ZK1 2022 123
2C_18/2023 vom 03.12.2024
23. August 2022Deutsch30 min
A. C._____ (nachfolgend C._____) wurde am _____ 2005 als Tochter der verheirateten B._____ und A._____ geboren. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge inne. Im selben Haushalt lebt auch C._____ zweijähriger Bruder D._____.
Source gr.ch
Entscheid vom 6. Dezember 2022
(Mit Urteil 5A_988/2022 vom 20. April 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz ZK1 22 123
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer
Carausch 7, 7203 Trimmis
in Sachen
C._____,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Weisung ambulante Therapiegespräche
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 12.07.2022, mitgeteilt am 20.07.2022
Mitteilung 07. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. C._____ (nachfolgend C._____) wurde am _____ 2005 als Tochter der verheirateten B._____ und A._____ geboren. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge inne. Im selben Haushalt lebt auch C._____ zweijähriger Bruder D._____.
B. Nach einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB) berichtete C._____ von ihrer persönlichen und familiären Lebenssituation sowie von ihren Sorgen um den Bruder und bat um Vermittlung zwischen ihr und ihren Eltern.
C. Das KESB-Mitglied E._____ führte am 10. Mai 2022 ein persönliches Gespräch mit C._____. Am 18. Mai 2022 informierte er die Eltern telefonisch über das eröffnete Abklärungsverfahren betreffend beide Kinder und lud gleichentags zu einem Gespräch ein, in dem die Eltern und C._____ sich gegenüber E._____ und zwei weiteren Mitgliedern der KESB zur aktuellen Situation äussern konnten.
D. Am 18. Mai 2022 wurde C._____ aufgrund der angespannten Familiensituation und ihrer psychischen Instabilität einvernehmlich im "F._____" Kantonsspitals Graubünden untergebracht. Am 24. Mai 2022 kehrte sie nach Hause zurück.
E. Es folgten Gespräche und Anhörungen mit der Familie, den Schulverantwortlichen, dem Kantonsspital, der Gemeindeverwaltung G._____ und der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 wurden die Eltern schriftlich über die in Aussicht gestellte Kindesschutzmassnahme – eine Weisung zu ambulanten Therapiegesprächen für C._____ und ihre Eltern – sowie über die voraussichtlichen Kosten informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 nahmen die Eltern Stellung. Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation reichten sie jedoch nicht ein.
F. Am 12. Juli 2022, mitgeteilt am 20. Juli 2022, entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt:
1.
C._____ sowie B._____ (Mutter) und A._____ (Vater) werden die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB):
a.
Während sechs Monaten von August 2022 bis Januar 2023 aktiv und nach Vorgabe von MSc H._____ (Fachpsychologin, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, kjp GR) an einer ambulanten Psychotherapie zu den Themen persönliche Entwicklungsaufgaben und Klärung der Familienkonflikte teilzunehmen.
b.
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp GR) wird beauftragt, der KESB eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls
oder das Nichteinhalten von Terminen unverzüglich zu melden und bis spätestens Ende Januar 2023 einen Verlaufsbericht einzureichen.
Erwägungen
2.
Dispositiv
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a.
Die Kosten im Verfahren Anordnung einer Weisung werden auf Fr. 700.– festgesetzt.
b.
Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 700.– werden den Eltern von C._____ gemeinsam auferlegt.
3.
[Rechtsmittelbelehrung mit Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, ausgenommen im Kostenpunkt (Art. 450c ZGB)]
4.
[Mitteilung]
G. Mit Eingabe vom 11. August 2022 erhoben die Eltern (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB und stellten folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 12.07.2022, mitgeteilt am 20.07.2022, sei aufzuheben.
2.
Die Prozedur sei an die KESB Nordbünden zurückzuweisen zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den Vorsitzenden E._____.
3.
Alsdann habe die KESB Nordbünden den Fall neu zu beurteilen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB Nordbünden
H. Mit Verfügung vom 12. August 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die KESB zur Beschwerdeantwort und Aktenzustellung auf und erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 hielt die KESB an ihrem Entscheid fest. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
J. Am 4. November 2022 machten die Beschwerdeführer geltend, C._____ habe nun einen endgültigen Bruch vollzogen und sich per 31. Oktober 2022 nach J._____ abgemeldet. Dort absolviere sie offenbar ein Praktikum in einer Kinderkrippe.
Erwägungen
1.1. Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Entscheid der KESB vom 12. Juli 2022 betreffend die Weisung zu einer ambulanten Psychotherapie ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.2. Der angefochtene Entscheid vom 12. Juli 2022 wurde am 20. Juli 2022 mitgeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. August 2022 haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen begründet beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB).
1.3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Die Beschwerdeführer sind als sorgeberechtigte Eltern von den im Entscheid getroffenen Regelungen betroffen. Sie haben folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und sind zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert.
1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
2.2. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f.; 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Es ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dies ergibt sich zusammen mit dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls aus Art. 446 ZGB. Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 f. zu Art. 450a ZGB).
2.3. Aus Art. 450a Abs. 1 ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Bei der Beurteilung der Angemessenheit oder der Zweckmässigkeit einer angefochtenen Anordnung nimmt die gerichtliche Beschwerdeinstanz eine Ermessenskontrolle vor. In Ermessensfragen ist dabei der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Selbst wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht, übt sie bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Droese/Steck, a.a.O., N 14 und 19 zu Art. 450a ZGB m.H.a. BGE 133 II 35 E. 3, und KGer GR ZK1 16 94 v. 4.10.2016 E. 2e und 2f).
3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. Juli 2022. Darin wurde allen Beteiligten die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, während sechs Monaten aktiv und nach Vorgabe der Fachpsychologin H._____ an einer ambulanten Psychotherapie zu den Themen persönliche Entwicklungsaufgaben und Klärung der Familienkonflikte teilzunehmen, wobei die Verfahrenskosten den Eltern auferlegt wurden. Die Beschwerdeführer verlangen mit der Beschwerde die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beurteilung eines Ausstandsbegehrens und alsdann zur Neubeurteilung des Entscheids.
4.1. In formeller Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung infolge eines Verfahrensfehlers. Das im Verfahren vor der KESB Nordbünden gegen E._____ gestellte Ausstandsbegehren sei gar nicht behandelt worden. Eine Beschlussfassung unter Mitwirkung von E._____ hätte erst nach einem Entscheid über das Ausstandsbegehren erfolgen dürfen.
4.2. Aus den eingeholten Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (act. B.5) bei E._____ ein Ausstandsbegehren gegen ihn stellten. Im Wesentlichen wurde dieses mit der Fallführung von E._____ begründet. Abschliessend hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie, wenn wie vorgesehen eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet würde, gegen diesen Beschluss Beschwerde einreichen und die Ausstandseinrede bestätigen würden, falls E._____ bei dieser Beschlussfassung mitwirke. In der Folge wurde keine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet, sondern eine ambulante Psychotherapie, gegen welche die Eltern, soweit sie nur C._____, nicht aber die Eltern selber, betraf, nichts einzuwenden hatten (KESB act. 60). Ein Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen E._____ erfolgte nicht.
4.3. Das Ausstandsbegehren wurde mit dem Schreiben an die KESB vom 24. Juni 2022 gestellt, von der KESB jedoch gemäss den Beschwerdeführern ignoriert. Zunächst ist also zu prüfen, ob die KESB die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht nicht beachtet hat und bejahendenfalls ob kein Ausstandsgrund für das verfahrensleitende Mitglied der KESB, E._____, bestand.
4.3.1. Eine Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Allerdings muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die Beurteilung von Ausstandsgründen stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Die KESB war also grundsätzlich gehalten, die vorgebrachten Vorwürfe in ihrem Entscheid zu behandeln. Den Akten der KESB ist zu entnehmen, dass E._____ am 29. Juni 2022 die Mutter darüber informierte, dass die KESB das Ausstandsbegehren prüfe, er bis zum Entscheid aber weiterarbeite (KESB act. A.58). In ihrer Stellungnahme erläuterte die KESB, dass das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer wegen Voreingenommenheit betreffend die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nach dem Verzicht auf eine solche Massnahme gegenstandslos geworden sei (act. A.2).
4.3.2. Das Ausstandsbegehren wurde von den Beschwerdeführern am 24. Juni 2022 gestellt (act. B.5), allerdings in missverständlicher Weise. So wurde dem fallführenden Behördenmitglied vorab Voreingenommenheit vorgeworfen ("Die ganze Struktur Ihrer Fallführung dokumentiert, dass Sie Ihre Meinung längst gebildet haben […]"). Die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde als Ausdruck dessen gesehen ("Vor diesem veränderten Hintergrund wollen Sie an Ihrer bereits früher gefassten Meinung auf Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB festhalten"). Die Beschwerdeführer hielten schliesslich was folgt fest: "Sollte die Behörde auf Ihre Empfehlung hin tatsächlich eine solche Massnahme anordnen, würden wir gegen den Beschluss Beschwerde einreichen und die Ausstandseinrede bestätigen, wenn Sie bei der Beschlussfassung mitwirken." Damit wurde die Ausstandseinrede implizit unter die Bedingung gestellt, dass die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung unter Mitwirkung von E._____ anordne. Eine Anordnung unterblieb indessen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 wurde als alternative Massnahme eine Weisung zu einer ambulanten Psychotherapie mit Einbezug der Eltern in den Beratungsverlauf in Aussicht gestellt (KESB act. 59). Ohne weitere Erwähnung von Ausstandsgründen antworteten die Beschwerdeführer hierauf, mit einer ambulanten Psychotherapie für C._____ einverstanden zu sein, indessen ohne Kostenauferlegung auf die Eltern und Beizug derselben nur, wenn es Berührungspunkte gebe. Erneut wurde ein Rechtsmittel in Aussicht gestellt, sollte der Ausgang des Verfahrens nicht nach den Vorstellungen der Eltern erfolgen.
4.3.3. Aufgrund der geführten Korrespondenzen ist davon auszugehen, dass das gegenüber E._____ gestellte Ausstandsbegehen lediglich bedingt – das heisst für den Fall, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet wird – verstanden werden musste und die Beschwerdeführer – zumal danach vorbehaltlos mit E._____ korrespondierend – daran nicht weiter festhalten würden. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, auf das Ausstandsbegehren im angefochtenen Entscheid nicht weiter eingegangen zu sein.
4.3.4. Ob das Ausstandsbegehren im Sinne des ersten Teilsatzes betreffend die Voreingenommenheit gleichwohl auch unabhängig der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verstehen und somit zu prüfen gewesen wäre, kann letztlich offenbleiben, da es am Resultat nichts ändert, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden.
4.3.5. Die Nichtbehandlung eines Ausstandsbegehrens stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 je m.w.H.). Wie in Erwägung 2.3 ausgeführt wurde, stellt die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB ein vollkommenes Rechtsmittel dar, wobei die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt. Die Beschwerdeführer erhalten mit ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht die Möglichkeit, die bereits vor der KESB als Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu äussern, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Nachdem sich das Kantonsgericht in den folgenden Erwägungen mit den gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Rügen befasst, könnte eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren folglich als geheilt gelten.
4.4. Die Beschwerdeführer machen als Ausstandsgrund für das verfahrensleitende KESB-Mitglied eine angeblich bereits vorgefasste Meinung geltend. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht. Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB; Art. 56 Abs. 1 EGzZGB; BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 2.1). Die Garantie der Unbefangenheit von entscheidenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). In deren Kern steht, dass die Behördenmitglieder sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene (zum Ganzen Marcel Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 34 ff. zu Art. 47 ZPO). Voreingenommenheit im Sinne der Generalklausel nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO liegt gemäss Rechtsprechung vor, wenn im Einzelfall spezielle Umstände bestehen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Da Befangenheit ein innerer, nicht direkt nachweisbarer Zustand ist, braucht sein tatsächliches Vorliegen nicht bewiesen zu werden. Gleichzeitig kann bei der Beurteilung nicht bloss auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (zum Ganzen BGE 144 I 159 E. 4.3; BGer 5A_181/2022 v. 27.5.2022 E. 2.1). Einzelne fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit (BGer 5A_181/2022 v. 27.5.2022 E. 2.1). Solche Verfahrensverstösse sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 47 ZPO heranzuziehen (Urteil 4A_405/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1 m.w.H.). Ein Ausstandsgrund infolge fehlender Distanz und Neutralität kann sich aber aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger bzw. krasser oder wiederholter, einseitig zulasten einer Partei gerichteter Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (PKG 2013 Nr. 10 E. 4c m.w.H.; BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 5A_181/2022 v. 27.5.2022 E. 2.1).
4.5. Im Schreiben an die KESB vom 24. Juni 2022 (act. B.5) begründeten die Beschwerdeführer ihr Ausstandsbegehren mit der Art der Fallführung. E._____ als fallführendes KESB-Mitglied habe seine Meinung längst gebildet und eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB anordnen wollen. Die nötigen Abklärungen seien entgegen der Einwände seitens der Beschwerdeführer nicht getroffen worden. Trotz veränderter Umstände (Auszug von C._____ zwecks Lehrausbildung und somit auch keine Pflichten mehr, im Haushalt zu helfen oder ihren Bruder zu betreuen) habe E._____ an seiner "bereits früher gefassten Meinung […] festhalten" wollen. Hinzu komme, dass ein "überforderter Lehrer direkt an die KESB gelangt ist, statt Meldung an die Schulleitung zu machen und ein Elterngespräch zu organisieren". In der Beschwerdeschrift (act. A.1) wurde des Weiteren ausgeführt, die Art der Verfahrensführung habe nicht den Eindruck vermittelt, dass die familiäre Harmonie das Ziel gewesen sei. Im Gegenteil sei eine Polarisierung entstanden, welche in der Unterbringung von C._____ am 18. Mai 2022 im Kantonsspital Graubünden gemündet habe. Da zwischen der Meldung von C._____ und der Unterbringung 13 Tage vergangen seien, würde sich zudem die Frage nach der Dringlichkeit dieser Massnahme stellen. Weiter sei bereits bei der ersten Besprechung die Frage nach der Religion der Familie gestellt worden, ohne vorgängig den Sachverhalt geklärt zu haben, was die Beschwerdeführer als rassistisch empfunden hätten. Die Beschwerdeführer kritisieren ebenfalls, dass ein aufwändiges Verfahren von 28 Stunden durchgeführt worden sei, anstatt im Rahmen eines Gesprächs die Probleme anzugehen. Dass die Beschwerdeführer sich gegen eine für sie kostenpflichtige sozialpädagogische Familienbegleitung ausgesprochen hätten, sei ignoriert worden. Es sei ein ausserkantonaler Sozialpädagoge empfohlen worden, dessen Erscheinungsbild "alles andere als vertrauenserweckend" gewesen sei. Zudem sei die Zustellung des Entscheids am 20. Juli 2022 gezielt während der vorgängig mitgeteilten Ferienabwesenheit der Mutter vom 14. bis zum 28. Juli 2022 erfolgt, um eine Beschwerde zu erschweren oder zu verunmöglichen. Insgesamt sei aus dem Vorgehen der KESB ersichtlich, dass E._____ der Aufgabe nicht gewachsen gewesen und völlig falsch vorgegangen sei, was die kritiklos zustimmenden Mitglieder der Behörde nicht korrigiert hätten. Dass der falsche Weg gewählt worden sei, zeige sich auch in den neusten Entwicklungen: C._____ habe nach wenigen Tagen ihre Lehrausbildung in I._____ abgebrochen, obwohl sie im gleichen Betrieb eine Schnupperlehre absolviert und den Lehrvertrag gerne unterzeichnet habe. Die Hintergründe dafür sehen die Beschwerdeführer in C._____ Beziehung und der geografischen Distanz zu ihrem Freund in J._____ sowie der durch die KESB herbeigeführten Entfremdung von C._____ zu den Beschwerdeführern (bspw. kein Besuchsrecht der Beschwerdeführer, sondern nur des Freundes, während des Aufenthalts im Kantonsspital).
4.6. Um den objektiven Verdacht der Voreingenommenheit zu begründen, bedarf es besonderer Umstände (vgl. BGer 5A_181/2022 v. 27.5.2022 E. 2.1) bzw. schwerer Verfahrensfehler von E._____. Die zunächst von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik am Vorgehen der Klassenlehrperson ist diesbezüglich irrelevant. Die Einleitung eines Abklärungsverfahrens nach Eingang einer Gefährdungsmeldung ist nicht zu beanstanden. Dass weiter im Verlauf des Verfahrens die veränderten Umstände zu Hause nicht berücksichtigt worden seien, geht aus den Akten nicht hervor. So ist insbesondere nach den entsprechenden Schreiben der Beschwerdeführer an die KESB (act. B.5 und B.6) eine andere Massnahme – eine Weisung für eine ambulante Psychotherapie anstelle einer sozialpädagogischen Familienbegleitung – angeordnet worden, da die ursprünglich vorgesehene aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführer für wenig erfolgsversprechend gehalten wurde (KESB act. 59). Auch die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist nicht per se als unangemessen oder diskriminierend zu beurteilen. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren vor der KESB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) kann es zur Prüfung der Angemessenheit einer Massnahme zweckdienlich sein, den soziokulturellen Hintergrund besser einschätzen zu können. Daraus bereits zu schliessen, E._____ habe sich im Vorfeld bereits eine abschliessende Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet, greift zu weit, zumal nicht ersichtlich ist, auf welchen Verfahrensausgang die KESB bereits aus der Religionszugehörigkeit geschlossen hätte. Dass der zunächst vorgeschlagene Sozialpädagoge ausserkantonal (aus dem der Gemeinde G._____ nahen K._____) sowie dessen Erscheinungsbild aus Sicht der Beschwerdeführer "alles andere als vertrauenerweckend" gewesen sei (act. A.1, S. 4), kann E._____ nicht vorgehalten werden. Zudem war es ohnehin für den Entscheid irrelevant, da an der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht festgehalten, sondern im Entscheid die Weisung für eine ambulante Psychotherapie ausgesprochen wurde. Insofern ist diese Rüge nicht weiter beachtlich. Die neusten Entwicklungen (Lehrabbruch; neue Lehrstelle ab Oktober 2022, Wechsel Aufenthaltsort) können gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB als neue Tatsachen auch vor der Beschwerdeinstanz vorgebracht werden. Sogar wenn sich dadurch der Entscheid der KESB im Nachhinein als ungenügend oder nicht zweckdienlich herausstellen würde, bedeutete das nicht, dass E._____ zum Zeitpunkt der Entscheidfindung schwere Fehler unterlaufen wären. Ohnehin ist – entgegen der von den Beschwerdeführern noch in der Eingabe vom 4. November 2022 vertretenen Auffassung – nicht ersichtlich, dass die Polarisierung zwischen den Beschwerdeführern und der Tochter, der Aufenthalt im Kantonsspital oder der Lehrabbruch auf das Vorgehen der KESB zurückzuführen wären. Genauso wenig lässt sich aufgrund der Entscheidmitteilung am 20. Juli 2022 während der Ferienabwesenheit der Mutter auf eine Absicht von E._____ schliessen, den Rechtsweg zu erschweren. Zum einen ist keine Ferienabwesenheit des Vaters – der ebenfalls Beschwerdeführer ist – zum Zeitpunkt der Zustellung bekannt. Zum andern beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage, wodurch auch nach der Rückkehr der Mutter am 28. Juli 2022 noch ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden konnte, was auch erfolgte.
4.7. Zusammenfassend kann nicht von ungewöhnlich häufigen bzw. krassen oder wiederholten, einseitig zulasten einer Partei gerichteten Fehlleistungen von E._____ die Rede sein, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden. Ein Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO war nicht gegeben.
5.1. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die KESB zur neuen Beurteilung. Nachdem ein Ausstandsgrund nicht gegeben ist, ist vorliegend zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als rechtswidrig oder unangemessen erweist. Die KESB hatte im angefochtenen Entscheid eine Weisung für eine ambulante Psychotherapie während sechs Monaten von August 2022 bis Januar 2023 erteilt (act. B.1).
5.2. Eine Beschwerde ist zu begründen, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist der Begründungspflicht gerade noch Genüge getan, nachdem die Beschwerdeführer gerügt haben, die neuste Entwicklung habe deutlich aufgezeigt, dass die Vorinstanz eine unangepasste Massnahme getroffen habe. C._____ habe die Lehrlingsausbildung abgebrochen. Der tatsächliche Grund sei wohl die Beziehung mit L._____. Die wahre Verantwortung dafür habe E._____ zu tragen, nachdem C._____ am 18. Mai 2022 auf die F._____ des Kantonsspitals gebracht worden sei und die Eltern sie im Gegensatz zu ihrem Freund nicht hätten besuchen dürfen.
5.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern oder das nahe Umfeld nicht von sich aus für Abhilfe bzw. sind sie dazu ausserstande, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann sie insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen erteilen. Die Anordnung der Mitwirkung und die Erteilung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB – verhältnismässig sein, das heisst, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein muss (statt vieler BGE 140 III 241 E. 2.1). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; statt vieler BGer 5A_540/2015 v. 26.5.2016 E. 4.4.2). Es sind im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – also des Vorrangs privater Verantwortung und der Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung – vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Können sie keine Abhilfe verschaffen, rechtfertigt sich behördliches Eingreifen, wenn es zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aussicht stellt. Es sind dabei möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium zu bevorzugen (BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.3). Massnahmen nach Art. 307 ZGB bilden die unterste Stufe, also die mildesten Massnahmen des Interventionssystems (Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 307 ZGB).
5.4. Die KESB begründete die Anordnung der Massnahme damit (act. B.1, E. 1), dass diese die persönliche Entwicklung von C._____ und die Erziehungsverantwortung der Beschwerdeführer stärken sollte. Der Fokus soll dabei auf einer gemeinsamen, respektvollen und gewaltfreien Kommunikation, Vertrauensbildung sowie der Planung, Organisation und Umsetzung des getrennten bzw. gemeinsamen Zusammenlebens liegen. Ihr Tätigwerden sei durch folgende Feststellungen ausgelöst worden: C._____ habe angegeben, zu wenig Privatsphäre und Selbständigkeit zu haben (sowie die fehlende Möglichkeit für Aussenkontakte mit Gleichaltrigen und insbesondere die fehlende Erlaubnis, einen Freund zu haben). Zudem sei es häufig zu Konflikten mit den Beschwerdeführern sowie phasenweise psychischer und physischer Gewalt gegen sie und ihren Bruder gekommen. Ihre zeitliche Belastung sei durch die Mithilfe im Haushalt und die Betreuung ihres Bruders sehr hoch gewesen. Auch die Verwandtschaft mische sich in ihre persönlichen Angelegenheiten ein und setze sie psychisch unter Druck. Die Beschwerdeführer haben indessen gemäss KESB diese Vorwürfe bestritten und geäussert, dass C._____ selbst bei ihrem Bruder physische Gewalt angewendet sowie sich in letzter Zeit auffällig verhalten habe (Rückzug ins Zimmer; Ausgang; Kontakt mit Männern).
5.5. Aufgrund der Untersuchungsmaxime und der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz drängt es sich auf, vorab kurz auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme im Allgemeinen einzugehen und im Anschluss die Rügen zur Massnahme und zum Verfahren zu beurteilen.
5.5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Weisung als mildeste Massnahme zeitlich beschränkt ausgesprochen und damit auch auf den Wunsch der Beschwerdeführer gegen eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingegangen wurde (act. B.1; KESB act. A.59). Die mit Schreiben vom 30. Juni 2022 (KESB act. 59) in Aussicht gestellte ambulante Psychotherapie wurde von den Beschwerdeführern begrüsst, auch wenn sie ihren Beizug nur in Grenzen ("wenn sich Berührungspunkte ergeben") sahen und sich gegen eine Kostenauflage aussprachen (act. B.6). Somit stellt sich vorliegend lediglich die Frage, ob die Erteilung der Weisung zu einer Teilnahme auch der Beschwerdeführer an einer ambulanten Psychotherapie für die Dauer von sechs Monaten rechtmässig ist.
5.5.2. Dazu ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Grundsätze der Prävention, der Subsidiarität, der Komplementarität sowie der Proportionalität eingehalten hat (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Dies ist zu bejahen. Es ist festzuhalten, dass eine Kindswohlgefährdung aus den Akten hervorgeht. Es kam im Mai 2022 zu einem F._____aufenthalt im Kantonsspital Graubünden (act. B.1, Sachverhalt). Zudem ist offensichtlich, dass C._____, die deutlich unter dem Konflikt mit den Beschwerdeführern und den Kommunikationsschwierigkeiten leidet (act. B.1, E. 1), inzwischen ihre Lehre wieder abgebrochen hat und sich mehrheitlich bei ihrem Freund in J._____ aufhält bzw. sich in der Zwischenzeit dorthin abgemeldet hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer in dieser spezifischen Situation offenbar keine Abhilfe schaffen konnten, sondern die Schuld an dieser Situation einerseits auf C._____ und andererseits auf die KESB bzw. insbesondere das verfahrensleitende Mitglied E._____ schieben. Dies geht erneut aus dem Schreiben vom 4. November 2022 hervor (act. D.7). Eine (Mit-)
Verantwortung wird seitens der Beschwerdeführer dagegen vollständig in Abrede gestellt. Dabei wird verkannt, dass C._____ sich anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2022 klar dahingehend ausgedrückt hat, dass sie sich in ihren Anliegen und Wünschen nicht ernst genommen fühlte und Belastungen (hohe Belastung durch Mithilfe im Haushalt und Betreuungsübernahme des zweieinhalbjährigen Bruders, wenig Lernzeit für die Schule, wenig Freizeit und Aussenkontakte mit Gleichaltrigen, Konflikte mit den Eltern, psychischer Druck, psychische und physische Gewaltanwendung) zu Protokoll gab. Es ist offensichtlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität nicht verletzt wird, wenn die Beschwerdeführer selber nicht in der Lage sind, die Unterstützung zu leisten.
5.5.3. Ziel der angeordneten ambulanten Psychotherapie ist es gemäss dem angefochtenen Entscheid, C._____ in ihrer persönlichen Entwicklung und die Eltern bei der Erziehungsverantwortung zu stärken. Konkret würden C._____ und die Beschwerdeführer Unterstützung bei der gemeinsamen Kommunikation, der Vertrauensbildung sowie bei der Planung, Organisation und Umsetzung des getrennten bzw. gemeinsamen Zusammenlebens benötigen. Wie den dokumentierten Schwierigkeiten im Zusammenleben und auch den seither dokumentierten Vorgängen (Aufkündigung der Lehrstelle, Aufenthalt in J._____ zu entnehmen ist, hat sich der Unterstützungsbedarf seit dem Entscheid durch die Vorinstanz nicht geändert. Daran ändert im Übrigen nichts, wie die Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgt ist. Es sei an dieser Stelle immerhin klargestellt, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, eine Lehrperson habe C._____ an die KESB verwiesen, von der schulinternen Mediatorin nicht bestätigt wurde. Vielmehr wurde das Beratungsangebot der Schule empfohlen, jedoch nicht genutzt.
5.5.4. Die Weisung zum Besuch einer ambulanten Psychotherapie stellt keinen Ersatz für die elterlichen Bemühungen dar, sondern soll diese fördern und ergänzen. Sie stellt im Übrigen eine niederschwellige und somit sehr milde Massnahme dar. Rechtfertigt sich aufgrund des Vorstehenden eine behördliche Intervention, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (vgl. den Wortlaut von Art. 311 Abs. 1 und von Art. 389 ZGB). Die Dauer der Massnahme wird ebenfalls durch das Gebot der Verhältnismässigkeit bestimmt; wo Anordnungen nur für eine absehbare Periode zu treffen sind, ist die Massnahme zu befristen, andernfalls anzupassen. Die angeordnete Weisung zur Psychotherapie anstelle eines Elterngesprächs oder einer freiwilligen schulinternen Mediation im Sinne eines öffentlichen und gemeinnützigen Angebotes rechtfertigt sich dadurch, dass eine nachhaltige Teilnahme der Beschwerdeführer an dem freiwilligen Unterstützungsangebot offensichtlich nicht gesichert ist (act. B.1, E. 1). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die anfängliche Zustimmung betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung wieder zurückgezogen wurde und auch Vorbehalte hinsichtlich des Mitwirkens bei der ambulanten Psychotherapie angebracht wurden.
5.5.5. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der KESB erlassene Weisung weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Vielmehr ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeordnete Massnahme über den Ermessensspielraum der Vor-instanz hinausgehen bzw. unverhältnismässig wäre. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht konkret dargelegt. Demgemäss ist die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung abzuweisen.
6.1. Weiter ist die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten angefochten. Die Verfahrenskosten bestehen unter anderem aus einer Entscheidgebühr (Art. 25 Abs. 1 lit. a KESV). Diese beträgt bei Entscheiden der Kollegialbehörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 26 Abs. 2 lit. a KESV) und bemisst sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Diese sind für kindesschutzrechtliche Verfahren grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Gemäss Entscheid der KESB wurde aufgrund der schwierigen familiären Situation die Hälfte der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'400.00 den Beschwerdeführern auferlegt (act. B.1).
6.2. Die Beschwerdeführer fordern, auf die Kostenfolge zu verzichten. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 28 Stunden sei lediglich entstanden, weil die Behörde ihrer Aufgabe, eine sachgerechte Analyse vorzunehmen, nicht gewachsen gewesen sei (act. A.1).
6.3. In ihrer Stellungnahme hielt die KESB fest, dass der zeitliche Aufwand den Erfahrungswerten in strittigen Kindesschutzmassnahmen entspreche und zudem für eine ordentliche Abklärung spreche. Sie weist zudem darauf hin, dass letzteres wohl im Sinner aller Beteiligten sein sollte (act. A.2).
6.4. Ein Aufwand von 28 Stunden (act. A.1, S. 7) für die verschiedenen Gespräche und Korrespondenzen zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer Massnahme erscheint nicht unangemessen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass den Beschwerdeführern ohnehin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Die Rüge ist indessen insofern nicht eindeutig, als dass die Beschwerdeführer zwar die Durchführung eines aufwändigen Verfahrens rügen (act. A.1, S. 7) und gemäss Vorinstanz keine weiteren ungerechtfertigten Abklärungen und Unterstützungsleistungen wünschten (act. B.1, E. 1), gleichzeitig aber in Bezug auf das Ausstandsbegehren monieren, die nötigen Abklärungen seien trotz der Einwände seitens der Beschwerdeführer nicht getroffen worden (act. B.5; act. A.1, S. 5). Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass grundsätzlich das Kindeswohl ausschlaggebend sein muss. Das Kostenargument darf nicht entscheidend sein. Nachdem die Beschwerdeführer keine Unterlagen über ihre finanzielle Situation einreichten (act. B.1, Sachverhalt) und auch sonst keine Hinweise auf knappe finanzielle Verhältnisse (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB) bestehen, ist auch die Auferlegung der Kosten auf die Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Es liegen keine Akten zu den Vermögensverhältnissen vor, aus welchen sich ein Verzicht auf die Kostenüberbindung nach Art. 63 Abs. 3
EGzZGB rechtfertigen würde. Parteientschädigungen werden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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5A_988/2022
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5A_979/2013
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5A_922/2017
5A_327/2013
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5A_181/2022
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