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Entscheid

ZK1 2022 145

Regionalgericht Viamala

6. Dezember 2022Deutsch8 min

A. Beim Regionalgericht D._____ (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit Oktober 2020 die Unterhaltsklage von A._____, geboren am __________ 2019, und der Kindsmutter B._____, gegen den Kindsvater C._____ hängig (Proz. Nr. 115-2020-19).

Source gr.ch

Verfügung vom 25. November 2022

Referenz ZK1 22 145

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Killer, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

B._____

gesetzliche Vertreterin von A._____ und Beschwerdeführerin

wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, Minervastrasse 126, 8032 Zürich

gegen

Regionalgericht D._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung/-verzögerung

Mitteilung 1. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Beim Regionalgericht D._____ (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit Oktober 2020 die Unterhaltsklage von A._____, geboren am __________ 2019, und der Kindsmutter B._____, gegen den Kindsvater C._____ hängig (Proz. Nr. 115-2020-19).

B. Zudem wurde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsklageverfahrens gestellt, wobei mit Entscheid vom 16. Juli 2021 (Proz. Nr. 135-2020-110) der am 5. Juli 2021 geschlossene Vergleich gerichtlich genehmigt, für die Dauer bis zum Entscheid im Hauptverfahren die elterliche Obhut und das Besuchsrecht geregelt sowie der Vater zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge (CHF 1'100.00) verpflichtet wurde.

C. Nachdem die Aufforderungen, das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-19) fortzusetzen, seit dem 4. Februar 2022 erfolglos blieben, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. September 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Darin stellten sie den Antrag, es sei eine unrechtmässige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung des Regionalgerichts festzustellen und Letzteres sei anzuweisen, innert einer vom Kantonsgericht anzusetzenden Frist, höchsten innert sieben Tagen, das Verfahren fortzusetzen bzw. die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen zu erlassen. Eventualiter sei das Regionalgericht direkt anzuweisen, der Klägerin eine Frist zur Replik anzusetzen oder die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz zu erfolgen.

D. Mit Verfügung vom 9. September 2022 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Regionalgericht zur Stellungnahme auf. In der Eingabe vom 22. September 2022 führte das Regionalgericht insbesondere aus, dass die Verfahrensverzögerung auf die hohe Arbeitsbelastung am Gericht zurückzuführen sei. Mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung ordnete der Regionalgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-19) an.

E. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2022, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regionalgerichts abzuschreiben, und deren Rechtsvertreterin reichte am 28. September 2022 ihre Honorarnote ein.

F. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde zunächst fälschlicherweise unter der Verfahrensnummer ZK1 22 208 eröffnet (vgl. act. D.1), was in der Folge korrigiert worden ist.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Fälle von Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]).

1.2

Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden. Die angemessene Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 45 zu Art. 319 ZPO). Rechtsverzögerungsbeschwerde kann wie dargelegt jederzeit geführt werden, es muss aber noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 und N 23 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO).

1.3

Durch die in der Zwischenzeit erfolgte Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Ansetzung einer Frist für die schriftliche Replik bis zum 14. Oktober 2022 (RG act. IV./4) wurde das Verfahren antragsgemäss fortgesetzt, womit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nachträglich entfallen ist. Die Beschwerde ist somit, im Sinne der Eingabe der Beschwerdeführer vom 23. September 2022, von der Verfahrensleitung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).

2.1

Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO). Hierzu sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 284 E. 4.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297).

2.2

Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts D._____ mit der Fortsetzung des Verfahrens Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die zeitnahe Fortsetzung war für die Beschwerdeführer von Bedeutung, insbesondere da nach ihren Angaben aktuell auch der vorsorglich geschuldete Unterhalt nicht bezahlt werde (act. A.1, Ziff. II.3 [ZK1 22 146]). Das Verfahren wurde indessen trotz mehrmaliger entsprechender Ersuchen (act. A.1, Ziff. II.1. Rz. 1 f.; RG act. V./3–5) nicht fortgesetzt, wobei der anstehende Verfahrensschritt – zum zweiten Schriftenwechsel aufzufordern oder zur Hauptverhandlung vorzuladen – weder komplex noch zeitintensiv gewesen wäre. Das Gericht gestand selbst ein, dass die Verfahrensverzögerung hauptsächlich auf die hohe Arbeitslast zurückzuführen sei, was eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen vermag (BGE 130 I 312 E. 5.2). Allfällige andere Gründe für die Verzögerung wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere die informelle Verfahrenssistierung aufgrund der Hoffnung, dass die Parteien auf Basis des Entscheids vom 16. Juli 2021 eine Einigung erzielen würden (vgl. act. A.2, Ziff. 4), wäre spätestens nach der ersten Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verfahrensfortsetzung im Februar 2022 aufzuheben gewesen. Die Untätigkeit erfolgte somit ohne rechtserheblichen Grund und stellte in der damaligen Konstellation eine Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre. Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die erfolgte Fortsetzung des Verfahrens – beim Regionalgericht ein, was zwar allein noch nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden könnte, war es ja gerade geboten, das Verfahren möglichst rasch fortzusetzen. Jedoch erfolgte dies erst kurz nach Zustellung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und es geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass dies ohnehin, auch ohne entsprechenden Rüge mittels Beschwerde, zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. Die entstandenen Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind in Anwendung der vorstehend erwähnten Kriterien (E. 2.1) folglich dem D._____ anzulasten.

2.3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf CHF 500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), sind somit dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zu bezahlen.

2.4

Die Beschwerdeführer machen mit Honorarnote vom 28. September 2022 einen Aufwand von total CHF 1'032.55 (3.5833 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesen von CHF 62.90 und Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend (act. G.1). Angesichts des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint der verrechnete Zeitaufwand angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung gelangt jedoch der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Zuzüglich der für Barauslagen praxisgemäss zu berechnenden Kleinspesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit ein zu entschädigendes Honorar von CHF 954.00. Diese Parteientschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren ZK1 22 145 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts D._____ bezahlt.

Die Parteientschädigung an A._____ und B._____ von CHF 954.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts D._____ bezahlt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

BGE 142 III 284ATF 142 III 284DTF 142 III 284

BGE 130 I 312ATF 130 I 312DTF 130 I 312

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 139 III 471ATF 139 III 471DTF 139 III 471

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF