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Entscheid

ZK1 2022 151

istituzione curatela educativa

23. September 2022Deutsch19 min

A. A._____, geboren am _____1961, wurde durch Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressiven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Die Patientin war bereits seit 2006 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Source gr.ch

Entscheid vom 27. September 2022

(Mit Urteil 5A_817/2022 vom 25. Oktober 2022 ist das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz ZK1 22 151

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Killer, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 16.09.2022, mitgeteilt am 16.09.2022

Mitteilung 03. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____1961, wurde durch Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressiven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Die Patientin war bereits seit 2006 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2022 (Poststempel) und am 20. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

C. Mit Schreiben vom 20. September 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.

D. Am 21. September 2022 reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2022 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.

E. Der Gutachter reichte sein Gutachten am 22. September 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 27. September 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand. An dieser nahm die Beschwerdeführerin persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die fürsorgerische Unterbringung vom 16. September 2022. Das Kantonsgericht ist diesbezüglich die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin mit ihrer am 19 September 2022 der Post übergebenen Eingabe (act. 01). Am 20. September 2022 erhob sie erneut Beschwerde mit demselben Inhalt (act. 03). Beide Eingaben wurden innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen zehntägigen Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen sowie die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun-toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. September 2022 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. September 2022 wurde diese Vorgabe ebenfalls umgesetzt.

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. C._____ ist in E._____ als Notarzt / SSIPM / SGNOR, tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010] zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 16. September 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 16. September 2022 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.

4.1

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betroffene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2

Dr. med. B._____ diagnostizierte in seinem Kurzgutachten vom 22. September 2022 (act. 06) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Er führte aus, dass aufgrund der zu Beginn vorwiegend depressiven Symptome die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.0; vgl. früherer Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._____ [act. 04.3] und Bericht der G._____ vom 21. September 2022 [act. 04]) gestellt wurde, was jedoch keinen wesentlichen Unterschied mache. Bei beiden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.3.2

Dr. med. C._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung vom 16. September 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin ein aggraviertes aggressives Verhalten mit Fremdgefährdung sowie unter anderem inkohärentes Denken und logorrhoische Kommunikation aufgrund einer chronischen und akuten Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Schizophrenie gezeigt habe (act. 01.1). Dem Eintrittsstatus der Klinik D._____ ist ferner zu entnehmen, dass kein Eintrittsgespräch führbar gewesen sei, da die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation verweigert habe. Des Weiteren enthält er den fremdanamnestischen Bericht der Polizei, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn dieses Jahres in E._____ wohnhaft sei und es seit Monaten zu mehreren aggressiven und körperlich distanzlosen, Polizeieinsätze erfordernden Zwischenfällen gekommen sei. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin feindselig, renitent und stets unkooperativ verhalten. Zu der aktuellen Einweisung habe ein Vorfall geführt, bei dem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrrad in ein Geschäft einzutreten bzw. einzufahren versucht habe. Die Geschäftsleitung habe ihr das verwehrt, woraufhin sie verbal aufbrausend, körperlich distanzlos und fremdaggressiv reagiert habe. Als sie sich geweigert habe, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen, sei die Polizei gerufen worden. Aufgrund fremdaggressiven Verhaltens hätte die Polizei auch zum Schutz von Rettung und Arzt, welche hinzugerufen worden waren, intervenieren müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Arztes diesen als Alkoholiker bezeichnet (act. 04.1).

4.3.3

In ihrem Bericht vom 21. September 2022 (act. 04) führte die Klinik D._____ aus, dass die Patientin eine massive Belastung für das Umfeld darstelle (fremdaggressives Verhalten mit Polizeieinsätzen). Auch in der Klinik verhalte sie sich weiterhin laut schreiend, aggressiv, beschimpfe Personal, sei zerfahren, logorrhoisch und eingeengt auf den sofortigen Austritt. Sie nehme lediglich die ihr in der Vergangenheit verordnete Dosis von Seroquel 50 mg ein und lehne höhere Dosen ab. Die Klinik hält zusammenfassend fest, dass eine schizoaffektive Störung (gegenwärtig manisch) bestehe, welche dringend einer Fortsetzung der stationären Behandlung mit kontinuierlicher, ausreichend dosierter medikamentöser Behandlung bedürfe. Da die Patientin bei sofortigem Austritt eine Gefahr für sich und andere darstellen würde, seien weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich.

4.3.4

Im Kurzgutachten vom 22. September 2022 hielt Dr. med. B._____ fest, dass auf Nachfragen hin paranoide Denkweisen und Verhaltensschilderungen mit objektiv eindeutig wahnhaftem Charakter zum Vorschein kämen. Die Wahnsymptome seien schwer und systematisch (sie werde bestohlen, habe Vorahnungen/Visionen [Voraussehen des Ukrainekriegs]; es gebe drohende Katastrophen [Berg rutscht in die Wohnung, Keller wird überflutet] und böse Absichten der Filialleiterin des Lidl bzw. ihrer Vermieterin). Sie zeige sich sehr misstrauisch, deutlich umständlich, eingeengt auf Beeinflussungserlebnisse, deutlich perseverierend, inkohärent, zerfahren und reizbar. Weiter zeige sie sich deutlich ratlos, mittelgradig deprimiert, innerlich leicht unruhig und psychomotorisch mittelgradig antriebsgesteigert. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht krankheitseinsichtig und betreffend die Behandlung bedingt einsichtig. Sogar eine vom Gutachter vorgeschlagene mindestens vierwöchige Hospitalisation zwecks Einstellung der Medikation würde sie nach eigenen Angaben in Anspruch nehmen wollen. Genauso zeige sie sich vordergründig zu einer ambulanten Behandlung bereit. Sie beharre jedoch auf der ihr bekannten Form des Wirkstoffs Quetiapin, der gemäss der Beschwerdeführerin nicht verfügbar sei. Andere Varianten dieses Wirkstoffs lehne sie ab.

Zusammenfassend hielt der Gutachter eine seit Jahren bestehende gesundheitliche Veränderung fest, die sich über depressive Verstimmungen immer deutlicher in Richtung einer psychischen Störung aus dem Psychosespektrum entwickelt habe. Der inzwischen erreichte Schweregrad der Erkrankung mache eine intensive stationär-psychiatrische Behandlung unumgänglich. Die Behandlung, zu welcher sich die Beschwerdeführerin teilweise einsichtig zeige und möglicherweise überzeugen lasse, sei derzeit nur stationär möglich und sollte wegen der Dauer der Wirklatenz (Zeit bis zur vollen Wirksamkeit einer neuroleptischen Medikation unter konsequenter Einnahme) eine Mindestzeitdauer von vier Wochen ab der kontrollierten medikamentösen Einstellung betragen. Sollte sie jedoch die Medikation andauernd verweigern, werde die im Behandlungsplan vorgesehene konkrete Medikation ohne Zustimmung nötig. Ohne Behandlung würden mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend wieder Massnahmen wie Klinikzuweisungen erforderlich. Die Beschwerdeführerin würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft ihre Umgebung terrorisieren und sich weiterhin feindselig, renitent, stets unkooperativ, verbal aufbrausend, körperlich distanzlos bzw. fremdaggressiv verhalten sowie zugezogene Ärztinnen und Ärzte beschimpfen (act. 06).

4.3.5

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststellungen. Sie zeigte sich nicht krankheits- und nur bedingt behandlungseinsichtig. Die Diagnose(n) (welche sich über die Jahre verändert haben: wahnhafte psychotische Störung, schwere depressive Episode, schizoaffektive Störung) anerkenne sie nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren sehr ausschweifend und sie kam immer wieder darauf zu sprechen, dass sie nur die Originalpräparate der verschriebenen Medikamente – welche nicht mehr verfügbar seien – vertrage und eine höhere Dosis als 100 mg ablehne. Sie hält fest, dass sie unter diesen Voraussetzungen nicht gegen die vom Gutachter vorgeschlagene Unterbringung für vier Wochen sei, jedoch gerne über das Wochenende nach Hause gehen und nicht mehr auf der Notfallstation untergebracht sein wolle.

Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und verständlich. Durch die stationäre Unterbringung ist gemäss Gutachten eine Einstellung der Medikation möglich, da es bei konsequenter Einnahme mindestens vier Wochen bis zur vollen Wirksamkeit einer neuroleptischen Medikation brauche. Eine gewisse Einsicht betreffend Behandlung ist vorhanden. Zumal die Krankheitseinsicht aber fehlt und die Beschwerdeführerin auch über kein stabiles Umfeld in E._____ zu verfügen scheint, ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur stationären Behandlung gebe, für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich bereit erklärte, vier Wochen zwecks Einstellung der Medikamente in der Klinik D._____ zu bleiben. Die Modalitäten der Unterbringung sowie die Dosierung der Medikation – betreffend welcher sich die Beschwerdeführerin gegen hohe Dosen wehrt – werden dabei von der Klinik festzulegen sein.

Aus der Behandlungsbedürftigkeit, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Vorgeschichte mit bereits mehreren Hospitalisationen und einer Intensivierung der Problematik geht hervor, dass bei einer Entlassung eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Chronifizierung zu erwarten wäre. Somit ist für das Kantonsgericht eine akute Selbstgefährdung aufgrund des Fortschreitens der Krankheit, des Chronifizierungsprozesses und des damit zusammenhängenden Risikos einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation nachgewiesen. Zu berücksichten ist zudem die Beurteilung des Gutachters, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Belastung des Umfelds aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin wieder sehr hoch wäre ("Terrorisieren" der Umgebung; feindseliges, unkooperatives, verbal aufbrausendes, körperlich distanzloses bzw. fremdaggressives Verhalten). Somit kann auch eine Fremdgefährdung und hohe Belastung der Angehörigen und von Dritten bejaht werden.

Dispositiv

Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbst- und Fremdgefährdung sowie eine hohe Belastung des Umfelds auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen.

4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht nicht ersichtlich und eine geeignete Einrichtung ist gegeben. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist abzuweisen.

5. Betreffend die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5

EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wurde abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'550.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'050.00 Gutachterkosten) gehen daher zulasten der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung über ein regelmässiges Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat und einige Ersparnisse verfügt (Protokoll S. 3).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'550.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'050.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 11

5A_817/2022

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

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BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

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Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

5A_228/2016

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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