ZK1 2022 156
StGB 137-172 Vermögen
4. Oktober 2022Deutsch4 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 6. Oktober 2022
Referenz ZK1 22 156
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 27.09.2022
Mitteilung 6. Oktober 2022
In Erwägung,
dass A._____ am 14. September 2022 von Dr. med. B._____, C._____, fürsorgerisch in der Klinik D._____ untergebracht wurde,
dass die Klinik D._____ am 27. September 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung anordnete,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 28. September 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,
dass in der Folge gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB bei Dr. E._____ ein Gutachten über den Gesundheitszustand von A._____ und die Notwendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung eingeholt wurde,
dass dieses beim Kantonsgericht am 4. Oktober 2022 eingegangen ist,
dass die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung durch die Chefärztin oder den Chefarzt erfolgen muss (Art. 434 Abs. 1 ZGB), wobei praxisgemäss auch Stellvertreterinnen und Stellvertreterin zur Anordnung befugt sind,
dass gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB die Anordnung der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich erfolgen muss,
dass Schriftlichkeit die Unterschrift der anordnenden Personen bedeutet (Art. 13 OR), wobei die Unterschrift eigenhändig zu schreiben ist (Art. 14 Abs. 1 OR),
dass der eigenhändigen Unterschrift die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur gleichgestellt ist (Art. 14 Abs. 2bis OR),
dass es in der angefochtenen Anordnung an eigenhändigen Unterschriften fehlt,
dass auf der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 27. September 2022 jeweils ein elektronisches Visum von Dr. med. F._____, Oberarzt, sowie G._____, Assistenzärztin, enthalten ist,
dass auf eine per E-Mail erfolgte Nachfrage bei der Klinik D._____ hin keine Unterlagen eingereicht wurden, wonach das elektronische Visum eine mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur darstellen würde,
dass somit das elektronische Visum von Dr. F._____ keine zulässige qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR darstellt,
dass es somit an der erforderlichen Schriftlichkeit der Anordnung ohne Zustimmung durch die Chefärztin bzw. den Chefarzt fehlt,
dass es der Anordnung somit an einer Gültigkeitsvorschrift fehlt,
dass offengelassen werden kann, ob die angefochtene Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nichtig oder bloss anfechtbar ist,
dass es im Übrigen wünschenswert wäre, auf einer Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung klarzustellen, ob dem unterzeichnenden Arzt, soweit er nicht Chefarzt ist, eine stellvertretende Chefarztfunktion zukommt,
dass die Beschwerde von A._____ damit aus formellen Gründen (fehlende eigenhändige Unterschrift eines Chefarztes oder eines stellvertretenden Chefarztes bzw. fehlende mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur) gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 27. September 2022 aufzuheben ist,
dass die Kosten des Verfahrens inkl. der Gutachterkosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,
dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich begründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
wird erkannt:
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 27. September 2022 aus formellen Gründen aufgehoben wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'187.00 (CHF 500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'687.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Erwägungen
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF