ZK1 2022 133
Rechtsverweigerung
21. September 2022Deutsch4 min
1. Am 22. August 2022 haben die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erhoben. Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO).
Source gr.ch
Verfügung vom 26. September 2022
Referenz ZK1 22 133
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder
Baarerstrasse 78, 6300 Zug
B._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder
Baarerstrasse 78, 6300 Zug
gegen
Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair
Saglina 22, 7554 Sent
Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung
Mitteilung 27. September 2022
Sachverhalt und Erwägungen
Sachverhalt
1. Am 22. August 2022 haben die Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair erhoben. Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO).
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführer beantragen, das Regionalgericht sei zu verpflichten, innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Parteien den schriftlich begründeten Entscheid Proz. Nr. 115-2019-9 zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Zur Begründung führen sie aus, das Regionalgericht habe am 26. Januar 2022 einen unbegründeten Entscheid gefällt. Am 7. Februar 2022, innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO, hätten sie um einen schriftlich begründeten Entscheid ersucht. Die Begründung sei immer noch ausstehend. Ein Zeitraum von mittlerweile mehr als sechs Monaten für die Eröffnung einer schriftlichen Begründung erscheine als überlang (act. A.1).
3.
Das Regionalgericht hat im Verfahren Proz. Nr. 115-2019-9 am 14. September 2022 dem Kantonsgericht die Akten zugestellt. Am 22. September 2022 es dem Kantonsgericht nebst den noch fehlenden Protokollen (Augenschein und Hauptverhandlung) und dem Aktenverzeichnis auch ein Exemplar des Entscheids vom 26. Januar 2022 in der begründeten Fassung vom 22. September 2022 zukommen lassen. Mit dem Nachliefern der Entscheidbegründung durch das Regionalgericht wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist dementsprechend durch den Vorsitzenden abzuschreiben (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]).
4.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen. Eine Dauer von mehr als sechs Monaten für das Nachliefern einer Entscheidbegründung erscheint übermässig lange. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von CHF 250.00 auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern für den entstandenen Aufwand eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair).
Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) wird verpflichtet, B._____ und A._____ eine Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 3
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF