ZK1 2022 140
Vollstreckung (Ordnungsbusse)
8. Dezember 2023Deutsch57 min
A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2009, ist das zweitjüngste der vier Kinder von B._____ und A._____. Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern üben die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam aus.
Source gr.ch
Entscheid vom 17. Juni 2024
Referenz ZK1 22 140 / ZK1 22 157
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bäder Federspiel
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin (ZK1 22 140) und Beschwerdegegnerin (ZK1 22 157)
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta
Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdeführer (ZK1 22 157) und Beschwerdegegner (ZK1 22 140)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler
Postfach 23, Sennhofstrasse 19, 7001 Chur
in Sachen
C._____
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 24.08.2022, mitgeteilt am 25.08.2022
Mitteilung 18. Juni 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2009, ist das zweitjüngste der vier Kinder von B._____ und A._____. Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern üben die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam aus.
B. A._____ erstattete bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), am 9. April 2021 eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf ihre älteste Tochter D._____. Daraufhin eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren und weitete dieses in der Folge auf alle vier Geschwister aus.
C. Mit Entscheid vom 5. August 2021 errichtete die KESB Nordbünden für alle vier Kinder eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Der Beistandsperson wurde die Vertretungskompetenz in den Bereichen Schule, Ausbildung, Berufswahl (inkl. Finanzierung), medizinische Behandlung/Betreuung eingeräumt und sie wurde beauftragt, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen.
D. B._____ (nachfolgend: Vater) beantragte für C._____ und ihren älteren Bruder eine Neuregelung der Obhut, was A._____ (nachfolgend: Mutter) ablehnte. Die KESB Nordbünden setzte mit Verfügungen vom 9. August 2021 und vom 23. August 2021 Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindesvertreterin im Abklärungsverfahren ein.
E. Im ersten Halbjahr 2021 verbrachte C._____ mehrere Monate in der Kinder-Rehaklinik des Universitätsspitals Zürich, da sie infolge eines Schädelhirntraumas unter gesundheitlichen Einschränkungen litt. Das Schädelhirntrauma hatte sie sich durch einen Unfall im Schwimmunterricht zugezogen. Die 6. Primarklasse begann die dannzumal bei der Mutter in N._____ lebende C._____ im zweiten Halbjahr 2021 in der dortigen öffentlichen Schule.
F. Die KESB Nordbünden verfügte am 6. September 2021 für alle vier Kinder eine Beschränkung der elterlichen Sorge in den Bereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) und räumte der Beistandsperson ein Vertretungsrecht ein. Die vom Vater hiergegen erhobene Beschwerde blieb betreffend C._____ erfolglos (KGer GR ZK1 21 153 v. 28.12.2021).
G. Ab dem 25. Oktober 2021 besuchte C._____ gemäss Entscheid der Beistandsperson die Privatschule E._____ in F._____.
H. Ab Frühling 2022 herrschte zwischen den Eltern erneut Uneinigkeit darüber, wo C._____ beschult werden sollte. Auf die Gefährdungsmeldung der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2022 hin wurde C._____ zu dieser Frage angehört und es fand ein Rundtischgespräch mit allen Beteiligten statt. Daraufhin entschied die Beiständin, dass C._____ nicht weiter in die Privatschule E._____ gehen werde, was von den Eltern nicht akzeptiert wurde.
I. Mit Entscheid vom 24. August 2022, mitgeteilt am 25. August 2022, verfügte die KESB Nordbünden was folgt:
1.
Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird per 28. August 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB:
das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) über C._____ aufgehoben;
C._____ im Chinderhus H._____ behördlich untergebracht.
C._____ wird in der öffentlichen Schule I._____ beschult.
Erwägungen
2.
Zum persönlichen Verkehr verfügt die KESB was folgt:
C._____ und A._____ (Mutter) beziehungsweise B._____ (Vater) haben das gegenseitige Recht, grundsätzlich jedes zweite Wochenende je abwechslungsweise miteinander zu verbringen. Nach Möglichkeit sollen die Besuche an Wochenenden stattfinden, an welchen auch die Geschwister sich beim jeweiligen Elternteil aufhalten. Die Hol- und Bringzeiten richten sich verbindlich nach den Vorgaben des Chinderhus H._____.
C._____ soll Ferien, welche ausserhalb des Chinderhus H._____ stattfinden, je zur Hälfte mit A._____
(Mutter) beziehungsweise B._____ (Vater) verbringen. Nach Möglichkeit sollen die Ferien dann stattfinden, wenn auch die Geschwister sich beim jeweiligen Elternteil aufhalten.
Die Beistandsperson hat die Regelung der Wochenend- und Fe-rienbesuche in Absprache mit dem Chinderhus H._____ und den Eltern verbindlich festzulegen und die Modalitäten von allenfalls notwendigen Übergaben zwischen den Eltern detailliert zu regeln, zu kommunizieren und deren Umsetzung zu überwachen.
Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und den Eltern richtet sich nach den Bedürfnissen von C._____ und ist je nach Verlauf und Gesundheitszustand von C._____ in Absprache zwischen den involvierten Fachpersonen anzupassen.
3.
Es wird festgestellt, dass über die weiteren offenen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Entscheid entschieden wird.
4.
Dispositiv
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
Die Kosten im Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahme werden auf Fr. 850.─ festgesetzt.
Diese Kosten sowie die Kosten gemäss Entscheid vom 31. März 2022 (Fr. 500.─), im Totalbetrag von Fr. 1'350.─ werden den Eltern von C._____ je zur Hälfte auferlegt.
5.
(Rechtsmittelbelehrung)
6.
(Mitteilung)
J.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter am 1. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 140) und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei in Ziffern 1 a (Teil Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____ [Mutter]) b und c, 2 a bis d, 4 und 5 (letzter Satz) aufzuheben.
2.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Entscheides (Ziffer 5 letzter Satz) sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
3.
Sofern das Kind C._____ bereits in das Heim gebracht wurde, sei dies durch ein Elternteil oder eine Amtsperson, sei das Kind wieder umgehend zur Mutter zurück zu führen.
4.
Die KESB sei anzuweisen, umgehend und ohne Verzug eine angepasste Beschulungsmöglichkeit für C._____ mit Verbleib am Wohnsitz der Kindsmutter sicherzustellen.
Ziffer 2, 3 und 4 seien superprovisorisch anzuordnen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Kosten vor Vorinstanz zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
J.b. Der Antrag der Mutter auf superprovisorische Anordnung von Ziffer 2, 3 und 4 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 5. September 2022 ab.
J.c. Die KESB Nordbünden schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2022 betreffend den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung auf kostenfällige Abweisung desselben und äusserte sich zur Sache.
J.d. Mit Eingabe vom 16. September 2022 hielt die Mutter an ihren Rechtsbegehren fest.
J.e. Die KESB Nordbünden reichte ihre Stellungnahme zur Beschwerde der Mutter am 27. September 2022 ein. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
J.f. Die Kindesvertreterin reichte ihre Beschwerdeantwort am 4. Oktober 2022 ein und beantragte darin die Gutheissung der Beschwerde der Mutter, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
J.g. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 beantragte der Vater eine Gutheissung der Anträge 1 und 2 und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten der Mutter.
K.a. Der Vater gelangte seinerseits mit Beschwerde vom 26. September 2022 gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 24. August 2022 an das Kantonsgericht (ZK1 22 157) und beantragte was folgt:
1.
Die Ziffern 1.a. – c., 2.a. – d., und 4. des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden seien aufzuheben und es sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
C._____ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% zulasten der Beschwerdegegnerin.
K.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer den Vater zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.00 auf. Der Eingang des Kostenvorschusses konnte fristgerecht verzeichnet werden.
K.c. Die KESB Nordbünden beantragte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022, es sei die Beschwerde des Vaters unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne.
K.d. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022, die Beschwerde sei – ausser in den Ziffern 1 und 2 – abzuweisen und C._____ sei in die Obhut der Kindsmutter zurückzuführen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Vaters.
K.e. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2022 beantragte die Kindesvertreterin, dass die Ziffer 1 der Beschwerde des Vaters gutzuheissen sei, jedoch C._____ unter die Obhut der Mutter zu stellen und die Beschwerde im Übrigen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen sei.
L. In zwei handschriftlichen Briefen vom 30. September 2022 zuhanden des Kantonsgerichts hielt C._____ sinngemäss fest, dass es ihr im "Kinderheim" nicht gut gehe und sie die Nahrungsverweigerung neben der sozialen Isolation als einziges Mittel sehe, um ihre Ablehnung gegenüber ihrem Aufenthalt im Chinderhus H._____ zu zeigen, und dass sie nach Hause wolle.
M. Am 7. Oktober 2022 ersuchte die Mutter im Verfahren ZK1 22 140 um Akteneinsicht, welche ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 gewährt wurde.
N. Die Stiftung Chinderhus H._____ erstattete – nachdem sie vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer darum ersucht wurde – am 11. Oktober 2022 Bericht über den bisherigen Verlauf der behördlichen Unterbringung von C._____ im Chinderhus H._____ sowie ihre Beschulung in der öffentlichen Schule in I._____. Der Beistand erstatte am 27. Oktober 2022 Bericht über seine Tätigkeit sowie zu den von ihm gemachten Feststellungen.
O. Die KESB Nordbünden beauftragte am 13. Oktober 2022 Dr. med. P._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens.
P. C._____ wandte sich am 1. Dezember 2022 erneut an das Kantonsgericht und erklärte sinngemäss, es gehe ihr im Chinderhus H._____ nicht gut.
Q. Am 16. Dezember 2022 stellte die Kinderärztin med. pract. M._____ für C._____ ein ärztliches Zeugnis aus, mit welchem diese bis zum 8. Januar 2023 vom Aufenthalt im Chinderhus dispensiert wurde. In der Folge hielt sich C._____ bei ihren Eltern auf, besuchte aber weiterhin die Schule in I._____.
R. Mit Schreiben vom 20. und 22. Dezember 2022 forderte die KESB Nordbünden die Eltern von C._____ auf, ihre Tochter ins Chinderhus H._____ zurück zu bringen. Dieser Aufforderung kamen die Eltern nicht nach.
S. Die Mutter nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 zu den Schreiben der KESB Nordbünden Stellung, der Kindsvater mit Eingabe vom 30. Dezember 2022.
T. Die KESB Nordbünden teilte im Schreiben vom 11. Januar 2023 mit, es werde weiterhin an der behördlichen Unterbringung von C._____ im Chinderhus H._____ festgehalten. Gleichzeitig wurde erklärt, C._____ müsse vorläufig nicht dorthin zurückkehren.
U. Die Kindesvertreterin äusserte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2023 erneut. Ebenso bezog die Mutter in den Schreiben vom 24. Januar 2023 und vom 16. Februar 2023 erneut Stellung.
V. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer forderte mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2023 den Beistand von C._____ zur Einreichung eines schriftlichen Berichts über seine Tätigkeit seit der letzten Berichterstattung und zu den im Zuge der Fremdplatzierung von C._____ gemachten Feststellungen auf. Ebenso wurde das Chinderhus H._____ zur Einreichung eines schriftlichen Berichts über den derzeitigen Verlauf der behördlichen Unterbringung sowie über die Beschulung in der öffentlichen Schule in I._____ und zur Frage, ob eine Unterbringung im Chinderhus H._____ derzeit überhaupt noch möglich sei, aufgefordert. Sowohl der Beistand wie auch das Chinderhus H._____ sollten sich zudem zur Frage äussern, ob eine Beschulung in der Schule I._____ bis Ende des Schuljahres 2022/23 auch ohne Unterbringung im Chinderhus H._____ möglich sei. Der Beistand reichte seinen Bericht am 4. März 2023 ein. Der Bericht des Chinderhus H._____ wurde am 7. März 2023 eingereicht.
W. Die Instruktionsverhandlung, zu welcher die Parteien mit Verfügung vom 28. Februar 2023 vorgeladen worden waren, fand am 13. März 2023 statt. Den Parteien gelang es unter Mitwirkung der Kindesvertreterin, sich mündlich auf eine Betreuungsregelung für C._____ zu einigen. Die Kindesvertreterin stellte dem Kantonsgericht in Aussicht, die Betreuungsregelung zu verschriftlichen und diese nach Unterzeichnung durch die Parteien dem Kantonsgericht zu unterbreiten.
X.a. Die Kindesvertreterin reichte am 12. Mai 2023 eine vom Vater unterzeichnete Vereinbarung betreffend das Beschwerdeverfahren ein und erklärte, die Mutter habe eine bis auf Ziffer 11 identische Vereinbarung unterzeichnet und bei Ziffer 32 und 35 Ergänzungen angebracht. Das von der Mutter unterzeichnete Exemplar der Vereinbarung wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2023 nachgereicht. Im Wortlaut lauten die Vereinbarungen wie folgt (die Differenzen zwischen den beiden Versionen sind als solche gekennzeichnet):
Anträge und Vereinbarung
von
A._____
vertreten durch RAin lic. iur. Susanna Mazzetta, Gürtelstrasse 24, 7001 Chur
und
B._____
vertreten durch RA lic. iur. Gian Reto Bühler, Quaderstrasse 8, 7001 Chur
betreffend
Beschwerdeverfahren ZK1 22 140/157 vor Kantonsgericht Graubünden
I. Vorbemerkungen
1.
A._____ (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater) haben je den Entscheid der KESB Nordbünden vom 24./25.8.2022 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Kantonsgericht Graubünden angefochten.
2.
Nachdem C._____ seit dem 17.12.2022 nicht mehr im Chinderhus H._____ war, teilte die KESB Zweigstelle Nordbünden den Eltern mit Schreiben vom 11.1.2023 mit, C._____ sei weiterhin behördlich untergebracht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern entzogen. C._____ müsse jedoch vorläufig nicht ins Chinderhus H._____ zurückkehren. Die Eltern seien verpflichtet, den Beistand zu informieren, wo sich C._____ aufhalte und wie die Besuche geregelt seien.
3.
C._____ lebt daher seit dem 17.12.2022 alternierend bei den Eltern und hat im Februar 2022 die Aufnahmeprüfung für das Untergymnasium in Graubünden bestanden. Die Eltern sind sich einig, dass C._____ ab Sommer 2023 die R._____ in J._____ besuchen wird, was dem Wunsch von C._____ entspricht.
4.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. März 2023 vor Kantonsgericht Graubünden haben sich die Mutter und der Vater (nachfolgend: die Eltern) darauf geeinigt, ihre Beschwerden teilweise zurückzuziehen und dem Kantonsgericht zu beantragen, ihre Vereinbarung betreffend Betreuungsregelung von C._____ zu genehmigen und die Verfahren ZK1 22 140/157 damit zu erledigen.
5.
Die weitere Beschulung in I._____ erfolgt lediglich, um einen nochmaligen Schulwechsel von C._____ zu verhindern, ohne dass damit eine Zustimmung der Eltern zum Entscheid der KESB Nordbünden vom 24./25.8.2022 verbunden wäre
II. Teilrückzug der Beschwerden
6.
Die Mutter zieht ihre Beschwerde vom 1.9.2022 gegen die Beschulung von C._____ in der öffentlichen Schule I._____ (Ziff. 1 c Entscheid KESB vom 24./25.8.2022) zurück.
7.
Der Vater zieht seine Beschwerde vom 26.9.2022 gegen die Beschulung von C._____ in der öffentlichen Schule I._____ (Ziff. 1 c Entscheid KESB vom 24./25.8.2022) zurück.
8.
Die Eltern sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vertretungsbeiständin von C._____ mit dem Beistand die notwendigen Anträge stellt, damit die Beschulung in I._____ bis Ende des Schuljahres 2022/23 erfolgen kann und die gesamte Kommunikation mit der Schule I._____ über den Beistand läuft. Davon ausgenommen sind Krankmeldungen von C._____ an die Lehrpersonen (per SMS oder WhatsApp). Die Krankmeldung erfolgt durch denjenigen Elternteil, der C._____ zum gegebenen Zeitpunkt betreut.
III. Vereinbarung der Betreuungsregelung für C._____
9.
Die Eltern vereinbaren nachfolgende Betreuungsregelung für C._____.
10.
Für die Wochennummerierung gilt die ISO 8601.
IV. Vereinbarung betreffend alternierenden Obhut betreffend C._____
11.
Wortlaut der vom Vater unterschriebenen Vereinbarung:
Von Sonntagabend, 19.30 h, bis Mittwochmittag, Schulschuss ist die Obhut bei der Mutter. Benötigt C._____ vom Vater Unterstützung für die Vorbereitung auf Prüfungen oder Erledigungen von Schulaufträgen, kann C._____ montags und dienstags nach dem Schulunterricht längstens bis 19.00 h zum Vater gehen. Der Vater verpflichtet sich dabei, die Mutter mindestens einen Tag im voraus per WhatsApp oder e-mail darüber zu informieren, dass C._____ ihn um Unterstützung angefragt hat und sie entsprechend nicht direkt nach der Schule zur Mutter gehen wird.
Wortlaut der von der Mutter unterschriebenen Vereinbarung:
Von Sonntagabend, 19.30 h, bis Mittwochmittag, Schulschuss ist die Obhut bei der Mutter.
12.
Von Mittwochabend, 19.30 h, bis Freitagabend, 19.30 h, ist die Obhut beim Vater.
13.
Die Mittwochnachmittage, Schulschuss, bis 19.30 h, ist C._____ in ungeraden Wochen unter der Obhut der Mutter und in geraden Wochen unter der Obhut des Vaters.
V. Wochenendregelung
14.
C._____ verbringt die Wochenenden in geraden Wochen bei der Mutter und die Wochenenden in ungeraden Wochen beim Vater.
15.
Die Eltern vereinbaren, dass die Geschwister K._____, C._____ und L._____ die Wochenenden jeweils zusammen beim gleichen Elternteil verbringen.
16.
Will ein Kind an einem Wochenende an einer ausserfamiliären Aktivität teilnehmen, entscheidet ausschliesslich derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder das betroffene Wochenende verbringen, unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des Kindes darüber, ob das Kind an einer solchen Aktivität teilnehmen darf.
17.
Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, keinerlei Aktivitäten für die Kinder an Wochenenden des anderen Elternteils zu planen und/oder dem Kind zu erlauben, an ausserfamiliären Aktivitäten teilzunehmen.
VI. Vereinbarungen bis zum Ende des Schuljahres 2022/23
19.
Da die Eltern ihre Beschwerden teilweise zurückziehen, wird C._____ bis Ende des Schuljahres 2022/23 in der öffentlichen Schule I._____ beschult.
20.
Bis Ende des Schuljahres 2022/23 müssen die Eltern C._____ morgens nach I._____ fahren, da kein passendes ÖV-Angebot besteht. Nach Schulschluss am Nachmittag fährt C._____ mit dem ÖV zum Elternteil, unter dessen Obhut sie steht.
21.
Kann C._____ krankheitshalber die Schule nicht besuchen, informiert derjenige Elternteil, bei welchem C._____ im Zeitpunkt der Erkrankung wohnt, die zuständige Lehrperson und den anderen Elternteil (WhatsApp oder SMS).
22.
Bis zu den Frühlingsferien ist es der Mutter aus beruflichen Gründen teilweise nicht möglich, C._____ in die Schule zu fahren. Der Vater erklärt sich daher bereit, C._____ bis zu den Frühlingsferien montags, mittwochs, donnerstags und freitags nach I._____ zu fahren. Nach den Frühlingsferien fährt die Mutter C._____ montags und dienstags, der Vater mittwochs, donnerstags und freitags bis Ende des Schuljahres 2022/23 nach I._____.
23.
Bis zu den Frühlingsferien übernachten C._____ und L._____ an Sonntagen in ungeraden Wochen beim Vater und der Vater ist dafür verantwortlich, dass alle Kinder montags zur Schule gehen können.
24.
Den Eltern steht es frei, C._____ durch geeignete Drittpersonen in die Schule bringen zu lassen. Die Verantwortung für den Schulbesuch trägt jedoch derjenige Elternteil, der für den Transport von C._____ zuständig ist.
25.
Derjenige Elternteil, unter dessen Obhut C._____ steht, ist dafür verantwortlich, dass C._____ über Mittag in I._____ verpflegt und angemessen betreut wird.
VII. Ferienregelung
26.
Jeder Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der gesamten Schulferien, gemäss nachfolgender Regelung:
Sportferien:
1. Hälfte Mutter, 2. Hälfte (ab Mittwoch, 12 h) Vater
Frühlingsferien:
Vater
Sommerferien:
4 Wochen Mutter, 2 Wochen Vater
Herbstferien:
1. Woche Vater (Wechsel Samstag, 19.30 h), 2. Woche Mutter
Weihnachtsferien:
je hälftig, in ungeraden Jahren Weihnachten bei der Mutter, Silvester beim Vater, in geraden Jahren Weihnachten beim Vater, Silvester bei der Mutter (Wechsel rechnerisch hälftig bei ungerader Tageszahl um 12 h, bei gerader Tageszahl um 19.30 h)
27.
Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und der Wochenendregelung vor.
28.
Die Ferien beginnen jeweils am Freitag vor Ferienbeginn, 18 h, und enden am letzten Samstag in den Ferien, 19.30 h. Die Kinder werden daher am letzten Samstag der Schulferien, spätestens 19.30 h, vom ferienverbringenden Elternteil zu demjenigen Elternteil zurückgebracht, von welchem sie montags betreut werden (K._____ zum Vater, C._____ und L._____ zur Mutter).
29.
Jeder Elternteil entscheidet unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder allein, wie die Kinder die ihm zugewiesenen Schulferien verbringen.
VIII. Feiertagsregelung
30.
Ostern, Pfingsten und Auffahrt verbringen die Kinder bei demjenigen Elternteil, auf dessen Wochenende die Feiertage fallen, wobei sich das Wochenende um die zusätzlichen schulfreien Tage verlängert (Beginn am Tag vor dem schulfreien Tag, 19.30 h, Ende am letzten Feiertag, 19.30 h), sofern diese nicht in Schulferien fallen. Führt diese Regelung dazu, dass alle Feiertage dem gleichen Elternteil zufallen, teilt der Beistand ein Feiertagswochenende dem anderen Elternteil zu.
31.
Weihnachten (24.12.-26.12.) verbringen die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater.
32.
Den Muttertag (2. Sonntag im Mai), 10.00 h bis 19.30 h, verbringen die Kinder bei der Mutter, den Vatertag (1. Sonntag im Juni), 10.00 h bis 19.30 h, beim Vater.
Handschriftlich angebrachter Vermerk auf dem Exemplar der Mutter: Ist diese Regelung über der Feiertagsregelung?
IX. Einhaltung der Regelung und Ausnahmen
33.
Hält sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarungen über die Aufteilung der Betreuungszeiten und/oder die weiteren Regelungen, informiert der andere Elternteil den Beistand der Kinder per E-mail mit cc an den anderen Elternteil.
34.
Die Eltern nehmen zur Kenntnis, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Regelung dazu führen kann, dass die Obhutsregelung überprüft wird und derjenige Elternteil, welcher sich nicht an die Vereinbarungen hält, damit rechnen muss, dass ihm das Obhutsrecht von der zuständigen Behörde entzogen und C._____ unter die Obhut des anderen Elternteils gestellt werden kann.
35.
Will ein Elternteil aus einem triftigen Grund (insbes. wegen einem Familienanlass) von der vereinbarten Regelung abweichen, wendet er sich so früh als möglich an den Beistand der Kinder, um eine abweichende Regelung zu vereinbaren. Der Beistand regelt Ausnahmen von der vereinbarten Betreuungsregelung abschliessend.
Handschriftlich angebrachter Vermerk auf dem Exemplar der Mutter: und gibt diese mindestens 2 Wochen vor dem Termin bekannt.
X. Gesundheit, Arzttermine
36.
Die Eltern vereinbaren bezüglich Terminen aus gesundheitlichen Gründen (Ärzte, Zahnärzte und anderen Fachpersonen aus dem Gesundheitsbereich), dass der andere Elternteil und der Beistand umgehend über vereinbarte Termine informiert werden und solche Termine ausserhalb der Schulzeit wahrgenommen werden, es sei denn die Fachperson kann keine solchen Termine anbieten.
37.
C._____ wünscht sich aktuell keine psychologische Unterstützung, geht aber in regelmässigen Abständen zu ihrer Kinderärztin, med. pract. M._____. Beide Elternteile sind damit einverstanden, dass C._____ bei solchen Terminen ohne die Anwesenheit der Eltern Gespräche mit Frau M._____ führen kann.
XI. Gemeinsamer Antrag an die KESB Zweigstelle Nordbünden auf Verzicht einer Begutachtung
38.
Angesichts dessen, dass die Eltern sich umgehend bezüglich der alternierenden Obhut für C._____ geeinigt haben und die getroffene Regelung den Wünschen von C._____ entspricht, erübrigt sich die durch die KESB Zweigstelle Nordbünden angeordnete Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens durch die kjp Graubünden. Die kjp Graubünden hat mit der Begutachtung noch nicht begonnen.
39.
Die Eltern erklären sich daher damit einverstanden, dass die Vertretungsbeiständin bei der KESB Nordbünden den Antrag auf Verzicht der Begutachtung stellt, wobei die Vertretungsbeiständin dafür besorgt ist, die Zustimmung des Beistands einzuholen.
XII. Anträge
40.
Die Eltern beantragen dem Kantonsgericht, es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder zu erteilen, da die Voraussetzungen für den Entzug nicht gegeben sind.
41.
Die Eltern beantragen dem Kantonsgericht, es sei ihre Vereinbarung betreffend der Betreuung von C._____ zu genehmigen und ins Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
42.
Die Eltern beantragen dem Kantonsgericht, es sei im Entscheid festzuhalten, dass die vorliegende Einigung bezüglich Obhut mit Teilrückzug in Bezug auf den Schulort I._____ keine teilweise Zustimmung zum KESB-Entscheides vom 24/25. August 2022 in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Heimeinweisung, der Einschulung in I._____ sowie einer damit verbundenen Kostenfolge bedeutet.
43.
Die Kostenregelung überlassen die Parteien dem Kantonsgericht.
N._____, 12.5.23
sig. A._____
O._____, 11.5.23
sig. B._____
X.b. Die Kindesvertreterin beantragte in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2023, es sei die alternierende Obhut anzuordnen und es seien die Anträge und Vereinbarungen, soweit beide Elternteile diesen zugestimmt hätten, zu genehmigen. C._____ sei zu berechtigen, bei Bedarf montags und dienstags zum Vater zu gehen, wobei die Rahmenbedingungen genau – gemäss der vom Vater unterzeichneten Version – zu regeln seien.
Y. Die Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, reichte ihre Honorarnote am 23. Mai 2023 ein. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, reichte ihre Honorarnote am 2. Juni 2023 ein. Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.
Z.a. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 8. August 2023, mitgeteilt am 11. August 2023, wurden die Massnahmen angepasst und eine Entschädigung der Kindesvertretung festgesetzt, und zwar wie folgt:
1.
Das bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, betreffend C._____ offene Verfahren zur Abklärung einer Anpassung der Obhutsregelung wird infolge Rückzug der diesbezüglichen Anträge als gegenstandlos abgeschrieben.
2.
Auf die mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 13. Oktober 2022 für C._____ angeordnete ambulante Begutachtung durch Dr. med. P._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp, Chur) wird verzichtet und das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen.
3.
Die für C._____ bestehende Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheides wie folgt angepasst:
Die mit Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 6. September 2021 verfügte Beschränkung der elterlichen Sorge (Art. 308 Abs. 3 ZGB) in den Bereichen Schule/Ausbildung/Berufswahl (inkl. Finanzierung) wird aufgehoben.
4.
Für die Mandatsführung vom 10. August 2021 bis 28. Oktober 2022 (gemäss Honorarnote vom 7. November 2022) sowie vom 1. Dezember 2022 bis 13. Juli 2023 (gemäss Honorarnote vom 13. Juli 2022) wird zugunsten von Dr. Silvia Däppen (Rechtsanwältin, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 12'934.55 (inkl. Spesen und MWST) sowie von Fr. 1'286.80 inkl. Spesen und MWST) bzw. insgesamt Fr. 14'221.35 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
5.
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a.
Die Kosten im Verfahren Anpassung Massnahme/Entschädigung Kindsvertretung werden auf Fr. 14'721.35 (inkl. Kosten Kindesvertretung Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen von Fr. 14'221.35) festgesetzt. Wird eine Begründung verlangt, erhöhen sich die Kosten um bis zu Fr. 200.-.
b.
Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird verzichtet.
c.
Der hälftige Kostenanteil wird dem Vater auferlegt.
6.
(Rechtmittelbelehrung)
7.
(Mitteilung)
Z.b. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. August 2023 blieb unangefochten.
Z.c. Sämtliche Vorakten der KESB Nordbünden sind beigezogen worden. Akten des Verfahrens ZK1 22 140 werden nachstehend jeweils lediglich mit Aktennummer zitiert. Demgegenüber wird für die Belegstellen des Verfahrens ZK1 22 157 zusätzlich die entsprechende Prozessnummer aufgeführt.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 24. August 2022 betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. B.1) ist beschwerdefähig, was sich aus Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB ergibt. Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz und damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]).
1.2. Der angefochtene Entscheid wurde am 25. August 2022 mitgeteilt und beiden Eltern am 29. August 2022 per Einschreiben zugestellt. Mit den schriftlichen Eingaben vom 1. September 2022 (Beschwerde ZK1 22 140 der Mutter [act. A.1]) und vom 26. September 2022 (Beschwerde ZK1 22 157 des Vaters [act. A.1 [ZK1 22 157]) wurden die Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerden wurden somit form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.3. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren Beteiligten und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; jüngst etwa BGer 5A_101/2023 v. 9.6.2023 E. 3.3.1; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6 m.w.H.). Die elterliche Sorge über C._____ steht den Eltern gemeinsam zu. Daher sind auch beide Eltern von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betroffen und je für sich zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf beide Beschwerden ist einzutreten. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren ZK1 22 140 und ZK1 22 157 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt, vereinigt (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H).
1.5. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.H. auf KGer GR ZK1 16 186 v. 26.1.2017 E. 2.b).
1.6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Kindesschutzmassnahmen. In diesem Bereich ist das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist somit der Parteidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Entsprechend können mit der Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.
2. Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis
2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C._____ und damit verbunden ihre behördliche Unterbringung im Chinderhus H._____ in I._____ sowie die Beschulung in der dortigen öffentlichen Schule (act. B.1, Dispositivziffer 1.a bis c).
2.2. Bereits mit Verfügung vom 6. September 2021 wurde die elterliche Sorge im Bereich der Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) beschränkt und der Beistandsperson ein Vertretungsrecht eingeräumt (KESB act. 158, Dispositivziffer 1.a). Somit hätte die Beistandsperson über den Ort der Beschulung entscheiden können, ohne dass die KESB diesbezüglich im angefochtenen Entscheid noch hätte verfügen müssen. Mit Entscheid vom 8. August 2023 hob die KESB Nordbünden die am 6. September 2021 verfügte Beschränkung der elterlichen Sorge in den Bereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung) auf (act. E.14, Dispositivziffer 3). Die Anträge der Eltern, es sei Dispositivziffer 1.c des Entscheides betreffend die Beschulung in der öffentlichen Schule I._____ aufzuheben (act. A.1, Ziff. I.1 und act. A.1, Ziff. I.1 [ZK1 22 157]), sind mit Ergehen des vorgenannten Entscheids gegenstandslos geworden. Die Beschwerden ZK1 22 140 und ZK1 22 157 sind demnach – soweit damit die Aufhebung von Dispositivziffer 1.c des angefochtenen Entscheids beantragt wird – aufgrund von Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass C._____ zwischenzeitlich in das Untergymnasium an der Evangelischen Mittelschule J._____ übergetreten ist (vgl. act. H.1, S. passim). Es erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beschulungsort.
2.3. Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis setzt voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (Art. 310 Abs. 1 ZGB
in fine). Nachdem C._____ ab dem 16. Dezember 2022 nicht mehr in das Chinderhus H._____ zurückgekehrt war, teilte die KESB Nordbünden am 11. Januar 2023 mit, es werde trotz Androhung von einer polizeilichen Zuführung abgesehen. C._____ müsse vorläufig nicht in das Chinderhus H._____ zurückkehren. An der behördlichen Unterbringung der KESB von C._____ im Chinderhus H._____ werde aber dennoch festgehalten (act. D.31). Q._____, Leiter des Chinderhus H._____, teilte mit, eine weitere Unterbringung von C._____ sei nicht zielführend. Es sei unbedingt davon abzusehen (Bericht vom 7. März 2023, act. I.4). Fest steht also, dass spätestens ab März 2023 eine Unterbringung von C._____ im Chinderhus H._____ gemäss Leitung der Institution nicht mehr möglich war. Die Kindesschutzbehörde war nicht um eine anderweitige angemessene Unterbringung für C._____ besorgt. Damit fehlt es an einer für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlichen Voraussetzung. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 1.a und b des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Den Eltern ist die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis über C._____ wieder zu erteilen.
2.4. Dispositivziffern 2.a bis d des angefochtenen Entscheides enthalten eine Regelung für den persönlichen Verkehr von C._____ mit ihren Eltern während der behördlichen Unterbringung. Diese Dispositivziffern sind aufzuheben, zumal C._____ nicht mehr behördlich untergebracht ist und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen ist.
3. Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung vom 11./12. Mai 2023
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Dem Kantonsgericht wurde eine von der Kindesvertreterin verfasste und in der Folge von Mutter und Vater am 11. bzw. am 12. Mai 2023 unterzeichnete Vereinbarung betreffend das Beschwerdeverfahren ZK1 22 140/157 unterbreitet (nachfolgend: Vereinbarung; vgl. act. A.12.1; A.13.1).
3.1.2. Bei einem aussergerichtlichen Vergleich entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung. Der Prozess wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 242 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 242 ZPO). Die prozesserledigenden Parteihandlungen können nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können. Bei mangelnder Dispositionsbefugnis der beklagten bzw. der beschwerdegegnerischen Partei ist ein Vergleich über den Streitgegenstand ausgeschlossen. Ein Vergleich kann in diesen Fällen nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeschlossen werden (Killias, a.a.O., N 20 zu Art. 241 ZPO). Dass behördliche Massnahmen auch gegen den Willen der Kindseltern angeordnet werden können, ist gerade das Wesensmerkmal des Kindesschutzes. Es würde folglich dem Schutzgedanken widersprechen, wenn die Eltern des betroffenen Kindes als Parteien des Beschwerdeverfahrens mittels Vergleich über den Gegenstand der Kindesschutzmassnahmen disponieren könnten und das Gericht das Vereinbarte lediglich einer rudimentären Prüfung unterziehen würde. Die vorliegende Vereinbarung führt daher noch nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche im Sinne von Art. 241 Abs. 2 ZPO nur noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung ausspricht (so KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2, allerdings zu einer Berufung betreffend den Kindesunterhalt und das Besuchsrecht, ebenso KGer GR ZK1 16 31 v. 21.3.2016 E. 2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 2). Die von den Eltern unterbreitete Vereinbarung vom 11./12. Mai 2023 ist vom Kantonsgericht daher nachstehend auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Sie ist genehmigungsfähig, wenn sie mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindesschutzrechts vereinbar ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
3.2. Teilweiser Rückzug der Beschwerden
Beide Eltern erklärten in der Vereinbarung den Rückzug ihrer Beschwerden betreffend Dispositivziffer 1.c des angefochtenen Entscheides, welcher die Beschulung von C._____ in der öffentlichen Schule I._____ vorsieht (act. A.12.1, Ziff. II.6; A.13.1, Ziff. II.7). Diese Begehren sind mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. August 2023 gegenstandslos geworden (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Punkt sind die Beschwerden als erledigt zu betrachten. In Ziff. II.8 der Vereinbarung wird statuiert, dass die Eltern sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, dass die Kindesvertreterin mit dem Beistand die notwendigen Anträge stelle, damit die Beschulung in I._____ bis Ende des Schuljahres 2022/23 erfolgen könne und die gesamte Kommunikation mit der Schule I._____ über den Beistand laufe. Davon ausgenommen seien Krankmeldungen von C._____ an die Lehrpersonen (per SMS
oder WhatsApp). Die Krankmeldung erfolge durch denjenigen Elternteil, der C._____ zum gegebenen Zeitpunkt betreue. Da C._____ inzwischen in das Untergymnasium übergetreten ist, ist auch diese Regelung gegenstandslos geworden, womit darauf nicht näher einzugehen ist.
3.3. Alternierende Obhut
3.3.1. Nachdem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt, ist die Obhut über C._____ zu regeln. Die vorliegende Vereinbarung sieht vor, dass C._____ unter die alternierende Obhut ihrer Eltern gestellt wird. Im Weiteren enthält die Vereinbarung eine Betreuungsregelung, deren Genehmigung und Aufnahme in das Dispositiv beantragt wird (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. III bis X). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die alternierende Obhut in jedem Fall mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindesrechts vereinbar sein. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, muss anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3). Die Vereinbarkeit der alternierenden Obhut und der konkret vorgeschlagenen Betreuungsregelung mit dem Kindeswohl ist nachstehend anhand der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen.
3.3.2. Die Anordnung einer alternierenden Obhut bedingt die Erziehungsfähigkeit beider Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). Die KESB Nordbünden entschied am 8. August 2023, dass auf die mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2022 für C._____ angeordnete ambulante Begutachtung durch Dr. med P._____ von der KJP verzichtet und das diesbezügliche Verfahren abgeschlossen werde (act. E.14, Dispositivziffer 2). Somit lässt sich die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht anhand eines Gutachtens beurteilen. Die KESB Nordbünden scheint davon auszugehen, dass die Eltern von C._____ erziehungsfähig sind, ansonsten sie wohl kaum auf die Begutachtung verzichtet hätte. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit von Vater und/oder Mutter hindeuten. Demnach ist davon auszugehen, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind.
3.3.3. Die Eltern müssen gemäss Lehre und Rechtsprechung sowohl fähig als auch bereit sein, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehren zu kooperieren. Von einer fehlenden Kooperationsfähigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten hinsichtlich der Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können. Dies mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). Der Elternkonflikt muss einen gewissen Schweregrad erreichen, damit die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut gerechtfertigt ist. Er muss insgesamt derart ausgeprägt und umfassend sein, dass bezüglich der Kinderbelange weder eine Kommunikation noch eine Einigung möglich erscheint (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 8.3.4).
Vorliegend ist die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern aufgrund ihres Konflikts eindeutig beeinträchtigt, was sich an der Instruktionsverhandlung zeigte. So beanstandete die Mutter wiederholt, der Vater bestimme eigenmächtig, wann C._____ von ihm selbst betreut werde und wann sie zur Mutter gehe. Der Vater bestritt dies (act. H.1, S. 11, Frage 9). Die Kindesvertreterin erklärte, C._____ habe ihr mitgeteilt, dass sich die Eltern darauf geeinigt hätten, dass sie eine Hälfte der Woche beim einen und die andere Hälfte beim anderen Elternteil verbringen würde. Diese Regelung habe grundsätzlich funktioniert und sie sei bei beiden Eltern gewesen. Indessen habe C._____ auch gesagt, dass sie nie gewusst habe, wann sie bei welchem Elternteil sei und die Eltern unter der Woche Änderungen vornehmen würden, was stressig für sie sei (act. H.1, S. 5). Die beeinträchtigte Kommunikation und Kooperation der Eltern führt für C._____ also zu unvorhersehbaren Wechseln in der Betreuung. Da der Besuch der Mittelschule in J._____ für C._____ bereits eine gewisse Mehrbelastung bedeutet, wären derartige zusätzliche, durch eine alternierende Obhut bedingte Unsicherheiten mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Eine alternierende Obhut kommt gemäss Lehre und Rechtsprechung denn auch nur in Frage, wenn stabile Verhältnisse gewährleistet sind. Vorliegend können jedoch stabile Verhältnisse im Rahmen einer alternierenden Obhut trotz der Defizite in der Kommunikations- und der Kooperationsfähigkeit geschaffen werden – nämlich mittels einer klaren und möglichst genauen Regelung der Betreuungsanteile. Damit steht die beeinträchtigte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Damit eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist, muss ebenfalls eine Kontinuität der Verhältnisse gegeben sein. Je nach Einzelfall kann daher eine Weiterführung der bisherigen Regelung geboten erscheinen. Somit fällt eine alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten oder auch nach Aufnahme des Getrenntlebens abwechselnd betreut haben (vgl. zum Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). Aus den Akten ergeht, dass C._____ vor der behördlichen Unterbringung von beiden Elternteilen betreut worden ist, was für eine alternierende Obhut spricht.
3.3.4. Die Möglichkeit der Elternteile, die Kinder persönlich zu betreuen spielt als Kriterium für die alternierende Obhut vor allem dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.2; 5A_707/2019 v. 18.8.2020 E. 3.1.1; 5A_241/2018 v. 18.3.2019 E. 5.1). Sowohl die Mutter als auch der Vater sind vorliegend in der Lage, die Betreuung von C._____ im Rahmen einer geteilten Obhut sicherzustellen.
3.3.5. Bei der Betreuungsregelung zu berücksichtigen ist auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es diesbezüglich (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, welcher den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). C._____ ist 15 Jahre alt, weshalb ihr Wille bei der Regelung der Betreuung zu berücksichtigen ist. Laut der Kindesvertreterin hat C._____ konsistent den Wunsch geäussert, bei beiden Eltern sein zu können. C._____ selbst wünscht also eine alternierende Obhut (act. H.1, S. 5).
3.3.6. In Würdigung sämtlicher Umstände und Kriterien, welche gemäss Lehre und Judikatur für die Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, ergibt sich, dass dieser Betreuungsmodus dem Wohl von C._____ am besten entspricht und daher zu genehmigen ist.
3.4. Betreuungsanteile
3.4.1. Unter der Woche beantragen die Eltern übereinstimmend die folgende Aufteilung der Betreuung: C._____ soll von Sonntagabend, 19.30 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss, durch die Mutter betreut werden. Von Mittwochabend, 19.30 Uhr, bis Freitagabend 19.30 Uhr, soll die Betreuung durch den Vater erfolgen. Die Mittwochnachmittage, Schulschluss, bis 19.30 Uhr, soll C._____ in ungeraden Wochen bei der Mutter und in geraden Wochen beim Vater verbringen (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. IV.11-13). Die vom Vater unterzeichnete Vereinbarung sieht in Ziffer IV.11 zusätzlich was folgt vor: "Benötigt C._____ vom Vater Unterstützung für die Vorbereitung auf Prüfungen oder Erledigungen von Schulaufträgen, kann C._____ montags und dienstags nach dem Schulunterricht längstens bis 19.00 h zum Vater gehen. Der Vater verpflichtet sich dabei, die Mutter mindestens einen Tag im Voraus per WhatsApp oder e-mail darüber zu informieren, dass C._____ ihn um Unterstützung angefragt hat und sie entsprechend nicht direkt nach der Schule zur Mutter gehen wird" (act. A.12.1, Ziff. IV.11).
3.4.2. Hinsichtlich des Zusatzes in der vom Vater unterzeichneten Vereinbarung ist zu bedenken, dass es in der Vergangenheit zwischen den Eltern gerade dann zu Streitigkeiten gekommen ist, als die Aufteilung der Betreuungseinheiten nicht eindeutig und klar geregelt war. Da die Mutter mit der vom Vater befürworteten Regelung betreffend Aufgabenhilfe am Montag und Dienstag von Vornherein nicht einverstanden ist, wären bei Genehmigung dieser Variante aufgrund der limitierten Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum Konflikte zu erwarten. Hinzu tritt der Umstand, dass C._____ neben dem ordentlichen Schulweg jeweils einen Umweg über O._____ zurücklegen müsste, was eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Es liegt auf der Hand, dass die vom Vater befürwortete Regelung mit Aufgabenhilfe durch den Vater montags und dienstags nicht im Kindeswohl liegt. Im Übrigen bezweckt die alternierende Obhut auch, dass beide Eltern eine alltagsbezogene Betreuung des Kindes wahrnehmen. Wenn C._____ am Montag und Dienstag die Zeit nach der Schule bis 19.00 Uhr regelmässig beim Vater verbringt, beschränkt sich die Betreuung der Mutter auf den Morgen vor der Schule und den Abend ab 19.00 Uhr, womit nicht mehr von einer alltagsbezogenen Betreuung die Rede sein kann. Im Ergebnis wird – entgegen dem Antrag der Kindesvertreterin – diejenige Aufteilung der Betreuung genehmigt, auf welche sich die Eltern einigen konnten, ohne den vom Vater bevorzugten und beantragten Zusatz betreffend Aufgabenhilfe (d.h. act. A.12.1, Ziff. 11 Satz 1 sowie Ziff. 12 f.; act. A.13.1, Ziff. 11-13).
3.4.3. Die Wochenendregelung, gemäss welcher C._____ die geraden Wochen bei der Mutter und die ungeraden Wochen beim Vater verbringt, ist ohne Weiteres genehmigungsfähig (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. V.14). Die Vereinbarung, wonach die Geschwister die Wochenenden jeweils zusammen beim gleichen Elternteil verbringen sollen (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. V.15), steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Geschwister grundsätzlich und nach Möglichkeit nicht zu trennen sind (BGer 5A_589/2021, 5A_590/2021 v. 23.6.2022 E. 3.1.2). In Bezug auf C._____ ist sie zu genehmigen. Soweit die Regelung die Geschwister von C._____ betrifft, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist die Regelung, wonach – unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche von C._____ – ausschliesslich derjenige Elternteil über die Teilnahme an einer ausserfamiliären Aktivität entscheidet, bei welchem C._____ das betroffene Wochenende verbringt und sich die Eltern gegenseitig verpflichten, keinerlei ausserfamiliären Aktivitäten für C._____ an Wochenenden des anderen Elternteils zu planen und/oder dem Kind eine Teilnahme zu erlauben (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. V.16 f.). Wenn ein Elternteil Aktivitäten für das Kind in der dem anderen Elternteil zufallenden Betreuungszeit plant und dies noch ohne Einverständnis mit dem betreuenden Elternteil, so widerspricht dies dem eigentlichen Grundgedanken der geteilten Obhut. Die Verpflichtung, keine Aktivitäten für das Kind zu planen, welche in die Betreuungszeit des anderen Elternteils fallen, ergibt sich bereits aus dem vereinbarten Betreuungsmodus der alternierenden Obhut mit den Betreuungsanteilen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden müsste. Eine solche Regelung hat einen deklaratorischen Charakter und muss daher auch durch das Kantonsgericht nicht genehmigt werden.
3.5. Vereinbarungen bis zum Ende des Schuljahres 2022/23
Die Vereinbarungen betreffend den Beschulungsort für das Schuljahr 2022/23 (vgl. act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. VI.19-25) sind zwischenzeitlich hinfällig geworden und können nicht mehr Gegenstand einer aktuellen Regelung sein.
3.6. Ferien- und Feiertagsregelung
3.6.1. Die Ferien- und Feiertagsregelung haben die Parteien jeweils in Bezug auf alle Kinder getroffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die im angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden für C._____ getroffenen Kindesschutzmassnahmen. Folglich bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sowie die Genehmigung der Regelungen im Nachfolgenden ausschliesslich auf C._____.
3.6.2. Die Schulferien soll C._____ vereinbarungsgemäss je zur Hälfte bei einem Elternteil verbringen. Die Parteien haben dabei eine genaue und fixe Aufteilung vorgesehen (im Einzelnen act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. VII.26 sowie oben X.a.). Ausserdem wurde festgelegt, dass die Ferienregelung der Feiertags- und Wochenendregelung vorgeht. Ferner wurden der Ferienbeginn (jeweils Freitag um 18.00 Uhr) sowie deren Ende (letzter Samstag um 19.30 Uhr) und die Übergabe vereinbart. Diese Regelungen sind allesamt mit dem Wohl von C._____ vereinbar und daher zu genehmigen (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. 27 f.). Keiner Genehmigung durch das Kantonsgericht bedarf die Festlegung, wonach jeder Elternteil unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder alleine entscheidet, wie die Kinder die ihm zugewiesenen Schulferien verbringen (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. VII.29). Diese Befugnis fliesst bereits aus Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, wonach der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden kann, sofern die Angelegenheit alltäglich ist. Bei der Gestaltung der Schulferien handelt es sich um eine alltägliche Angelegenheit.
3.6.3. Für Ostern, Pfingsten und Auffahrt sieht die Vereinbarung vor, dass C._____ durch denjenigen Elternteil betreut wird, bei welchem sie bereits das betreffende Wochenende verbringt. Dabei verlängert sich das Wochenende um die zusätzlichen schulfreien Tage (Beginn am Tag vor dem schulfreien Tag, 19.30 Uhr, Ende am letzten Feiertag, 19.30 Uhr), sofern diese nicht in die Schulferien fallen. Führt diese Regelung dazu, dass alle Feiertage dem gleichen Elternteil zufallen, soll der Beistand ein Feiertagswochenende dem anderen Elternteil zuteilen. Weihnachten (dauernd jeweils vom 24. bis am 26. Dezember) soll C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Vater verbringen. Am Muttertag (2. Sonntag im Mai) soll C._____ von 10.00 bis 19.30 Uhr von der Mutter und am Vatertag (1. Sonntag im Juni), von 10.00 bis 19.30 Uhr vom Vater betreut werden (zum Ganzen vgl. act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. VIII.30-32). Präzisierend und in Beantwortung der im Exemplar der Mutter handschriftlich vermerkten Frage ist festzuhalten (act. 13.1, Ziff. VIII.32), dass die Regelung betreffend den Mutter- und Vatertag den übrigen Feiertagsregelungen vorgeht. Es ist keine Feiertagsregelung ersichtlich, welche dem Wohl von C._____ besser entsprechen würde, womit die vereinbarte Regelung zu genehmigen ist.
3.7. Einhaltung der Regelung und Ausnahmen
3.7.1. Für den Fall, dass sich ein Elternteil nicht an die Vereinbarungen über die Aufteilung der Betreuungszeiten und/oder die weitere Regelung halten, haben die Parteien vorgesehen, dass der andere Elternteil den Beistand der Kinder per E-Mail informiert "mit cc" an den anderen Elternteil (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. IX.33). Es liegt nicht am Kantonsgericht festzulegen, wie die Eltern mit dem Beistand im Falle der Missachtung der vereinbarten Betreuungsregelung zu kommunizieren haben. Dies betrifft den Streitgegenstand höchstens indirekt, weshalb die Regelung vorliegend nicht genehmigt zu werden braucht. In Ziff. IX.34 werden mögliche Folgen einer Nichteinhaltung der vereinbarten Regelung aufgeführt und festgehalten, dass die Eltern diese zur Kenntnis nehmen. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorische Bestimmung und nicht um eine eigentliche Vereinbarung betreffend den Streitgegenstand, womit auch diese Regelung nicht genehmigt zu werden braucht.
3.7.2. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass ein Elternteil, welcher aus einem triftigen Grund (insbes. wegen eines Familienanlasses) von der vereinbarten Regelung abweichen will, sich so früh als möglich an den Beistand der Kinder wendet, um eine abweichende Regelung zu vereinbaren. Der Beistand soll Ausnahmen von der vereinbarten Betreuungsregelung abschliessend regeln (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. IX.35, wobei das von der Mutter unterzeichnete Exemplar den handschriftlichen Zusatz "und gibt diese mindestens 2 Wochen vor dem Termin bekannt." trägt).
3.7.3. Wie die Kindesvertreterin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2023 bereits zutreffend ausführte, können die Eltern dem Beistand von C._____ nicht qua Vereinbarung eine Weisung betreffend den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Ausnahmen erteilen. Auch ist die Erteilung einer derartigen Weisung an den Beistand durch das Kantonsgericht nicht angezeigt. Die unterstützende und beratende Tätigkeit der Beistandsperson in Fragen der Betreuung richtet sich nach dem Kindeswohl von C._____. Massgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine generelle und starre Weisung, wonach Ausnahmen von der vereinbarten Betreuungsregelung zwingend zwei Wochen davor mitzuteilen sind, ist daher nicht sinnvoll. Zu genehmigen ist die von den Eltern übereinstimmend getroffene Regelung – ohne den von der Mutter angebrachten Zusatz.
3.7.4. Nicht vom Kantonsgericht genehmigt werden müssen die Vereinbarungen betreffend Gesundheit und Arzttermine (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. X.36 f.), zumal beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben. Die am 6. September 2021 verfügte Beschränkung der elterlichen Sorge (hierzu KESB act. 158, Dispositivziffer 1.a) wurde mit Entscheid vom 8. August 2023 aufgehoben (act. E.14, Dispositivziffer 3) und betraf im Übrigen ohnehin nur die Aufgabenbereiche Schule, Ausbildung und Berufswahl. Dementsprechend steht es den Eltern frei, betreffend die Arzttermine von C._____ Vereinbarungen zu treffen. Einer Genehmigung durch das Kantonsgericht bedarf es dazu nicht.
4. Fazit
4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dispositivziffern 1.a und b des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 24. August 2022 ersatzlos aufzuheben sind und die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis über C._____ ihren Eltern wieder zu erteilen ist. Die diesbezüglich in den Beschwerden (act. A.1, Ziff. I.1; A.1, Ziff. I.1 [ZK1 22 157]) und in der Vereinbarung vom 11./12. Mai 2023 (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. XII.40) gestellten Anträge sind also gutzuheissen. Soweit Dispositivziffer 1.c betreffend den Beschulungsort angefochten ist, so fehlt es nach Ergehen des Entscheids vom 8. August 2023 und der Aufhebung der Beschränkung der elterlichen Sorge an einem aktuellen und praktischen Interesse und die Beschwerden sind in diesem Punkt als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
4.2. Antragsgemäss sind die folgenden Regelungen der Vereinbarung vom 11./12. Mai 2023 (act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. XII.40, 41) betreffend die Betreuung (nur) von C._____ zu genehmigen: Vereinbarung der Betreuungsregelung für C._____ (ibid, Ziff. III), Vereinbarung betreffend alternierende Obhut betreffend C._____, allerdings ohne die Regelung zur Unterstützung bei Schulaufträgen (Ziff. IV.11, erster Satz, 12 und 13), Wochenendregelung (Ziff. V.14, 15), Ferienregelung (Ziff. VII.26-28), Feiertagsregelung mit der Präzisierung, dass die Regelung betreffend den Mutter- und Vatertag der Feiertagsregelung vorgeht (Ziff. VIII.30-32).
4.3. Die übrigen, von der Mutter mit Beschwerde erhobenen Anträge auf Rückführung zur Mutter sowie Sicherstellung einer angepassten Beschulungsmöglichkeit für C._____ mit Verbleib am Wohnsitz der Mutter (act. A.1, Ziff. I.3) werden mit Genehmigung der Vereinbarung vom 11./12. Mai 2023 gegenstandslos.
4.4. Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, aber keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wenn das Kind wie vorliegend von den Eltern alternierend betreut wird, steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden Eltern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Nach der Rechtsprechung ist, wenn die Obhut wie im vorliegenden Fall ungefähr hälftig aufgeteilt ist, der Wohnsitz im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen (BGer 5A_242/2022 v. 29.8.2022 E. 3.3.3 m.H. auf BGer 5A_310/2021 v. 30.4.2021 E. 3 m.w.H.). Wie in allen Kinderbelangen steht beim Entscheid über den Wohnsitz des Kindes das Kindeswohl an oberster Stelle (so BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4) und hat das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kinds am besten entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Da C._____ die Mittelschule in J._____ besucht, richtet sich ihr Beschulungsort nicht mehr nach ihrem Wohnsitz. Weitere Folgen, welche sich aus dem Umstand des Wohnsitzes ergeben und für das Wohl von C._____ von Belang sind, lassen sich nicht ausmachen. Mit anderen Worten ist nicht von Belang, ob sich ihr Wohnort bei der Mutter in N._____ oder beim Vater in O._____ befindet. Vor der behördlichen Unterbringung im Chinderhus H._____ war der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter in N._____. Es sind keine Gründe ersichtlich, wonach sich eine Änderung aufdrängt. Deshalb ist festzulegen, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter in N._____ befindet.
5. Kosten
5.1. Kosten des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde
5.1.1. Vater und Mutter liessen Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 24. August 2022 betreffend die Verfahrenskosten anfechten (act. A.1, Ziff. I.1; A.1, Ziff. I.1 [ZK1 22 157]). Die Mutter liess beantragen, es seien die Kosten vor Vorinstanz der Vorinstanz aufzuerlegen (act. A.1, Ziff. I.5).
5.1.2. Art. 63 Abs. 2 EGzZGB bestimmt, dass die Verfahrenskosten in Kindesschutzverfahren von den Eltern zu tragen sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Beide Parteien begründen ihren Antrag auf Aufhebung der Regelung betreffend Verfahrenskosten nicht näher und es wird nicht geltend gemacht, dass besondere Umstände vorliegen. Daher ist die angefochtene Regelung betreffend die Verfahrenskosten zu bestätigen und die Beschwerden sind in diesem Punkt abzuweisen.
5.2. Kosten der Kindesschutzmassnahmen
Die Kostenfolgen der Kindesschutzmassnahem per se (Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht, Heimeinweisung und Beschulung in I._____) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Hierüber wurde noch nicht entschieden, womit diese Kosten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Es versteht sich von selbst, dass die von den Eltern anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. März 2023 gefundene Einigung hinsichtlich der Obhut und Betreuung von C._____ nicht gleichzeitig eine Zustimmung zu dem angefochtenen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Heimeinweisung, der Einschulung in I._____ sowie einer damit verbundenen Kostenfolge zu deuten ist (vgl. auch act. A.12.1; A.13.1, jeweils Ziff. XII.42).
5.3. Kosten der Beschwerdeverfahren
5.3.1. Die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren ZK1 22 140 und ZK1 22 157 werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese weist in ihrer Honorarnote einen Aufwand von CHF 7'439.05 aus (inkl. CHF 68.00 Reisespesen, Kleinspesenzuschlag von 3 % und 7.7 % MwSt.; act. G.3 [ZK1 22 140]). Das entspricht einem Aufwand von 32.7 Stunden. Für das Einholen von Instruktionen bei C._____ und das Verfassen von Rechtsschriften in zwei Beschwerdeverfahren, die Vorbereitung und Teilnahme an der Instruktionsverhandlung sowie die Ausarbeitung der detaillierten und entsprechend umfangreichen Vereinbarung in Absprache mit den Parteien und C._____ erscheint dieser Aufwand angemessen. Somit belaufen sich die Gerichtskosten auf insgesamt CHF 10'439.05.
5.3.2. Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 450f ZGB und Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Die übereinstimmenden Anträge der Eltern, Dispositivziffern 1.a und 1.b des angefochtenen Entscheids aufzuheben, wurden gutgeheissen (A.1, Ziff. I.1 [ZK1 22 140]; act. A.1, Ziff. I [ZK1 22 157]). In diesem Punkt sind beide Eltern mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Betreffend Dispositivziffer 1.c sind die Beschwerden mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. August 2023 gegenstandslos geworden. In Bezug auf die Obhut und die Aufteilung der Betreuungsanteile (Dispositivziffer 2) einigten sich die Eltern aussergerichtlich. Nicht durchgedrungen sind die Eltern mit ihren Beschwerden in Bezug auf die Kostenverlegung durch die KESB Nordbünden. In einer Gesamtbetrachtung hat – auch in Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen – jedenfalls keine Partei vollumfänglich obsiegt. Die Eltern sind mit ihren Beschwerden teilweise – beide in genau gleichem Ausmass –durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 10'439.05 im Umfang von drei Vierteln (CHF 7'829.30) dem Kanton Graubünden und zu einem Viertel, somit CHF 2'609.80, den Eltern aufzuerlegen, welche davon einen je hälftigen Anteil, somit je CHF 1'304.90, zu tragen haben. Da der Mutter aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) bewilligt wurde (vgl. dazu die entsprechenden Verfügungen vom 12. Dezember 2022 [KGer GR ZK1 22 141 und ZK1 22 181]), rechtfertigt sich nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ein Verzicht auf die Kostenüberbindung des Anteils der Mutter an dieselbe, zumal sie die Verfahren nicht selbst (ZK1 22 157) bzw. nicht mutwillig oder trölerisch (ZK1 22 140) eingeleitet hat. Die von ihr zu tragenden Kosten (CHF 1'304.90) werden vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Der Vater hat die Verfahrenskosten von CHF 1'304.90 zu tragen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, welcher gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO die Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren an die KESB Nordbünden gebieten würde. Der betreffende Antrag der Mutter ist abzuweisen (vgl. act. A.1, Ziff. I.5).
5.3.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist beiden Eltern zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von drei Vierteln ihrer Aufwendungen zuzusprechen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 105 und Art. 106 ZPO; PKG 2015 Nr. 23 E. 9). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wobei vom Betrag auszugehen ist, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird. Dies soweit der vereinbarte Stundenansatz üblich ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich (Art. 2 HV [BR 310.250]).
5.3.4. Die Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, macht einen Aufwand von CHF 8'297.20 (inkl. Barauslagen von CHF 48.00 und 7.7 % MwSt.) geltend (act.G.2 [ZK1 22 140]). Das entspricht einem Aufwand von 31.9 Stunden. Ursächlich für den Aufwand waren zum einen die in den Verfahren abgefassten Rechtsschriften und Eingaben (act. A.1; A.3 [ZK1 22 140]; A.7 [ZK1 22 140] = A.5 [ZK1 22 157]; A.10 [ZK1 22 140] = A.8 [ZK1 22 157]; A.10 und 11 [ZK1 22 140] = A.8 und 9 [ZK1 22 157]). Zum anderen wurde eine (beinahe dreistündige) Instruktionsverhandlung durchgeführt (act. H.1), anlässlich derer sich die Parteien in den Grundzügen über die strittigen Punkte einigten. Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung einigten sich die Parteien im Hinblick auf die noch strittigen Punkte sodann auf eine äusserst detaillierte Regelung. Vor diesem Hintergrund ist der ausgewiesene Aufwand als angemessen zu beurteilen. Für die Angemessenheit der Aufwendungen spricht ausserdem, dass der Aufwand der Mutter und derjenige der Kindesvertreterin ungefähr gleich gross sind. In Ermangelung einer Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Drei Viertel der Aufwendungen, will heissen 24 Stunden, sind à CHF 240.00 zu entschädigen, was einem Betrag von CHF 5'760.00 entspricht. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was CHF 6'203.50 ergibt.
5.3.5. Weil der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (E. 5.3.2 soeben), ist ihre Rechtsvertreterin für den verbleibenden Aufwand von 7.98 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen (Art. 5 Abs. 1 HV), was zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % einen Betrag von CHF 1'770.60 ergibt. Dieser ist – unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. Art. 123 ZPO gegenüber der Mutter – aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen (Art. 123 Abs. 1 lit. a ZPO).
5.3.6. Der Rechtsvertreter des Vaters, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht, weshalb seine Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 HV). Praxisgemäss ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Der Rechtsvertreter des Vaters verfasste insgesamt lediglich zwei Eingaben (act. A.1 [ZK1 22 157]; act. A.6 [ZK1 22 140], die Eingabe act. A.8 [ZK1 22 140] = act. A.6 [ZK1 22 157] verfasste der Vater selbst). Sein Aufwand ist daher etwas geringer mit 27 Stunden zu schätzen. Das ergibt – zuzüglich einer praxisgemässen Spesenpauschale von 3% (vgl. dazu statt vieler ZK1 19 103 v. 11.9.2019) und 7.7% Mehrwertsteuer – ein Honorar von CHF 7'188.35. Für drei Viertel dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit den Verfahren vor Kantonsgericht ist der Vater folglich mit CHF 5'391.25 aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden ZK1 22 140 und ZK1 22 157 werden die Dispositivziffern 1.a, 1.b und 2 des angefochtenen Entscheides ersatzlos aufgehoben.
Soweit die Beschwerden Dispositivziffer 1.c des angefochtenen Entscheides betreffen, sind sie gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Im Übrigen sind die beiden Beschwerden ZK1 22 140 und ZK1 22 157 abzuweisen.
Der Vergleich vom 11./12. Mai 2023, wird, soweit er die Obhut und Betreuung von C._____ zum Gegenstand hat (Ziff. III, IV.11 erster Satz, 12, 13, V.14, 15, VII.26-28, VIII.30-32), wie folgt genehmigt:
C._____ wird unter die alternierende Obhut von A._____ und B._____ gestellt.
Die Betreuung wird wie folgt geregelt:
6.1. C._____ wird von Sonntagabend, 19.30 Uhr, bis Mittwochmittag (Schulschluss) von A._____ und von Mittwochabend, 19.30 Uhr, bis Freitagabend, 19.30 Uhr, von B._____ betreut.
6.2. Die Mittwochnachmittage, von Schulschluss bis 19.30 Uhr, ist C._____ in ungeraden Wochen unter der Obhut von A._____ und in geraden Wochen unter der Obhut von B._____.
6.3. Die Wochenenden verbringt C._____ in geraden Wochen bei A._____ und in ungeraden Wochen bei B._____.
6.4. Jeder Elternteil betreut C._____ während der Hälfte der gesamten Schulferien. Die erste Hälfte der Sportferien verbringt C._____ bei A._____ und die zweite Hälfte (ab Mittwoch, 12.00 Uhr) bei B._____. Die Frühlingsferien, zwei Wochen der Sommerferien sowie die erste Woche der Herbstferien verbringt C._____ bei B._____. Vier Wochen der Sommerferien und die zweite Woche der Herbstferien (Wechsel Samstag, 19.30 Uhr) verbringt C._____ bei A._____. Die Weihnachtsferien werden hälftig aufgeteilt, wobei C._____ in ungeraden Jahren Weihnachten bei A._____ und Silvester bei B._____ verbringt. In geraden Jahren verbringt sie Weihnachten bei B._____ und Silvester bei A._____ (Wechsel rechnerisch hälftig bei ungerader Tageszahl um 12.00 Uhr, bei gerader Tageszahl um 19.30 Uhr).
6.5. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag vor Ferienbeginn, 18.00 Uhr, und enden am letzten Samstag in den Ferien, 19.30 Uhr. Wenn C._____ am Ferienende von B._____ betreut wird, wird sie am letzten Samstag der Schulferien, spätestens um 19.30 Uhr, von diesem zu A._____ gebracht.
6.6. Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und der Wochenendregelung vor.
6.7. Ostern, Pfingsten und Auffahrt verbringt C._____ bei demjenigen Elternteil, auf dessen Wochenende die Feiertage fallen, wobei sich das Wochenende um die zusätzlichen schulfreien Tage verlängert (Beginn am Tag vor dem schulfreien Tag, 19.30 Uhr, Ende am letzten Feiertag, 19.30 Uhr), sofern diese nicht in die Schulferien fallen. Führt diese Regelung dazu, dass alle Feiertage dem gleichen Elternteil zufallen, teilt der Beistand ein Feiertagswochenende dem anderen Elternteil zu.
Weihnachten (24. Dezember bis 26. Dezember) verbringt C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei A._____ und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei B._____.
Den Muttertag (2. Sonntag im Mai) verbringt C._____ von 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr bei A._____, den Vatertag (1. Sonntag im Juni), 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr, bei B._____. Die Regelung des Mutter- und Vatertags geht der übrigen Feiertagsregelung vor.
7. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich an demjenigen von A._____ in N._____.
8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 10'439.05, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 und Kosten der Kindesvertreterin von CHF 7'439.05, gehen im Umfang von 3/4 (CHF 7'829.30) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von je 1/8 (CHF 1'304.90) zu Lasten von A._____ und B._____.
8.2. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen (Kindesvertreterin) wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 7'439.05 entschädigt.
8.3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'304.90 verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).
8.4. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'304.90 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'695.10 wird B._____ erstattet.
8.5. A._____ wird für die Beschwerdeverfahren mit CHF 6'203.50 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt,
8.6. Die Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, wird gestützt auf die entsprechenden Verfügungen des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Dezember 2022 (ZK1 22 140/181) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'770.60 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) entschädigt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8.7. B._____ wird für die Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 5'391.25 entschädigt.
9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
10. Mitteilung an:
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
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Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
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Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
5A_101/2023
5A_979/2013
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 Codice civile svizzero
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 617ATF 142 III 617DTF 142 III 617
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 617ATF 142 III 617DTF 142 III 617
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5A_629/2019
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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f Codice civile svizzero
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF