ZK1 2022 165
planisaziun (repartiziun dals custs)
8. September 2023Deutsch75 min
A. A._____, geboren am _____ 1992, und B._____, geboren am _____ 1996, haben am _____ 2017 in C._____ geheiratet. Aus der Ehe ging das Kind D._____, geboren am _____2019, hervor. Die Parteien leben seit dem _____ 2022 getrennt, wobei B._____ mit dem gemeinsamen Sohn auszog, während A._____ in der ehelichen Wohnung verblieb. Nachdem B._____ mehrere Monate mit D._____ in einer Schutzeinrichtung (Frauenhaus) wohnte, lebt sie nun zusammen mit D._____ und ihrer Zwillingsschwester in einer Wohnung im Kanton F._____. A._____ wohnt weiterhin mit seinen Eltern in der früheren, ehelichen Wohnung an der E._____strasse 14 in C._____.
Source gr.ch
Urteil vom 04. August 2023
Referenz ZK1 22 165
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger
Rhyner Lippuner Bertschinger, Haus am See, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Simone Kunz
Chimligasse 3, 8603 Schwerzenbach
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 30.06.2022, mitgeteilt am 30.09.2022 (Proz. Nr. 135-2022-122)
Mitteilung 08. August 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1992, und B._____, geboren am _____ 1996, haben am _____ 2017 in C._____ geheiratet. Aus der Ehe ging das Kind D._____, geboren am _____2019, hervor. Die Parteien leben seit dem _____ 2022 getrennt, wobei B._____ mit dem gemeinsamen Sohn auszog, während A._____ in der ehelichen Wohnung verblieb. Nachdem B._____ mehrere Monate mit D._____ in einer Schutzeinrichtung (Frauenhaus) wohnte, lebt sie nun zusammen mit D._____ und ihrer Zwillingsschwester in einer Wohnung im Kanton F._____. A._____ wohnt weiterhin mit seinen Eltern in der früheren, ehelichen Wohnung an der E._____strasse 14 in C._____.
B. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 30. September 2022, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur in dem von A._____ eingeleiteten Eheschutzverfahren wie folgt:
1.
A._____ und B._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben.
Von der übereinstimmenden Erklärung von A._____ und B._____, dass sie ab 21. Februar 2022 getrennt voneinander leben, wird Vormerk genommen.
2.
Die eheliche Wohnung an der E._____strasse 14 in C._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens A._____ zugeteilt.
B._____ ist berechtigt, ihre persönlichen Effekten nach vorgängiger Absprache aus der ehelichen Wohnung abzuholen oder abholen zu lassen.
3.
Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über D._____, geb. _____ 2019, bleibt vom vorliegenden Verfahren unberührt.
4.
Die elterliche Obhut über D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens B._____ übertragen.
5.
Der Antrag von A._____ um Anordnung eines Verbots des Wohnsitzwechsels in die Region F._____ gegen B._____ wird abgewiesen.
6.
A._____ ist berechtigt,
a)
D._____ jeden zweiten Sonntag (beginnend ab 14. August 2022 und somit in geraden Kalenderwochen) sowie jeden zweiten Samstag (beginnend ab 20. August 2022 und somit in ungeraden Kalenderwochen), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuchszeiten werden wie folgt festgelegt:
ab 14. August 2022 bis Ende Januar 2023: von 11:00 bis 17:00 Uhr
ab 1. Februar 2023 bis Ende September 2023: von 09:00 bis 17:00 Uhr
ab 1. Oktober 2023 bis auf Weiteres: jedes zweite Wochenende, von Samstag 09:00 bis Sonntag 17:00 Uhr
Die Übergabe von D._____ findet bis Ende Dezember 2022 am Bahnhof G._____ vor dem H._____ Shop statt. Danach verständigen sich die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen auf einen Übergabeort. Sie achten darauf, dass der Übergabeort von beiden Parteien gut erreicht werden kann und etwa in gleicher Distanz liegt bzw. in gleicher Reisezeit erreicht werden kann.
b)
A._____ ist weiter berechtigt, in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl (erstmals am 6. April 2023) D._____ an dessen Geburtstag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Die Besuchszeiten und der Übergabeort richten sich nach Ziff. 6a hiervor.
c)
A._____ ist zudem berechtigt, D._____ ab 1. Oktober 2023 während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat A._____ mindestens drei Monate im Voraus mit B._____ abzusprechen.
d)
Weitergehende oder abweichende Wochenend- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und im Einklang mit dem Wohl von D._____ bleiben vorbehalten.
e)
Die Eltern tragen die jeweils bei ihnen anfallenden Kosten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts selber.
7.
Für D._____ wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen.
8.
a)
A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von D._____, die folgenden Beiträge, jeweils zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kindes- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Februar 2022: CHF 375.00 (davon CHF 228.00 Betreuungsunterhalt)
März 2022: CHF 1'315.00 (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)
April 2022: CHF 1'515.00 (davon CHF 800.00 Betreuungsunterhalt)
ab Mai 2022: CHF 1'825.00 (davon CHF 1'142.00 Betreuungsunterhalt)
für den Fall, dass B._____ vor dem 1. September 2023 eine Wohnung bezieht:
CHF 3'158.00 (davon CHF 2'086.00 Betreuungsunterhalt, es verbleibt ein Manko von CHF 726.00)
ab dem 1. September 2023 (sofern B._____ im Kanton F._____ Wohnsitz nimmt) bzw. ab dem 1. September 2024 (sofern der Wohnsitz von B._____ im Kanton Graubünden verbleibt):
CHF 2'600.00 (davon CHF 1'372.00 Betreuungsunterhalt)
Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu bezahlen.
b)
Die Unterhaltsbeiträge an D._____ basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2022 von 104.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
Neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
9.
A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Februar 2022: CHF 305.00
März 2022: CHF 1'070.00
April 2022: CHF 970.00
ab Mai 2022: CHF 665.00
für den Fall, dass B._____ vor dem 1. September 2023 eine Wohnung bezieht, ist mangels Leistungsfähigkeit kein ehelicher Unterhalt geschuldet.
ab dem 1. September 2023 (sofern B._____ im Kanton F._____ Wohnsitz nimmt) bzw. ab dem 1. September 2024 (sofern der Wohnsitz von B._____ im Kanton Graubünden verbleibt): CHF 280.00
Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu bezahlen.
10.
Zwischen A._____ und B._____ wird per 30. Juni 2022 die Gütertrennung angeordnet.
11.
Das Gesuch von B._____ betreffend Verpflichtung von A._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
12.
a)
Die Gerichtskosten betragen CHF 5'000.00. Sie gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und von B._____.
b)
Die von A._____ zu tragenden Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden mit seinem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleichem Umfang verrechnet und sind bezahlt.
c)
Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubunden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
d)
Jede Partei tragt ihre Parteikosten selber.
e)
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____, Rechtsanwältin MLaw Simone Kunz, von CHF 9'160.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubunden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
13.
[Rechtsmittelbelehrungen]
14.
[Mitteilungen]
Der Verfahrensgang vor erster Instanz ist dem Entscheid bzw. den Akten zu entnehmen.
C. Gegen den Eheschutzentscheid erhob A._____ (fortan: Berufungskläger/Vater) mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien Ziff. 5 (Wohnsitzwechsel), Ziff. 6 (Besuchs- und Ferienrecht) und Ziff. 8 al. 5 und 6 (Unterhalt D._____ Phase IV und V) aufzuheben.
2.
Es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort von D._____ in den Kanton F._____ zu verlegen.
3.
Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, D._____ für drei Besuchswochenenden (erstes, zweites und viertes Besuchswochenende) im Monat, von jeweils Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und fünf Wochen Ferien, jeden Geburtstag sowie die Feiertage alternierend zu betreuen. Überdies sei er für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche mit D._____ zu telefonieren.
4.
Es seien folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, festzusetzen:
Phase IV (ab 1. Oktober 2022):
Fr. 2'548.– (davon Fr. 1'616.– als Betreuungsunterhalt)
Phase V (ab 1. September 2023 bzw. 1. September 2024):
Fr. 1'474.– (davon Fr. 372.– als Betreuungsunterhalt)
5.
Evtl. seien Ziff. 5 (Wohnsitzwechsel), Ziff. 6 (Besuchs- und Ferienrecht) und Ziff. 8 al. 5 und 6 (Unterhalt D._____ Phase IV und V) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
D. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte B._____ (fortan: Berufungsbeklagte/Mutter) beim Kantonsgericht von Graubünden was folgt:
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Eventualiter seien die Ziffern 8.a) al. 5 (Kinderunterhalt Phase IV), al. 6 (Kinderunterhalt Phase V) und Ziffer 9 al. 6 durch folgende Fassung zu ersetzen:
8.
a)
A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens
an den Unterhalt von D._____, die folgenden Beiträge, jeweils
zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher
Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
…
ab Oktober 2022 (Bezug einer eigenen Wohnung):
CHF 3'158.00 (davon als Betreuungsunterhalt CHF 2'278.–)
ab dem 1. September 2023
CHF 2'278.00 (davon als Betreuungsunterhalt CHF 1'163.–)
…
9.
A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens
an den Unterhalt von B._____ die folgenden Beiträge zu
bezahlen:
…
ab dem 1. September 2023:
CHF 440.–
…
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers.
E. Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 änderte der Berufungskläger Ziffer 4 seiner Berufungsanträge wie folgt ab:
4.
Es seien folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen, festzusetzen:
Phase IV (ab 1. Oktober 2022):
Fr. 2'458.– (davon Fr. 1'578.– als Betreuungsunterhalt)
Phase V (ab 1. September 2023 bzw. 1. September 2024):
Fr. 1'598.– (davon Fr. 488.– als Betreuungsunterhalt)
F. Am 1. Dezember 2022 reichte die Berufungsbeklagte ihre Stellungnahme ein. Sie hielt an ihren in der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest.
G. Es folgten Noveneingaben und jeweilige Stellungnahmen hierzu.
H. Mit Verfügung vom 17. November 2022 gewährte die Vorsitzende der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Simone Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin (KGer GR ZK1 22 173).
I. Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (RGer Proz. Nr. 135-2022-122) sowie der Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Berufungsbeklagte (RGer Proz. Nr. 135-2022-542 und KGer GR ZK1 22 173) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid vom 30. Juni 2022, begründet mitgeteilt am 30. September 2022, wurde dem Berufungskläger am 3. Oktober 2022 zugestellt (act. B.2). Seine Berufung datiert vom 13. Oktober 2022 (Poststempel) und ging am 14. Oktober 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von 10 Tagen als gewahrt (Art. 314 ZPO) und die Eingabe entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Der massgebliche Streitwert ist erreicht (vgl. act. A.1; B.1; Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.2). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3
Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gilt die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2). Ferner gelangt im Eheschutzverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung und nicht des strikten Beweises zur Anwendung (statt vieler BGE 138 III 97 E. 3.4.2).
1.4
Die Berufungsbeklagte schliesst mit der Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Eventualiter stellt sie eigene Anträge im Unterhaltspunkt (act. A.2, Ziff. 2 der Anträge). Der Berufungskläger moniert, da die Berufungsklägerin keine eigenständige Berufung eingereicht habe und eine Anschlussberufung unzulässig sei, könne auf Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Dasselbe gelte für ihre Ausführungen zu Bedarfsanpassungen zu ihren Gunsten (act. A.3, Rz. 6).
Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass eine Anschlussberufung im vorliegenden Verfahren (noch) unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. aber Art. 314 Abs. 2 e-ZPO: "Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig"; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2697 ff., S. 2771). Nach geltendem Recht ist es der Berufungsklägerin verwehrt, mit der Berufungsantwort eigene Anträge zu stellen. Indes ist es ihr erlaubt, Erwägungen des vor-instanzlichen Entscheids zu kritisieren. Insbesondere in dem Sinne, dass sie sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur geltend machen kann und muss, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache nachteilig sein könnten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 312 ZPO). Darüber hinaus gilt das Folgende zu beachten: In seiner neueren Rechtsprechung hatte das Bundesgericht sich vermehrt mit dem Zusammenspiel der Dispositionsmaxime im Ehegattenunterhalt und der Offizialmaxime im Kindesunterhalt zu befassen. Dabei betont es die grosse gegenseitige Abhängigkeit (Interdependenz), welche zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt besteht. Aufgrund besagter Interdependenz – welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird – können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 147 III 301 E. 2.2; bereits soeben vorstehend E. 1.3). Diese Erwägungen betrafen zwar die Sachverhaltsermittlung; sie gelten aber sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2; 5A_60/2022 v. 5.12.2022; je m.w.H.).
Soweit eine abweichende Beurteilung der Berufungsinstanz für die Berufungsbeklagte eine Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bewirkt, sind selbständige Rügen der Berufungsklägerin – trotz unterlassener Berufung – zulässig und im Sachzusammenhang zu prüfen. Die von der Berufungsbeklagten gestellten Eventualanträge sind nach Treu und Glauben im vorstehenden Sinne zu verstehen (vgl. zudem nachstehend E. 4.9.3). Daher erübrigt sich ein formelles Nichteintreten. Ohnehin gilt für den Kindesunterhalt die Offizialmaxime und das Verbot der reformatio in peius greift in diesem Bereich nicht (statt vieler BGE 137 III 617 E. 4.5.3).
1.5
Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
2.
Wohnsitzwechsel der Ehefrau mit D._____
2.1
Die Ehegatten sind sich einig, seit dem 21. Februar 2022 getrennt voneinander zu leben (act. B.1, E. 3). Dies nachdem die Berufungsbeklagte die eheliche Wohnung mit D._____ am 20. Februar 2022 – nach einem Polizeieinsatz aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt (RG act. IIV.6, 3.1; RG act. VIII.3.3.1) – verlassen hat und sie mit D._____ in einer Schutzeinrichtung (Frauenhaus) im Kanton F._____ untergebracht wurde. Der Berufungskläger bestreitet die Gewaltvorwürfe (RG act. VII.5, 3.2; act. A.1-3). Bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids beabsichtigte die Berufungsbeklagte, im Kanton F._____ zu bleiben, wozu sie denn auch tatsächlich entschied (vgl. act. A.2, Rz. 14).
2.2
Der Berufungskläger beantragte vor der Vorinstanz, es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, ihren Wohnsitz in den Kanton F._____ zu verlegen (RG act. VII/AA, 4. Antrag). Er begründete dies damit, dass der Wohnortswechsel erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr bzw. auf die geteilte Obhut hätte und D._____ demgegenüber in C._____ im familiären Umfeld verbleiben würde (RG act. VII/AA, Rz. 8). Die Vorinstanz setzte sich bei der Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut bzw. der Obhutszuteilung an sich auch mit dem geplanten Wohnsitzwechsel der Berufungsbeklagten auseinander (act. B.1, E. 5.2.2). Dabei wies sie den genannten Antrag des Berufungsklägers ab und führte dazu aus, dass der Wohnsitzwechsel eines Ehegatten in familienrechtlicher Hinsicht nicht zustimmungsbedürftig sei und mithin nicht vom Willen des anderen Ehegatten abhänge (act. B.1, E. 5.2.2, S. 11). Zur alternierenden Obhut erwog die Vorinstanz: Es liege keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien vor. Zudem stehe die (geplante) geographische Distanz einer alternierenden Obhut der Parteien entgegen. Sofern der Kantonswechsel der Berufungsbeklagten nach F._____ ausländerrechtlich (Art. 37 AlG [SR 142.20]) bewilligt werde, würden zwischen den Wohnorten der Eltern nämlich mindestens 100 km liegen. Überdies wären D._____ bei der alternierenden Obhut die Besuche der Spielgruppe, die jeden Montag- und Mittwochmorgen stattfinden, alle zwei Wochen verwehrt, was insbesondere seiner sprachlichen und sozialen Entwicklung abträglich wäre. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass D._____ – sofern die Mutter, wie von ihr beabsichtigt im Kanton F._____ Wohnsitz nehme – im August 2023 in den (obligatorischen) Kindergarten eintreten werde, weshalb eine alternierende Obhut auch künftig nicht praktikabel sei. Schliesslich hätten die Parteien vor der Trennung ein klassisches Rollenmodell gelebt, wobei die Berufungsbeklagte das Kind betreut habe und der Berufungskläger erwerbstätig gewesen sei. Daher sei eine alternierende Obhut nie gelebt worden und die Berufungsbeklagte sei seit der Geburt die überwiegende Bezugsperson von D._____. Da D._____ noch ein Kleinkind sei, sei der Kontinuität der Verhältnisse ein hoher Stellenwert beizumessen. Dieser Umstand stehe der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der Verhältnisse sei der Weiterführung des bisher gelebten Betreuungsmodells der Vorzug zu geben. Alsdann lasse auch das Arbeitspensum des Berufungsklägers eine alternierende Obhut nicht zu. Insofern sei das Kindeswohl besser gewahrt, wenn D._____ mit der Mutter umsiedle, als wenn er beim Vater verbleibe und dort überwiegend durch die Grosseltern fremdbetreut werden würde. Insgesamt erachtete Vorinstanz, die Voraussetzungen zur Anordnung der alternierenden Obhut mithin als nicht erfüllt. Den Antrag des Berufungsklägers um Anordnung der alternierenden Obhut wies sie ab und übertrug die elterliche Obhut über D._____ für die Dauer des Getrenntlebens an die Berufungsbeklagte (act. B.1, E. 5.2.2 f.).
2.3
Im Berufungsverfahren stellt der Berufungskläger den (nunmehr angepassten) Antrag, wonach der Berufungsbeklagten zu verbieten sei, den Aufenthaltsort von D._____ in den Kanton F._____ zu verlegen (act. A.1, Ziff. 2 der Berufungsanträge). Begründend bringt er vor, dass mit seinem vorinstanzlichen Begehren nichts anderes als der Aufenthaltsort des Kindes gemeint gewesen sein könne, zumal als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils gelte, unter dessen Obhut das Kind stehe (act. A.1, Rz. 9, m.H.a. Art. 25 Abs. 1 ZPO). Der Wohnsitz der Berufungsbeklagten sei bis heute unbekannt, was ein schweres Versäumnis sei. Die Gewaltvorwürfe, welche die Berufungsbeklagte ihm unterstelle, seien nicht zutreffend, sondern vorgeschoben, um das Kind von ihm zu entfremden. Der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes bedürfe der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern er eine erhebliche Auswirkung auf den persönlichen Verkehr habe (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB), was vorliegend der Fall sei. Das Kindeswohl sei besser gewahrt, wenn D._____ in der Nähe des Berufungsklägers verbleibe. Die nun vorgenommene Entwurzelung aus dem gesamten familiären Umfeld entspreche sicherlich nicht dem Kindeswohl (act. A.1, Rz. 10 f.). Die Berufungsbeklagte wendet hiergegen ein, dass D._____ – entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers – nicht aus dem gesamten familiären Umfeld entwurzelt würde, sondern mit seiner Mutter und seiner Tante zusammenlebe, die unbestrittenermassen auch zur Familie gehörten. Sodann sehe D._____ den Berufungskläger sowie dessen Familie jede Woche. Bei einem Dreijährigen gehe es um die Beziehung, nicht um die Örtlichkeit. Die jahrelange Unterdrückung und Gewalt seien plausible Gründe für den Wegzug der Berufungsbeklagten gewesen. Ausserdem habe D._____ – bereits während der Zeit in der Schutzeinrichtung – am jetzigen Wohnort die Spielgruppe besucht und habe sich in dieser Gegend eingelebt. Folglich habe die Berufungsbeklagte im Kindeswohl gehandelt, indem sie dort eine Wohnung gesucht habe, wo sie sich zunächst unfreiwillig mit D._____ aufgehalten habe (act. A.2, Rz. 14). In der Replik hält der Berufungskläger an seiner Begründung fest (act. A.3, Rz. 14). Auch die Berufungsbeklagte bestätigt in der Duplik ihre Ausführungen in der Berufungsantwort (act. A.4, Rz. 9).
2.4
Vorab ist festzuhalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge von D._____ vom vorliegenden Verfahren unberührt bleibt (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB; act. B.1, E. 5.1, Dispositivziff. 3). Dieser Punkt blieb denn auch zu Recht unangefochten. Die elterliche Obhut über D._____ übertrug die Vorinstanz, wie erwähnt, für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsbeklagten alleine (act. B.1, E. 5.2, Dispositivziff. 4). Dies hat der Berufungskläger ebenfalls nicht angefochten (act. A.1).
Des Weiteren gilt zu betonen, dass die Frage der häuslichen Gewalt seitens des Berufungsklägers gegen die Berufungsklägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das vorliegende Verfahren dient nicht der Eruierung dessen, was vorgefallen ist, sondern der Regelung einer neuen Situation. Auf die von den Parteien aufgeführten Gründe, die zu der nun vorliegenden Situation geführt haben, sowie auf allfällige daraus abgeleitete Interessen, ist nicht weiter einzugehen, da die diesbezüglichen Bedürfnisse der Parteien hinter dem Kindeswohl von D._____ zurückzutreten haben. Allerdings lässt es sich punktuell nicht vermeiden, die Gewaltvorwürfe als faktischer Bestandteil der Gesamtsituation der Familie anzusprechen.
2.5
Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils, des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB; in casu von vornherein nicht einschlägig: Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB [Wegzug ins Ausland]). Dabei ist einerseits die erhebliche Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge und andererseits die erhebliche Auswirkung auf den persönlichen Verkehr alternativ zustimmungsbedürftig. Analog ist auch die erhebliche Auswirkung auf die Betreuung im Rahmen der alternierenden Obhut zustimmungsbedürftig (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 zu Art. 301a ZGB). Sofern der Elternteil seinen Aufenthaltsort gemeinsam mit dem Kind wechselt, um sich vor häuslicher Gewalt zu schützen, erscheint die vorgängige Kontaktierung des anderen Elternteils selbst bei grundsätzlich gegebener Zustimmungsbedürftigkeit jedenfalls unzumutbar. Wenn schliesslich die Zustimmung notwendig ist und ein Elternteil diese verweigert oder der Umzug schon stattgefunden hat, kann unter anderem das Gericht angerufen werden. Dieses orientiert sich am Kindeswohl, soweit eine Einigung der Eltern nicht gelingt und genehmigt gegebenenfalls den Umzug. Für die Beurteilung des Kindeswohls, bildet das bisherige Betreuungsmodell den Ausgangspunkt, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind. Hat der wegzugswillige Elternteil das Kind vorwiegend betreut und wird dies auch in Zukunft tun, ist die Verlegung des Aufenthaltsorts in der Regel zu bewilligen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 301a ZGB). Die Zustimmung kann grundsätzlich lediglich aus Gründen des Kindeswohls verweigert werden (Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 301a ZGB).
Bei einer zustimmungslos erfolgten Verbringung ins Ausland kann der andere Elternteil unter Umständen die Rückführung des Kindes in die Schweiz erwirken. Zieht ein Elternteil zusammen mit dem Kind hingegen innerhalb der Schweiz um, hat er keine unmittelbaren zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen, selbst wenn er dies ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung tut. Eine indirekte Sanktionierung bewirken könnte höchstens eine Obhutsumteilung. Dies setzt voraus, dass das Kind beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind tatsächlich betreuen kann und will (vgl. Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Roland Fankhauser/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 20 zu Art. 301a ZGB; BGE 144 III 10 E. 5 m.H.).
Die alleinige Obhutszuteilung an die Mutter durch die Vorinstanz akzeptierte der Berufungskläger (vorstehend E. 2.4; act. A.1). Wenngleich der Ehemann tendenziell die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Obhutszuteilung vermischt, steht eine Obhutsumteilung nicht zur Diskussion. Die Vorinstanz kam denn auch nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Situation der Familie zu Recht zum Schluss, dass das während der Ehe und gegenwärtig gelebte Betreuungsmodell (alleinige Betreuung durch die Mutter) dem Kindswohl von D._____ am besten entspricht und fortzuführen ist. Dabei bezog die Vorinstanz den geplanten Wohnsitzwechsel der Mutter in den Kanton F._____ bereits in ihre Beurteilung mit ein. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, verfängt nicht. Weder ist betreffend den Umzug in den Kanton F._____ eine das Kindswohl gefährdende Entwurzelung ersichtlich noch findet der wiederholte Vorwurf des Berufungsklägers, wonach der Wegzug der Berufungsbeklagten einzig dazu diene, D._____ von ihm zu entfremden, in den Akten eine Stütze (act. A.1, Rz. 11; act. A.3, Rz. 19; vgl. auch RG act. II.6.36-44). Im Gegenteil ermöglicht die Berufungsbeklagte dem Vater doch regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn. Eine Kindswohlgefährdung durch den Wechsel des Aufenthaltsortes von D._____ ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Der Berufungskläger verkennt zudem, dass weder er noch das Gericht der Berufungsbeklagten vorschreiben kann, wo sie lebt. Ausländerrechtliche Hindernisse vorbehalten, ist die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit beider Elternteile zu respektieren (BGE 142 III 481 E. 2.5). Betont sei alsdann, dass mit der vorinstanzlichen Zuteilung der Obhut an die Mutter und dem damit einhergehenden (indirekt genehmigten) Wohnsitzwechsel in den Kanton F._____ die Beziehungsqualität des Berufungsklägers zu D._____ nicht in Frage gestellt wird, wenngleich der Berufungskläger dies so zu empfinden scheint (vgl. act. A.3, Ziff. 9 ff. und Ziff. 19). Daher kann auch darauf verzichtet werden, ein Zeugnis bei Dr. med. K._____ oder Dipl. med. I._____ einzuholen (act. A.3, Ziff. 9 und 10, Beweisofferten). Was die nach wie vor bestehenden erheblichen Kommunikationsprobleme der Parteien anbelangt (act. D.11, act. A.5 und A.6), so wurde bereits eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet, welche Abhilfe schaffen soll (act. B.1, Dispositivziff. 7). Ob und falls ja inwieweit die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger relevante Informationen vorenthält, lässt sich nicht abschliessend beurteilen (act. D.11; act. A.5, act. A.6). Jedoch ändert auch dies nichts an der Tatsache, dass das während der Ehe und gegenwärtig gelebte Betreuungsmodell weiterhin im Sinne des Kindeswohls ist und das Kindeswohl aufgrund des neuen Aufenthaltsorts von D._____ nicht gefährdet ist. Damit erweist sich die vom Gericht erteilte (indirekte) Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von D._____ in den Kanton F._____ als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Berufungsklägers, wonach es der Berufungsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten sei, den Aufenthaltsort von D._____ in den Kanton F._____ zu verlegen, abzuweisen. Auf die aus der Distanz der Wohnsitze resultierenden Kosten ist zurückzukommen (vgl. act. A.1, Rz. 11; nachstehend E. 4.4).
3.
Persönlicher Verkehr zwischen dem Berufungskläger und D._____
3.1
Beginn der Besuchswochenenden mit Übernachtungen
Dispositiv
3.1.1. Die Vorinstanz traf eine stufenweise aus- und aufbauende Regelung für den persönlichen Verkehr zwischen D._____ und dem Berufungskläger (vgl. vorstehend E. B; act. B.1, Dispositivziff. 6). Dabei gesteht die Vorinstanz dem Berufungskläger insbesondere Übernachtungen von D._____ bei ihm erst ab Herbst 2023 zu. Sie stützt dies darauf, dass D._____ noch ein Kleinkind sei und daher regelmässige aber in zeitlicher Hinsicht beschränkte Besuche angezeigt seien. Für die Bindungsformation mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil seien Wochenendbesuche mit Übernachtungen (noch) nicht notwendig. Hingegen zeige die Erfahrung, dass oft ein beträchtliches Ausmass an Trost und Sicherheitsvermittlung nötig sei, um ein Kind bei nächtlichem Stress zu beruhigen. Selbst in intakten Familien mit zwei hochengagierten Eltern sei in diesen Situationen oft nur die Mutter in der Lage, das Kleinkind zu beruhigen. Daher sei es derzeit noch zu früh, um Wochenendbesuche mit Übernachtungen bereits ab sofort anzuordnen (act. B.1, E. 5.3.1 und 5.3.2). Der Berufungskläger wehrt sich gegen diese Einschätzung und Anordnung der Vorinstanz und beantragt betreffend persönlicher Verkehr u.a., dass er (per sofort) für berechtigt zu erklären sei, D._____ für drei Besuchswochenenden im Monat, von Freitag ab 18.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr zu betreuen (act. A.1, Ziff. 3 der Berufungsanträge). Die Verweigerung von Übernachtungen von D._____ bei ihm bis im Oktober 2023 führe zu einer Entfremdung des Sohnes ihm gegenüber (act. A.1, Rz. 14). Übernachtungen seien für das Kind wichtig, weil Rituale des Zubettgehens und Wiederaufstehens ihm in besonderem Masse das Gefühl vermittelten, auch beim Vater zu Hause zu sein. Demnach könnten Übernachtungen auch bei einem Kleinkind angeordnet werden, namentlich, wenn dieses mit dem Aufenthaltsort schon vertraut sei. Übernachtungen seien problemlos, wenn bereits vorher regelmässiger Umgang zwischen Kind und Besuchsberechtigtem stattgefunden habe und eine – vorliegend zweifelsohne gegebene – gute Beziehungsqualität bestehe (act. A.1, Rz. 15). Bis vor Kurzem habe die Berufungsbeklagte D._____ noch gestillt, was an Manipulation grenze, da der Eindruck entstehe, dass das Kind von der Berufungsbeklagten abhängig gemacht werden solle (act. A.1, Rz. 16). Die Berufungsbeklagte wehrt sich gegen die Anträge des Berufungsklägers und will das Besuchsrecht gemäss Urteil der Vorinstanz bestätigt wissen: Der Berufungskläger sehe D._____ derzeit jede Woche. Dies sei bei Kleinkindern sinnvoller als längere Besuche mit grösseren Abständen, weil kleine Kinder ein anderes Zeitgefühl hätten. Daher führten die aktuellen eintägigen Besuche ohne Übernachtungen gerade nicht zur Entfremdung zwischen D._____ und dem Berufungskläger, sondern trügen durch ihre Regelmässigkeit dazu bei, dass die Beziehung erhalten bleibe (act. A.2, Rz. 18 ff.). Es gebe aus kinderpsychologischer Sicht keine fixe Altersgrenze für die Annahme, Übernachtungen seien nicht im Kindeswohl. Dies müsse einzelfallabhängig überprüft werden. D._____ habe seit der Geburt mit der Berufungsbeklagten im Zimmer geschlafen, während der Berufungskläger in einem anderen Zimmer die Nacht verbracht habe. Der Berufungskläger habe D._____ nie ins Bett gebracht und wenn D._____ aufgewacht sei, habe sich die Berufungsbeklagte um ihn gekümmert. Zum Einschlafen werde D._____ immer noch gestillt. Der Berufungskläger habe sich nie gross um D._____ gekümmert und sei nie alleine mit ihm unterwegs gewesen. Daher sei sich D._____ überhaupt nicht gewöhnt, mit dem Berufungskläger alleine zu sein. D._____ zu Übernachtungen beim Berufungskläger zu zwingen, würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und wäre für einen positiven Verlauf des Besuchsrechts kontraproduktiv (act. A.2, Rz. 22). D._____ habe in den vergangenen Monaten viele Veränderungen erlebt, weshalb ihm die Berufungsbeklagte Stabilität und Sicherheit vermitteln wolle, indem sie abendliche Rituale (wie das Stillen) beibehalte (act. A.2, Rz. 23). Der Berufungskläger bestreitet die Behauptung der Berufungsbeklagten, wonach er nie im gleichen Raum wie D._____ geschlafen habe und D._____ nie zu Bett gebracht habe und hält an seinen in der Berufungsklage gemachten Ausführungen fest (act. A.3, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte betont abermals, dass sie bereits vor der Trennung die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson von D._____ gewesen sei und dass sie mit D._____ alleine in einem Zimmer geschlafen habe. Er habe noch nie ohne sie geschlafen, und lasse sich von niemand anderem ins Bett bringen. Daher und damit D._____ nicht überfordert werde, müsse das Besuchsrecht schrittweise aufgebaut werden (act. A.4, Rz. 16).
3.1.2. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGer 5A_530/2018 v. 20.2.2019 E. 4.1 m.H.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 und 10 zu Art. 273 ZGB). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wiedersehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (vgl. BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.3 m.w.H.). Zu beachten gilt, dass sich die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur dafür ausspricht, dass Kleinkinder von ihrem Zeitverständnis her sehr viel häufigere Besuchsrechte benötigen, sondern auch dass für die Entwicklung einer nahen Eltern-Kind-Beziehung sehr viel schneller Übernachtungen miteingeschlossen werden sollten (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.4.1). Allerdings muss das Kind dazu auf jeden Fall mit dem Aufenthaltsort vertraut sein und es muss sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchsberechtigten als auch eine Beziehungsqualität bestehen (Andrea Büchler, in: Roland Fankhauser/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 27 zu Art. 273 ZGB m.H.a. OGer TG KES.2017.8 v. 15.3.2017). Überdies ist die psychische Gesamtverfassung des Kindes zu beachten. Aus kindespsychologischer Sicht gibt es keine Altersgrenze ab wann Übernachtungen im Kindeswohl liegen. Bei Kleinkindern scheint jedoch ein behutsames Vorgehen geboten. Angesichts zahlreicher Herausforderungen und Risikofaktoren bei Kleinkindern bis vier Jahre wird tendenziell eher empfohlen, auf wechselnde Übernachtungen zu verzichten (Büchler/Clausen, a.a.O., S. 550).
Mit der obligatorischen Schulpflicht wird ein wesentlicher Teil der Kinderbetreuung während des Tages durch Dritte, nämlich den Kindergarten bzw. die Schule übernommen, was den Tagesablauf des Kindes vollständig verändert. Zudem verändert sich auch das Zeitgefühl des Kindes und die Notwendigkeit von kurzen Besuchsintervallen, um die Kontinuität in der Beziehung zu gewährleisten. Gleichzeitig wirken sich aber auch Trennungszeiten mit zunehmendem Alter anders aus. Insofern sind Abstufungen des Besuchsrechts sinnvoll. Sie sind aber nicht Selbstzweck. Vielmehr müssen objektive oder psychologische Gründe dargetan werden, warum mit einem bestimmten Alter oder ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Änderung angebracht ist. So kann eine Abstufung insbesondere auch dem Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung und dem Eingewöhnen an Besuche dienen (vgl. BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.3.4). Erwähnt sei alsdann, dass die sog. "üblichen Besuchsrechte" betreffend Übernachtungen bereits im Kleinkindalter in der Schweizer Rechtsprechung beträchtlich divergieren (vgl. dazu ausführlich Büchler/Clausen, a.a.O., S. 550 f., mit zahlreichen Hinweisen, insb. auf KGer GR ZK1 18 14 v. 2.5.2018, welchen auch der Vater anruft, dazu noch nachstehend, OGer TG KES.2017.8 v. 15.3.2017 und KGer SG KES.2016.2 v. 12.7.2016).
Sofern das Kind und der nicht obhutsberechtigte Elternteil eine gute Beziehung pflegen und das Kind die Wohnumgebung kennt und mit ihr vertraut ist, spricht dem Grundsatz nach nichts gegen auswärtige Übernachtungen bereits im Vorschulalter. Massgeblich ist vielmehr die Frage, ob es im konkreten Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, vorerst bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Übernachtungen beim besuchsberechtigten Elternteil zu verzichten (vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., S. 551). Dabei kann selbstredend nicht entscheidend sein, ob der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Besuchsrecht bzw. den Übernachtungen einverstanden ist oder nicht (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.3.1).
3.1.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, am 30. Juni 2022, war D._____ drei Jahre alt. Im Oktober 2023, zu Beginn der Übernachtungen gemäss Regelung der Vorinstanz, wird D._____ mithin knapp viereinhalb Jahre alt sein. Wie vorstehend aufgezeigt, hängt die Übernachtungsmöglichkeit beim nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht einzig vom Alter des Kindes ab. Weitere Faktoren, wie die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und D._____ spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Vorliegend bestehen regelmässige resp. wöchentliche Kontakte zwischen dem Berufungskläger und D._____ (vgl. auch RG act. II/6/36-44 [Fotos der Besuchskontakte]). Dass sich D._____ über die Besuche mit dem Vater freut und ein gutes Verhältnis zu diesem hat, kann als erstellt gelten. Die Berufungsbeklagte stellte dies denn auch nie in Abrede (vgl. RG act. VII/6, Frage 3). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Übernachtungen mit dem absoluten Fokus auf das Alter von D._____ und der primären bis ausschliesslichen Fähigkeit der Mutter, D._____ bei nächtlichem Stress zu beruhigen, erst im Herbst 2023 möglich seien, müssen nach dem Gesagten entsprechend relativiert werden bzw. greifen so zu kurz. Vorliegend ist D._____ denn auch der Aufenthaltsort der Übernachtungen beim Berufungskläger bekannt, da er die ersten Jahre seines Lebens dort verbracht hat. Darüber hinaus lebten die Parteien und D._____ mit den Eltern des Berufungsklägers in einer Wohnung zusammen. Der Berufungskläger behielt diese Wohngemeinschaft mit seinen Eltern bei. Insoweit ist dem Vater zuzustimmen, dass für die Übernachtungen ein D._____ vertrautes familiäres Umfeld in C._____ gegeben ist. Nichtsdestotrotz gilt zu beachten, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet (statt vieler BGE 131 III 209 E. 5). Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet. Wie bereits aufgezeigt, hält entsprechend auch das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung in aller Deutlichkeit fest, dass die Besuchsrechtsregelung an den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten ist (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.2, 3.2 m.w.H.).
3.1.4. Im vorliegenden Fall ist von einer schwierigen, von Konflikten geprägten Trennung der Parteien auszugehen. Dabei musste gar die Polizei hinzugezogen werden und die Berufungsbeklagte kam mit D._____ für (damals) unbestimmte Zeit in ein Frauenhaus im Kanton F._____. Selbst im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war noch nicht bekannt, bis wann die Berufungsbeklagte und D._____ noch in der Schutzeinrichtung werden verbleiben müssen. Nach wie vor ist die Beziehung zwischen den Parteien offenkundig stark belastet und eine Kommunikation untereinander kaum bis gar nicht möglich (vgl. act. D.11; act. A.5-6; act. B.10-11). Auch im Berufungsverfahren hat sich verdeutlicht, dass es den Parteien nach wie vor sehr schwer fällt, zwischen der Paar- und der Elternebene zu unterscheiden. Sodann war die Berufungsbeklagte schliesslich zusammen mit D._____ vom 21. Februar 2022 bis Anfang Oktober 2022 in einem Frauenhaus untergebracht, wo sie und D._____ mit wechselnden anderen Bewohnerinnen leben, Küche und Bad teilen sowie ihren Aufenthaltsort geheim halten musste. Seit Oktober 2022 lebt die Berufungsbeklagte nunmehr zusammen mit D._____ und ihrer Schwester in einer eigenen Wohnung (act. A.2, Rz. 7 f.). Der Berufungskläger kennt weder den genauen Wohnort noch die Adresse der Berufungsbeklagten und D._____. Die Kommunikation und Verständigung läuft über die Beiständin oder die Anwälte der Parteien (vgl. act. D.11; act. A.5-6). In D._____ Leben ereignet(e) sich aber noch mehr: So trat D._____ an seinem neuen Wohnort offenbar erstmals in eine Spielgruppe ein. Zudem begann D._____ eine Logopädie-Therapie, weil sein Spracherwerb verzögert ist. Schliesslich wird er im Sommer 2023 in den (obligatorischen) Kindergarten eintreten. Im Kanton F._____ besuchen nämlich alle Kinder, die am Stichtag, 31. Juli, vier Jahre alt sind, ab Schuljahresbeginn Mitte August den Kindergarten. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Kindergarteneintritt für D._____ (erneut) eine grosse Umstellung mit sich bringt. All diese vergangenen und künftigen Veränderungen waren bzw. sind für D._____ mit viel Anstrengung verbunden. Er muss die neuen Eindrücke und Erlebnisse sowie die neue Gesamtsituation an sich verarbeiten und sich darauf einstellen. Dabei ist entscheidend, D._____ nicht zu überfordern. Erwähnt sei, dass selbst die Lehre, welche für eine weniger konservative Haltung betreffend den Beginn von Übernachtungen auch in der deutschsprachigen Praxis plädiert, sich für ein behutsames Vorgehen bei Kleinkindern bis vier Jahren ausspricht (vorstehend E. 3.1.2; Büchler/Clausen, a.a.O., S. 550). Bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere den Herausforderungen, mit welchen D._____ bereits konfrontiert war und nach wie vor ist, erscheint es angemessen, erst nach dem erfolgten Kindergarteneintritt von D._____ auch Übernachtungen ins Besuchsrecht des Vaters miteinzuschliessen. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass sich D._____ bis im Oktober 2023 hinreichend an die neue Situation gewöhnt hat und Oktober 2023 daher mit der Vorinstanz ein guter Zeitpunkt ist, um mit den Übernachtungen beim Berufungskläger als eine erneute, nicht unwesentliche Veränderung zu beginnen.
3.1.5. Auf die gegenseitigen Vorwürfe der Parteien, was die Zeit während dem Zusammenleben anbelangt, braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden (vgl. auch vorstehend E. 3.1.1). Klarzustellen ist jedoch, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Parteien vor der Trennung eine klassische Rollenteilung lebten: Die Mutter betreute D._____, während der Berufungskläger zu 100% erwerbstätig war (vgl. RG act. I.2, Rz. 6.2). Daran ändern auch die Vorbringen des Vaters nichts. Erneut hervorgehoben sei jedoch, dass damit – entgegen der Ansicht des Vaters – weder gemeint ist, er hätte sich nicht um D._____ gekümmert noch, dass er keine gute Beziehung zu seinem Sohn gehabt hätte.
3.1.6. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte D._____ mit dem Stillen manipulieren will (vgl. act. A.1, Rz. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Kind mit vier Jahren auch ohne Stillen einschlafen können sollte und daher auch kein Bericht von Dr. I._____ einzuholen ist. Es ist anzunehmen, dass dies auch bei D._____ der Fall ist. Deshalb ist aber auch keine Diskriminierung des Vaters oder eine absichtliche Entfremdung durch die Berufungsbeklagte ersichtlich. Das Argument des Vaters, wonach D._____ mehr Zeit mit seiner Tante verbringe als mit ihm, verfängt ebenfalls nicht. D._____ lebt mit seiner Tante im gleichen Haushalt. Daher ist es normal, dass er mehr Zeit mit ihr verbringt, als mit dem Berufungskläger.
3.1.7. Am Gesagten ändert letztlich auch das Erkenntnis KGer GR ZK1 18 14 vom 2. Mai 2018 nichts, auf welches der Vater sich massgeblich beruft (act. A.1, Rz. 15; act. A.3, Rz. 21). In besagtem Erkenntnis sprach sich das Kantonsgericht für frühkindliche Übernachtungen aus; nachdem eine Phase des Vertrauens- und Beziehungsaufbaus zwischen Kind und Vater stattgefunden hatte, sah das Gericht keine plausible Begründung dagegen, weshalb das Kind im Alter von zweieinhalb Jahren nicht ganze Wochenenden und Ferienwochen mit dem Vater verbringen können sollte. Ausschlaggebendes Argument schien dabei offenbar, dass der Vater mit der Mutter Inhaber der elterlichen Sorge sei und ihm deshalb die Gelegenheit gegeben werden solle, schon in einem früheren Zeitraum vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen (KGer GR ZK1 18 14 v. 2.5.2018 E. 4.2. ff.; ferner Büchler/Clausen, a.a.O., S. 551). Was sich aus besagtem Entscheid des Kantonsgerichts für die vorliegende konkrete Konstellation zugunsten des Vaters ableiten liesse, ist weder genügend dargetan noch anderweitig erkennbar. Das junge Alter des Kindes reicht jedenfalls nicht für eine präjudizierende Wirkung.
3.1.8. In Bezug auf den Beginn von Wochenendbesuchen mit Übernachten beim Berufungskläger ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwar grundsätzlich Übernachtungen im Vorschulalter durchaus angeordnet werden können, in casu die Regelung der Vorinstanz, wonach Übernachtungen von D._____ beim Berufungskläger erst ab Oktober 2023 zu gewähren sind, indes situations- und kindeswohlangemessen ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich im Ergebnis als korrekt und ist zu bestätigen.
3.2. Anzahl der Besuchswochenenden pro Monat
3.2.1. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht des Berufungsklägers schrittweise aufgebaut: Zunächst ordnete sie Phasen mit einem kontinuierlich auszudehnenden eintägigen, aber wöchentlichen, Besuchsrecht an, wobei D._____ nunmehr seit Ende Februar 2023 jeden zweiten Sonntag (gerade Kalenderwochen) und jeden zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ungerade Kalenderwochen) beim oder mit dem Berufungskläger verbringt (act. B.1, E. 5.3.2). Alsdann soll D._____ gemäss der vorinstanzlichen Regelung ab Oktober 2023 jedes zweite Wochenende von Samstag 09:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Berufungskläger zu Besuch sein (act. B.1, E. 5.3.2, Dispositivziff. 6 lit. a).
3.2.2. Der Berufungskläger will D._____ demgegenüber an drei Wochenenden pro Monat betreuen (act. A.1, S. 2, Ziff. 3). Dabei soll D._____ das erste, zweite und vierte Wochenende im Monat jeweils bei seinem Vater verbringen (act. A.1. Rz. 17; act. A.3, Rz. 21). Die Berufungsbeklagte ist damit nicht einverstanden; dies entspreche nicht dem Kindeswohl (act. A.2, Rz. 24; act. A.4, Rz. 16).
3.2.3. Grundsätzlich soll der persönliche Verkehr des Vaters schrittweise ausgebaut werden, um D._____ mit der ganzen Situation nicht zu überfordern (vgl. dazu vorstehend E. 3.1). Dabei ist erneut auf die zahlreichen vergangenen und künftigen Veränderungen in D._____ Leben zu erinnern. Darüber hinaus werden auch die neuen zweitägigen Besuchswochenenden mit Übernachtungen wiederum eine Anpassung von D._____ erfordern. Die Vorgabe der Vorinstanz, D._____ solle ab Oktober 2023 jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen, ist deshalb zu bestätigen. Im Gegensatz dazu wären drei Wochenenden pro Monat beim Vater mit dem angezeigten kontinuierlichen Auf- und Ausbau des Besuchsrechts nicht vereinbar. Darüber hinaus wird die Mutter nach dem Schulstufenmodell resp. ab 1. September 2023 gemäss unangefochtener Regelung der Vorinstanz in einem 50 %-Pensum arbeiten müssen. Die Mutter, aber auch D._____ selbst haben Anspruch darauf, Freizeit in Form von Wochenenden miteinander zu verbringen. Dies gilt umso mehr, als D._____ ab August 2023 unter der Woche den Kindergarten besuchen wird. Ausgehend von vier Wochenenden pro Monat würde D._____ – gemäss dem Antrag des Berufungsklägers – zudem jeweils drei Wochenenden nacheinander beim Vater verbringen, was wiederum nach dem Gesagten nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint. Es ist daher wichtig, dass D._____ vorerst bis auf Weiteres jedes zweite Wochenende mit seinem Vater bzw. auch mit seiner Mutter verbringen kann, um sich an die neue Gesamtsituation zu gewöhnen. Für den Antrag des Vaters, wonach D._____ drei Wochenenden pro Monat bei ihm verbringen soll, besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Raum. Dieser Antrag des Vaters ist daher abzuweisen.
3.3. Dauer der Besuchswochenenden
3.3.1. Der Vater beantragt weiter, er sei für berechtigt zu erklären, D._____ von jeweils Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen (act. A.1). Dieser Antrag ist aus vorstehend genannten Gründen ebenfalls abzuweisen und die vor-instanzliche Regelung, wonach D._____ von Samstag um 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr beim Berufungskläger verbringen kann, ist zu bestätigen. D._____ soll sich schrittweise an die mehrtägige Betreuung durch den Vater und Trennung von der Mutter gewöhnen. Nachdem sich D._____ an die Übernachtungen, Ferien und Feiertage beim Vater gewöhnt hat, spricht grundsätzlich nichts dagegen, D._____ jeweils bereits am Freitagabend für Besuchswochenenden in die Betreuung des Vaters zu übergeben. Die erforderliche Eingewöhnungszeit von D._____ ist aber noch nicht hinreichend abseh- und bestimmbar, weshalb vorerst von einem weiteren Ausbau des Besuchsrechts auf Freitagabend abzusehen ist. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Abmachung der Parteien. Die vorliegende Regelung ist in diesem Sinne eine "Minimalregelung" und kann jederzeit im Einvernehmen der Parteien, unter Berücksichtigung des Kindswohl, an neue Gegebenheiten angepasst werden. Die Beiständin kann die Parteien dabei unterstützen. Sollten sich die Parteien, bei einer Änderung der Situation, nicht einvernehmlich einigen können, steht ihnen jederzeit der gerichtliche Weg offen. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend lediglich um den summarischen Eheschutzentscheid. Bei der vorliegenden Konstellation ist davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zur Scheidung kommen wird und sich die Umstände bis dahin ebenfalls nochmals verändern (Einschulung von D._____, D._____ hat sich an die Übernachtungen beim Berufungskläger und an das Einschlafen ohne die Berufungsbeklagte gewöhnt u.v.m.). Die vorinstanzliche Regelung, wonach D._____ jeweils jedes zweite Wochenende, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, bei Vater verbringen kann, ist daher einstweilen zu bestätigen (act. B.1, Dispositivziffer 6 lit. a).
3.4. Ferienrechtsregelung
3.4.1. Vor der Vorinstanz beantragte der Berufungskläger ein vierwöchiges Ferienrecht. Die Vorinstanz hiess diesen Antrag gut, genehmigte das Ferienrecht jedoch (konsequenterweise) erst ab Oktober 2023 bzw. sobald auch Übernachtungen stattfinden werden (act. B.1, E. 5.3.5 u. Dispositivziffer 6 lit. c). Im Berufungsverfahren verlangt der Berufungskläger nunmehr fünf Wochen Ferien im Jahr. Er führt dazu aus, dass der Ferienanteil der Berufungsbeklagten immer noch höher sei (act. A.1, Rz. 17). Die Berufungsbeklagte beantragt das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Ferien zu bestätigen (act. A.2, Rz. 24).
3.4.2. Die vorinstanzliche Regelung betreffend die vier Wochen Ferien mit oder beim Berufungskläger sind angemessen und zu bestätigen. Diese Regelung nimmt auf das Alter sowie die konkrete Situation von D._____ und der Eltern Rücksicht. Schliesslich entspricht sie auch dem eigenen Antrag des Berufungsklägers vor der Vorinstanz (RG act. VII.AA). Weshalb er nun fünf statt vier Wochen Ferien beantragt, bleibt letztlich unbegründet und erhellt sich auch anderweitig nicht ohne Weiteres. Dieser Antrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. Mit der Vor-instanz erneut zu unterstreichen ist, dass weitergehende oder abweichende Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Parteien, unter Berücksichtigung des Kindeswohl, vorbehalten bleiben (act. B.1, E. 5.3.6).
3.5. Geburtstag von D._____
3.5.1. Bereits vor der Vorinstanz beantragte der Berufungskläger, D._____ jeweils an dessen Geburtstag betreuen zu dürfen (RG act. VII/AA, S. 2, Ziff. 6). Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein einseitiges Betreuungsrecht des Vaters an D._____ Geburtstag nicht in dessen Interesse sei und entschied im Sinne des Kindeswohls, dass D._____ seine Geburtstage jeweils alternierend bei der Mutter oder beim Vater verbringen soll (act. B.1, E. 5.3.3). Im vorliegenden Verfahren beantragt der Berufungskläger erneut, D._____ "jeden Geburtstag" betreuen zu dürfen (act. A.1, S. 2, Ziff. 2). In der Begründung führt er hingegen aus, er wolle D._____ an den Geburtstagen jeweils "sehen". Das gleiche Recht habe auch die Berufungsbeklagte (act. A.1, Rz. 17). Die Berufungsbeklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass die vorinstanzliche Regelung auf spezielle Tage, wie Geburtstage, Rücksicht nehme (act. A.2, Rz. 24).
3.5.2. Geburtstage sind sehr wichtige Ereignisse für ein Kind sowie für deren Bezugspersonen. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass ein einseitiges Betreuungsrecht des Berufungsklägers am Geburtstag von D._____ nicht im Kindeswohl läge. Der Berufungskläger bringt denn auch nichts Stichhaltiges vor, was für eine solche einseitige Betreuung durch ihn an jedem Geburtstag spräche. An der Regelung der Vorinstanz, wonach D._____ seinen Geburtstag jeweils alternierend bei der Berufungsbeklagten oder beim Berufungskläger verbringt, ist daher festzuhalten. Der Berufungsantrag ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es auch im Sinne des Gerichtes wäre, wenn D._____ den jeweils nicht betreuenden anderen Elternteil an seinem Geburtstag "sehen" könnte. Solche weitergehenden Abmachungen sind jedoch durch die Parteien vorzunehmen. Im jetzigen Zeitpunkt wäre eine derartige gerichtliche Anordnung nur schwierig umsetzbar bzw. würde von den Eltern viel Organisation und Flexibilität voraussetzen und könnte schlimmstenfalls sogar negative Auswirkungen auf den Geburtstag von D._____ haben. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die nahende obligatorische Schulpflicht, welche die Betreuung an den Geburtstagen künftig in aller Regel auf Randzeiten beschränkten dürfte. Es wäre jedoch wünschens- und erstrebenswert, wenn sich die Parteien in Zukunft zur Freude von D._____ zu einer solchen Abmachung durchringen könnten.
3.6. Feiertage
3.6.1. Dem Urteil der Vorinstanz lässt sich keine Regelung der Feiertage entnehmen; auch finden sich keinerlei allgemeine Erwägungen dazu. Der Berufungskläger beantragt, dass er D._____ über die Feiertage alternierend betreuen wolle (act. A.1, S. 2, Ziff. 3). Konkret möchte er Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Kurban und Ramadan alternierend zwischen den Eltern aufteilen (act. A.1, Rz. 18). Die Berufungsbeklagte lässt sich dazu nicht spezifisch vernehmen, sinngemäss beantragt sie aber die Abweisung besagten Antrages, in dem sie auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ohne Regelung der Feiertage schliesst (act. A.2, Rz. 24).
3.6.2. Aufgrund des nach wie vor stark belasteten Verhältnisses der Parteien, insbesondere verbunden mit ihren Kommunikationsproblemen, erscheint es angezeigt, die Feiertage ebenfalls gerichtsüblich zu regeln, und zwar in Anlehnung an den Antrag des Berufungsklägers wie folgt:
Ostern (Gründonnerstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist das Kind beim Vater. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind bei der Mutter.
Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 19.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr):
In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind beim Vater. In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist das Kind bei der Mutter.
Weihnachten (24. - 26. Dezember):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist das Kind am 24. Dezember (10.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) beim Vater und am 25./26. Dezember bei der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind am 24. Dezember bei der Mutter und am 25./26. Dezember (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr) beim Vater.
Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 19.00 Uhr):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist der 31. Dezember) ist das Kind bei der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind beim Vater.
Entgegen dem Antrag des Vaters ist der 2. Januar nicht in die Feiertagsregelung aufzunehmen, da der Berchtoldstag kein schweizweiter Feiertag ist (teils kantonal, teil kommunal, teils unklarer Status). Diese Regelung gilt für den Konfliktfall. Weitergehende oder abweichende Regelungen, die im Kindeswohl liegen, bleiben vorbehalten.
3.6.3. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, auch die beiden muslimischen Feiertage Ramadan und Kurban alternierend zu regeln. Allerdings ist in der Schweiz an diesen Tagen grundsätzlich weder schul- noch arbeitsfrei. Die Betreuung durch den Berufungskläger würde sich entsprechend auf die Randzeiten oder Wochenenden beschränken. Bei Kindergarten-/Schulpflicht am nächsten Tag erscheint dies je nach Ausgestaltung der Feierlichkeiten schwierig zu bewerkstelligen, nicht zuletzt auch angesichts der Distanzen zwischen den Wohnorten der Parteien. Des Weiteren ist der islamische Kalender ein reiner Mondkalender, d.h. die muslimischen Feiertage verschieben sich jedes Jahr um ein paar Tage. Demgegenüber richten sich die gerichtsüblich geregelten Feiertage zumindest teilweise nach dem Sonnenkalender. Bei einer zusätzlichen – und nicht ausschliesslichen – Regelung der muslimischen Feiertage, wie es der Berufungskläger anstrebt, kann es daher zu Kollisionen mit anderen geregelten Feiertagen kommen. Hinzu kommt, dass der Ehemann nur beantragt, "[i]n Jahren mit ungerader Jahreszahl ist das Kind im Kurban bei der Mutter, im Ramadan beim Vater. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind im Kurban beim Vater, im Ramadan bei der Mutter." (act. A.1, Rz. 18 in fine). Ramadan und Kurban lassen sich aber nicht derart pauschal definieren. Mit "Ramadan" kann zwar selbstredend nicht der ganze Fastenmonat Ramadan gemeint sein, sondern wohl lediglich das Fest im unmittelbaren Anschluss an den Fastenmonat (Fest des Fastenbrechens; Zuckerfest). Letzteres dauert aber ebenfalls mehrere Tage. Ähnlich verhält es sich mit Kurban (Opferfest), es handelt sich um mehrtägige Feierlichkeiten. Dies verstärkt die erwähnte Problematik einer verbindlichen Regelung zusätzlich. Nach dem Gesagten ist es daher in casu nicht angezeigt, eine gerichtliche Regelung für die muslimischen Feiertage zu treffen.
Am Rande sei bemerkt, dass es im Falle eines guten Verhältnisses von Eltern durchaus möglich ist, nicht christlich-religiöse oder weltliche Feiertage wie Ramadan und Kurban in (genehmigungspflichtigen) Vereinbarungen zu regeln. Vorliegend bestehen aber zu viele Unsicherheiten und Unklarheiten, auch in Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit der Eltern, um eine derartige Regelung gerichtlich anzuordnen. Wie bereits beim Geburtstag von D._____ sei aber betont, dass es zur Freude von D._____ begrüssenswert wäre, wenn sich die Parteien künftig zu einvernehmlichen Abmachungen hinsichtlich (nicht geregelten) Feiertagen durchringen könnten.
3.7. Telefonate
3.7.1. Der Berufungskläger verlangt ferner, er sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche mit D._____ zu telefonieren (act. A.1, Antrag 3, Rz. 17). Die Berufungsbeklagte äussert sich hierzu nicht explizit, schliesst aber implizit auf Abweisung auch dieses Antrages (vgl. act. A.2).
3.7.2. Eine Begründung des Berufungsklägers zu seinem Antrag betreffend Telefonate findet sich nicht. Allerdings gehört zum angemessenen persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteil im weiteren Sinne die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation, und damit auch telefonischer Kontakt (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 2 Art. 273 ZGB). Zudem erscheint es für den weiteren Aufbau und die Pflege der Vater-Sohn-Beziehung in casu sinnvoll auch eine telefonische Kommunikation zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als der Vater D._____ ab Oktober 2023 nicht mehr wöchentlich, sondern jedes zweite Wochenende sieht. Somit kann es sein, dass D._____ dann mehr als zehn Tage keinen Kontakt zum Vater hat. Für ein viereinhalbjähriges Kind ist dies eine sehr lange Zeitspanne. Für die Entwicklung von D._____ erscheint es deshalb förderlich, wenn er innert relativ kurzen Zeitabständen Kontakt zum Vater haben kann. Es ist daher erwünscht, dass der Vater mit D._____ telefoniert. Sinnvoll erscheint zumindest ein wöchentlicher telefonischer Kontakt. Es ist daher dem Grundsatze nach festzuhalten, dass der Berufungskläger berechtigt ist, einmal wöchentlich mit D._____ zu telefonieren. Es spricht ferner nichts dagegen, diesen Kontakt ab sofort zu gewähren. Nicht sinnvoll erscheint es vorliegend, für das Telefonat eine explizite Zeit festzulegen. Dergleichen beantragt denn auch niemand. Die Mutter hat ab September 2023 zu 50 % zu arbeiten. Ihre künftigen Arbeitstage und -zeiten sind dem Gericht (noch) nicht bekannt. Ebenso wenig liess sich der Berufungskläger zu seinen favorisierten Telefonzeiten vernehmen. Es sollte den Parteien indes, mit Hilfe der Beiständin, trotz ihren Differenzen möglich sein, zu vereinbaren, wann das Telefonat unter der Woche stattfinden kann. Sie achten darauf, dass die Telefonzeit von beiden Parteien und D._____ gut eingehalten werden kann und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse angemessen Rücksicht nimmt. In logistischer Hinsicht gilt zu beachten, dass nicht gänzlich klar erscheint, ob der Berufungskläger über eine aktuelle Telefonnummer der Berufungsbeklagten verfügt (vgl. act. A.6). Sofern die Berufungsbeklagte Angst davor hat, vom Berufungskläger bedrängt zu werden und deshalb ihre Telefonnummer nicht bekannt geben will, ist anzumerken, dass Mobiltelefone stets über eine Anruferkennungsunterdrückung verfügen. Sollte die Berufungsbeklagte ihrerseits nicht über die Telefonnummer des Berufungsklägers verfügen (was ebenfalls strittig war [vgl. act. A.3, Rz. 8; act. A.4, Rz. 5]), hat sie sich diese beispielsweise bei der Beiständin zu besorgen.
4. Unterhaltsbeiträge
4.1. Ausgangslage
4.1.1. Die Vorinstanz hat den Kindesunterhalt in fünf verschiedene Phasen eingeteilt, um damit den mehrmaligen Änderungen in den Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen (act. B.1, E. 5.5). Phase I dauerte vom 21. Februar 2022 bis 31. März 2022 (act. B.1, E. 5.5.1; vgl. ferner E. 5.5.1.3 zur einmaligen pro rata temporis Zahlung von CHF 375.00 für Februar 2022), Phase II vom 1. April 2022 bis 30. April 2022 (act. B.1, E. 5.5.2) und Phase III ab Mai 2022 (act. B.1, E. 5.5.3). Für die Phasen IV und V arbeitete die Vorinstanz mit Variablen, um den im Urteilszeitpunkt noch bestehenden Ungewissheiten bezüglich der Wohnsituation der Ehefrau mit D._____ gebührend Rechnung zu tragen. Die Berufungsbeklagte lebt nun seit dem 1. Oktober 2022 zusammen mit D._____ in einer eigenen Wohnung im Kanton F._____ (act. A.1, Rz. 7). Damit begann die Phase IV ab dem 1. Oktober 2022 (Bezug einer eigenen Wohnung der Ehefrau vor dem 1. September 2023 [act. B.1, E. 5.5.4]) und die Phase V ab dem 1. September 2023 (da die Ehefrau im Kanton F._____ Wohnsitz nahm [act. B.1, E. 5.5.5]). Die Phasen I-III sind nicht Gegenstand der Berufung (act. A.1), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Die Berufung richtet sich einzig gegen den in den Phasen IV und V festgesetzten Kindesunterhalt. Ob der Ehegattenunterhalt infolge der bereits eingangs erwähnten Interdependenz allenfalls ebenfalls angepasst werden muss (und kann), ist nachstehend zu prüfen.
4.1.2. Konkret kritisiert der Berufungskläger betreffend die Bedarfsberechnungen den Grundbetrag der Berufungsbeklagten sowie die jeweiligen Wohnkostenanteile der Berufungsbeklagten und D._____ (act. A.1, Rz. 19 ff.; act. A.3, Rz. 22 ff.; nachstehend E. 4.2, 4.3). Darüber hinaus will er in seinem Bedarf Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt wissen (act. A.1, Rz. 11, 19 ff.; act. A.3, Rz. 14 f., 24 f.; nachstehend E. 4.4). Die Berufungsbeklagte beanstandet demgegenüber zum einen die Erweiterung des Notbedarfs des Berufungsklägers um verschiedene Positionen (act. A.2, Rz. 33; nachstehend E. 4.5). Zum anderen ersucht sie um die Anrechnung von Berufsauslagen in ihrem Bedarf in der Phase V (act. A.2, Rz. 38; nachstehend E. 4.6).
4.2. Grundbetrag der Berufungsbeklagten
4.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsbeklagten ab dem Bezug einer eigenen Wohnung den Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 pro Monat (act. B.1, E. 5.5.4 f.). Dies moniert der Berufungskläger als zu hoch. Da die Berufungsbeklagte mit ihrer Schwester zusammenwohne, könne ihr lediglich der hälftige Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 zugestanden werden (act. A.1, Rz. 19 ff.; act. A.3, Rz. 22). Die Berufungsbeklagte wehrt sich dagegen eine solche Kürzung ihres Grundbetrages (act. A.2, Rz. 26 ff.).
4.2.2. Wie die Berufungsbeklagte bestätigt, lebt sie seit dem 1. Oktober 2022 mit ihrer Zwillingsschwester und D._____ in einer Wohnung im Kanton F._____ (act. B.3-4). Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches am 30. Juni 2022 (Entscheid der Vorinstanz) noch nicht bekannt war (Art. 317 ZPO; act. B.1). Die Berufungsbeklagte wohnt mit ihrer Schwester zusammen, führt jedoch mit ihr keine eheliche, eheähnliche oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft. Dergleichen müsste aber vorliegen, um ihr lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrags zuzugestehen. In Abweichung zur Vorinstanz erklärt sich die Berufungsbeklagte bereit, einen leicht reduzierten Grundbetrag von CHF 1'250.00 in ihrem Bedarf einsetzen zu lassen, und zwar gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons F._____ an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (act. A.2, Rz. 27, 29, 38). Aus besagtem Zürcher Kreisschreiben geht hervor, dass der monatliche Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner "in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen" CHF 1'250.00 beträgt. Im bündnerischen Pendant (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009) findet sich keine analoge Abstufung. Das bündnerische Kreisschreiben trägt kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft allerdings wie folgt Rechnung, "[v]erfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.)". Überdies ist anzumerken, dass auch der Berufungskläger in einer Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebt und somit, wie die Berufungsbeklagte, in einer engen familiären Beziehung zu seinen Hausgenossen steht. Gemäss Zürcher Richtlinie wäre dem Berufungskläger somit ebenfalls nicht der volle Grundbetrag von CHF 1'200.00, sondern lediglich ein solcher von CHF 1'100.00 zuzugestehen (für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen). Allerdings sind die Eltern des Berufungsklägers nur geringfügig bis gar nicht erwerbstätig, was unbestritten blieb (vgl. RG act. I./3, Rz. 5), weshalb von einer Kürzung seines Grundbetrages in Anwendung der bündnerischen Richtlinie abgesehen werden kann. Was die Berufungsbeklagte anbelangt, so ist sie damit einverstanden, ihren Grundbetrag gemäss der Zürcher Richtlinie auf CHF 1'250.00 festzusetzen, was angesichts ihres Wohnsitzes sowie ihrer Wohnsituation sachgerecht und angemessen erscheint. Besagter Betrag lässt sich denn auch mit den Bündner Vorgaben (sinngemäss) in Einklang bringen.
4.3. Wohnkosten der Berufungsbeklagten und D._____
4.3.1. Als Wohnkosten der Berufungsbeklagten und D._____ berücksichtigte die Vor-instanz ab dem Bezug einer eigenen Wohnung schätzungsweise insgesamt CHF 1'500.00. Diese Kosten verteilte die Vorinstanz im Umfang von 2/3 (CHF 1'000.00) auf die Ehefrau und im Umfang von 1/3 (CHF 500.00) auf D._____ (act. B.1, E. 5.5.4.2 [Phase IV], 5.5.5.3 [Phase V]).
4.3.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, bezog die Berufungsbeklagte per 1. Oktober 2022 zusammen mit D._____ und ihrer Schwester eine 3-Zimmerwohnung im Kanton F._____. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war diese Tatsache noch nicht bekannt (act. B.1). Die Berufungsbeklagte und ihre Schwester zahlen für die Wohnung einen monatlichen Mietzins von insgesamt CHF 1'540.00 (act. B.3-4). Die Berufungsbeklagte beantragt die Anrechnung von Wohnkosten in der Höhe von insgesamt CHF 924.00, davon CHF 616.00 für sich selbst und CHF 308.00 für D._____ (act. A.2, Rz. 26 ff.). Der Berufungskläger erklärt sich schliesslich mit besagtem Verteilungsschlüssel einverstanden (act. A.3, Rz. 23). Diese Verteilung der Wohnkosten nach kleinen und grossen Köpfen erscheint denn auch angemessen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berufungsbeklagte zusammen mit dem Kind mehr Platz benötigt als ihre Schwester (vgl. demgegenüber noch act. A.1, Rz. 19).
4.4. Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
4.4.1. Nebst dem monierten tieferen Grundbetrag und den Wohnkosten im Bedarf der Berufungsbeklagten macht der Berufungskläger in seinem Bedarf neu auch Benzinkosten geltend. In der Berufung bringt er dazu vor, da der Treffpunkt für die Ausübung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn D._____ in G._____ sei, müsse er pro Fahrt mindestens 100 km zurücklegen. 400 km pro Wochenende seien eine Zumutung und es seien ihm mindestens CHF 700.00 an Benzinkosten beim Bedarf anzurechnen. Insbesondere bei schlechtem Wetter sei er nämlich gezwungen, mit D._____ zurück nach C._____ zu gehen (act. A.1, Rz. 11, 20). Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass der Fahrweg von C._____ nach G._____ gemäss Google Maps 88.2 km betrage. Da der Berufungskläger normalerweise für die Besuchszeit nicht mit D._____ nach C._____ zurückkehre, betrage die jeweils zurückgelegte Strecke 176.4 km. Die Benzinkosten seien daher auf höchsten CHF 130.00 pro Monat festzusetzen (7.4 Liter pro 100 km, 13 Liter Benzin für den Hin- und Rückweg und einem Benzinpreis von CHF 2.00 pro Liter Benzin = CHF 26.00 pro Wochenende). Da der Berufungskläger nur gelegentlich mit D._____ nach C._____ fahre, seien ihm höchstens CHF 26.00 pro Wochenende an den Bedarf anzurechnen. Dies ergebe ca. CHF 130.00 Benzinkosten pro Monat, was für den Berufungskläger problemlos tragbar sei (act. A.2, Rz. 11). Der Berufungskläger ist mit einer Wegstrecke von 88.2 km einverstanden und rechnet die Benzinkosten jedoch folgendermassen aus: An einem Besuchstag fahre er rund 350 km, was pro Monat ca. 1'400 km ergebe. Ein Kilometer sei mit CHF 0.70 zu veranschlagen. Dies ergebe hohe Benzinkosten, weshalb ihm mindestens CHF 700.00 pro Monat an den Bedarf anzurechnen seien (act. A.3, Rz. 15). Die Berufungsbeklagte bestreitet den Benzinbetrag von CHF 700.00 und hält an ihren Ausführungen in der Berufungsantwort fest. Sie führt jedoch aus, dass selbst die vierfache Strecke (2x Hin- und Rückfahrt C._____-G._____), berechnet mit CHF 52.00 für die gesamte Strecke hin- und zurück, Benzinkosten von CHF 208.00 pro Monat ergeben würde (act. A.4, Rz. 10). Auf den neuen Übergabeort J._____ (act. D.11; act. A.5-6; act. B.10; act. C.2) ist zurückzukommen.
4.4.2. Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben (statt vieler OGer ZH LE190039 v. 6.2.2020 E. II.4.1; Büchler, a.a.O., N 31 zu Art. 273 ZGB). Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGer 5A_288/2019 v. 16.8.2019 E. 5.5; 5A_292/2009 v. 2.7.2009 E. 2.3.1.3). Ob die Sachrichterin ausnahmsweise einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihr in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; BGer 5A_390/2012 v. 21.1.2013 E. 6.4; 5A_226/2010 v. 14.7.2010 E. 6.1.2; 5P.280/2006 v. 5.12.2006 E. 4.4; 5A_693/2014 v. 1.12.2014 E. 3.2). In Mankofällen ist ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen (Büchler, a.a.O., N 31 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach Besuchsrechtskosten nur in Ausnahmefällen bei einem Eingriff ins Existenzminimum berücksichtigt werden, treffen somit nur teilweise zu. Darüber hinaus findet sich in der Lehre die Ansicht, dass sofern durch den Wegzug der obhutsberechtigten Person mit dem Kind aufgrund der räumlichen Distanz erhebliche Kosten für die Wahrnehmung der Besuchskontakte entstehen, sowohl die Hol- und Bringpflichten als auch die Reisekosten angemessen zu verteilen sind (Büchler, a.a.O., N 31 zu Art. 273 ZGB).
4.4.3. Wie bereits dargetan, sind die Motive der Berufungsbeklagten für ihren Wegzug aus Graubünden bzw. ihren Verbleib im Kanton F._____, die vom Berufungskläger in Frage gestellt werden, grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters bedingt durch den Wegzug und Verbleib der nunmehr obhutsberechtigten Mutter erschwert ist. Vor dem Hintergrund der konfliktreichen Situation der Eltern (samt dem geheimen Wohnort der Mutter) und da es für ein kleines Kind natürlicher ist, wenn es jeweils von dem Elternteil begleitet wird, bei dem es sich gerade aufgehalten hat (Büchler, a.a.O., N 30 zu Art. 273 ZGB), wich bereits die Vorinstanz vom Grundsatz, dass das Holen und Bringen des Kindes zu den Pflichten des Besuchsberechtigten gehört, ab. Beide Eltern haben D._____ jeweils bis zum Übergabeort zu begleiten (vgl. act. B.1, E. 5.3.4); diese Regelung ist kindes- und situationsgerecht und blieb denn auch zu Recht unangefochten.
4.4.4. Bis Ende 2022 war der Übergabeort für die Ausübung des wöchentlichen Besuchsrechts des Vaters am Bahnhof G._____. Seit Anfang 2023 findet die Übergabe von D._____ in J._____ statt. Die Distanz von G._____ nach C._____ bis zum Wohnort des Berufungsklägers beträgt mit dem Auto ca. 88 km. Die zurückzulegende Strecke zwischen J._____ und dem Wohnort des Berufungsklägers beträgt – ebenfalls mit dem Auto – ca. 62 km. Die Parteien sind sich uneinig, wie oft der Berufungskläger diese Strecke an einem Besuchstag oder Besuchswochenende zurücklegen muss. Der Berufungskläger geht davon aus, dass er dies viermal tun müsse, da er bei schlechtem Wetter nicht mit D._____ in G._____ [bzw. J._____] verweilen könne (act. A.1, Rz. 11, vgl. vorstehend E. 4.4.1). Es steht dem Berufungskläger selbstredend frei, was er mit D._____ während der Besuchszeit macht oder wohin er mit ihm fahren will. Für die Berechnung eines allfälligen im Bedarf zu berücksichtigenden Betrages kann jedoch lediglich die unmittelbar notwendige Anzahl der Fahrten zur Ausübung des Besuchsrechts massgebend sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass solche Kosten ohnehin nur ausnahmsweise überhaupt in den Bedarf aufzunehmen sind. Zudem erscheint ein hin- und zurückfahren, insbesondere von G._____ nach C._____, beim eintägigen Besuchsrechts angesichts der Dauer der Fahrten zumindest wenig sinnvoll.
Die Regelung des Besuchsrechts der Vorinstanz ist massgeblich bestätigt worden (vgl. vorstehend E. 3). Die Unterhaltsphasen entsprechen nicht exakt den Besuchsrechtsabstufungen (Beginn Unterhaltsphase V ab 1. September 2023; Beginn neue Besuchsrechtsphase erst ab Oktober 2023). Diese einmonatige Abweichung kann jedoch vernachlässigt werden. Somit ergibt sich, dass in der Phase IV (wöchentliches eintägiges Besuchsrecht bis Ende September 2023) die Strecke mindestens acht Mal pro Monat (ausgehend von zwei Mal pro Wochenende und vier Mal pro Monat) zurückgelegt werden muss. Dies gilt letztlich auch in der Phase V (Wochenendbesuchsrecht ab Oktober 2023), da der Vater die Strecke nun selbstredend viermal pro Wochenende fahren muss (samstags und sonntags jeweils hin- und zurückfahren), wenn auch nur noch alle zwei Wochen. Dabei ist weiterhin von der Annahme auszugehen, dass die Übergaben in J._____ stattfinden werden. Am Rande ist zu erwähnen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel grundsätzlich günstiger wären. Da die ermessensweise zu berücksichtigenden Kosten (dazu nachstehend) grob den erforderlichen SBB-Billett-Kosten, inkl. eines Jahres-Halbtaxabonnements, entsprechen, erübrigen sich Weiterungen dazu. Dies gilt insbesondere für die Phase IV, in welcher noch ein Manko besteht. Uneinig sind sich die Parteien weiter über die Berechnungsmethode der Fahrkosten. Die Berufungsbeklagte geht von CHF 2.00 pro Liter Benzin aus und rechnet dies auf die Wegstrecke auf. Der Berufungskläger rechnet mit CHF 0.70 pro km Wegstrecke (vgl. dazu vorstehend E. 4.4.1).
4.4.5. In casu übt der Vater das Besuchsrecht regelmässig aus. Die Kosten für die Ausübung fallen ihm daher effektiv an. Das Besuchsrecht dient in erster Linie dem Kind, ist jedoch ein gegenseitiges Pflichtrecht zwischen dem Inhaber der elterlichen Sorge/Obhut und dem Kind. Die Parteien haben daher alles daran zu setzen, dass das Besuchsrecht im Interesse ihres Sohnes ausgeübt werden kann. Diese Ausübung des Besuchsrechts verursacht beim Vater natürlicherweise, wie vorstehend dargetan, Kosten, die – wie die Berufungsbeklagte richtig ausführt – grundsätzlich vom Vater als Besuchsberechtigter zu tragen sind. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass die Distanz zwischen C._____ und G._____ nicht unerhebliche 88 km und jene zwischen C._____ und J._____ 62 km beträgt. Diese Distanz kann der Berufungskläger sinnvollerweise lediglich mit dem Auto zurücklegen. Ausgehend vom im Steuerrecht massgeblichen Betrag von CHF 0.70 pro Kilometer, betrügen die Fahrkosten rund CHF 500.00 (G._____) bzw. rund CHF 350.00 (J._____) pro Monat. Die reinen Fahrtkosten für die Ausübung des Besuchsrechts durch den Berufungskläger fallen bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen daher – insbesondere in der Phase IV – überdurchschnittlich stark ins Gewicht (vgl. auch nachstehend E. 4.8.1, 4.9.1).
Allerdings fallen auch der Berufungsbeklagten Wegkosten für die Besuchsrechtsausübung durch den Berufungskläger an, da die Übergaben nicht an ihrem bzw. an D._____ Wohnort stattfinden und nun stärker ins Gewicht fallen, da der aktuelle Übergabeort (J._____) weiter weg ist (vgl. hierzu act. A.5). Die Berufungsbeklagte hat sich zwar nicht zu den ihr konkret anfallenden Kosten geäussert. Jedoch kann ihr dies nicht von vornherein zum Nachteil gereicht werden, da sie wohl bewusst keine genauen Angaben machen wollte, um Rückschlüsse auf ihren Wohnort zu vermeiden. Jedenfalls fallen auch der Berufungsbeklagten Wegkosten an, welche am Übergabeort in J._____ höher sind als am vorherigen Übergabeort in G._____, vom Gericht jedoch nur geschätzt werden können. Hinzu kommt, dass in der Phase IV trotz der – gegenüber der Vorinstanz – tieferen Wohnkosten und dem tieferen Grundbetrag der Berufungsbeklagten nach wie vor ein Manko im Betreuungsunterhalt besteht (wenn auch reduziert gegenüber der Vorinstanz) und somit in der Phase IV ein Ausgleich zwischen den massgeblichen Interessen zu finden ist. Bereits an diese Stelle ist alsdann anzumerken, dass die Vorinstanz trotz Mankofall bei beiden Parteien (geringe) Pauschalen für Kommunikation und Versicherung, sowie im Bedarf des Berufungsklägers (und D._____) gar Kosten für die Zusatzversicherungen berücksichtigte. Diese Positionen sind gemäss nachstehenden Erwägungen so zu belassen (nachstehend E. 4.5). Diese Tatsache darf allerdings für die ermessensweise Festlegung von Kosten für die Besuchsrechtsausübung mitberücksichtigt werden. Mit Blick auf die Gesamtsituation, insbesondere unter Beachtung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und des Mankos im Betreuungsunterhalt in der Phase IV, erscheint es daher angemessen, dem Berufungskläger ermessensweise einen Anteil von CHF 150.00 und der Berufungsbeklagten einen solchen von CHF 50.00 für die Besuchsrechtsausübung des Berufungsklägers zuzugestehen. Um eine weitere Aufsplittung und Verkomplizierung der Phasen zu verhindern, ist keine Abstufung der Phasen aufgrund der verschiedenen Übergabeorte vorzunehmen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es sich lediglich um ermessensweise festgelegte Beträge handelt.
4.5. Zusatzversicherung, Pauschale Telekom und Pauschale Versicherung
4.5.1. Wie eingangs erwähnt, erhebt die Berufungsbeklagte zulässigerweise auch eigene Einwände gegen die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (vorstehend E. 1.4). So rügt sie, dass die Vorinstanz trotz eines Mankofalles in der Phase IV mit dem erweiterten Notbedarf des Berufungsklägers und nicht mit dessen reinen Existenzminimums gerechnet habe. Konkret erachtet sie die Berücksichtigung der Bedarfspositionen "Zusatzversicherung (VVG) CHF 39.00", "Pauschale Telekom CHF 50.00" und "Pauschale Versicherung CHF 50.00" beim Berufungskläger in der Phase IV als unzulässig (act. A.2, Rz. 33).
4.5.2. Richtig ist, dass sich in einem Mankofall die Bedarfsberechnung grundsätzlich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu beschränken hat. Allerdings möchte die Berufungsbeklagte die fraglichen Positionen nur beim Berufungskläger streichen und bei ihr und D._____ im Bedarf belassen. So berücksichtigte die Vorinstanz nämlich auch für sie in der Phase IV "Versicherungskosten von CHF 40.00 (Anteil D._____ CHF 10.00)", "Pauschale Telekom von CHF 50.00" und für D._____ eine "Zusatzversicherung von CHF 38.00" (act. B.1, E. 5.5.4.3). Die Berufungsbeklagte verfügt offenbar über keine Zusatzversicherung. Eine einseitige Streichung der fraglichen Positionen beim Berufungskläger, wie sie die Berufungsbeklagte verlangt, ist nicht angezeigt. Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es daher einzig sachgerecht, die Zusatzversicherungskosten des Berufungsklägers in der Phase IV zu streichen. Bei den Positionen Versicherung und Telekom handelt es sich des Weiteren um notorische Ausgaben, die in jedem Haushalt anfallen. Die ermessensweise eingesetzten Beträge der Vorinstanz erscheinen darüber hinaus sehr bescheiden. Trotz des Mankos in der Phase IV besteht angesichts der Gesamtsituation kein Anlass, für eine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids in dieser Hinsicht (vgl. insb. auch vorstehend zu den Kosten für die Besuchsrechtsausübung). Die Rüge der Berufungsbeklagten ist daher abzuweisen.
4.6. Berufsauslagen
4.6.1. Weiter moniert die Berufungsbeklagte, in ihrem Bedarf seien keine Kosten für auswärtige Verpflegung und Arbeitswegkosten für die Phase V, d.h. ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von 50% bei ihr, berücksichtigt worden. Demgegenüber seien dem Berufungsbeklagten CHF 50.00 für den Arbeitsweg angerechnet worden, obwohl er problemlos mit dem Velo zur Arbeit fahren könne. Die Berufungsbeklagte benötige aller Voraussicht nach ein ÖV-Abonnement für den Arbeitsweg, wofür CHF 165.00 einzusetzen seien. Ausserdem seien CHF 110.00 für die auswärtige Verpflegung an Arbeitstagen anzurechnen (act. A.2, Rz. 38). Der Berufungskläger nimmt dazu nur indirekt Stellung, indem weiterhin er von einer Bedarfsrechnung ohne Arbeitswegkosten und auswärtige Verpflegung ausgeht (act. A.3, Rz. 25).
4.6.2. Ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Phase V) rechtfertigt es sich, im Bedarf der Berufungsbeklagten entsprechend ihrem Pensum von 50% auch Berufsauslagen zu berücksichtigen. Die Beanstandungen der Berufungsbeklagten erweisen sich insoweit als berechtigt. In ihren Bedarf sind daher Arbeitswegkosten in der Höhe von CHF 165.00 entsprechend dem ZVV-NetzPass für Erwachsene, persönlich, 2. Klasse, 4 Zonen, antragsgemäss aufzunehmen (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass.html [besucht am 12. Juni 2023]). Hingegen erscheinen CHF 110.00 für die Verpflegung leicht überhöht. Es ist von CHF 5.00-15.00 pro Tag auszugehen. Bei einem Arbeitspensum von 50% ist vermutungsweise mit zwei auswärtigen Mahlzeiten zu rechnen. Praxisgemäss ist von CHF 10.00 pro Mahlzeit auszugehen, da die Berufungsbeklagte vermutungsweise keine schwere körperliche Arbeit verrichten wird. Daher erscheinen CHF 80.00 pro Monat für auswärtige Mahlzeiten angemessen und sind dementsprechend an den Bedarf der Berufungsbeklagten anzurechnen. Am Rande sei angemerkt, dass die Gleichbehandlung der Parteien damit gewährleistet ist, da der Berufungskläger einen kurzen Arbeitsweg hat (1.5 km) und von der Vor-instanz ein Fahrrad angerechnet erhielt (vgl. "Arbeitsweg, CHF 50.00", act. B.1, E. 5.5.5.3). Ausserdem ist eine Verpflegung des Berufungsklägers über Mittag zu Hause bei diesem kurzen Arbeitsweg ohne Weiteres möglich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Anpassung im Bedarf der Berufungsbeklagten nichts an der ermessensweisen Berücksichtigung von Fahrkosten für die Besuchsrechtsausübung des Vaters auch bei der Mutter zu ändern vermag; der ZVV-Netzpass ist lediglich innerhalb des Kantons F._____ gültig, der Übergabeort befindet sich aber nach wie vor ausserkantonal.
4.7. Steuerlast
Auf eine Anpassung der seitens der Vorinstanz ermessensweise geschätzten Steuerlast kann bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen und aufgrund der geringfügigen Änderungen verzichtet werden. Dergleichen macht denn auch keine der Parteien geltend (vgl. act. A.1-4).
4.8. Konkrete Unterhaltsberechnung Phase IV (ab 1. Oktober 2022)
4.8.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie die unangefochtenen Bedarfspositionen und Einkommensparameter der Familie (vgl. act. B.1, E. 5.5.4.3 und 5.5.5.3), ergibt sich folgende neue Unterhaltsberechnung für die Phase IV (sämtliche Beträge in CHF):
Ehemann
Ehefrau
D._____
Total
Einkommen
Pensum
100%
0%
Nettoeinkommen (inkl. 13. Ml. und Quellensteuerabzug)
5'850.00
0
Kinderzulagen
220.00
Einkommen Total
5'850.00
0
220.00
6'070.00
Bedarf
Grundbetrag
1'200.00
1'250.00
400.00
Wohnkosten
1'000.00
616.00
308.00
KK (KVG ./. IPV)
303.00
342.00
79.00
Zusatzversicherung (VVG)
39.00
38.00
Arbeitsweg
50.00
Spielgruppe
250.00
Pauschale Versicherungen
50.00
40.00
10.00
Pauschale Telekom
50.00
50.00
Steuern
Quellenbesteuert
30.00
15.00
Fahrkosten Besuchsrechtsausübung
150.00
50.00
Bedarf Total
2'842.00
2'378.00
1'100.00
6'320.00
Überschuss/Manko
(Einkommen ./. Bedarf)
3'008.00
-2'378.00
-880.00
-250.00
Barunterhalt D._____
880.00
Betreuungsunterhalt rechnerisch
2'378.00
Betreuungsunterhalt geschuldet
2'128.00
Manko im Betreuungsunterhalt
250.00
Total UHB rechnerisch
3'258.00
Total UHB geschuldet
3'008.00
4.8.2. In der Phase IV sprach die Vorinstanz einen Kindesunterhalt von CHF 3'158.00 zu, davon CHF 1'072.00 Barunterhalt und CHF 2'086.00 Betreuungsunterhalt, mit verbleibendem Manko im Betreuungsunterhalt von CHF 726.00. Ehelicher Unterhalt war mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet (act. B.1, E. 5.5.4.3). Der zu bezahlende bzw. bezahlbare Kinderunterhalt reduziert sich aufgrund des höheren Bedarfs des Vaters um rund CHF 150.00 pro Monat. Nach wie vor besteht ein Manko im Betreuungsunterhalt, indes in reduziertem Umfang gegenüber der Vorinstanz infolge der tieferen Bedarfe der Berufungsbeklagten und D._____, da insgesamt mehr Mittel verfügbar sind. Mit Blick die knappen finanziellen Verhältnisse sind diese Änderungen nicht vernachlässigbar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Reduktion des festzustellenden Mankos im Betreuungsunterhalt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher anzupassen. Für ehelichen Unterhalt besteht in dieser Phase nach wie vor kein Raum.
4.9. Konkrete Unterhaltsberechnung Phase V (ab 1. September 2023):
4.9.1. Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie die unangefochtenen Bedarfspositionen und Einkommensparameter der Familie (gemäss Vorinstanz, act. B.1, E. 5.5.5.3), ergibt sich folgende neue Unterhaltsberechnung für die Phase V (sämtliche Beträge in CHF):
Ehemann
Ehefrau
D._____
Total
Einkommen
Pensum
100%
50%
Nettoeinkommen (inkl. 13. Ml. und Quellensteuerabzug)
5'850.00
Nettoerwerbseinkommen
(inkl. 13. Ml.)
1'500.00
Kinderzulagen
220.00
Einkommen Total
5'850.00
1'500.00
220.00
7'570.00
Bedarf
Grundbetrag
1'200.00
1'250.00
400.00
Wohnkosten
1'000.00
616.00
308.00
KK (KVG/IPV)
303.00
342.00
79.00
Zusatzversicherung (VVG)
39.00
38.00
Arbeitsweg
50.00
165.00
Auswärtige Verpflegung
80.00
Fremdbetreuungskosten
250.00
Pauschale Versicherungen
50.00
40.00
10.00
Pauschale Telekom
50.00
50.00
Steuern
Quellenbesteuert
90.00
30.00
Fahrkosten Besuchsrechtsausübung
150.00
50.00
Bedarf Total
2'842.00
2'683.00
1'115.00
6'640.00
Überschuss/Manko
(Einkommen ./. Bedarf)
3'008.00
-1'183.00
-895.00
930.00
Anspruch aus Überschuss
372.00
372.00
186.00
930.00
Barunterhalt D._____ inkl. Überschussanteil
1'081.00
Betreuungsunterhalt
1'183.00
Total UHB D._____
2'264.00
Ehelicher UHB an Ehefrau
372.00
Total UHB
2'636.00
4.9.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger in der Phase V zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 2'600.00 (davon CHF 1'228.00 Barunterhalt und CHF 1'372.00 Betreuungsunterhalt) sowie zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 280.00 pro Monat (act. B.1, E. 5.5.5.3). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien wirken sich die veränderten Unterhaltsbeiträge erneut aus und sind entsprechend anzupassen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'264.00 (CHF 1'081.00 Barunterhalt inkl. Überschussanteil und CHF 1'183.00 Betreuungsunterhalt) sowie an die Berufungsbeklagte einen ehelichen Unterhalt von CHF 372.00 pro Monat zu bezahlen (zum ehelichen Unterhaltsbeitrag sogleich nachstehend). Der Überschussverteilungsschlüssel der Vorinstanz ist zu übernehmen; er blieb denn auch zu Recht unbeanstandet.
4.9.3. Der Berufungskläger hat einzig den Kinderunterhalt angefochten. Die Berufungsbeklagte erhob keine eigenständige Berufung; eine Anschlussberufung war ihr gesetzlich nicht möglich. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Ehefrau auf den seitens der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 280.00 limitiert bleibt, zumal im Bereich des ehelichen Unterhalts grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Verbot der reformatio in peius greift. Wie eingangs erwähnt, hatte sich das Bundesgericht jüngst vermehrt mit der Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt und der Frage der Dispositions- oder Offizialmaxime bei gleichzeitiger Beurteilung von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt zu befassen (vgl. vorstehend E. 1.4). Hervorzuheben ist BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022. Gemäss dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil ist es nicht willkürlich, bei Reduktion des Betreuungsunterhalts in der vom unterhaltsschuldenden Elternteil angestrengten Berufung gegen Kinderunterhaltsbeiträge den nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeitrag im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Damit legitimierte das Bundesgericht eine gesetzlich nicht vorgesehene Abweichung der Dispositionsmaxime und einen Durchbruch vom Grundsatz der Teilrechtskraft von im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Streitgegenständen. In casu liegt letztlich die gleiche Konstellation vor: Es reduziert sich die Gesamtunterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Vorinstanz leicht zu seinen Gunsten (insgesamt total CHF 2'636.00 anstatt CHF 2'880.00). Dabei reduziert sich insbesondere der Betreuungsunterhalt durch eine insgesamte Verringerung der Lebenshaltungskosten der Ehefrau. Gleichzeitig erhöhen sich dadurch aber auch die der Familie als Ganzes zur Verfügung stehenden Mitteln, was wiederum zur Erhöhung des ehelichen Unterhaltsanspruchs der Berufungsbeklagten führt, welcher vorliegend einzig aus ihrem Überschussanteil besteht. Es findet mithin letztlich eine Verlagerung vom Betreuungsunterhalt in den ehelichen Unterhalt statt. Darüber hinaus stellte die Berufungsbeklagte, wenn auch formell (noch) unzulässig (vorstehend E. 1.4), immerhin "Eventualanträge" hinsichtlich ihres ehelichen Unterhalts ab dem 1. September 2023 und verlangte CHF 440.00 anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 280.00 pro Monat (act. A.2, Rz. 44). Das Bundesgericht trägt mit BGer 5A_60/2022 insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass im Summarverfahren (noch) keine Anschlussberufung möglich ist. Im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht somit auch die Dispositionsmaxime und das Verbot der reformatio in peius ausnahmsweise nicht gegen die Zusprechung des vorstehenden ehelichen Unterhaltsbeitrages.
4.10. Indexierung
Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen an den aktuellen Stand (Juni 2023, 106.3 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2024) anzupassen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 8 it. b).
5. Fazit
Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Betreffend persönlicher Verkehr ist neu die Aufteilung der Feiertage gerichtlich zu regeln. Darüber hinaus ist der Berufungskläger für berichtigt zu erklären, einmal pro Woche mit D._____ zu telefonieren. Was die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber D._____ und der Berufungsbeklagten anbelangt, so ist diese ebenfalls leicht anzupassen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung blieb unbeanstandet. Trotz Teilgutheissung besteht kein Anlass für eine Anpassung derselben.
6.2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss zu regeln. Dabei ist von folgender Gewichtung der Streitpunkte auszugehen: Wohnsitz 1/5 sowie persönlicher Verkehr und Unterhaltsbeiträge je 2/5. Betreffend die Wohnsitzverlegung unterliegt der Berufungskläger. Sodann ist sein Obsiegen in Bezug auf den persönlichen Verkehr marginal und damit vernachlässigbar, da einzig wenige Anpassung gegenüber der Vorinstanz vorzunehmen sind (gerichtsübliche Feiertagsregelung und Telefonate). Dies rechtfertigt sich umso mehr als, der Berufungskläger insbesondere mit seinem Hauptpunkt – den früheren Übernachtungen – unterliegt. Was die Unterhaltsbeiträge anbelangt, obsiegt der Berufungskläger betragsmässig ebenfalls verhältnismässig geringfügig. Sein Obsiegen bewegt sich betreffend die Unterhaltsbeiträge (2/5 der Berufung) im Bereich von ca. 1/4, d.h. insgesamt 1/10, was gerade noch vernachlässigbar erscheint. Insgesamt ist daher von einem Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen, weshalb ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 2'500.00 (Art. 9 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und sind mit dem vom Berufungskläger eingereichten Kostenvorschuss in derselbigen Höhe (act. D.2) zu verrechnen.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, legt die Berufungsinstanz die Parteientschädigung nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 HV [BR 310.250]). Mangels Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 16 Stunden als angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 4'259.75 (inkl. 3% Barauslagen und 7.7% MwSt.). Der Berufungsbeklagten wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 22 173). Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, welche in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten auf CHF 3'549.80 (16 Stunden à CHF 200.00 [Art. 5 Abs. 1 HV]; inkl. 3% Barauslagen und 7.7% MwSt.) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu leisten. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 8 lit. a lemma 5 und lemma 6, die Dispositivziffer 8 lit. b sowie die Dispositivziffer 9 lemma 6 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-122) werden aufgehoben.
Die besuchsrechtliche Aufteilung der Feiertage wird neu wie folgt geregelt:
Ostern (Gründonnerstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist D._____ bei A._____. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist D._____ bei B._____.
Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 19.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr):
In Jahren mit gerader Jahreszahl ist D._____ bei A._____. In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist D._____ bei B._____.
Weihnachten (24. - 26. Dezember):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist D._____ am 24. Dezember (10.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) bei A._____ und am 25./26. Dezember bei B._____. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist das Kind am 24. Dezember bei B._____ und am 25./26. Dezember (25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr) bei A._____.
Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 19.00 Uhr):
In Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist der 31. Dezember) ist D._____ bei B._____. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist D._____ bei A._____.
A._____ wird für berechtigt erklärt, mit D._____ einmal pro Woche zu telefonieren.
Die Dispositivziffer 8 lit. a lemma 5 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-122) wird wie folgt ersetzt:
"-
ab 1. Oktober 2022 (Bezug einer eigenen Wohnung von
B._____):
CHF 3'008.00 (davon CHF 2'128.00 Betreuungsunterhalt, es
verbleibt ein Manko im Betreuungsunterhalt von CHF 250.00)"
Die Dispositivziffer 8 lit. a lemma 6 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-122) wird wie folgt ersetzt:
"-
ab dem 1. September 2023:
CHF 2'264.00 (davon CHF 1'183.00 Betreuungsunterhalt)"
Die Dispositivziffer 8 lit. b des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-122) wird wie folgt ersetzt:
"Die Unterhaltsbeiträge an D._____ basieren auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende
Juni 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).
Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des
Vorjahres wie folgt anzupassen:
Neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang
der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur
proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei
unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung."
Die Dispositivziffer 9 lemma 6 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-122) wird wie folgt ersetzt:
"-
ab dem 1. September 2023:
CHF 372.00"
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der selbigen Höhe verrechnet.
A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'259.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin MLaw Simone Kunz, gestützt auf die mit Verfügung vom 17. November 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 173) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'549.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
BGE 128 III 411ATF 128 III 411DTF 128 III 411
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
5A_112/2020
5A_60/2022
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 25 ZPOart. 25 CPCart. 25 CPC
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
BGE 144 III 10ATF 144 III 10DTF 144 III 10
BGE 142 III 481ATF 142 III 481DTF 142 III 481
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
5A_530/2018
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
5A_290/2020
5A_290/2020
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
5A_290/2020
5A_290/2020
BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209
5A_290/2020
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 130 III 765ATF 130 III 765DTF 130 III 765
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
5A_288/2019
5A_292/2009
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 Codice civile svizzero
5A_390/2012
5A_226/2010
5P.280/2006
5A_693/2014
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 Codice civile svizzero
5A_60/2022
5A_60/2022
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF