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Entscheid

ZK1 2022 149

Regionalgericht Landquart

6. Oktober 2022Deutsch23 min

A. A._____, geboren am _____1962, wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 14. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____, zur insgesamt fünften stationären Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Rahmen einer bekannten paranoiden Schizophrenie.

Source gr.ch

Entscheid vom 23. September 2022

Referenz ZK1 22 149

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Killer, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 14.09.2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 15.09.2022

Mitteilung 03. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____1962, wurde durch Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 14. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____, zur insgesamt fünften stationären Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Rahmen einer bekannten paranoiden Schizophrenie.

B. Da A._____ nach Angaben der psychiatrischen Klinik weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeigte, ordnete die leitende Ärztin, Dr. med. E._____, gegenüber A._____ am 15. September 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an.

C. Gegen beide Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2022 (fürsorgerische Unterbringung) bzw. am 16. September 2022 (Behandlung ohne Zustimmung) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

D. Mit Schreiben vom 16. September 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis 19. September 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

E. Am 19. September 2022 reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2022 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

F. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 21. September 2022 richtete der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 22. September 2022 die Ergänzungsfrage an den Gutachter, ob auch die konkrete medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung notwendig sei. Gleichentags liess Dr. med. B._____ dem Kantonsgericht seine Antwort zukommen.

G. Am 23. September 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. September 2022 und zum anderen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. September 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 15. September 2022 (act. 01). Mit ihrem zweiten Schreiben vom 16. September 2022 erhob sie weiter Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung (act. 04). Beide Eingaben wurden innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun-toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 21. September 2022 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 20. September 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, sowie dessen Ergänzung vom 21. September 2022 betreffend die Behandlung ohne Zustimmung wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07 und 09).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. September 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH in G._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 14. September 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 14. September 2022 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

4.1

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betroffene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2

Dr. med. B._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 21. September 2022 (act. 07) die bereits vor über 10 Jahren gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.3.2

Dr. med. C._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung vom 14. September 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge einer psychotischen Dekompensation im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie eingewiesen werden musste (act. 01.1). Dem Eintrittsstatus der Klinik D._____ ist der fremdanamnestische Bericht zu entnehmen, dass die Polizei sowie ein Notarzt aufgeboten worden seien, da die Beschwerdeführerin sich in einem Restaurant in G._____ ausgezogen habe und versucht haben soll, im Restaurant zu urinieren. Bei Eintritt in die Klinik sei mit der psychotischen Beschwerdeführerin kein Eintrittsgespräch führbar gewesen. Sie sei umtriebig, nestelnd, formalgedanklich zerfahren und zusammenhanglos sowie florid psychotisch gewesen, habe sich innert weniger Minuten im Besprechungszimmer ausgezogen und auf den Boden uriniert. Sie habe intermittierend auf Russisch (o.ä.), zwischenzeitlich auch auf Deutsch, gesprochen bezüglich eines Gentests. Dafür habe sie sich einige Haare ausgerissen und sie auf den Boden bzw. auf den Tisch geworfen (act. 03.3).

4.3.3

In ihrem Bericht vom 19. September 2022 (act. 03) führte die Klinik D._____ aus, dass die Beschwerdeführerin den D._____ seit dem Jahre 2010 mit psychotischer Erkrankung bekannt sei, wobei bei ihr im Jahre 2011 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Es wird beschrieben, dass die Beschwerdeführerin sich psychomotorisch agitiert, angespannt, formalgedanklich umständlich, zerfahren, weitschweifig und sprunghaft zeige. Die Klinik erwähnt erneut das im Eintrittsstatus beschriebene, bizarre Verhalten (Urinieren im Aufnahmezimmer; Haare Ausreissen für Gentestung; Sprechen auf Russisch). Die Klinik D._____ hält zusammenfassend fest, dass ein psychotischer Zustand vorliege, der dringlich medikamentös behandelt werden müsse. Die Beschwerdeführerin zeige weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und habe die antipsychotische Medikation bis auf eine Einnahme abgelehnt. Deshalb sei am 16. September 2022 (recte wohl: 15. September 2022) eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, gegen welche die Patientin vorab mündlich Beschwerde eingelegt habe. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation ersichtlich.

4.3.4

Im Kurzgutachten vom 21. September 2022 hielt Dr. med. B._____ fest, dass derzeit von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Die paranoide Schizophrenie der Beschwerdeführerin greife tief in ihre Persönlichkeit ein und führe zu chaotischem Verhalten sowie Umgebungsbelastung. Er bezieht sich bei Letzterem auf die Situation, welche zur Einweisung geführt habe. Eine Erkrankung wie die der Beschwerdeführerin könne heute in der Regel gut behandelt werden. Sie sei aber ebenfalls ursächlich für die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der dringend erforderlichen medikamentösen Behandlung, welche ambulant nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei aktuell aufgrund der krankheitsbedingt geschädigten Eigen- und Fremdwahrnehmung nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen betreffend Wohnen, Beziehung, Alltagstätigkeit, Lebensstruktur und Nachbehandlung mit den behandelnden Personen zu diskutieren bzw. in die Wege zu leiten. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt würden sich die schädigenden Auswirkungen ihrer Erkrankung noch weiter verstärken. Unbehandelt drohten inneres und äusseres Chaos sowie allgemeine Verwahrlosung, Depression und Resignation mit hohem Risiko erneuter psychiatrischer Hospitalisation. Der Gutachter würde das Einverständnis zur Applikation einer neuroleptischen Depotmedikation für die beste Lösung halten, da dadurch das Risiko einer erneuten akuten psychotischen Erkrankung und das Risiko einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation um mehr als das Dreifache gesenkt werden könne. Es sei denkbar, dass bei zu erwartender leichter Beruhigung ein Einverständnis erfolgen könnte, da während des Gutachtens teilweise eine Art vernünftige Kommunikation herstellbar gewesen sei. Dies sei bis auf Weiteres aber nur in professionellen stationär-psychiatrischen Verhältnissen denkbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die fürsorgerische Unterbringung für mindestens sechs weitere Wochen unabdingbar (act. 07).

4.3.5

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststellungen. Sie zeigte sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und erzählte sehr ausschweifend von angeblichen Problemen mit einer Erbteilung, onkologischen Problemen, die behandlungsbedürftig seien, sowie notwendigen handwerklichen Arbeiten an ihren beiden Wohnungen in H._____. Dabei beantwortete sie regelmässig die ihr gestellten Fragen nicht direkt und wich auf andere Themen aus. Sie merkte ebenfalls an, dass sie den einweisenden Arzt nie gesehen habe. Da in der einweisenden Verfügung aber eine ärztliche Untersuchung am 14. September 2022 vermerkt ist (act. 01.1), wird aufgrund der diagnostizierten Psychose der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass diese persönliche Untersuchung entgegen ihrer Erinnerung stattgefunden hat.

Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des vom Gutachter erhobenen Psychostatus und seiner Beurteilung, wonach sich die schädigenden Auswirkungen ihrer Erkrankung bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch weiter verstärken würden und unbehandelt inneres und äusseres Chaos sowie allgemeine Verwahrlosung, Depression und Resignation mit hohem Risiko erneuter psychiatrischer Hospitalisation drohten. Durch die stationäre Unterbringung ist gemäss Gutachten eine leichte Beruhigung zu erwarten, wodurch ein Einverständnis zur Applikation einer vom Gutachter empfohlenen neuroleptischen Depotmedikation denkbar sei. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die dringend erforderliche medikamentöse Behandlung ambulant nicht möglich ist. Aktuell könne die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auch nicht die erforderlichen Massnahmen für die zukünftige Alltagsbewältigung und die Nachbehandlung in die Wege leiten. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Behandlung in einer geschlossenen Abteilung gibt, für das Kantonsgericht nachvollziehbar.

Ebenfalls ist für das Kantonsgericht eine akute Selbstgefährdung aufgrund des Fortschreitens der Krankheit – wegen fehlender Krankheitseinsicht und somit Nichtbehandlung – und des Chronifizierungsprozesses und des damit zusammenhängenden Risikos einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation nachgewiesen. Seit den letzten fürsorgerischen Unterbringungen (und Beschwerden vor Kantonsgericht) ist zudem eine Verschlimmerung der Fehlwahrnehmung im Sinne einer Intensivierung oder Chronifizierung zu beobachten.

Dispositiv

Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbstgefährdung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen.

4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht nicht ersichtlich und eine geeignete Einrichtung ist gegeben. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1. Weiter ist die Zulässigkeit der am 15. September 2022 angeordneten Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Eine solche setzt voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB).

Der Behandlungsplan wird von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich und unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson erstellt, sobald eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Form und Inhalt des Behandlungsplans ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 433 f. ZGB). Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 433 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Dadurch wird dem Patienten ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Behandlung zu machen und so gültig in eine solche einzuwilligen. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 433 ZGB). Der Behandlungsplan ist dem Patienten grundsätzlich zur Zustimmung zu unterbreiten, denn Rechtsgrundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behandlung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich mittels Verfügung angeordnet werden. Es kann dabei nur eine Behandlung angeordnet werden, die ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.).

5.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung aktuell in der Klinik D._____ (vgl. act. 01.1). Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. September 2022 (act. 01.1), dem Bericht der Klinik D._____ vom 19. September 2022 (act. 03) sowie dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2022 (act. 07) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme einer antipsychotischen Medikation grundsätzlich verweigert. Somit liegt eine fehlende Zustimmung der betroffenen Person vor. Gemäss den Ausführungen des Gutachters in seinen Ergänzungen vom 21. September 2022 besteht auch eine Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung (act. 09).

Indessen muss festgestellt werden, dass der Behandlungsplan (act. 03.4), auf den sich die Anordnung stützt, formal ungenügend ist. Zwar ist darauf der Name des behandelnden Arztes, F._____, von dem auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung gesprochen hat, vermerkt. Es fehlt jedoch dessen notwendige Unterschrift. Der Behandlungsplan vermag somit den Anforderungen zum Vornherein nicht zu genügen und bildet keine genügende Grundlage für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB.

5.3. Das Vorgehen der Klinik D._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. September 2022 erweist sich daher als mit dem geltenden Bundesrecht nicht vereinbar. Die Beschwerde betreffend Behandlung ohne Zustimmung erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Behandlung ohne Zustimmung vom 15. September 2022 ist aufzuheben.

5.4. Es ist in diesem Zusammenhang – insbesondere vor dem Hintergrund des Gutachtens und dessen Ergänzung vom 21. September 2022 (act. 07; act. 09) – anzumerken, dass es der Klinik freisteht, einen neuen formal und inhaltlich korrekten, unterschriebenen Behandlungsplan zu erstellen und gestützt darauf erneut eine Behandlung ohne Zustimmung anzuordnen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 434 ZGB dafür erfüllt sind. Dabei wäre es wünschenswert, wenn im Behandlungsplan jeweils konkrete, auf die Person bezogene Angaben zur vorgeschlagenen Therapie – namentlich hinsichtlich der Dosis der verschriebenen Medikamente – und deren Wirkung bzw. Angemessenheit im konkreten Einzelfall getätigt werden könnten und nicht bloss allgemeine Textbausteine verwendet würden.

6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung durchgedrungen, ihre Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wurde demgegenüber abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'450.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 950.00 Gutachterkosten) gehen daher je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und zulasten des Kantons Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. September 2022 wird abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. September 2022 wird wegen Fehlens der Unterschrift des behandelnden Arztes im Behandlungsplan gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'450.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 950.00 Gutachterkosten) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ und zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 13

Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

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5A_228/2016

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF