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Entscheid

ZK1 2022 168

Errichtung Beistandschaft

9. Oktober 2022Deutsch23 min

A. A._____, geboren am _____ 1973, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine manische Phase mit Gewaltandrohungen und Feindseligkeit (Fremdgefährdung) sowie auf einen Medikamentenentzug aufgrund der Nichteinnahme von Diazepam, einem Generikum des Benzodiazepins Valium.

Source gr.ch

Entscheid vom 26. Oktober 2022

Referenz ZK1 22 168

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 10.10.2022

Mitteilung 07. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1973, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Der ärztliche Befund gemäss Einweisung lautete auf eine manische Phase mit Gewaltandrohungen und Feindseligkeit (Fremdgefährdung) sowie auf einen Medikamentenentzug aufgrund der Nichteinnahme von Diazepam, einem Generikum des Benzodiazepins Valium.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Am 18. Oktober 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Mittwoch, den 19. Oktober 2022, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert.

D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 19. Oktober 2022 ein. Mit der gleichentags ergangenen Verfügung wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dr. med. E._____ erklärte daraufhin, wegen vormaliger Behandlung des Beschwerdeführers befangen zu sein. An seiner Stelle wurde Dr. med. C._____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des Kurzgutachtens beauftragt.

E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 26. Oktober 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

F. Das Sachverständigengutachten wurde am 24. Oktober 2022 dem Kantonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 26. Oktober 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ noch am 27. Oktober 2022 zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).

Grundlage des vorliegenden Entscheides bildet das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2022. Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 persönlich untersucht (act. 07, S. 1). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist hiermit Genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 26. Oktober 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a) oder Praktischer Arzt (lit. b).

Dr. med. B._____ verfügt gemäss dem Medizinalberuferegister über den Weiterbildungstitel Praktische Ärztin und war folglich zu Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers befugt. Es liegen zwei Verfügungen zur fürsorgerischen Unterbringung vor, welche bis auf die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung im Wortlaut identisch sind. Mit der ersten Verfügung (act. 01.1) wurde eine Dauer von zwei Wochen verfügt. Die mit "Korrektur" versehene Verfügung (act. 03.3) ordnete die Maximaldauer von sechs Wochen an. Abzustellen ist auf diese korrigierte Version der Verfügung, welche alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält. Damit ist gleichsam bestätigt, dass vor Anordnung der Einweisung die notwendige ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass zuerst die Polizei bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und später auch die Hausärztin. Die Polizei aufgeboten hätten aber nicht etwa die Bezugspersonen des Beschwerdeführers, sondern die Hausärztin selbst. Dies bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung auch der ebenfalls anwesende Onkel des Beschwerdeführers, welcher mit diesem im gleichen Haus wohnt (act. 10). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass eine fürsorgerische Unterbringung als Krisenintervention in erster Linie den Schutz der von einem Schwächezustand betroffenen Person bezweckt. Einzig eine Fremdgefährdung reicht zur Anordnung der Massnahme nicht aus (dazu E. 4.1. hiernach). Der Verfügung zur ärztlichen Einweisung lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer konkret selbst gefährdete (act. 01.1, 03.3). Das Vorgehen der Hausärztin – wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner beiden Bezugspersonen denn tatsächlich zutreffen – sowie das Vorliegen zweier nacheinander erstellten FU-Verfügungen von unterschiedlicher Dauer muten zumindest eigenartig an und sind zu bemängeln. Dessen ungeachtet erfolgte die fürsorgerische Unterbringung jedoch unter sämtlichen formellen Gesichtspunkten rechtmässig.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte).

4.2.2

Aus dem Behandlungsplan der D._____ ergeht, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtig hypomanischen Episode (ICD-10: F31.0) diagnostiziert worden ist (act. 03.2). Weiter wurden die folgenden Nebendiagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Tabak, Cannabinoide sowie Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F.11.2, 12.2, 13.3 und 17.2). Auch Dr. med. C._____ stellte in seinem Kurzgutachten die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, mit zurückliegenden schweren depressiven Phasen und vor allem im letzten Jahr mit manischen und submanischen Phasen (act. 07, S. 4). Differentialdiagnostisch zog der Gutachter auch das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung in Betracht. Ferner diagnostizierte er beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F.19.2). Dem Beschwerdeführer würden bereits seit vielen Jahren Methadon und Benzodiazepine (zuletzt Valium) abgegeben. Zusätzlich hege er den Verdacht, es bestehe eine wahnhafte, paranoide Symptomatik. Erklärbar sei diese entweder dadurch, dass der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung leide (ICD-10: F25.0) oder aber die Symptomatik sei auf die langjährige Drogensucht, insbesondere auf eine psychotische Störung durch den Konsum von Cannabinoiden (ICD-10: F12.5) zurückzuführen, welchen der Beschwerdeführer zurzeit vermehrt betreibe (act. 07, S. 4). Die Diagnose des Gutachters stimmt mit derjenigen der behandelnde Ärzte der D._____ nicht vollumfänglich überein. Einig sind sich die Fachpersonen aber darin, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit und damit an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet.

4.3.1

Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).

4.3.2

Die behandelnde Chefärztin Dr. med. F._____ und der Oberarzt

G._____ führten in ihrem Bericht aus, der Grund für die ärztliche Einweisung sei eine Fremdgefährdung mit Gewaltandrohung gewesen – konkret habe der Beschwerdeführer seiner Hausärztin angedroht, sie zu töten, um Medikamente zu beziehen (act. 03). Während des Aufenthaltes in der Klinik D._____ habe sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen nicht konsistent und in Bezug auf seine Suchterkrankung behandlungsuneinsichtig gezeigt. Vor allem im Patientenkontakt sei er teils rasch gereizt gewesen und habe auch in mindestens einem Fall einem Mitpatienten Schläge angedroht. Jedoch habe ihn das Pflegepersonal jeweils gut wieder abholen können. Auch habe man den Beschwerdeführer von einer Reduktion der Valiumdosis überzeugen können, was in der Umsetzung jedoch zwei bis drei Wochen benötige. Es seien überdies die Rahmenbedingungen nach dem stationären Aufenthalt – die neue hausärztliche Behandlung und der Bezug von Betäubungsmittelrezepten – zu regeln. Eine vorzeitige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer den aktuellen Entzug auf der Strasse fortführen würde. Zu erwarten ist gemäss den behandelnden Ärzten der D._____ eine Gefährdung aufgrund von Entzugssymptomen; so etwa eine Eigengefährdung in Form eines epileptischen Krampfanfalls oder eine potentielle Fremdgefährdung aufgrund der Reizbarkeit infolge des erhöhten Suchtdrucks ohne Betreuung (zu alledem act. 03).

4.3.3

Einen Behandlungsbedarf erachtet auch der Gutachter als gegeben. Die Behandlung der Drogensucht bedinge eine langfristig angelegte stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung, zu welcher der Beschwerdeführerin allerdings nicht bereit sei. Dieser befinde sich bereits seit Jahrzehnten in einer Methadonabgabe, seit längerem auch in einer Abgabe von Benzodiazepinen, wobei offen sei, wer diese Abgabe weiterführe. Die Behandlung der bipolaren Störung und der wahnhaften Symptome müsse durch eine integrierte psychiatrische Behandlung, einschliesslich einer konsequenten Psychopharmakotherapie, geschehen, wobei hierfür keine Anbindung bestehe (act. 07, S. 6). Laut dem Sachverständigengutachten ist eine stationäre Behandlung dennoch nicht unerlässlich; die ambulante Weiterführung der Behandlung sei grundsätzlich denkbar, wofür es derzeit aber an einem entsprechenden Behandlungsnetz fehle (act. 07, S. 7).

Laut dem Gutachter besteht abgesehen von der chronischen Selbstgefährdung durch den Drogenkonsum ansonsten keine (akute) Selbstgefährdung. Jedoch bestehe die von der Klinik angesprochene Selbstgefährdung durch Valiumentzug in der Tat. Die Entzugssymptomatik trete bis zu zwei Wochen verzögert auf und könne epileptische Anfälle sowie Gereiztheit und Aggressivität umfassen. Wenn weiterhin ein Dauerrezept für Valium bestehe, werde der Beschwerdeführer einfach wieder mehr Valium beziehen und die Dosis erneut erhöhen. Allenfalls werde er sich die Benzodiazepine vermutlich auch illegal besorgen (act. 08, S. 5).

Ein Absetzen oder das unzuverlässige Einnehmen von Psychopharmaka könne eine erneute Manie mit erhöhtem Antrieb und eine Zunahme der paranoiden Symptomatik zur Folge haben. Der Gutachter konstatiert, dass dies zusammen mit der Gereiztheit infolge des Entzugs erneut zu einer möglichen Fremdgefährdung führen könne. Gegen ein akutes Gefährdungsrisiko sprächen demgegenüber der aktuell relativ ausgeglichene Zustand des Beschwerdeführers sowie seine teilweise vorhandene Krankheitseinsicht. Ebenfalls eine Rolle spiele, ob die Abgabe weitergeführt werde und der Beschwerdeführer dabei möglicherweise durch den Onkel oder die Freundin unterstützt werde. Nach der bereits lange andauernden Manie, sei eher ein Umschlag in eine erneute depressive Phase zu erwarten (act. 07, S. 6). Wichtig sei die Einleitung einer hausärztlichen und psychiatrischen Behandlung, die möglicherweise positiven Einfluss auf eine regelmässige Psychopharmakotherapie nehmen könne, was neben einem Drogenentzug und einer Drogenentwöhnung die beste Prävention gegen fremdaggressives Verhalten wäre. Für eine langfristige Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung müsse der Beschwerdeführer allerdings motiviert sein, was er aktuell nicht sei. Auch für eine Änderung der Abgabepraxis (Reduktion des Valiums) müsste entweder der Beschwerdeführer motiviert sein (dann könnte er jetzt freiwillig den Entzug beenden) oder niemand mehr ein Rezept ausstellen. Dies könnte beim Beschwerdeführer jedoch erneut zu fremdaggressivem Verhalten führen, so der Gutachter weiter (act. 07, S. 5).

4.3.4

Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 26. Oktober 2022 abzustellen. An der Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner langjährigen Lebenspartnerin H._____ und seines Onkels I._____, welche mit ihm dasselbe Haus bewohnen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen des Gerichts bereitwillig und ausführlich, wobei er aber immer wieder vom eigentlichen Thema abschweifte. Es fiel ihm sichtlich schwer, sich zu konzentrieren, seine Gedanken innerlich zu ordnen und diese dann in strukturierter Art und Weise in Worte zu fassen. Aus seiner Sicht habe die einweisende Hausärztin Dr. med. B._____ ihm zu Unrecht Diazepam anstatt Valium gegeben. Dies nur, um ihn zu ärgern. Das Diazepam wirke im Unterschied zum Valium – dessen Einnahme er sich gewohnt sei – verlangsamt. Er habe daher von Dr. med. B._____ Valium erhalten wollen und habe damit keine Ruhe gegeben. Als er ihr lästig geworden sei, habe sie kurzerhand die fürsorgerische Unterbringung verfügt, zeigte sich der Beschwerdeführer überzeugt. Davon, dass er in der Klinik einem Mitpatienten gegenüber Schläge angedroht haben soll, wisse er nichts. Der Beschwerdeführer schilderte, dass die Station D 11 der Klinik D._____ ein brutaler Ort sei. Der betreffende Patient habe vielmehr ihm mit Schlägen gedroht. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Reduktion der Valiumdosis einsichtig zu sein, fügte dem dann aber sogleich an, dass er mit 55 mg einverstanden sei. Die von der Klinik morgens und abends je in 10 mg und dazwischen in 5 mg verabreichte Dosis sei nicht ausreichend. Er sei sich ausserdem gewohnt, die gesamte Valiumdosis auf einmal zu nehmen. Auf die vom Gutachter angeführte Gefahr von möglichen Entzugssymptomen bei der Nichteinnahme von Valium angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er sei sich dieser Gefahr durchaus bewusst (das sei ja logisch). Notfalls könne er in die Neu-mühle gehen. Mit Hilfe seiner Sozialarbeiterin wolle er einen neuen Hausarzt finden, welcher ihm das Methadon und das Valium abgeben könne. Er wisse auch schon, welchen Psychiater er anfragen wolle. All das könne er aber auch von zu Hause aus tun. Dass er an einer bipolaren Störung leidet, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls bewusst. So hat er dem Gericht von seiner 13 Jahre lang andauernden depressiven Phase und den seit dem letzten Jahr auftretenden manischen Symptomen berichtet. Auch scheint er die medikamentöse Behandlung seiner bipolaren Störung als sinnvoll zu erachten. Überrascht zeigte sich der Beschwerdeführer allerdings darüber, dass er an einer (teilweise) wahnhaften Symptomatik leiden soll. Paranoid sei er nicht, erklärte er denn auch mehrmals. Von Cannabiskonsum könne auch keine Rede sein, er konsumiere ausschliesslich Cannabidiol (CBD) (vgl. zu alledem act. 11).

4.3.5

Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Zum Erfordernis der konkreten Selbst- und Fremdgefährdung äussert sich das vorliegende Kurzgutachten nicht in eindeutiger Art und Weise. Zunächst wird statuiert, es bestehe abgesehen von der chronischen Selbstgefährdung durch den Drogenkonsum keine Fremd- oder Selbstgefährdung. Sodann wird auf die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei einem Valiumentzug infolge von verspätet auftretenden Entzugssymptomen, wie beispielsweise epileptischen Anfällen, hingewiesen. Der Valiumentzug stellt den Grund für die Behandlung des Beschwerdeführers dar (vgl. act. 03). Indessen bezeichnet der Sachverständige den Valiummissbrauch als solchen an keiner Stelle als konkrete Selbstgefährdung. Eine stationäre Betreuung wird ferner nicht als erforderlich betrachtet, wobei vor einem Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik ein Hausarzt gesucht und eine psychiatrische Behandlung eingeleitet werden sollte (oben bereits, E. 4.3.3).

4.3.6

Zusammenfassend besteht eine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers laut dem Kurzgutachten einerseits im chronischen (bereits langjährigen) Drogenkonsum und im Falle eines Valiumentzugs in den damit einhergehenden somatischen Symptomen, wie etwa epileptischen Anfällen. Zu einem langfristigen Drogenentzug besteht beim Beschwerdeführer keine Motivation. Diesbezüglich gewann das Gericht anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers denselben Eindruck wie der Gutachter. Vordergründig geht es für den Beschwerdeführer darum, diejenige Dosis an Valium zu erhalten, welche er bis anhin eingenommen hat. An einer langfristigen stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zeigte sich der Beschwerdeführer nicht interessiert oder gar motiviert. Bei der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme des Erwachsenenschutzes kann es nicht um eine blosse Verwahrung der betroffenen Person gehen (vgl. auch KGer GR ZK1 15 23 v. 27.2.2015 E. 4a). Wenn also weder eine konkrete Selbstgefährdung durch einen Valiummissbrauch gutachterlich dargetan ist noch die Aussicht auf eine eigentliche Besserung der Suchterkrankung besteht, muss zumindest eine vertretbare Hoffnung bestehen, der Entzug motiviere die betroffene Person für eine weitergehende Behandlung (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 426 ZGB). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass mangels grundsätzlicher Motivation zum Drogenentzug eine längerfristige stationäre Behandlung keinen besonderen Vorteil bietet (act. 07, S. 5). Das muss a

Dispositiv

maiore ad minus auch für die nur für sechs Wochen angeordnete fürsorgerische Unterbringung gelten. Es besteht mit anderen Worten kaum Hoffnung, dass eine Reduktion des Valiums den Beschwerdeführer zu einer weitergehenden Behandlung seiner Abhängigkeit motivieren würde. Im Behandlungsplan der D._____ sind auch keine Bestrebungen ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zu einer langfristigen Behandlung seiner Abhängigkeit motiviert werden soll (act. 03.2). In Bezug auf die Behandlung der schweren Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist demnach festzuhalten, dass die sechswöchige, ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung keine geeignete Massnahme darstellt.

4.3.7. In Bezug auf die bipolare Störung zeigte sich der Beschwerdeführer dem Gericht und dem Gutachter gegenüber sowohl krankheits- wie auch behandlungseinsichtig (act. 07, S. 5, act. 10). Ebenfalls scheint der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin und seinem Onkel über zwei Bezugspersonen zu verfügen, welche ihn bei der Einnahme der Medikamente für die bipolare Störung unterstützen können. Im Hinblick auf das für eine ambulante Behandlung gemäss dem Gutachter erforderliche, aber (noch) fehlende Behandlungsnetz hat der Beschwerdeführer mehrmals beteuert, er wolle gemeinsam mit der Sozialarbeiterin zunächst einen Hausarzt oder eine Hausärztin suchen. Ebenfalls müsse er einen Psychiater finden. Der an der Hauptverhandlung anwesende Onkel sowie die Lebenspartnerinnen erklärten zudem, den Beschwerdeführer auch unterstützen zu wollen. Entsprechend dem Gutachter ist eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers eine mildere, aber gleichermassen wirksame Alternative (act. 07, S. 7). Dementsprechend ist die fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung der bipolaren Störung nicht erforderlich.

5. Die fürsorgerische Unterbringung vom 10. Oktober 2022 erweist sich nach den obenstehenden Erwägungen und insbesondere gestützt auf die gutachterliche Einschätzung für die Behandlung der langjährigen schweren Suchterkrankung des Beschwerdeführers nicht als geeignete Massnahme. Für die Behandlung der bipolaren Störung (sowie gegebenenfalls der wahnhaften Symptome) ist die fürsorgerische Unterbringung gemäss dem Gutachter nicht erforderlich. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als unverhältnismässig. Ebenso fehlt es an einer gutachterlich ausgewiesenen konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei Unterbleiben der Behandlung. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.

6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'375.00. Diese setzen sich aus CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'875.00 Gutachterkosten zusammen (act. 07.1). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 10. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'375.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'875.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

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5A_532/2020

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BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

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Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC

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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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