selbst- und/oder Fremdaggressivität kommt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Gebrauch von Cannabis und Alkohol zur Selbstberuhigung erwähnt. Der Gebrauch dieser Drogen würde seine intellektuelle Entwicklung und den Schulbesuch stark beeinträchtigen, so das Kurzgutachten (act. 06 [Erwägungen zum Gesundheitszustand, zu Unterbringung und Behandlung]).

4.1.4

In Übereinstimmung mit Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, am 27. Juli 2022 angehört. Dabei wurde deutlich, dass innerhalb der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere im Verhältnis zum älteren Bruder, gravierende Konflikte bestehen. Im Vorfeld zur Einweisung soll der Beschwerdeführer seinen älteren Bruder mit einem Messer bedroht haben (so der Bericht der D._____, act. 03). Dies relativierte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung: Ihm zufolge soll der Bruder ihn vielmehr zuerst bedroht haben, worauf er das Messer aus der Schublade genommen habe, um sich zu verteidigen. Nicht in Abrede stellte der Beschwerdeführer jedoch sein fremdgefährdendes bzw. aggressives Verhalten nach der Einweisung in die Akutstation. Er sei anfangs ausgerastet und "komplett durchgedreht", da er nicht gewusst habe, warum er in der Psychiatrie sei. Er verstehe auch jetzt noch nicht, weshalb er fürsorgerisch untergebracht sei. Obwohl der Beschwerdeführer selber angab, an Depressionen zu leiden, ist er zur Aufnahme einer ambulanten Therapie nicht bereit, zumal er bereits mehrere solcher Therapien hinter sich habe, die jeweils nichts gebracht hätten. Aktuell habe er keine Suizidgedanken, erklärte er weiter. Das vergangene Wochenende – an welchem der Beschwerdeführer besuchsweise nach Hause konnte – ist gemäss seinen Angaben allerdings nicht gut verlaufen. Es sei wieder zum Konflikt mit den Eltern gekommen, er habe die Nacht gar nicht zu Hause verbracht, sondern draussen mit seinen Freunden. Auf die Suchtproblematik angesprochen, stellte der Beschwerdeführer das Bestehen einer solchen entschieden in Abrede. Er konsumiere kein Cannabis und habe seit einem Monat keinen Alkohol konsumiert. Von einer Zigarette nehme er ab und an einen Zug, wenn ihm seine Freunde dies anbieten würden.

Dispositiv

4.1.5. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, dass er nicht suizidal sei. Fremdgefährdung gehe von ihm derzeit ebenfalls keine aus. Seine Schilderung des Vorfalls mit dem Messer, wonach er dieses lediglich zur Abwehr in die Hand genommen habe, halte sie jedenfalls für glaubwürdig. Am Vortag, den 26. Juli 2022, habe ein Standortgespräch mit der KESB G._____ stattgefunden. Sie habe vernommen, dass sich der Beschwerdeführer zu den angedachten Massnahmen zunächst positiv geäussert habe. Aktuell sei er mit den Massnahmen jedoch nicht mehr einverstanden. Auch habe er erklärt, nur gegen Schluss des Gesprächs überhaupt dabei gewesen zu sein. Es sei ihm dabei nur mitgeteilt worden, was entschieden worden sei. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass eine gänzliche Partizipation des Beschwerdeführers am Gespräch wünschenswert gewesen wäre. Des Weiteren habe sie erfahren, dass die Medikamente des Beschwerdeführers jüngst umgestellt worden seien, was dieser schlecht vertragen habe. Die gesamte Umstellung dauere ungefähr zwei Wochen. Vor diesem Hintergrund, so die Rechtsvertreterin, erscheine eine Beaufsichtigung des Beschwerdeführers in der Klinik aus medizinischer Sicht wohl sinnvoll. Die KESB G._____ beabsichtige des Weiteren, demnächst eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren. Da die fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht dem Willen des Beschwerdeführers entspricht, schloss seine Vertreterin auf Gutheissung der Beschwerde.

4.2. Eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. ZGB liegt im konkreten Fall vor. Der Beschwerdeführer leidet, wie er selbst ebenfalls nicht bestreitet, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelschweren Episode. Zur Aufnahme einer ambulanten Therapie ist er allerdings dezidiert nicht bereit. Gemäss Kurzgutachten vom 23. Juli 2022 ist daher damit zu rechnen, dass es im Kontakt mit Eltern und dem Bruder in Kürze zu Selbst- und/oder Fremdaggressivität kommt (act. 06). Zu befürchten ist ferner, dass er auch inskünftig nachts nicht nach Hause kommen wird. Dies hat er auch vor dem Kantongericht unmissverständlich kund getan. Es ist nicht auszuschliessen und gar wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer in einem mithin völlig unkontrollierten Umfeld bewegen würde. Einem vorübergehenden Aufenthalt bei den Grosseltern, zu denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar ein gutes Verhältnis hat, kommt für ihn ebenfalls nicht in Frage. Weiter ist die Behandlung der Suchtproblematik für ihn kein Thema. Die spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage, wie sie Art. 310 Abs. 1 ZGB voraussetzt, ist nach alledem (ganz) klar erstellt.

4.3. Dr. med. C._____ empfiehlt in ihrem Kurzgutachten, die Behandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Jugendakutstation der D._____ fortzusetzen, und zwar aufgrund der zurzeit latenten Selbst- und Fremdgefährdung. Das Kantonsgericht teilt die Schlussfolgerung der Gutachterin, bis eine Lösung gefunden ist, welche eine ambulante Behandlung und ein möglichst sucht- und gewaltfreies Leben für den Jugendlichen ermöglicht. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht sein Einverständnis für eine ambulante Massnahme kategorisch ausgeschlossen hat, sind in Absprache mit der Kindesschutzbehörde die dafür geeigneten Massnahmen festzulegen. Erst wenn diese umgesetzt werden können, ist entsprechend dem Gutachten eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung möglich und sinnvoll (act. 06 [Erwägungen zum Gesundheitszustand, zu Unterbringung und Behandlung]). Mit der KESB G._____ sind anlässlich des Standortgesprächs am Tag vor der Hauptverhandlung Massnahmen wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung thematisiert worden. Deren Umsetzung wird jedoch unweigerlich einige Tage in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die kürzlich begonnene Umstellung der Medikamente des Beschwerdeführers, welche ohnehin eine Beaufsichtigung durch Fachpersonen bedingt. Nachdem sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Behandlung widersetzt und er letztlich auch einen Aufenthalt zu Hause in Frage gestellt hat, sind zum gegebenen Zeitpunkt keine milderen Mittel ersichtlich, welche mit dem gleichen Erfolg die dargelegte Gefährdung des Kindeswohls ausräumen könnten. Die fürsorgerische Unterbringung ist ausserdem – durchaus im Sinne einer Krisenintervention – auf die Dauer von vier Wochen beschränkt. Der Subsidiaritätsgrundsatz wird durch die vorliegende fürsorgerische Unterbringung des minderjährigen Beschwerdeführers also nicht verletzt. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig.

4.4. Die fürsorgerische Unterbringung hat in angemessener Weise zu geschehen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Voraussetzung wird in der Bestimmung von Art. 314b Abs. 1 ZGB präzisiert, welche die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik vorsieht. Die geschlossene Jugendakutstation der D._____ stellt für die Behandlung der erstellten erheblichen Kindeswohlgefährdung eine angemessene Unterbringung i.S. der Kindesschutzbestimmungen dar.

4.5. Es sind damit sämtliche Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 und Art. 426 ff. ZGB erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen dabei die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 sowie die Gutachterkosten von CHF 1'333.00. Im Weiteren sind auch die Kosten der Kindesvertretung als Verfahrenskosten zu qualifizieren. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber und im Sinne einer Klarstellung angemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Kindsvertretung gestützt auf Art. 314abis Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestellt worden ist. Als Gegenstand in der Anordnung vom 20. Juli 2022 wurde unzutreffenderweise das Stichwort der unentgeltlichen Rechtspflege verwendet, was an der Qualifikation als Bestellung einer Kindsvertretung nichts ändert. Die Kosten der Kindesvertretung belaufen sich gemäss der von der Kindesvertreterin eingereichten Honorarnote, welche angemessen und nicht zu beanstanden ist, auf CHF 942.90. Die Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 3'775.90.

5.2. In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden. Unter anderem ist ein besonderer Umstand dann gegeben, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Gemäss schriftlicher Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ist das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern des Beschwerdeführers allerdings höher (act. 09). Zudem liegen gute Einkommensverhältnisse vor. Weitere besondere Umstände, welche den Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es sind daher sämtliche Kosten den Eltern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'775.90 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'333.00 und Kosten der Kindsvertretung von CHF 942.90) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von H._____ und I._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 314b ZGBart. 314b CCart. 314b Codice civile svizzero

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