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Entscheid

ZK1 2022 158

Regionalgericht Plessur

22. November 2022Deutsch21 min

A. A._____, geboren am A._____ 1996, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine akute Psychose mit massiver Verwirrtheit und Logorrhö bei Gedankeninkohärenz und angeblich bekanntem Asperger-Syndrom. Aufgeführt ist ebenfalls der Verdacht auf eine praeschizoide Phase.

Source gr.ch

Entscheid vom 11. Oktober 2022

Referenz ZK1 22 158

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Nydegger und Moses

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 02.10.2022

Mitteilung 14. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1996, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine akute Psychose mit massiver Verwirrtheit und Logorrhö bei Gedankeninkohärenz und angeblich bekanntem Asperger-Syndrom. Aufgeführt ist ebenfalls der Verdacht auf eine praeschizoide Phase.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 2. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Am 5. Oktober 2022 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am 6. Oktober 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert.

D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 6. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

E. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 11. Oktober 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

F. Das Sachverständigengutachten wurde am 10. Oktober 2022 dem Kantonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 11. Oktober 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 3). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).

Grundlage des vorliegenden Entscheids bildet das fachpsychiatrische Gutachten von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2022. C._____ hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht (act. 06, Ziff. 2). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist hiermit Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a) oder Praktischer Arzt (lit. b).

Dr. med. B._____ verfügt über den Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Praktischer Arzt und war daher zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin befugt. Ferner enthält die Verfügung vom 2. Oktober 2022 alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Damit ist gleichsam bestätigt, dass vor Anordnung der Einweisung die notwendige ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die fürsorgerische Unterbringung wurde in casu für die zulässige Maximaldauer von sechs Wochen angeordnet (act. 01.1). Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte unter sämtlichen formellen Gesichtspunkten rechtmässig.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustand leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2

Dem Behandlungsplan der D._____ ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich der Verdacht auf eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode und psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) besteht (vgl. act. 03.1). Differentialdiagnostisch wird eine paranoide Schizophrenie in Betracht gezogen (ICD-10: F20.0). Als Nebendiagnosen figurieren im Behandlungsplan zudem psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). C._____ bestätigt in seinem Gutachten im Wesentlichen die Hauptdiagnose der D._____ (act. 06, Ziff. 4.1). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass sie selbst anerkennt, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, wobei sie selbst von einer Angststörung ausgeht. Selbst wenn keine eindeutige abschliessende Diagnose vorliegt, ist für das Kantonsgericht klar, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, was gutachterlich ausgewiesen ist und von ihr selbst ebenfalls anerkannt wird.

4.3.1

Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).

4.3.2

Laut dem Bericht der Chefärztin Dr. med. E._____ und dem Oberarzt Dr. med. F._____ sei die im G._____ wohnhafte Beschwerdeführerin den D._____ bisher nicht bekannt gewesen. Nachdem sie bei ihrem Exfreund in H._____ ohne Voranmeldung aufgetaucht sei und sich ihm gegenüber distanz- und hemmungslos sowie mit starken Stimmungsschwankungen gezeigt habe, sei die Polizei informiert worden, woraufhin Dr. med. B._____ die fürsorgerische Unterbringung verfügt habe. Aus der Vorgeschichte sei ein langjähriger Cannabis-Konsum bekannt. Die Patientin präsentiere sich auch nach kontinuierlicher Gabe von Olanzapin (mittlerweile seien es 40mg/d) weiterhin angetrieben, logorrhöisch sowie im formalen Denken umständlich und beschleunigt. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine manisch-psychotische Phase mit Grössenideen. Beispielsweise sei sie überzeugt, sich für den Weltfrieden einsetzen zu müssen, da sie die einzige sei, die die Welt retten könne. Trotz der antipsychotischen Medikation und trotz Behandlungseinsichtigkeit der Beschwerdeführerin habe ihr Zustand noch nicht derart stabilisiert werden können, dass weniger einschneidende Massnahmen als eine Unterbringung auf der Akutpsychiatrie möglich seien. Werde die Behandlung vorzeitig abgebrochen, stelle die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Gefahr für sich und andere dar, so die zuständigen Ärzte der D._____ (act. 03).

4.3.3

Auch C._____ geht als klinikunabhängiger Begutachter von der Notwendigkeit einer Behandlung der Beschwerdeführerin aus, da diese aktuell noch in einem "akut psychotischen Zustandsbild" sei, welches im Rahmen der Behandlung in den letzten Tagen gebessert habe (act. 06, Ziff. 4.2). Gleichwohl sei bei Unterbleiben einer Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin mit einer raschen Verschlechterung der noch vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik zu rechnen. Es käme zu ungesteuertem Verhalten, welches durch wahnhafte Ideen bestimmt würde und nicht durch vernünftige Erwägungen, so C._____. Es sei diesfalls mit höherer Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen und auch mit fremdgefährdenden Handlungen zu rechnen (act. 06, Ziff. 4.3; ebenso Ziff. 3). Zwar bestehe eine beginnende Krankheitseinsicht, welche jedoch noch nicht ausreichend ausgeprägt sei. Insbesondere sei derzeit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin den vor Eintritt in die Klinik vorhandenen Cannabiskonsum einstelle, welcher die manisch-psychotische Symptomatik triggere (act. 06, Ziff. 4.4). C._____ kommt zum Schluss, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sei angesichts der nach wie vor vorhandenen manisch-psychotischen Symptomatik mit erheblichen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit erforderlich und eine ambulante Behandlung noch nicht ausreichend (act. 06, Ziff. 4.5).

4.3.4

Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 zeigte sich die Beschwerdeführerin dem Gericht gegenüber sehr aufgeschlossen und freundlich. Nach ihren persönlichen Verhältnissen gefragt, erzählte sie ausführlich von ihrem bisherigen Werdegang. So habe sie das Bachelorstudium in Psychologie abgeschlossen, dann mit dem Studium in Meeresbiologie angefangen und dieses wieder abgebrochen. 2021 habe sie den Numerus Clausus bestanden und im Herbst mit dem Medizinstudium begonnen. Auch das Medizinstudium habe sie nach einem Jahr nun abgebrochen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie mit dem Absolvieren des sogenannten "Häfelipraktikums" (Pflegepraktikum) im Spital M._____ während der Semesterferien endgültig für sich habe zu klären beabsichtigt, ob sie das Studium fortführen wolle. Sie sei letztlich aber zur Einsicht gekommen, dass Medizin bzw. die Tätigkeit als Ärztin ihr nicht zusage. Von eminenter Wichtigkeit – eine Therapie – sei für sie das Snowboarden. In ihren Erzählungen wirkte die Beschwerdeführerin zunächst gefasst, bisweilen aber auch sehr emotional und labil. Sie räumte unumwunden ein, während ihres Pflegepraktikums morgens und abends Cannabis konsumiert zu haben. Gestoppt habe sie den Konsum, als sie psychotische Symptome bemerkt habe. Cannabis konsumiere sie, seitdem sie 14 Jahre alt sei. Insgesamt habe sie drei Pausen einlegen müssen, nachdem sie zuvor jeweils psychotische Symptome verspürt habe. Die zwei ersten psychotischen Phasen seien ohne Klinikaufenthalt wieder abgeklungen. Nach dem Praktikum sei sie rund drei Wochen lang in ihrem Zimmer in N._____ geblieben. Sie sei in einem schlechten Zustand gewesen und habe nichts mehr gegessen, nur noch Wasser zu sich genommen und Zigaretten geraucht. Am 1. Oktober 2022 – als sie das Zimmer habe räumen müssen – sei sie dann psychotisch durch die ganze Schweiz zu ihrem Ex-Freund nach H._____ gereist, wo schliesslich die ärztliche Einweisung in die Klinik erfolgt sei. Sie nehme die ihr verschriebenen Medikamente – konkret das Neuroleptikum Zyprexa sowie Temesta – ein, wobei sie das Neuroleptikum bei Abklingen der Symptome nach und nach wieder absetzen wolle. Das Temesta helfe ihr dabei, Schlaf zu finden. Die Beschwerdeführerin ist entschieden der Ansicht, ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik biete nicht die richtige Umgebung für ihre Genesung. Einerlei sei dabei, ob es sich um die Klinik D._____ in I._____ oder um diejenige in J._____, nahe ihres Wohnorts K._____, handelt. Vor einigen ihrer Mitpatienten habe sie grosse Angst, erklärte die Beschwerdeführerin weiter. Sie sei überzeugt, dass ein stationärer Aufenthalt nicht notwendig sei, wenn sie die verschriebenen Medikamente in Absprache mit ihrem bisherigen Psychiater Dr. L._____ einnehme und eine ambulante Gesprächstherapie bei diesem wieder aufnehme. Zudem bekräftigte die Beschwerdeführerin, nicht wieder Cannabis konsumieren zu wollen.

4.3.5

Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Zusammenfassend erachtet C._____ eine Behandlung der zwar rückläufigen, aber noch vorhandenen psychotischen und deutlich manischen Symptomatik der Beschwerdeführerin sowie deren Betreuung in der Akutpsychiatrie als notwendig. Mit anderen Worten ist eine Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung notwendig. Bei Unterbleiben der Behandlung ist dem Gutachter zufolge denn auch mit einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin – konkret mit suizidalen Handlungen – wie auch mit Fremdgefährdung zu rechnen (act. 06).

4.3.6

Die Beschwerdeführerin schien dem Gericht äusserst selbstreflektiert zu sein und sich ihrer psychischen Erkrankung, deren Ursache und ebenso der Behandlungsbedürftigkeit durchaus bewusst zu sein. Allerdings war sie mit zunehmender Dauer der Verhandlung kaum mehr in der Lage, ihre Gefühle zu kontrollieren, und begann wiederholt zu weinen. Sie äusserte – unter anderem in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen in der Ukraine – massive Ängste und gab an, sie verspüre den Drang, nach Russland zu reisen, um "mit Putin zu sprechen". Dabei zeigte sie sich überzeugt, ihn damit zu einem Umdenken bewegen zu können und die Welt so vor dem unmittelbar drohenden Untergang zu bewahren. Die Beurteilung des Gutachters, wonach es aufgrund dieses Zustandsbildes im Rahmen einer Reizüberflutung sehr leicht zu einer verstärkten Symptomatik mit ungesteuertem Verhalten und aufgrund der vorhandenen Stimmungsschwankungen auch zu suizidalen Handlungen und fremdgefährdendem Verhalten kommen könne, ist für das Gericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar (act. 06, Ziff. 3). Erschwerend hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Austritt aus der Klinik nicht über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, in die sie zurückkehren könnte. Es ist gemäss gutachterlicher Einschätzung keine im Vergleich zur stationären Behandlung mildere Massnahme denkbar, welche im Hinblick auf die konkrete Eigen- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin gleichermassen wirksam wäre (act. 06, Ziff. 4./5). Dass die psychiatrische Akutstation für die (gänzliche und langfristige) Genesung der Beschwerdeführerin keine geeignete Umgebung ist, mag etwas an sich haben. Die fürsorgerische Unterbringung ist als Krisenintervention jedoch nur für die Maximaldauer von sechs Wochen verfügt. Für die Genesung umso wichtiger erscheint daher die Sicherstellung einer angemessenen und wirksamen Nachbetreuung. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde die Nachbetreuung bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit ihr noch überhaupt nicht thematisiert, was aus Sicht des Kantonsgerichts zu beanstanden ist. In Würdigung sämtlicher Umstände wahrt die vorliegend angeordnete fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Subsidiarität und erweist sich als verhältnismässig.

4.3.7

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486 E. 4c). Die Klinik D._____ der D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer bipolaren Störung mit einer derzeit manischen Episode und psychotischen Symptomen leidenden Beschwerdeführerin geeignet (ebenso das Sachverständigengutachten; act. 06, Ziff. 4.6).

5.

In Berücksichtigung der Feststellungen gemäss Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sämtliche Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin zwingend bis zum Ablauf der Maximaldauer der ärztlichen Unterbringung in einer Klinik verbleiben müsste. Vielmehr werden die für die Entlassung zuständigen Ärzte die fürsorgerische Unterbringung aufheben müssen, sobald es der Zustand der Beschwerdeführerin erlaubt und ihre Nachbetreuung sichergestellt ist (Art. 426 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Dabei hat es die Beschwerdeführerin in der Hand, die Voraussetzungen für eine rasche Entlassung zu begünstigen, indem sie sich den im Behandlungsplan vorgesehenen Therapien und Massnahmen konsequent unterzieht und bei der Planung eines tragfähigen ambulanten Settings aktiv mitwirkt.

6.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2000.00 Gutachterkosten). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Umstände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Einzelpersonen beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). In Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin – sie ist gemäss eigenen Angaben aktuell arbeitslos und hat sämtliche ihrer Ersparnisse für das Studium aufgebraucht – dürfte ihr steuerbares Reinvermögen wohl kaum die genannte Vermögensfreigrenze überschreiten (act. 06, Ziff. 1). Ungeachtet dessen sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Vorhandensein eines grösseren Vermögens oder die Erzielung eines nennenswerten Einkommens durch die Beschwerdeführerin hindeuten. Trotz dem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

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5A_532/2020

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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC

Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_288/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 114 II 213ATF 114 II 213DTF 114 II 213

BGE 112 II 486ATF 112 II 486DTF 112 II 486

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 ZGBart. 63 CCart. 63 Codice civile svizzero

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF