ZK1 2022 169
Invalidenversicherung
4. Juli 2023Deutsch120 min
A. A._____ (fortan Vater) und B._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015. Im November 2020 zog die Mutter mit C._____ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Zuge der Trennung kam es zu tätlichen Übergriffen des Vaters gegen die Mutter. Im Verlaufe der darauffolgenden Strafuntersuchung erklärte sich der Vater bereit, beim Amt für Justizvollzug ein mehrmonatiges Lernprogramm gegen Gewalt zu absolvieren. Nach Vorliegen des positiven Abschlussberichts des Bewährungsdienstes wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. November 2021 eingestellt.
Source gr.ch
Urteil vom 5. Juni 2023
Referenz ZK1 22 153 / ZK1 22 169 / ZK1 22 170
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Bäder Federspiel
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer (ZK1 22 153), Berufungskläger (ZK1 22 169) und Berufungsbeklagter (ZK1 22 170)
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin (ZK1 22 153), Berufungsbeklagte
(ZK1 22 169) und Berufungsklägerin (ZK1 22 170)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur
in Sachen
C._____
vertreten durch Dr. iur. Eva Naegeli
Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 15.09.2022, mitgeteilt am 06.10.2022
(Proz. Nr. 135-2022-178)
Mitteilung 06. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ (fortan Vater) und B._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am _____ 2015. Im November 2020 zog die Mutter mit C._____ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Zuge der Trennung kam es zu tätlichen Übergriffen des Vaters gegen die Mutter. Im Verlaufe der darauffolgenden Strafuntersuchung erklärte sich der Vater bereit, beim Amt für Justizvollzug ein mehrmonatiges Lernprogramm gegen Gewalt zu absolvieren. Nach Vorliegen des positiven Abschlussberichts des Bewährungsdienstes wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. November 2021 eingestellt.
B. Seit dem 23. Juni 2021 ist beim Regionalgericht Plessur ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange rechtshängig (Proz. Nr. 115-2021-34). In diesem Verfahren fand am 3. Februar 2022 eine Anhörung statt, an welcher ein vorläufiger Betreuungsplan (mit dem Schichtplan des Vaters angepassten Betreuungszeiten) erstellt wurde. Eine schriftliche Vereinbarung kam mangels Einigung über die Dauer der Regelung nicht zustande. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde alsdann eine Kindesvertretung angeordnet und Dr. iur. Eva Naegeli (fortan Kindesvertreterin) im hängigen Verfahren (inklusive allfälliger künftiger Nebenverfahren) als Vertreterin von C._____ mit den Kompetenzen gemäss Art. 300 lit. a-d und f ZPO eingesetzt. Mit Eingabe vom 4. März 2022 erklärte die Kindesvertreterin, von finalen Anträgen zur Frage der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs einstweilen abzusehen, und empfahl, das Verfahren für mindestens ein Jahr zu sistieren, im Sinne einer vorsorglichen Mass-nahme für die Dauer des Verfahrens die alternierende Obhut anzuordnen und die Eltern zwecks Verbesserung der Kommunikation zu einer Mediation oder zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" zu verpflichten. Im Hinblick auf den von der Mutter beabsichtigten Umzug nach D._____ beantragte sie ausserdem, C._____ sei für mindestens die erste Primarschulklasse in E._____ einzuschulen.
C.a. Am 16. März 2022 reichte der Vater beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit superprovisorischer Anordnung ein (Proz. Nr. 135-2022-178). Er beantragte, C._____ sei für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen, dies unter Festlegung der folgenden, dem an der Anhörung erstellten Betreuungsplan entsprechenden Betreuungsanteile:
Woche 1 (Frühschicht Vater)
Montag bis 20.00 Uhr Betreuung durch Vater. Ab 20.00 Uhr durch Mutter
Dienstag tagsüber Betreuung durch Mutter, Dienstagabend 17.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Mittwoch tagsüber Betreuung durch Mutter, Mittwochabend 16.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Donnerstag tagsüber Betreuung durch Mutter, Donnerstagabend 17.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Freitag tagsüber Betreuung durch Mutter, Freitagabend 16.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Samstag und Sonntag ganztags Betreuung durch Mutter
Woche 2 (frei Vater)
Montag Betreuung bis 14.00 Uhr durch Mutter
Montag 14.00 Uhr bis Freitagabend 16.00 Uhr Betreuung durch Vater
Freitagabend 16.00 Uhr bis Sonntag Betreuung durch Mutter
Woche 3 (Nachtschicht Vater)
Montag ganztags Betreuung durch Mutter
Dienstag tagsüber Betreuung durch Mutter, Dienstagabend 17.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Mittwoch tagsüber Betreuung durch Mutter, Mittwochabend 16.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Donnerstag tagsüber Betreuung durch Mutter, Donnerstagabend 17.00 - 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Freitagabend 16.00 Uhr bis Montagmittag 12.00 Uhr Betreuung durch Vater
Woche 4 (Spätschicht)
Montagmittag 12.00 Uhr bis Sonntagmorgen 10.00 Uhr Betreuung durch Mutter
Sonntagmorgen 10.00 Uhr bis Montagabend 20.00 Uhr Betreuung durch Vater
Danach jeweils alternierend weiterhin im beschriebenen Turnus.
Ferner wurde beantragt, dass der Wohnsitz des Vaters als Wohnsitz von C._____ festgelegt werde; eventualiter und superprovisorisch sei der Mutter unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Wohnsitz der Tochter ohne vorgängige Zustimmung des Vaters während der Dauer des Hauptverfahrens zu wechseln, dies bei gleichzeitiger Anweisung der Einwohnerbehörde der Stadt E._____, die Schriften von C._____ bis zu einem anderslautenden Entscheid nicht herauszugeben.
C.b. Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde der Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen und der Mutter Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde den Eltern die im Hauptverfahren eingegangene Eingabe der Kindesvertreterin zur Stellungnahme innert derselben Frist zugestellt.
C.c. Mit Eingaben vom 7. April 2022 (Vater) respektive 8. April 2022 (Mutter) liessen sich die Eltern zu den Anträgen der Kindesvertreterin vernehmen. Während sich der Vater befürwortend äusserte, beantragte die Mutter deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 12. April 2022 schloss die Mutter sodann auch auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs des Vaters. Sie beantragte ihrerseits, C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens unter ihre Obhut zu stellen, ihr vorsorglich ab dem 1. Juli 2022 die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ nach D._____ zu erteilen, dem Vater ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und ihn zu verpflichten, ihr für die Dauer des Hauptverfahrens monatliche Beiträge von CHF 1'527.00 an den Unterhalt der Tochter zu bezahlen.
C.d. Die Kindesvertreterin nahm am 11. Mai 2022 zu den Eingaben der Mutter Stellung. Dabei sprach sie sich für den Fall des Umzugs der Mutter nach D._____ für eine einstweilige alleinige Obhutszuteilung an den Vater aus. Zudem beantragte sie, für C._____ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme eine therapeutische Begleitung anzuordnen und für beide Eltern im Hinblick auf die Frage der Obhutszuteilung ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Am 16. Mai 2022 reichte auch der Vater eine Replik ein, wobei er in teilweiser Abänderung seiner bisherigen Rechtsbegehren die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an sich, die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an die Mutter und deren Verpflichtung zur Überweisung eines richterlich zu bestimmenden Barunterhaltsbeitrages für C._____ beantragte. Mit Duplik vom 9. Juni 2022 schloss die Mutter wiederum auf Abweisung der neuen Anträge des Vaters, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Auf gerichtliche Aufforderung äusserten sich die Eltern und die Kindesvertreterin sodann zur Frage der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft.
C.e. Am 28. Juni 2022 fand die Kindesanhörung statt. Dabei äusserte C._____ den Wunsch, dass den Eltern nicht mitgeteilt werde, was sie anlässlich ihrer Anhörung sagte. Über diesen seitens des Gerichts respektierten Wunsch wurden die Eltern und die Kindesvertreterin mit Schreiben vom 4. Juli 2022 informiert.
C.f. In dem am 14. Juli 2022 ergangenen und gleichentags mitgeteilten Teilentscheid verfügte die Einzelrichterin was folgt:
1.
Die Zustimmung nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ von E._____ nach D._____ wird im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht erteilt.
Erwägungen
2.
B._____ und A._____ wird die Weisung erteilt, C._____ zu Beginn des Schuljahrs 2022/2023 in E._____ einzuschulen.
3.
B._____ und A._____ wird die Weisung erteilt, den Kurs "Kind im Blick" zu absolvieren. Sie haben dem Gericht die Anmeldebestätigung zum Kurs bis Ende August 2022 einzureichen. Die Teilnahmebestätigung ist dem Gericht nach Absolvieren des Kurses umgehend einzureichen.
4.
Dispositiv
Über die übrigen Rechtsbegehren (insbesondere Obhut, Unterhalt, weitere Kindesschutzmassnahmen) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
5.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
6.
(Rechtsmittelbelehrungen)
7.
(Mitteilung)
C.g. Im Hauptverfahren war zwischenzeitlich ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden. Zudem hatte die Mutter am 9. Juni 2022 (im Rahmen einer Stellungnahme zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 11. Mai 2022) die Absetzung der Kindesvertreterin beantragt, was Anlass zu weiteren Stellungnahmen der Parteien (Eingaben des Vaters vom 27. Juni 2022 und 18. Juli 2022, Eingabe der Mutter vom 1. Juli 2022) und der Kindesvertreterin (Eingabe vom 26. Juli 2022) gegeben hatte. Mit Verfügung vom 25. August 2022 wurde der Antrag auf Absetzung der Kindesvertreterin abgewiesen. Zugleich wurde den Parteien die Einholung eines Gutachtens bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden in Aussicht gestellt. Der vorgeschlagenen Gutachterin wie auch den Gutachterfragen stimmten die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. September 2022 zu, worauf am 13. September 2022 der entsprechende Gutachtensauftrag erging.
C.h. Am 5. September 2022 fand die mündliche Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Während die Mutter und die Kindesvertreterin an ihren bisher gestellten Anträgen festhielten, passte der Vater seine Rechtsbegehren nochmals an. Als Hauptbegehren hielt er die mit der Replik gestellten Anträge betreffend Obhut, Kontaktrecht und Verbot eines Aufenthaltswechsels aufrecht, änderte sein Begehren im Unterhaltspunkt aber dahingehend ab, als einerseits festzustellen sei, dass die Parteien sich rückwirkend gegenseitig keinen Unterhalt schulden würden bzw. sie unterhaltsrechtlich bis zum Verhandlungstag vollständig auseinandergesetzt seien, und die Mutter anderseits zu verpflichten sei, ihm für C._____ ab Vollstreckbarkeit des Massnahmenentscheides einen vorsorglichen Bar-unterhaltsbeitrag von CHF 1'140.00 zu bezahlen. Als Eventualbegehren beantragte er wieder eine alternierende Obhut mit Festlegung von Betreuungsanteilen gemäss seinem ursprünglichen Rechtsbegehren, alternativ mit einem wochenweisen Wechsel, verbunden mit der Feststellung, dass sich die Eltern gegenseitig keinen Kindesunterhalt schulden würden.
C.i. Mit Entscheid vom 15. September 2022, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 16. September 2022, erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur wie folgt:
1.
Die elterliche Obhut über C._____, geboren am _____ 2015, wird für die Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2021-34 B._____ zugeteilt.
Die Nichterteilung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von E._____ nach D._____, welche mit Entscheid vom 14.07.2022 erkannt wurde, hat nach wie vor Gültigkeit.
2.a)
A._____ ist berechtigt, C._____ jedes zweite Wochenende im Monat (nach gegenseitiger Absprache bzw. Bestimmung durch die Beistandsperson) von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen bis Schulbeginn sowie drei Mal am Mittwoch im Monat (nach gegenseitiger Absprache bzw. Bestimmung durch die Beistandsperson) nach Schulschluss bis am Donnerstagmorgen bis Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen.
b)
A._____ ist berechtigt, C._____ für die Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen sowie mit ihr die Hälfte der gesetzlichen Feiertage (nach gegenseitiger Absprache bzw. Bestimmung durch die Beistandsperson) zu verbringen. Die Ferien sind mindestens einen Monat im Voraus mit B._____ abzusprechen.
c)
Weitergehende Besuchs- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleiben vorbehalten.
3.
Es wird für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen. Die Beistandsperson wird mit der Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs (insbesondere Terminabsprachen, Regelung der Übergabe, Bestimmung der Termine bei Uneinigkeit, Kommunikation zwischen den Eltern) beauftragt.
4.a)
A._____ wird verpflichtet, rückwirkend seit dem 23.06.2021 die bezogenen gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen an B._____ zu bezahlen.
b)
Ansonsten wird festgestellt, dass sich A._____ und B._____ rückwirkend gegenseitig keinen Unterhalt schulden und sie unterhaltsrechtlich bis Mitte September 2022 vollständig auseinandergesetzt sind.
c)
A._____ wird vorsorglich verpflichtet, ab Mitte September 2022 (folglich für den Monat September 2022 die Hälfte des Betrages) für die Dauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2021-34 an den Unterhalt von C._____ einen monatlich im Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 1'254.00 (Barunterhalt CHF 1'054.00, Überschussanteil CHF 200.00) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen an B._____ zu bezahlen. Erstmals zahlbar ab Vollstreckbarkeit dieses vorsorglichen Massnahmenentscheides.
5.
Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
6.a)
Die Gerichtskosten betragen CHF 9'029.45 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Kosten für die Vertretung des Kindes CHF 6'029.45) für den unbegründeten Entscheid und erhöhen sich auf CHF 11'029.45 (Entscheidgebühr CHF 5'000.00, Kosten für die Vertretung des Kindes CHF 6'029.45), falls eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt wird. Sie gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____. Sie haben den Betrag von je CHF 4'514.75 dem Kanton Graubünden zu bezahlen.
b)
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
7.a)
Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird.
b)
Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
8.
(Mitteilung)
C.j. Der Vater verlangte mit Schreiben vom 20. September 2022 fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids. Im Weiteren ersuchte er um eine Berichtigung des Entscheids betreffend Rechtsmittelbelehrung (Dispositivziffer 7.a), da erst der begründete Entscheid vollstreckbar werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2022 wies die zuständige Einzelrichterin des Regionalgerichts Plessur das Berichtigungsgesuch ab.
D.a. Bereits gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. September 2022 liess der Vater mit Eingabe vom 23. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einlegen (ZK1 22 153). Er beantragte was folgt:
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 7. a) des unbegründeten Entscheides des Regionalgerichts Plessur in Proz. Nr. 135-2022-178 vom 16. September 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der unbegründete Entscheid nicht vollstreckbar ist.
2.
Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung vom 22. September 2022 in Proz. Nr. 135-2022-178 aufzuheben und das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, die prozessleitende Verfügung vom 22. September 2022 in Proz. Nr. 135-2022-178 aufzuheben und das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen.
3.
Subeventualiter sei vom Kantonsgericht von Graubünden die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen, dass der unbegründete Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2022 in Proz. Nr. 135-2022-178 nicht vollstreckbar ist.
4.
Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit des unbegründeten Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
D.b. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2022 ordnete die Vorsitzende an, dass dem Subeventualantrag – verstanden als sinngemässes Ersuchen um superprovisorische Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs – einstweilen entsprochen und die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 15. September 2022 (Dispositivziffern 1 bis 4) bis zum Erlass einer anderslautenden Anordnung ausgesetzt werde.
D.c. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 stellte die Mutter ihrerseits die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
2.
Der Subeventualantrag, wonach vom Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren und festzustellen sei, dass der unbegründete Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2022 in Proz. Nr. 135-2022-178 nicht vollstreckbar sei (Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers), sei abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.
3.1.
Es sei die einstweilige Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 15. September 2022 (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4) gemäss Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. September 2022 aufzuheben und die von der Vorderrichterin angeordnete sofortige Vollstreckbarkeit der in den Dispositiv-Ziffern 1-4 angeordneten vorsorglichen Massnahmen wieder in Kraft zu setzen.
3.2.
Die beantragte Aufhebung gemäss Ziff. 3.1 hiervor (Aufhebung der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 15. September 2022) sei zufolge Dringlichkeit umgehend ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers, d.h. superprovisorisch zu erlassen.
4.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers.
D.d. Am 3. Oktober 2022 nahm die zuständige Einzelrichterin des Regionalgerichts Plessur zum Subeventualantrag Stellung, wobei sie eine zeitnah vollstreckbare Obhuts- und Betreuungsregelung zum Wohl von C._____ als zwingend erforderlich erachtete.
D.e. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2022 wies die Vorsitzende den Antrag der Mutter auf superprovisorische Wiederherstellung der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 15. September 2022 ab, soweit er sich auf die Obhuts- und Kontaktregelung und die damit zusammenhängende Unterhaltsverpflichtung bezog (Dispositivziffern 1, 2 und 4). Mit Bezug auf Dispositivziffer 3 des besagten Entscheides, betreffend die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, wurde die einstweilige Aussetzung der Vollstreckbarkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In der Folge ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zweigstelle Nordbünden, mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 F._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) zum Beistand von C._____ und präzisierte die ihm im Rahmen der Beistandschaft zukommenden Aufgaben und Befugnisse.
D.f. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 bezog die Kindesvertreterin Dr. iur. Eva Naegeli Stellung zur Beschwerde des Vaters und empfahl die Beibehaltung des bisherigen Betreuungsmodells i.S. einer alternierenden Obhut mindestens für die Dauer der Begutachtung. Dazu replizierte die Mutter mit Eingabe vom 17. Oktober 2022. Es folgten am 19. Oktober 2022 eine Stellungnahme der Kindesvertreterin zur Beschwerdeantwort der Mutter sowie am 24. Oktober 2022 eine replizierende Eingabe des Vaters.
E.a. Am 6. Oktober 2022 hatte das Regionalgericht Plessur den Parteien den Entscheid vom 15. September 2022 in schriftlich begründeter Form eröffnet. Dagegen erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter mit Eingaben vom 17. Oktober 2022 Berufung beim Kantonsgericht.
E.b. Die Berufungsbegehren der Mutter lauten wie folgt (ZK1 22 170):
1.
Die Dispositivziffern 4./b und 6. des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Regionalgerichts Plessur seien aufzuheben.
2.1.
Ziff. 4./b des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts des Regionalgerichts Plessur sei ersatzlos zu streichen.
2.2.
Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 1. November 2020, subeventualiter ab Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2021-34) am 25. März 2021, für den Unterhalt für die gemeinsame Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'254.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
3.1.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3.2.
Eventualiter für den Fall, dass der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren anteilmässig Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens überbunden werden:
a)
Es sei für die Berufungsklägerin festzustellen, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes nicht als berechtigte Gerichtskosten gelten können, weshalb B._____ unabhängig von der gerichtlichen Kostenverteilung keine Kosten für die Vertretung des Kindes überbunden werden können.
b)
Subeventualiter sei für die Berufungsklägerin festzustellen, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes unverhältnismässig hoch und unangemessen sind, sowie unnötigen Aufwand beinhalten, weshalb sie im Sinne der nachfolgenden Erwägungen auf einen Betrag von maximal Fr. 3'000.00, subsubeventualiter auf einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu kürzen sind.
4.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 9'736.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
5.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
E.c. Die Berufungsantwort des Vaters datiert vom 24. Oktober 2022. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.
E.d. Der Vater hat mit seiner Berufung die folgenden Rechtsbegehren gestellt (ZK1 22 169):
1.
Der angefochtene Entscheid in Proz. Nr. 135-2022-178 vom 15. September 2022 sei in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 (Obhut), 2. (Besuchs- und Ferienrecht), 4. (Unterhalt) und 5. (allgemeine Abweisung von Rechtsbegehren) aufzuheben.
2.
Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am _____ 2015, sei während der Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Kindseltern gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu stellen.
2.1.
[Festlegung der Betreuungsanteile wie erstinstanzlich beantragt]
3.
Eventualiter sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen, wobei sie abwechselnd eine Woche bei der Kindsmutter und eine Woche beim Kindsvater verbringt. Dabei sei die Übergabe von C._____ jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr, festzulegen.
4.
Subeventualiter sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6.
Der vorliegenden Berufung sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und damit die Vollstreckbarkeit des Entscheides der Vorinstanz umgehend und noch vor der Anhörung der Gegenpartei auszusetzen.
7.
Eventualiter sei die bereits mit Verfügung vom 26. September 2022 durch die Kantonsgerichtsvizepräsidentin im Verfahren ZK1 22 153 angeordnete aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
E.f. Die Kindesvertreterin nahm dazu am 21. Oktober 2022 Stellung. Sie empfiehlt, anstelle der erstinstanzlich verfügten Obhutszuteilung an die Mutter für mindestens die Phase der Begutachtung ein paritätisches Betreuungsmodell mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen, vorzugsweise ein Wochenmodell (eine Woche Obhut Vater, eine Woche Mutter) anzuordnen.
E.g. Die Mutter beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Oktober 2022 die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; auf die prozessualen Anträge gemäss Ziff. 6 bis 8 der Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen.
F.a. In Bezug auf die prozessualen Anträge des Vaters hatte die Vorsitzende am 18. Oktober 2022 angeordnet, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens ZK1 22 153 für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung beigezogen würden und die in jenem Verfahren angeordnete einstweilige Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Entscheides bis auf weiteres bestehen bleibe.
F.b Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 liess die Mutter gestützt auf verschiedene neue Vorkommnisse nochmals den Antrag stellen, die einstweilige Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides umgehend – mittels superprovisorischer Anordnung – aufzuheben, zumal dies die einzige Möglichkeit darstelle, zeitnah einer vollstreckbaren Obhuts- und Betreuungsregelung Geltung zu verschaffen.
F.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete die Vorsitzende daraufhin was folgt an:
1.
Die Verfahren ZK1 22 153, ZK1 22 169 und ZK1 22 170 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer ZK1 22 169 weitergeführt.
2.
Es wird die zeitnahe Durchführung einer Instruktionsverhandlung angeordnet, zu welcher nach vorgängiger Terminabsprache mit separater Verfügung vorgeladen wird.
3.
Im Sinne einer superprovisorischen Regelung wird A._____ bis auf weiteres berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende (jeweils im Anschluss an die Nachtschicht sowie während der Frühschicht) von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen (Schulbeginn) sowie – ausser in den Wochen, in denen er Spätschicht arbeitet – jeden Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von B._____ betreut.
4.
Der Beistand F._____ wird beauftragt, die Eltern bei der Umsetzung der vorläufigen Betreuungsregelung zu unterstützen, und dem Gericht Meldung zu erstatten, wenn weitergehende Anordnungen erforderlich sein sollten.
5.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
F.d. Mit Schreiben vom 1. November 2022 äusserte sich der Vater zur prozessleitenden Verfügung vom 27. Oktober 2022.
G.a. Am 1. Dezember 2022 reichte der Vater auf entsprechende Editionsanordnung seinen Schichtplan für das Jahr 2023 ein.
G.b. Die Kindesvertreterin reichte am 6. Dezember 2022 eine Aktennotiz zum Kindergespräch mit C._____ vom 2. Dezember 2022 ein. Hierzu äusserte sich die Mutter mit Schreiben vom 9. Dezember 2022.
G.c. Die Instruktionsverhandlung, welche zunächst für den 8. Dezember 2022 anberaumt war und wegen Erkrankung der Mutter verschoben werden musste, fand am 16. Januar 2023 statt. Im Rahmen der mündlichen Schlussvorträge zog der Vater seinen Hauptantrag (Ziffer 2 des Berufungsbegehrens) zurück; den bisherigen Eventualantrag (Ziffer 3 des Berufungsbegehrens) erhob er zu seinem Hauptantrag, wobei er neu einen Wechsel der wochenweisen Betreuung jeweils am Montag beantragte. Im Übrigen wird für den Verlauf der Instruktionsverhandlung, die persönliche Befragung der Eltern sowie die Ausführungen der Rechtsvertreter auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen, welches den Parteien am 2. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
G.d. Innert der dafür eingeräumten Frist reichten die Kindesvertreterin sowie die Mutter ihre Honorarnoten ein, während der Vater seinen Verzicht auf die Einreichung einer Kostennote erklären und die Festsetzung der von der Mutter zu bezahlenden Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen beantragen liess. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 liess er sich sodann zur Honorarnote der Mutter vernehmen.
G.e. Die in den jeweiligen Rechtsmittelverfahren einverlangten Kostenvorschüsse in Höhe von CHF 1'500.00 (ZK1 22 153) bzw. je CHF 3'000.00 (ZK1 22 169 und ZK 22 170) gingen innert Frist bzw. Nachfrist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2021-34 und Proz. Nr. 135-2022-178) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Zum Verfahren ZK1 22 169 gehörende Akten werden lediglich mit der Aktennummer zitiert, während bei den Akten der Verfahren ZK1 22 153 und ZK1 22 170 zusätzlich die entsprechende Prozessnummer angeführt wird. Die Akten der Vorinstanz im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen werden ebenfalls ausschliesslich mit Aktennummer zitiert, während bei den Akten des Hauptverfahrens jeweils zusätzlich die Prozessnummer (115-2021-34) angefügt wird.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Beide Berufungen richten sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wurden beide Berufungen frist- und überdies formgerecht erhoben (Art. 248 lit. d i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 311 ZPO; act. A.1; act. B.1; act. A.1 [ZK1 22 170]; act. B.1 [ZK1 22 170]). Das Kantonsgericht von Graubünden ist als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung beider Berufungen zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die Zuständigkeit der erkennenden I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100).
1.2. Die Berufung des Vaters (ZK1 22 169) betrifft in erster Linie die Zuteilung der Obhut. Damit handelt es sich insgesamt um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit und es gilt kein Streitwerterfordernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. etwa KGer GR ZK1 22 124 v. 22.12.22 E. 2.1; ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 1.1; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Dagegen betrifft die Berufung der Mutter (ZK1 22 170) neben dem Kostenpunkt ausschliesslich den Kindesunterhalt. Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 betragen. Die Mutter liess beantragen, der Vater sei für die Dauer des Hauptverfahrens zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'527.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu verpflichten (RG act. I.5, I.B.4), während der Vater u.a. auf gerichtliche Feststellung, dass rückwirkend kein Unterhalt geschuldet sei, schloss (RG act. VII.3, I.5). Bereits mit dem zwischen Klageeinleitung am 23. Juni 2021 bis zur Hauptverhandlung am 5. September 2022 im Streit liegenden Betrag ist der erforderliche Streitwert offenkundig erreicht. Unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen ist auf beide Berufungen einzutreten.
1.3. Wird in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit diesem Rechtsmittel auch der Kostenentscheid angefochten werden. Selbst wenn die Kostenverteilung – wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. act. A.1 [ZK1 22 170], II.B.2) – mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall eines anderen Verfahrensausgangs in der Sache angefochten wird, braucht dazu keine separate Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ergriffen zu werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO). Soweit die Mutter mit ihrem Hauptbegehren (Ziffer 3.1) eine vollständige Überbindung der erstinstanzlichen Prozesskosten auf den Vater beantragt, erweist sich ihre Berufung daher als zulässig. Was hingegen die Eventual- und Subeventualbegehren (Ziffer 3.2) anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass diese Rechtsbegehren nicht die Verteilung der Prozesskosten oder die Festsetzung der Gerichtskosten i.e.S. (Entscheidgebühr), sondern den Entschädigungsanspruch der Kindesvertreterin zum Gegenstand haben. Die Kosten für die Vertretung eines Kindes gemäss Art. 299 ZPO gehören zwar ebenfalls zu den Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Auch wird die Entschädigung der Kindesvertreterin gerichtlich verbindlich festgesetzt (BGE 142 III 153 E. 2.4). Durch den Ausgang eines ihren Entschädigungsanspruch betreffenden Rechtsmittelverfahrens beschwert ist aber gegebenenfalls die Kindesvertreterin. Will ein kostenpflichtiger Elternteil den erstinstanzlichen Kostenentscheid in Bezug auf die Entschädigung der Kindesvertreterin anfechten, so hat er hierfür daher nicht die Gegenpartei in der Sache, sondern die Kindesvertreterin persönlich ins Recht zu fassen. Die genannten Anträge müssten also Gegenstand einer separaten, gegen die Kindesvertreterin zu richtenden Kostenbeschwerde (Art. 319 ff. ZPO) bilden und können nicht in eine Berufung integriert werden, welche (ausschliesslich) gegen den anderen Elternteil erhoben wird. Auf die Eventualbegehren ist somit zum Vornherein nicht einzutreten.
1.4. Der Antrag des Vaters auf Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides wurde in der Berufung nicht begründet, womit darauf nicht einzutreten ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_512/2020 v.7.12.2020 E. 3.3.2).
1.5.1. Einer Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Dies bedeutet, dass die Einlegung der Berufung – als ordentliches Rechtsmittel – zwar den Eintritt der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides hemmt; nicht aufgeschoben wird hingegen die Vollstreckbarkeit desselben (BGE 139 III 486 E. 3). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können daher nach ihrer Eröffnung sofort vollzogen werden und bleiben grundsätzlich auch während der Dauer eines dagegen angehobenen Berufungsverfahrens vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann aber aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein solcher Vollstreckungsaufschub nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet. Die Berufungsinstanz hat einen Vollstreckungsaufschub daher grundsätzlich nur zurückhaltend zu gewähren, sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; BGE 137 III 475 E. 4.1). Geht es um die vorsorgliche Regelung der Obhut, lässt sich das Bundesgericht von der Überlegung leiten, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen vermögen. Nach Möglichkeit soll daher die Obhutslage im Rechtsmittelverfahren nicht verändert, sondern der bestehende Zustand aufrechterhalten werden. Weist der Massnahmerichter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil die Obhut dem anderen Elternteil zu, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung der bisherigen Hauptbezugsperson daher in der Regel stattzugeben, es sei denn, die Berufung erscheine von vornherein als unzulässig oder in der Sache selbst als offensichtlich unbegründet oder das Kindeswohl würde bei Aufrechterhaltung des bisherigen Obhutslage unmittelbar gefährdet (BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Analoge Grundsätze gelten, wenn mittels vorsorglicher Massnahme eine bisher gelebte alternierende Obhut aufgehoben wird: einer dagegen gerichteten Berufung soll die aufschiebende Wirkung nur bei wirklicher Dringlichkeit verweigert werden, damit eine Präjudizierung des späteren Rechtsmittelentscheides durch die bereits erfolgten Veränderungen vermieden wird (BGE 144 III 469 E. 4.2.1).
1.5.2. Vorliegend hat der Vater mit seiner Berufung die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides beantragt (act. A.1, II.6). Dasselbe Ziel hatte er bereits mit seiner Beschwerde gegen den erst im Dispositiv (ohne schriftliche Begründung) eröffneten Massnahmeentscheid respektive gegen dessen Rechtsmittelbelehrung (Dispositivziffer 7.a) verfolgt, ging es ihm dabei doch um eine Beseitigung der darin enthaltenen Aussage, dass schon der unbegründete Entscheid mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar werde (act. A.1, I.1 sowie II.2 [ZK1 22 153]). Zulässig ist eine Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahme (lit. a) sowie gegen andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitenden Verfügungen, sofern das Gesetz dies vorsieht (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2). Inwiefern in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein soll, wird seitens des Vaters nicht dargelegt. Die Rechtsmittelbelehrung ist Teil eines berufungsfähigen Entscheides (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei die Berufung allerdings erst nach Zustellung des begründeten Entscheides bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Solange letztere fehlt, ist aber auch die Einreichung einer Beschwerde ausgeschlossen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die noch ausstehende Entscheidbegründung führt mithin in beiden Fällen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Soweit der Vater sodann davon ausgegangen wäre, dass es sich beim angefochtenen Teil der Rechtsmittelbelehrung um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Dispositivziffer gar keine Anordnung zur Frage der Vollstreckbarkeit getroffen, sondern lediglich die von Gesetzes wegen geltende Rechtslage wiedergegeben hat. Kommt der beanstandeten Feststellung aber kein Verfügungscharakter zu, fehlt es von vornherein an einem der Beschwerde zugänglichen Anfechtungsobjekt. Soweit mit der Beschwerde eine Aufhebung respektive Änderung der Rechtsmittelbelehrung beantragt wird (Ziffer 1 der Rechtsbegehren), kann darauf folglich nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ohnehin als zutreffend erweist. Zwar wird die Frage des Zeitpunkts der Vollstreckbarkeit von bloss im Dispositiv eröffneten Entscheiden (sofort mit Eröffnung im Dispositiv oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung) in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt und besteht diesbezüglich eine Kontroverse in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung. Auch hat das Bundesgericht die Frage bisher nicht entschieden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts kommt Art. 315 Abs. 4 ZPO jedoch unabhängig von der Art der Entscheideröffnung zum Tragen. Dementsprechend gilt die sofortige Vollstreckbarkeit auch für Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind (KGer GR ZK1 22 101 v. 10.8.2022 E. 1.1; ZK1 22 9 v. 1.3.2022 E. 4.2; ZK1 21 142 v. 21.10.2021 E. 1.2; ZK1 21 133/ZK1 21 79 v. 28.9.2021 E. 2.1; alle jeweils m.w.H.). Diese Lösung entspricht dem geplanten Art. 336 Abs. 3 E-ZPO, in welchem ausdrücklich geregelt wird, dass ohne schriftliche Begründung eröffnete Entscheide vollstreckbar sind, wenn dem Rechtsmittel gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Botschaft vom 26.2.2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2697 ff., S. 2774 f.: Art. 336 Abs. 3 E-ZPO [Vollstreckbarkeit]). Das Begehren um Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit des unbegründeten Entscheides hätte im Falle eines Eintretens demnach abgewiesen werden müssen.
1.5.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren des Vaters um Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 22. September 2022, mit welcher die Vorinstanz sein Gesuch um Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung abgewiesen hat (Ziffer 2 der Rechtsbegehren; act. A.1, I.2 [ZK1 22 153]). Zwar ist der Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Bei genauer Betrachtung hat der Vater mit seiner Eingabe vom 20. September 2022 aber nicht um eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO ersucht. Seine Eingabe zielte vielmehr auf eine materielle Änderung der aus seiner Sicht falschen, von der Vorinstanz aber so gewollten Rechtsmittelbelehrung. Dafür steht der Rechtsbehelf der Berichtigung jedoch nicht zur Verfügung (BGer 5A_972/2016 v. 24.8.2016 E. 4.2; für die Erläuterung auch BGE 143 III 520 E. 6.1). Auch wenn die Vorinstanz das Gesuch des Vaters unter dem Aspekt von Art. 334 ZPO geprüft hat, hat sie es letztlich abgelehnt, auf die beanstandete Rechtsmittelbelehrung zurückzukommen und sie im beantragten Sinne abzuändern. Ihre Verfügung ist demnach als Wiedererwägungsentscheid zu qualifizieren. Dass die Vorinstanz sie fälschlicherweise mit der Rechtsmittelbelehrung für Berichtigungsentscheide versehen hat, führt nicht dazu, dass auf eine dagegen erhobene Beschwerde ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen einzutreten wäre. Eine Wiedererwägung ist in der ZPO nicht vorgesehen. Dennoch ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass prozessleitende Anordnungen nach ihrer Eröffnung bis zum Ergehen des Endentscheides in Wiedererwägung gezogen werden können. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht jedoch nur bei veränderten Verhältnissen, andernfalls es im freien Ermessen des Gerichts liegt, auf ein dahingehendes Gesuch einzutreten oder nicht. Letzteres führt nicht zur (Neu-)eröffnung der Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Anordnung, sondern ermöglicht eine Beschwerde nur hinsichtlich der Rüge, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung zu Unrecht verneint worden sei (vgl. Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 52 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). Derartiges wird in der Beschwerde des Vaters nicht ansatzweise dargetan. Im Übrigen wäre das Eventualbegehren, selbst wenn ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorläge, jedenfalls abzuweisen, da die Vorinstanz eine Korrektur der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu Recht abgelehnt hat (vgl. soeben E. 1.5.2 in fine).
1.5.4. Als Folge der sofortigen Vollstreckbarkeit von im Dispositiv eröffneten Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen bejaht das Kantonsgericht die Möglichkeit, in analoger Anwendung von Art. 263 in Verbindung mit Art. 261 ZPO bereits vor Rechtshängigkeit der Berufung einen Aufschub der Vollstreckbarkeit zu erwirken. Mit anderen Worten erachtet es sich schon im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv und der nachträglichen Zustellung der schriftlichen Begründung als zuständig, um über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO zu befinden. Bei gegebenen Voraussetzungen ordnet es auf entsprechendes Gesuch – nötigenfalls auch superprovisorisch – den Aufschub der Vollstreckbarkeit als vorsorgliche Massnahme sui generis an (vgl. dazu grundlegend KGer GR ZK1 21 142 v. 21.10.2021 E. 1.3 m.w.H.). Einen dahingehenden Antrag hat der Vater mit seiner Beschwerde unter Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren – als Subeventualantrag – gestellt und auch begründet (act. A.1, I.3 sowie II.9 ff. [ZK1 22 153]). Dass er den Antrag in die Beschwerde integriert hat (und fälschlicherweise auch davon sprach, es sei "der Beschwerde" die aufschiebende Wirkung zu gewähren), kann ihm dabei – jedenfalls bei Geltung der Offizialmaxime (vgl. sogleich E.1.6) – nicht schaden, solange aus der Begründung mit ausreichender Deutlichkeit hervorgeht, welche Rechtsfolge er anstrebt und aus welchen Gründen diese angeordnet werden soll. Der Subeventualantrag wurde daher als Ersuchen um superprovisorische Anordnung eines Vollstreckungsaufschubes entgegengenommen und – im Sinne der vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze (vgl. E. 1.5.1) – einstweilen gutgeheissen (act. D.1 [ZK1 22 153]). Noch bevor der auf diesen Antrag beschränkte Schriftenwechsel abgeschlossen war, hat die Vorinstanz ihren Massnahmeentscheid allerdings in schriftlich begründeter Form eröffnet. Damit ist das vor Rechtshängigkeit gestellte Gesuch – jedenfalls soweit es an die Rechtsmittelbelehrung des unbegründeten Entscheides anknüpfte und es die Aussetzung der Vollstreckbarkeit desselben bis zur Möglichkeit einer Berufung betraf – gegenstandslos geworden (Art. 242 ZPO). Den begründeten Entscheid hat der Vater daraufhin – wie gesehen – fristgerecht mit Berufung angefochten und darin erneut einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Insofern ging der Gegenstand des vor Rechtshängigkeit angelegten Verfahrens in jenem des Berufungsverfahrens auf, weshalb die Verfahren diesbezüglich zu vereinigen waren (act. D.10 [ZK1 22 153]; vgl. dazu auch bereits act. D.1). Gleichzeitig wurde der zu Beginn der jeweiligen Verfahren verfügte Vollstreckungsaufschub – wiederum im Sinne einer superprovisorischen Massnahme – durch eine vorläufige Betreuungsregelung ersetzt, über deren Fortbestand an sich nach Durchführung der Instruktionsverhandlung zu entscheiden gewesen wäre (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Davon wurde in der Folge im Einverständnis mit den Beteiligten und mit dem Ziel eines möglichst raschen Verfahrensabschlusses abgesehen (act. H.1, S. 11). Mit dem Erlass des vorliegenden Erkenntnisses wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
1.6. Bei der Regelung von Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Das Gericht entscheidet zudem ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es kann in diesen Fällen nicht nur mehr, sondern auch etwas anderes zusprechen, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten für beide kantonalen Gerichtsinstanzen und damit auch für die Rechtsmittelinstanz. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; 137 III 617 E. 4.5.2 f.; BGer 5A_700/2022 v. 28.3.2023 E. 3.2).
1.7. Als Berufungsgründe nennen Art. 310 lit. a und b ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auch die Angemessenheit des Entscheides ist überprüfbar, wobei eine zurückhaltende Überprüfung geboten sein kann, wo die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht; wenn etwa örtliche, persönliche oder technische Verhältnisse zu beurteilen sind, welche die Erstinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache und ihrer Fachkenntnis in der Regel besser kennt und überblickt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2; BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 5.3.1). Der oberen kantonalen Instanz kommt freie Kognition zu – sie hat den angefochtenen Entscheid einer unabhängigen neuen Beurteilung zu unterziehen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 310 ZPO).
2. Berufungsanträge zur Obhut
2.1. Der Vater beantragte in seiner Berufung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt werde. Im Hinblick auf die Festlegung der Betreuungsanteile entsprach sein Rechtsbegehren zuerst demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens (act. A.1, I.2; RG act. I.1, I.1 und 2). Eventualiter liess er die Festlegung einer wochenweise alternierenden Obhut beantragen, wobei die Übergabe von C._____ jeweils auf den Sonntagabend, 18.00 Uhr, festzulegen sei (act. A.1, I.3). Seinen Hauptantrag zog der Vater anlässlich der Instruktionsverhandlung am 16. Januar 2023 zurück. Stattdessen erhob er seinen Eventualantrag zum Hauptantrag (act. H.1, S. 12) und änderte diesen dahingehend ab, dass der Wechsel zwischen den Haushalten jeweils am Montag anstatt am Sonntag zu erfolgen habe. Der Antrag des Vaters auf eine paritätische Betreuung in der Gestalt eines Wochenmodells stimmt mit der Empfehlung der Kindesvertreterin überein (act. A.2, S. 3). Zumindest implizit anerkannt hat der Vater damit, dass C._____ Schuleintritt und der gleichzeitige Wegfall der Betreuung durch die Kita eine Anpassung des Betreuungsmodells erforderlich gemacht haben (act. B.1, E. 2.4).
2.2. Die Mutter ihrerseits beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Vaters (act. A.4, I.1). Mit anderen Worten möchte die Mutter an der Regelung gemäss Entscheid vom 15. September 2022 festhalten. Die Vorinstanz teilte die Obhut vorsorglich alleine der Mutter zu und räumte dem Vater das Recht ein (bzw. auferlegte ihm die Pflicht), den persönlichen Verkehr mit C._____ an jedem zweiten Wochenende im Monat von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen zu Schulbeginn sowie drei Mal am Mittwoch im Monat nach Schulschluss bis am Donnerstagmorgen zu Schulbeginn wahrzunehmen. Ferner wurde der Vater berechtigt/verpflichtet, mit C._____ die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der gesetzlichen Feiertage zu verbringen (act. B.1, Dispositivziffern 2.a und b).
3. Prüfung einer alternierenden Obhut
3.1. Vorbemerkungen
3.1.1. Das Gericht prüft die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls bei gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Mutter stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger könne eine alternierende Obhut im Berufungsverfahren nicht mehr beantragen, weshalb auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren gar nicht erst einzutreten sei. Als Begründung wird Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO angeführt, wonach eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Dies gelte gemäss dem Bundesgericht auch in einem der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren. Der Vater habe in seiner Replik im erstinstanzlichen Verfahren noch die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn beantragt. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe er wiederum die Anordnung einer alternierenden Obhut beantragt. Da der Vater aber an der Hauptverhandlung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht habe, seien die neuen Anträge betreffend Obhut als unzulässige Klageänderung zu betrachten (act. A.4, II.B.1.3.b). Dieser Einwand geht aus dem folgenden Grund fehl: Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge (oder deren Modifikationen) gebunden und kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (vgl. auch Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 38 zu Art. 296 ZPO). Dementsprechend sind auch im Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange neue Rechtsbegehren jederzeit und uneingeschränkt zulässig, ohne dass die Berufungsinstanz an die Rechtsmittelanträge der Parteien gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317 ZPO). Als Folge der Offizialmaxime klärt das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern oder des Kindes die Frage der Obhut alleine nach Massgabe des Kindeswohls (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., S. 565 f.).
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung muss die alternierende Obhut in jedem Fall mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindesrechts vereinbar sein. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, muss anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3). Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Wird auf eine alternierende Obhut erkannt, ist in terminologischer Hinsicht nicht mehr ein Besuchsrecht zu regeln, sondern es sind Betreuungszeiten festzusetzen (BGer 5A_139/2020 v. 26.11.2020 E. 3.3.2; 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1).
3.1.3. Die für die Dauer des Hauptverfahrens anzuordnende Regelung betreffend die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Festlegung der Betreuungsanteile hat sich an denselben Kriterien zu orientieren, wie sie für den definitiven End-entscheid massgeblich sind. Dabei ist zu bedenken, dass einzelne Punkte des Sachverhalts noch nicht hinreichend liquid sind und es im Rahmen des Hauptverfahrens weiterer Abklärungen bedarf. Zu diesem Zweck hat die Vorinstanz im Hauptverfahren denn auch die Einholung eines Gutachtens angeordnet. Zu vermeiden gilt es daher, mit dem Entscheid über die vorsorgliche Regelung der Obhut sowie der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Verkehrs bereits Fakten zu schaffen, so dass dieser für den Entscheid im Hauptverfahren präjudizierend wirkt. Nach Rückzug des Hauptantrags durch den Vater unbestritten ist, dass der vor Ergehen des angefochtenen Entscheids gelebte Betreuungsmodus mit täglichen Wechseln nicht mehr weitergeführt werden kann. Die Vorinstanz hatte daher für die Dauer des Hauptverfahrens eine Anpassung vorzunehmen, welche aber auf Änderungen zu beschränken ist, die zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar sind. Das Kindeswohl gebietet nämlich das Schaffen und Sicherstellen von stabilen Verhältnissen sowie die Wahrung von Kontinuität. In diesem Sinne ist nachstehend anhand der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien sowie in Berücksichtigung der derzeit bekannten Tatsachen zu prüfen, was für eine vorsorgliche Regelung der Obhut und Betreuung bzw. des persönlichen Verkehrs dem Wohl von C._____ am besten entspricht.
3.2. Erziehungsfähigkeit
3.2.1. In jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3).
3.2.2. Die Erziehungsfähigkeit bildet Gegenstand der im Hauptverfahren veranlassten Begutachtung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden (RG act. X.1/1.1, Ziff. 2.3 Fragen 8 und 9 [115-2021-34]). Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ungeklärt ist die Thematik der Gewalt des Vaters gegenüber C._____ (vgl. etwa RG act. III.B/3). Umgekehrt sieht sich die Mutter mit dem ebenfalls ungeklärten Vorwurf konfrontiert, C._____ dazu angehalten zu haben, gegenüber der Kindesvertreterin Aussagen über Gewaltanwendung durch den Vater zu machen (RG act. VII.3, IV.I.17). Welche Vorwürfe inwieweit wahrheitsgemäss sind, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Aus diesem Grund ist vorliegend von der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile auszugehen. Dies scheint im Übrigen auch die Vorinstanz getan zu haben, ansonsten sie dem Vater kaum eine über das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht hinausgehende Betreuungszeit eingeräumt hätte.
3.3. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
3.3.1. Die Anordnung einer alternierenden Obhut bedingt weiter, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehren zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können. Dies mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). Der Elternkonflikt muss einen gewissen Schweregrad erreichen, damit die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut gerechtfertigt ist. Er muss insgesamt derart ausgeprägt und umfassend sein, dass bezüglich der Kinderbelange weder eine Kommunikation noch eine Einigung möglich erscheint (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 8.3.4).
3.3.2. Betreffend die elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit führte die Vorinstanz aus, es habe während der teilweise gelebten alternierenden Betreuung oft an dem erforderlichen gegenseitigen Informationsaustausch der Eltern gemangelt. So habe beispielsweise schon der Kauf des Schulrucksacks oder die Anmeldung zum Elternabend zu einem eskalierenden Konflikt zwischen den Eltern geführt. Zudem hätten insbesondere die Parteibefragungen anlässlich der Hauptverhandlung ein tief zerrüttetes und konfliktbehaftetes Verhältnis der Eltern gezeigt. Aufgrund des zwischen den Eltern herrschenden Dauerkonflikts werde
C._____ sodann immer wieder Situationen ausgesetzt, die ihren Interessen zuwiderlaufen würden. Dies werde durch die häufigen Wechsel zwischen den Haushalten zusätzlich verstärkt. Auch die Kindesanhörung habe eindeutig gezeigt, dass die aktuelle Situation für C._____ äusserst schwierig und belastend sei. Die Kindesvertreterin habe mehrfach geltend gemacht, dass sich C._____ in einem schweren Loyalitätskonflikt befinde und unter der derzeitigen Situation leide. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei das Kindeswohl von C._____ aufgrund der fehlenden Kooperationsfähigkeit der Eltern und den zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten gefährdet. Eine alternierende Obhut sei aufgrund des schweren Konflikts und der Unfähigkeit der Eltern, konstruktiv zusammenzuarbeiten, vorliegend nicht vorstellbar (act. B.1, E. 2.5).
3.3.3. Der Vater hält dem entgegen, die Vorinstanz habe übersehen, dass durch die Anordnung einer Beistandschaft sowie durch die Verpflichtung der Kindseltern zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" die Kommunikation zwischen den Parteien einerseits verbessert und andererseits durch den eingesetzten Beistand im Sinne von C._____ ausgeglichen werde. Alleine das zerrüttete Elternverhältnis rechtfertige gemäss Rechtsprechung für sich alleine nicht eine Zuteilung der Obhut an einen Elternteil. Hinzu komme, dass die schwierige Kommunikation grösstenteils auch von der Kindsmutter ausgehe, diese mithin den Elternkonflikt im vorliegenden Verfahren geradezu hochstilisiere, um diesen mutmasslich zu ihren Gunsten aber zum Nachteil von C._____ einzusetzen (act. A.1, V.I.27).
3.3.4. Die Mutter ist demgegenüber der Ansicht, der Besuchsrechtsbeistand sei nicht eingesetzt worden, damit sich die Kommunikation zwischen den Eltern verbessere, sondern weil die Beziehung der Kindseltern enorm konfliktbeladen sei. In den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens sei geschildert worden, was die Mutter während der Beziehung durch den Kindsvater an körperlicher und psychischer Gewalt habe erleiden müssen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass das Verhältnis der Kindseltern tief zerrüttet sei (act. A.4, II.B.3.5.a). Die Berufungsbeklagte führt sodann einen Vorfall ins Feld, welcher sich am 24. Oktober 2022 zugetragen haben soll: Die Mutter habe C._____ an besagtem Montag am Mittag von der Schule abholen wollen, als der Vater aufgetaucht sei. Dieser habe C._____ "gepackt" und zur Mutter gesagt, sie hätte ihm C._____ zwei Wochen nicht gegeben, weshalb sie C._____ nicht mehr bekomme. In der Folge sei er mit C._____ davongelaufen. Als sich die Kindsmutter dem Kindsvater habe in den Weg stellen wollen, habe dieser sie mit dem Ellbogen heftig in die Brust geschlagen, so dass die Mutter keine Luft mehr bekommen habe. Der Vater habe C._____ in der Folge mitgenommen, wobei diese stark geweint und in aller Deutlichkeit kundgetan haben soll, dass sie nicht mit dem Vater habe gehen wollen. Die Berufungsbeklagte habe gegen den Vater Strafanzeige eingereicht (act. A.3; A.4, B.3.5.a).
3.3.5. Fraglos besteht zwischen den Eltern ein Dauerkonflikt von einer gewissen Schwere. So sprach auch die Kindesvertreterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem "virulenten und noch ungelösten Elternkonflikt" (RG act. VII.4). Nicht nur die vom Vater eingelegten Nachrichten der Mutter an ihn belegen das (act. B.2; B.3). Auch der Vater seinerseits bestätigte anlässlich der Parteibefragung durch die Vorinstanz, die Mutter in der Vergangenheit geschlagen zu haben. C._____ sei bei den Vorfällen nie dabei gewesen (RG act. VII.8, S. 4). Entscheidend ist vorliegend indes nicht nur, ob ein Elternkonflikt besteht, sondern ob er derart schwerwiegend ist, dass die Eltern in ihrer Fähigkeit und Bereitschaft, in den Belangen von C._____ miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren so beeinträchtigt sind, dass eine alternierende Obhut auch (nur) für die Dauer des Hauptverfahrens nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre.
3.3.6. Gemäss der Rechtsprechung fällt eine alternierende Obhut nicht ausser Betracht, wenn die Eltern für die gemeinsame Entscheidfindung auf die Hilfestellung und Vermittlung durch eine Beistandsperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2). Der Umstand, dass ein Besuchsrechtsbeistand eingesetzt wurde und dieser aufgrund von Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf die Weihnachtsferien offenbar schlichtend intervenieren musste (act. H.1, S. 8), steht der vorsorglichen Anordnung einer alternierenden Obhut also nicht entgegen. Im Zusammenhang mit dem aktuell angeordneten Betreuungsmodus kam es gemäss den Angaben der Eltern an der Instruktionsverhandlung offenbar jeweils am Mittwoch nach der Schule mehrmals zu Konfusionen. Der Vater erklärte, dass C._____ zwei Mal zu ihm gekommen sei anstatt wie vorgesehen zur Mutter. Einmal habe die Mutter C._____ fälschlicherweise von der Schule abgeholt. Bis auf diese Schwierigkeiten gaben die Eltern jedoch an, der vorinstanzlich angeordnete Betreuungsmodus habe funktioniert (dazu act. H.1, S. 8 f.). Der von der Berufungsbeklagten behauptete Vorfall vom 24. Oktober 2022 lässt sich nicht verifizieren. Die Mutter erwähnte diesen Vorfall vor Schranken nicht mehr, mass ihm im Nachhinein also offenbar keine grosse Bedeutung mehr bei. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern deutlich und nachhaltig verschlechtert hätte. In diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen ist, dass das Hochspielen eines Elternkonflikts als Prozessstrategie dienen kann (vgl. Hildegund Sünderhauf-Kravets, Alternierende Obhut in der Schweiz, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrechts§Tage, Zürich 2016, S. 58 f.). Alleine der vorherrschende Elternkonflikt kann noch nicht als Kontraindikation für eine alternierende Obhut gelten. Der vorliegende Konflikt ist zudem nicht derart ausgeprägt, dass die Eltern vollends ausserstande gewesen wären, die erstinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung umzusetzen. Diese geht bereits über ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht hinaus. Davor, das heisst vom Februar 2022 bis zum Kindergartenaustritt von C._____, wurde gar ein Betreuungsmodell mit wesentlich mehr Wechseln gelebt, was an die Eltern noch höhere Anforderungen stellte. Die Mutter selbst bestätigt, dass dieses Modell eine Zeit lang tatsächlich gelebt worden ist (act. A.4, II.B.1.2.b.bb). Beide Eltern wohnen für die Dauer des Hauptverfahrens zudem noch in E._____, sodass sich lediglich aus der Schulpflicht von C._____ etwas erhöhte Anforderungen an die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ergeben. Diese Umstände lassen nicht auf das Vorliegen eines gravierenden Elternkonflikts schliessen, aufgrund dessen eine alternierende Obhut nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Rechnung zu tragen ist bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile sowie den Modalitäten der Wechsel zwischen den Haushalten indes dem Umstand, dass die Eltern nur bedingt kommunikations- und kooperationsfähig sind. Insbesondere sind die Wechsel zwischen den beiden Haushalten und damit einhergehend direkte Begegnungen der Eltern möglichst zu minimieren.
3.4. Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse
3.4.1. Als Kriterium für eine alternierende Obhut zu berücksichtigen ist weiter die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten oder auch nach Aufnahme des Getrenntlebens abwechselnd betreut haben (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3). Der Wahrung der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse kommt im vorsorglichen Massnahmeverfahren besonderes Gewicht zu, soll doch die vorsorgliche Regelung den Endentscheid nicht präjudizieren. Die vorsorgliche Regelung muss sich verstärkt an der bisher gelebten Betreuung orientieren (so richtigerweise auch die Vorinstanz im Teilentscheid vom 14. Juli 2022, RG act. A.1, E. 6.1).
3.4.2. Die Mutter gab anlässlich der Anhörung vom 3. Februar 2020 an, sie habe während der Beziehung mit dem Vater im Vollzeitpensum gearbeitet. C._____ sei ab ihrem dritten Lebensmonat von einer Babysitterin und der Kita fremdbetreut worden. Auch der Vater sei während der Beziehung sehr viel weg gewesen, da er in der Gastronomie gearbeitet habe. Das bestätigte der Vater und fügte an, dass er mit Aufnahme der Schichtarbeit bei der G._____ vor fünf Jahren C._____ häufig habe betreuen können, weshalb die Kosten für die Babysitterin gesunken seien (RG act. VII.2, S. 3 [115-2021-34]). Strittig ist zwischen den Parteien, wie viel Betreuungszeit der jeweilige Elternteil während des Zusammenlebens mit C._____ wahrgenommen hat. Die Mutter behauptet, der Kindsvater habe sich während der Beziehung mit der Mutter kaum um seine Tochter gekümmert, sich nicht gross mit ihr abgegeben (RG act. I.3, 4.2.a; I.5, B.5.2.aa). Der Vater seinerseits behauptet, es sei ihm aufgrund der Schichtarbeit seit jeher möglich gewesen, viel Zeit mit C._____ zu verbringen (RG act. I.6, III.IV.II.34). Für die Steuerperiode 2019 hat die Mutter keinerlei Fremdbetreuungskosten in der Steuererklärung ausgewiesen. Auch anderweitig lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass für die Zeit vor der Trennung der Parteien hohe Fremdbetreuungskosten angefallen wären. Dies spricht für die Darstellung des Vaters, dass er die Betreuung von C._____ in denjenigen Zeitabschnitten übernommen hat, für welche es die Schichtarbeit zuliess (RG act. III.A.4/14).
3.4.3. Auch für die Zeit nach der Trennung stehen unterschiedliche Behauptungen zur Wahrnehmung der Betreuung von C._____ durch die beiden Eltern im Raum. So liess die Mutter wiederholt ausführen, die seit der Trennung gelebte Betreuung von C._____ habe keineswegs demjenigen Modus entsprochen, welchen man zu einem späteren Zeitpunkt – anlässlich der Verhandlung im Februar 2022 – erörtert und anschliessend gelebt habe (act. A.4, II.B.1.2.b.aa, passim). In den ersten fünf Monaten nach der räumlichen Trennung der Parteien im November 2020 habe der Vater seine Tochter praktisch nie gesehen. Insbesondere habe die Tochter in dieser Zeitspanne nie beim Vater übernachtet. Erst ab Ende März 2021 habe der Vater plötzlich mehr Zeit mit seiner Tochter eingefordert (hierzu RG act. I.3, 4.2.c.bb; I.5, B.5.2.4.cc.bbb). C._____ sei nach der Trennung stets mehrheitlich von der Mutter betreut worden (RG act. I.3, 4.2.d.bb; I.5, 5.2.a.dd.bbb). Demgegenüber macht der Vater geltend, die Eltern seien seit längerer Zeit ungefähr gleichwertige Betreuungs- und Bezugspersonen für C._____. Seit der Trennung teilten sie sich etwa zu gleichen Teilen die Betreuung von C._____ gemäss dem im Rahmen einer Einigungsverhandlung gemeinsam erstellten Plan. Dieser gebe die damals gelebte Realität wieder (act. A.1, V.I.23). Die Kindesvertreterin ihrerseits hielt fest, es habe sich seit dem August 2021 – nachdem der Vater seine Tochter nach der Trennung für eine geraume Zeit gar nicht gesehen habe – ein mehrheitlich gleichwertiges Betreuungsmodell entwickelt. Dabei dürften beide Eltern auf Unterstützung bei der Betreuung durch ihre neuen Partner zählen (RG act. I.2, 3.1).
3.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2022 diskutierten und skizzierten die Eltern von C._____ einen Betreuungsplan (RG act. VII.2, S. 5 ff. [115-2021-34]). Die Mutter orientierte sich danach gemäss ihren eigenen Angaben an besagtem Betreuungsplan, obschon sich die Parteien formal nicht darauf geeinigt hatten (act. A.4, II.B.1.2.b.bb). Nach dem Kindergartenaustritt von C._____ endete zeitgleich auch die Betreuung durch die Kita. Ab dem Schuleintritt erwies sich der bis dahin gelebte Modus für die Eltern zunehmend als nicht mehr praktikabel (vgl. auch act. A.4, II.B.3.4.a; RG act. VII.8, Frage 6). Klar ist damit aber jedenfalls, dass der Vater C._____ nach der Trennung auch an Schultagen betreut hat und die Mutter das zuliess. Hinsichtlich der Wochenenden hielt sich die Mutter nicht mehr an die davor gelebte Regelung (vgl. RG act. VII.7, Frage 1). Die von der Vorinstanz mit Entscheid vom 15. September 2022 angeordnete Regelung leben die Parteien seit nunmehr acht Monaten. Zwar berichteten die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung am 16. Januar 2023, auch diese Regelung funktioniere bisweilen nicht einwandfrei. Immerhin scheint sich aber das Konfliktpotential mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung verringert zu haben (act. H.1, S. 7 ff.; act. A.4, II.B.1.1.b).
3.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C._____ – soweit sie nicht fremdbetreut wurde – sowohl vor als auch nach der Trennung von beiden Elternteilen betreut wurde. Widersprüchlich sind die Angaben der Eltern zum Umfang der jeweils durch sie wahrgenommenen Betreuung. Zu Beginn des Zusammenlebens der Parteien wurde C._____ zu einem grossen Teil durch Kita und Babysitter fremdbetreut. Die Schichtarbeit ermöglichte dem Vater, die Betreuung von C._____ in einem gewissen Umfang wahrzunehmen. Das ergibt sich nur schon daraus, dass für die Zeit vor der Trennung keine hohen Fremdbetreuungskosten aktenkundig sind. Demensprechend war die Betreuung C._____ durch die Mutter während der Beziehung weniger umfassend. Nach der Trennung wurde von den Eltern zumindest ab dem 3. Februar 2022 der anlässlich der Verhandlung gemeinsam diskutierte Betreuungsplan befolgt. Demgemäss hat der Vater C._____ auch unter der Woche betreut. Eben diese Regelung mit sehr vielen Wechseln beantragte der Vater bereits erstinstanzlich und zuerst auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Kindergärtnerin von C._____ erklärte der Kindesvertreterin gegenüber am 9. Mai 2022 diesbezüglich, dem Mädchen fehle es durch das unruhige Betreuungssystem an Klarheit und Verlässlichkeit darüber, wo es die kommenden Betreuungsanteile verbringen werde (RG act. I.6 [115-2021-34]). Zur Herstellung stabiler Verhältnisse für C._____ erweist sich dieses Modell mit häufigen Wechseln demnach als nicht geeignet. Im Gegenteil sind die konfliktbehafteten Wechsel vorliegend möglichst zu reduzieren. Gleichsam ist das Erfordernis der Kontinuität zu beachten und der Vater auch fortan wesentlich in die Betreuung und den Alltag von C._____ einzubinden. Folglich spricht nichts gegen eine alternierende Obhut respektive eine Annäherung an die paritätische Betreuung. Der Wechsel hin zu einem Wochenmodell – wie es der Vater zunächst eventualiter und nunmehr in der Hauptsache beantragt – würde allerdings einen zu starken Bruch mit der bisher gelebten Betreuungsregelung bedeuten.
3.5. Sicherstellung der (persönlichen) Betreuung
3.5.1. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, ist als Kriterium bei der Anordnung einer alternierenden Obhut zu berücksichtigen. Dieses Kriterium spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.2; 5A_707/2019 v. 18.8.2020 E. 3.1.1; 5A_241/2018 v. 18.3.2019 E. 5.1).
3.5.2. Die Mutter lässt ausführen, die Begrifflichkeit "spezifische Bedürfnisse" beziehe sich offenkundig in erster Linie auf das Alter des Kindes, was auch daraus erhelle, dass das Bundesgericht in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung jeweils auf BGE 141 III 481 verweise, mittels welchem bekanntlich das Schulstufenmodell eingeführt worden sei. Fraglos sei C._____ eher noch Kleinkind denn Jugendliche, womit allein ihre altersspezifischen Bedürfnisse für eine persönliche Betreuung sprechen würden (act. A.4, II.B.3.3.a.aa). Die Mutter könne ihre Arbeitseinsätze so terminieren, dass sie die persönliche Betreuung von C._____ in vollem Umfang gewährleisten könne. Der Vater sei darauf zu behaften, dass er die bisherige Betreuung von C._____ nicht umfassend habe persönlich wahrnehmen können, obschon er Betreuungszeiten beansprucht habe und weiterhin beanspruche, welche sich einzig an seinem Schichtplan orientierten. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch nicht einmal in denjenigen Betreuungszeiten, welche er für sich beantrage, eine persönliche Betreuung von C._____ umfassend wahrnehme, sondern diese zumindest teilweise seiner Lebenspartnerin überlassen würde. Der Schichtplan des Berufungsklägers offenbare, dass dieser sehr oft in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) für eine persönliche Betreuung von C._____ nicht bzw. kaum zur Verfügung stehe. Eine Fremdbetreuung, welche nachts, abends und an den Wochenenden stattfinde, weil ein Elternteil in diesen Randzeiten nicht zur Verfügung stehe, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht gleichwertig. Dies deshalb, weil das Bundesgericht hinsichtlich der Fremdbetreuung die staatliche Betreuung (Schule) sowie die Betreuung in Kitas im Blick habe, welche eben morgens, abends und an den Wochenenden nicht stattfinden könne. Somit irre der Vater, wenn er meine, eine Fremdbetreuung von C._____ durch seine aktuelle Freundin (oder deren ältere Tochter) sei mit einer Eigenbetreuung durch die Mutter gleichwertig (zum Ganzen act. A.4, Ziff. II.B.3.3.a.bb).
3.5.3. C._____ ist siebenjährig und damit kein Kleinkind mehr. Angesichts dieses Alters ist die Möglichkeit der persönlichen Betreuung nicht von entscheidender Bedeutung. Die Mutter führte anlässlich der Instruktionsverhandlung an, C._____ habe im Fach Deutsch schulische Schwierigkeiten (act. H.1, S. 9 f.). Insofern bestehen in schulischer Hinsicht spezifische Bedürfnisse von C._____. Diesen gerecht zu werden bedingt aber nicht zwingend eine persönliche Betreuung durch die Mutter von C._____. Den Schwierigkeiten im Deutsch kann auch anders, beispielsweise mit Nachhilfeunterricht, begegnet werden. Anderweitige spezifische Bedürfnisse, welche eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich.
3.5.4. Die Betreuung des Kindes muss sichergestellt sein, wobei man von beiden Elternteilen auf die Betreuungsbedürfnisse ihrer Kinder zugeschnittene und konkret auch umsetzbare Vorstellungen verlangen muss. Dass ein Elternteil zur Abdeckung von gewissen Betreuungslücken gelegentlich die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen muss, ist für sich betrachtet aus Sicht des Kindeswohls jedenfalls dann unbedenklich, falls damit kein zusätzlicher Wechsel des Betreuungsumfeldes verbunden ist (Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 8a zu Art. 298 ZGB; BGer 5A_888/2016 v. 20.4.2018 E. 3.3.3). Der in Schichten und in einem Vollzeitpensum arbeitende Vater erklärte anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Berufungsgericht, sein Schichtplan und der Arbeitsplan seiner Lebenspartnerin seien aufeinander abgestimmt. Diese arbeite in einem Pensum von 60 %. Seine Partnerin sei zu Hause, wenn er nicht da sei – etwa, wenn er Nacht- oder Frühschicht habe (act. H.1, S. 9). Da bei einer zeitweisen Betreuung von C._____ durch die Lebenspartnerin des Vaters das Betreuungsumfeld nicht ändert, ist dies nicht weiter problematisch. Eingewendet wird von der Mutter weiter, dass in den Abendstunden gar keine eigentliche Betreuung stattfinde und C._____ einfach dem Handy überlassen oder vor den Fernseher gesetzt werde (act. A.4, II.B.1.2.b.bb). Einer angemessenen Betreuung ist zwar inhärent, dass sich der betreuende Elternteil mit dem Kind auch tatsächlich beschäftigt und abgibt. Bei einem siebenjährigen Kind kann aber nicht verlangt werden, dass sich die Eltern unentwegt mit ihm beschäftigen. Das wäre lebensfremd. Zudem dürfte es auch bei der Mutter ab und an vorkommen, dass C._____ für eine gewisse Dauer zwar beaufsichtigt wird, sich aber selbständig beschäftigt. Arbeitstätig ist auch die Mutter, wobei diese angab, ihre Arbeit nach dem Stundenplan von C._____ ausrichten zu können, da sie die Kundentermine in ihrem Kosmetikstudio in Entsprechung dazu vereinbaren könne (act. A.4, II.B.2.1 und 3.2.b.aa; RG act. VII.7, Frage 4). Sie arbeite derzeit insgesamt 22 bis 23 Stunden wöchentlich. Am Montag- und Mittwochnachmittag sowie an den Wochenenden habe sie frei (act. H.1, S. 11). Da die Mutter weiterhin über eine Babysitterin für C._____ verfügt (vgl. act. H.1, S. 8), ist davon auszugehen, dass auch die Mutter zumindest gelegentlich auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Dennoch kann die Mutter ihre Arbeitszeit flexibler regeln und auf diese Weise eine persönliche Betreuung der gemeinsamen Tochter besser gewährleisten als der Vater. Eine lückenlose Betreuung von C._____ ist indessen auch beim Vater sichergestellt, was für eine alternierende Obhut spricht.
3.5.5. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungen des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern sowie die Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3). C._____ hat eine gute Beziehung zu den Töchtern der neuen Lebenspartnerin des Vaters (RG act. III.B.1/1). Es liegt daher im Interesse von C._____, die Verbindung zum sozialen Umfeld auch väterlicherseits weiterhin aufrechtzuerhalten.
3.6. Wunsch des Kindes
3.6.1. In angemessener Weise zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, welcher den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen (BGE 142 III 612 E. 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3).
3.6.2. Am 28. Juni 2022 wurde C._____ von der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur angehört, wobei sie wünschte, dass ihre Eltern nicht über ihre Aussagen in Kenntnis gesetzt werden. Diesem Wunsch wird auch im Berufungsverfahren entsprochen. Ob die Antworten der erst siebenjährigen C._____ mit ihrem wirklichen Willen übereinstimmen, kann das Kantonsgericht nicht ohne Weiteres beurteilen, womit ihre Beweiskraft für das vorliegende Verfahren gering ist. Die Ergebnisse dienen einzig als zusätzliches Element für die Entscheidfindung (BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Der Kindesvertreterin zufolge leidet das Kind unter einem "riesigen Loyalitätskonflikt" (act. H.1, S. 5). C._____ sprach sich ihr gegenüber nicht eindeutig für das eine oder das andere Betreuungsmodell aus und wollte auch kein von ihr bevorzugtes Modell skizzieren. Stattdessen erklärte sie, es sei in Ordnung so wie es sei. Mehr habe C._____ dazu nicht sagen wollen, so die Kindesvertreterin (act. C.2.1). Somit liegt kein eindeutiger Wunsch von C._____ vor, welcher für oder gegen das eine oder andere Modell spricht.
3.7. Fazit Obhut
3.7.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut (für die Dauer des Hauptverfahrens) sind grundsätzlich gegeben. Eine wesentliche Anteilhabe des Vaters erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse vorerst als im Kindeswohl von C._____ liegend.
3.7.2. Nachfolgend sind die Betreuungsanteile festzulegen. Es ergeben sich insbesondere aus der limitierten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (und auch wegen Fehlens einer diesbezüglichen Bereitschaft) der Eltern Anforderungen an die Betreuungsregelung: Es muss gelingen, die konfliktbehafteten Wechsel zu minimieren, ohne zu starke Veränderungen herbeizuführen. Daraufhin wird zu prüfen sein, ob der anzuordnende Betreuungsmodus auch tatsächlich als alternierende Obhut zu qualifizieren ist.
4. Regelung der Betreuungsanteile
4.1. Betreuungsmöglichkeiten des Vaters gemäss Schichtplan
4.1.1. Die Möglichkeiten des Vaters, seine Tochter zu betreuen, ergeben sich aus seinem Schichtplan (act. I.1.1). Zu unterscheiden sind drei Wochen mit Früh-, Nacht- und Spätschicht sowie eine Woche mit zwei oder drei aufeinanderfolgenden freien Tagen. Die Abfolge der Schichten lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:
Freie Woche
alternierend Dienstag, Mittwoch und Donnerstag oder Mittwoch und Donnerstag frei (im letzteren Fall am Dienstag jeweils Spätschicht)
Nachtschicht
Freitag bis Freitag
22.00 bis 06.00 Uhr
Samstag und Sonntag frei
Spätschicht
Montag bis Samstag
14.00 bis 22.00 Uhr
Sonntag und Montag frei
Frühschicht
Dienstag bis Montag
06.00 bis 14.00 Uhr
4.1.2. Der Vater hat aufgrund der Arbeitszeiten gemäss Schichtplan die folgenden Möglichkeiten, C._____ in zusammenhängenden Einheiten zu betreuen:
Freie Woche: Mittwochmittag bis Freitagmittag
Nachtschicht: Donnerstagmittag bis Montagmorgen (Schulbeginn)
Spätschicht: keine Betreuung durch den Vater möglich
Frühschicht: Donnerstagmittag (Schulschluss) bis Montag (Schulbeginn)
Werden diese Möglichkeiten ausgeschöpft und ein dementsprechender Betreuungsmodus angeordnet, erfolgen zehn Übernachtungen monatlich beim Vater. Im Vergleich zu der mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 angeordneten und aktuell von den Parteien gelebten Regelung wird die Betreuung durch den Vater damit um eine Übernachtung ausgeweitet. Die soeben dargelegte Regelung hat mit Blick auf das Kindeswohl den entscheidenden Vorteil, dass die Betreuungseinheiten zusammenhängend sind und es zu weniger Wechseln zwischen den Haushalten kommt. Daher dürfte die Regelung für C._____ (zumindest ein wenig) besser vorhersehbar sein. Die vorstehend dargelegte Betreuungsregelung wahrt die Kontinuität und vermag gleichzeitig stabilere Verhältnisse für C._____ zu schaffen. Sie wird damit dem Kindeswohl besser gerecht als die mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 angeordnete und aktuell geltende Regelung.
4.1.3. Zwar haben die Interessen der Eltern grundsätzlich vor denjenigen des Kindes zurückzustehen (E. 3.1.2), doch sind die zusammenhängenden Betreuungseinheiten nicht zuletzt auch für die Eltern praktikabler. Die Mutter stellte sich in ihren Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung auch nicht prinzipiell gegen eine moderate Ausweitung der Betreuungsanteile des Vaters (vgl. act. H.1, S. 9). In ihrer Berufungsantwort und auch anlässlich der richterlichen Befragung stiess sich die Mutter indes daran, dass sich die Betreuungsregelung einzig nach dem Schichtplan des Vaters zu richten habe, was unzumutbar sei (act. A.4, II.B.1.2.b.bb). Dieser Einwand mag etwas für sich haben, erweist sich im Hinblick auf die soeben dargelegte Regelung aber dennoch als unbegründet: Gerade die Schichtarbeit des Vaters ermöglicht ihm eine Betreuung von C._____ auch unter der Woche. Betreut der Vater die gemeinsame Tochter nach diesen Möglichkeiten, ist das für die Mutter insofern vorteilhaft, als ihr damit ermöglicht wird, jede zweite Woche donnerstags und freitags sowie in der arbeitsfreien Woche des Vaters jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.1.4. Die Vorinstanz räumte dem Vater das Recht ein, C._____ für die Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen sowie mit ihr die Hälfte der gesetzlichen Feiertage zu verbringen (act. B.1, Dispositivziffer 2.b). Diese Regelung wurde von den Parteien nicht weiter beanstandet und erscheint für die Dauer des Verfahrens mit Blick auf das Kindeswohl als angemessene Lösung. Sie ist zu bestätigen.
4.2. Festlegung der Betreuungsanteile
4.2.1. Die Betreuung von C._____ wird in Form eines vierwöchigen Zyklus geregelt, wobei sich die Aufteilung der Betreuungsanteile auch am Schichtplan des Vaters orientiert.
4.2.2. Hat der Vater am Mittwoch und am Donnerstag frei (freie Woche), wird C._____ von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagmittag (Schulbeginn) durch ihn betreut. Die Mutter betreut C._____ von Freitagabend (Schulschluss) bis in der darauffolgenden Woche am Donnerstagmorgen (Schulbeginn). Der Vater arbeitet in dieser Woche (bis Freitagmorgen) Nachtschicht und betreut C._____ von Donnerstagmittag bis Montagmorgen (Schulbeginn). Da der Vater in der daran anschliessenden Woche Spätschicht arbeitet, wird C._____ ab Montagmittag bis in der darauffolgenden Woche am Donnerstagmorgen (Schulbeginn) von der Mutter betreut. Ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen (Schulbeginn) erfolgt die Betreuung wiederum durch den Vater, welcher dann in Frühschicht arbeitet. Von Montagmittag bis Mittwochmorgen (Schulbeginn) erfolgt die Betreuung durch die Mutter, bevor der Betreuungszyklus wieder von Neuem beginnt. Im Ergebnis betreut der Vater C._____ damit an jedem zweiten Wochenende jeweils von Donnerstagmittag bis Montagmorgen sowie zusätzlich in seiner freien Woche von Mittwochmittag bis und mit Freitagmittag.
4.3. Qualifikation als alternierende Obhut
4.3.1. Fraglich ist, ob das soeben dargelegte und anzuordnende Betreuungsmodell rechtlich gesehen einer alternierenden Obhut gleichkommt. Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von einer alternierenden Obhut gesprochen werden muss, ist höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. auch Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB). Jedenfalls erachtet das Bundesgericht die Bezeichnung und Anordnung einer alternierenden Obhut als Betreuungsform im Falle einer "ungefähr gleichwertigen" Beteiligung beider Eltern als angezeigt. Eine Betreuung an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen und jeweils zwei Übernachtungen pro Woche entspreche einer massgeblichen Beteiligung an der Betreuung, welche einer alternierenden Obhut gleichkomme (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Auch eine Betreuung an drei ganzen Tagen pro Woche wurde als einer gleichmässigen Betreuung sehr nahekommend bezeichnet und als alternierende Obhut angesehen (BGer 5A_821/2019 v. 14.7.2020 E. 4.4). In der Praxis wird von einer alternierenden Obhut bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 40 % zu 60 % oder gar bei einem Betreuungsverhältnis von 30 % zu 70 % ausgegangen. Neben der zeitlichen Komponente ist insofern auch eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung vorauszusetzen, als das Kind seinen Alltag in einem gewissen Umfang von beiden Elternhaushalten aus lebt (Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB m.w.H.). Bei einem Betreuungsanteil von 61% der Mutter und von 39% des Vaters – unter Berücksichtigung der Ferien und Feiertage – hielt das Bundesgericht fest, dass es bei einer solchen Betreuungsregelung, die weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinausgeht, der Rechtsprechung widerspricht, das Kind in der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Vielmehr ist als Betreuungsform in diesem Fall die alternierende Obhut anzuordnen (vgl. BGer 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.4.2).
4.3.2. Die prozentual auf die Elternteile entfallenden Betreuungsanteile bestimmen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch, dass der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt wird. Sodann wird über die Zeitspanne von 14 Tagen hinweg berechnet, wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten (14 Tage à 3 Perioden) zu verantworten hat (vgl. BGer 5A_117/2021 v. 9.3.2022 E. 4.4 m.H. auf BGer 5A_ 743/2017 v. 22.5.2019 E. 2.2). Vorliegend muss die Betrachtung über 28 Tage mit insgesamt 84 Betreuungseinheiten hinweg erfolgen, zumal der Vater in vier verschiedenen Schichten arbeitet. Auf die anzuordnende Betreuungsregelung angewendet (siehe E. 4.2.2 soeben), ergibt sich das folgende Bild:
Freie Woche
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Vater
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Mutter
Mutter
Mittag
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Mutter
Mutter
Abend
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Nachtschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Mittag
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Vater
Abend
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Vater
Spätschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mittag
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Abend
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Frühschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Mittag
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Vater
Abend
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Vater
4.3.3. Von den insgesamt 84 Betreuungseinheiten entfallen 31 auf den Vater und 53 auf die Mutter. In Prozentualen entspricht dies einem Verhältnis von 37 % (= Betreuungsanteil Vater) zu 63 % (= Betreuungsanteil Mutter). Wird auch die hälftige Aufteilung der Betreuung während der Schulferien berücksichtigt, beträgt das Verhältnis gar 40 % (= Betreuungsanteil Vater) zu 60 % (= Betreuungsanteil Mutter). Bei diesem Verhältnis ist das anzuordnende Betreuungsmodell gemäss der Rechtsprechung (E. 4.3.1 hievor) als alternierende Obhut zu qualifizieren und im Dispositiv als solche zu benennen.
4.4. Aufgaben der Beistandschaft
Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Konflikte der Parteien, der belasteten Kommunikation und der weiteren Umstände als angezeigt, für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, deren wesentliche Aufgabe in der Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs bestehen sollte (act. B.1, E. 4). Im vorliegenden Verfahren blieb unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen gegeben sind. Nachdem mit vorliegendem Urteil eine alternierende Obhut angeordnet und die jeweiligen Betreuungsanteile der Eltern festgelegt werden, kann die Beistandsperson in terminologischer Hinsicht jedoch nicht mehr mit der Regelung des persönlichen Verkehrs betraut sein. Stattdessen ist ihr die Aufgabe zu übertragen, für die Umsetzung sowie Überwachung der Betreuungs- und Ferienregelung besorgt sein und den Eltern als Ansprechperson im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Obhut zu dienen. In dieser Funktion kann die Beistandsperson bei Bedarf bspw. Informationen zwischen den Parteien weiterleiten, die Eltern bei der Ferienplanung unterstützen und bei Uneinigkeit die Termine für den Ferienbezug in eigener Kompetenz festlegen. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Anordnung von Amtes wegen anzupassen.
5. Kindesunterhalt
5.1. Einteilung der Phasen
5.1.1. Die vorsorgliche Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für den Zeitraum ab Ergehen des angefochtenen Entscheids Mitte September 2022 für die restliche Dauer des Hauptverfahrens gründet auf der Voraussetzung, dass C._____ unter der alleinigen Obhut der Mutter steht und vornehmlich von dieser betreut wird. Mit dem vorliegenden Berufungsurteil wird in Abweichung dazu eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil des Vaters von 40 % angeordnet. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung der im angefochtene Entscheid enthaltenen Unterhaltsberechnungen notwendig.
5.1.2. Aufgrund der vorgenommenen Korrekturen ist in einem ersten Schritt der C._____ zustehende Unterhaltsanspruch für den Zeitraum ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Berufungsurteils bis zum Ende des Hauptverfahrens zu beurteilen. Der Systematik der Vorinstanz folgend, wird dieser Zeitraum mit Phase III bezeichnet. Aus nachfolgend noch darzulegenden Gründen wird auch die Phase II zu überprüfen sein, die mit Ergehen des angefochtenen Entscheids Mitte September 2022 begonnen hat und bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Berufungsurteils andauert (vgl. act. B.1, E. 5.2 u. 5.6). Zu prüfen sein wird schliesslich die Phase I der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung, umfassend die Zeitspanne vom 23. Juni 2021 bis Mitte September 2022, zumal sich die Berufung der Mutter (ZK1 22 170) gegen diese Phase I richtet.
5.2. Berechnungsmethodik
5.2.1. Beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, sorgen für den gebührenden Unterhalt des Kindes, welcher durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung erbracht wird (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Bemessung des pekuniären Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Art. 285 Abs. 1 ZGB und soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Vom Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden ist der Betreuungsunterhalt, welcher die Lebenshaltungskosten desjenigen Elternteils deckt, dem es aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes nicht möglich ist, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 377 E. 7 ff.; 144 III 481 E. 4.3). Die Berechnung des Barunterhaltsbeitrags erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265 E. 6.6; 147 III 293 E. 4.5; 147 III 301 E. 4.3). Dabei werden die vorhandenen finanziellen Mittel auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).
5.2.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Ist es minderjährig, so wird der Anspruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt (BGE 147 III 265 E. 5.5
in fine). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern und sind die Betreuungsanteile hälftig aufgeteilt, tragen beide Eltern gleichermassen zu seiner Pflege und Erziehung bei. Diesfalls ist für die Aufteilung des Barunterhalts ausschliesslich auf die Leistungsfähigkeit abzustellen. Der Beitrag an den Barbedarf bemisst sich proportional zur Leistungsfähigkeit
des jeweiligen Elternteils (BGer 5A_855/2021 v. 27.4.2022 E. 3.2.3; 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.4.1.; 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 4.3.2.3; KGer GR ZK1 19 212 E. 4.2.2). Die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum respektive dem familienrechtlichen Existenzminimum. Bei ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern sind die finanziellen Lasten umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Sind gleichzeitig der Betreuungsumfang wie auch das Leistungsgefälle
asymmetrisch, erfolgt die Aufteilung gemäss der
sich daraus ergebenden Matrix – umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und proportional zur Leistungsfähigkeit. Die genannten Grundsätze sind in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5; OGer ZH LZ210022 v. 8.7.2022 E. C.4.1; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band 1: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 53n ff. zu Art. 285 ZGB; für die Matrix vgl. Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 906).
5.3. Einkommen
5.3.1. Unstrittig geblieben ist das Einkommen des Vaters, der bei der G._____ in einem Vollzeitpensum angestellt ist und so monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 5'065.00 erzielt (act. B.1 E. 5.3; RG act. II.2/3).
5.3.2. Aufseiten der Mutter ging die Vorinstanz von einem Arbeitspensum im Umfang von 80 % und einem monatlichen Einkommen von CHF 6'845.00 aus. Abstellend auf die Steuerunterlagen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 erwog die Vorinstanz, es erscheine aufgrund der stetig – nicht in unerheblichem Umfang – steigenden Erträge angemessen, vom letzten Jahr auszugehen. Im Jahr 2021 habe die Mutter gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung über ein Einkommen von CHF 82'134.00 verfügt, was einem monatlichen Einkommen von CHF 6'845.00 entspreche (act. B.1, E. 5.3).
5.3.3. Die Mutter beanstandet, dass ihr ein Pensum in der Höhe von 80 % angerechnet wurde und macht geltend, sie habe angegeben, 24 bis 25 Stunden pro Woche zu arbeiten. Das entspreche einem Arbeitspensum von 58 %. Zudem erscheine es nicht sachgerecht, lediglich auf die Einkünfte aus dem Jahr 2021 abzustellen, zumal dieses ausgesprochen ertragsreich gewesen sei. Ob es sich wiederhole, sei ungewiss. Massgebend müssten vielmehr im Rahmen eines Durchschnittswertes die Steuerunterlagen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 sein, welche allesamt im Recht liegen würden (act. A.4, II.B.5.1). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2023 erklärte die Mutter, sie arbeite wöchentlich 22 bis 23 Stunden (act. H.1, S. 11). Die Angaben der Kindsmutter zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit sind glaubhaft und wurden nicht bestritten. Sie entsprechen überdies der mit ihrem Betreuungsanteil zu vereinbarenden Arbeitszeit, womit für die Phase III von einem Arbeitspensum in der Höhe von 65 % auszugehen und dementsprechend das Einkommen zu reduzieren ist. Jedoch ist als Ausgangspunkt der Berechnung mit der Vorinstanz auf das steuerbare Einkommen von CHF 82'134.00 gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2021 abzustellen (RG act. III.A.4/19). Es leuchtet nämlich nicht ein und wird im Übrigen von der Berufungsbeklagten nicht weiter dargelegt, weshalb gerade das Jahr 2021 punkto Ertrag ein Ausreisser darstellen soll und warum in den kommenden Jahren nicht mit Erträgen in derselben Grössenordnung zu rechnen ist. Die Erträge des (unterjährigen) Gründungsjahres 2019 sowie des von der Corona-Pandemie geprägten Geschäftsjahres 2020 sind vernachlässigbar. Bei einem Pensum im Umfang von 65 % ergibt sich ein monatliches Einkommen der Mutter von rund CHF 5'600.00.
5.3.4. Die Kinderzulagen von CHF 220.00 stellen Einkommen von C._____ dar. Da der Vater mit der alternierenden Obhut die bei ihm anfallenden Kosten des Barbedarfs von C._____ zu tragen hat (E. 5.4.2 sogleich), erscheint die Weiterleitung der Kinderzulagen an die Mutter nicht angezeigt zu sein. Als beziehender Elternteil kann der Vater die Kinderzulagen direkt für den Barbedarf von C._____ verwenden (vgl. auch OGer ZH LZ210022 v. 8.7.2022 E. III.C.1.2).
5.4. Bedarf
5.4.1. Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum und folglich die durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden festgelegten monatlichen Grundbeträge (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 E. I). Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge für Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten und Fremdbetreuungskosten. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist zwingend eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum vorzunehmen. So sind etwa den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten anzurechnen. Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst gemäss der Rechtsprechung eine Position für die Steuern sowie eine angemessene Schuldentilgung. Bei gehobenen Verhältnissen können über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2).
5.4.2. Bei der alternierenden Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. Beide Eltern haben jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile die Auslagen für Positionen zu tragen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen bezahlt demgegenüber üblicherweise bloss ein Elternteil (zu denken ist hier etwa an die Krankenkassenprämien). Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil (vorliegend der Vater, vgl. E. 5.3.4 soeben). Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3; OGer AG ZSU.2022.124 v. 26.9.2022 E. 9.9.1; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S. 354). Folglich ist der Grundbetrag für das Kind von CHF 400.00 den Betreuungsverhältnissen entsprechend aufzuteilen. Auch ist ein Anteil an den Wohnkosten von beiden Eltern als Bedarf des Kindes einzusetzen (vgl. KGer SG FS.2019.14/15-EZE2 v. 7.4.2021; FO.2020.24-K2 v. 11.5.2021 E. 30).
5.4.3. Nach dem Gesagten ist der Grundbetrag von C._____ aufzuteilen: CHF 160.00 (entsprechend dem Betreuungsanteil von 40 %) sind aufseiten des Vaters einzusetzen und CHF 240.00 (entsprechend dem Betreuungsanteil von 60 %) aufseiten der Mutter. Im Gegenzug entfallen die Auslagen für die Betreuung von C._____ von CHF 100.00, welche die Vorinstanz in ihrer Phase II berücksichtigte (act. B.1, E. 5.4 und 5.6). Während der Dauer der wechselweisen Betreuung von C._____ (Phase I) erweiterte die Vorinstanz den Grundbetrag des Vaters ermessenweise von CHF 850.00 auf CHF 1'000.00 (act. B.1, E. 5.4), was im vorliegenden Verfahren ungerügt blieb. Der Vater lebt zwar in einem Konkubinat, doch erscheint es in Berücksichtigung des von ihm inskünftig wahrzunehmenden Betreuungsanteils gerechtfertigt, einen Zuschlag von CHF 150.00 zu gewähren (dies entspricht der Differenz zwischen dem Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 und demjenigen von Alleinstehenden von CHF 1'200.00; zu diesem "Alleinerziehendenzuschlag" vgl. KGer SG FO.2019.29/30-K2 v. 25.4.2022). Bei der Mutter ist der Grundbetrag für Alleinerziehende in Höhe von CHF 1'350.00 einzusetzen.
5.4.4. Der Vater lebt gemeinsam mit einer Partnerin und deren zwei Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung, für welche monatlich ein Nettomietzins von CHF 1'600.00 geschuldet ist (RG act. II.2/5). Im Rahmen der alternierenden Obhut ist der Wohnkostenanteil des Vaters mit CHF 457.00 (= 2/7) zu beziffern und derjenige von C._____ mit CHF 229.00 (= 1/7). Die Mutter hat für ihre 3 ½-Zimmerwohnung einen monatlichen Nettomietzins von CHF 1'930.00 zu entrichten (RG act. III.A.2/5). Das ergibt einen Wohnkostenanteil von CHF 1'287.00 (= 2/3) für die Mutter und einen solchen von CHF 643.00 (= 1/3) für C._____. Anzumerken bleibt, dass die Wohnkosten der Mutter – namentlich im Vergleich zu denjenigen des Vaters – als überdurchschnittlich hoch erscheinen. Nachdem sie vom Vater nicht beanstandet wurden und es im Interesse des Kindes liegt, dass die Wohnsituation während der Dauer des Verfahrens erhalten bleibt, werden sie einstweilen dennoch vollständig in die Bedarfsberechnung aufgenommen.
5.4.5. Die Krankenversicherungsprämien (sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen) werden im ausgewiesenen Umfang im Bedarf berücksichtigt. Beim Vater sind dies CHF 288.00 (RG act. II.2/6 f.), bei der Mutter CHF 366.00 und bei C._____ CHF 131.00 monatlich (RG act. III.A.2/6).
5.4.6. Für den Arbeitsweg ist im Bedarf des Vaters der von der Vorinstanz ermittelte und von den Parteien nicht beanstandete Betrag von CHF 306.00 einzusetzen (im Einzelnen vgl. act. B.1, E. 5.4, sowie RG act. II.2/10). In Abweichung zum angefochtenen Entscheid werden der Mutter die von der Vorinstanz angerechneten Kosten von CHF 59.00 für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht angerechnet. Stattdessen finden die auf das Leasing ihres Fahrzeugs entfallenden Kosten im Rahmen der Schuldentilgung Berücksichtigung (E. 5.4.8 sogleich). Zu bestätigen ist der von der Vorinstanz für den Vater festgelegte Zuschlag für auswärtiges Essen von CHF 220.00 (act. B.1, E. 5.4). Für die Mutter ist angesichts ihres reduzierten Arbeitspensums ein reduzierter Zuschlag in der Höhe CHF 150.00 angemessen.
5.4.7. Der Vater möchte die von ihm zu begleichenden Kreditraten von CHF 640.00 zu seinem familienrechtlichen Existenzminimum gezählt sehen. Diesbezüglich bringt er vor, die Vorinstanz führe zunächst richtig aus, dass die Kosten für eine angemessene Schuldentilgung berücksichtigt werden könnten. Dann aber schweige sie sich darüber aus, weshalb die Kreditraten vorliegend nicht angemessen sein sollten. Die Raten würden 27 % des errechneten Überschusses (von CHF 2'365.00 in der Phase I; act. B.1, E. 5.6) ausmachen und seien mit Sicherheit als angemessen zu betrachten (act. A.1, V.III.47). Demgegenüber will die Mutter in ihrem Bedarf die monatlichen Leasingraten (von CHF 836.00) angerechnet sehen. Eine Berücksichtigung der Kreditraten aufseiten des väterlichen Bedarfs bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung der Leasingraten mütterlicherseits erscheine verquer, so die Mutter (act. A.4, II.B.5.4.a). Die Nichtberücksichtigung der Leasingkosten im familienrechtlichen Existenzminimum der Mutter begründete die Vorinstanz damit, dass diese nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei und es sich um ein Geschäftsfahrzeug aus dem höheren Preissegment handle. Die Leasingkosten von CHF 836.00 könnten nicht als angemessene Schuldentilgung angesehen werden. Bei den monatlichen Kreditraten aufseiten des Vaters wurde ausgeführt, eine Abzahlung in dieser Höhe stelle bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine angemessene Schuldentilgung dar (act. B.1, E. 5.4).
5.4.8. Beide Eltern vermögen vorliegend beträchtliche Überschüsse zu generieren: Vor Deckung des Mankos von C._____ und ohne Schuldentilgung verbleiben dem Vater CHF 2'794.00 monatlich und der Mutter CHF 2'077.00. Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz erscheinen die von den Eltern eingegangenen Schuldverpflichtungen angesichts der finanziellen Verhältnisse also durchaus gerechtfertigt. Ausserdem sind sie in der Vergangenheit eingegangen worden, werden effektiv beglichen und sind ungefähr von derselben Grössenordnung. Für die Hinzurechnung einer Schuldverpflichtung zum familienrechtlichen Existenzminimum nicht von Relevanz ist, welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Nicht von Belang ist daher, was mit dem Kredit des Vaters finanziert worden ist. Sowohl die monatlichen Leasingraten für das Fahrzeug der Mutter (CHF 836.00; RG act. III.A.4/12) als auch die monatlichen Kreditraten des Vaters (CHF 640.00; RG act. II.2/8) sind unter der Bedarfsposition Schuldentilgung im familienrechtlichen Existenzminimum einzusetzen. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass die Leasingraten für das Fahrzeug in der Gewinn- und Verlustrechnung 2021 des Einzelunternehmens der Mutter als Aufwand verbucht worden sind (RG act. III.A.4/17). Die Kosten für das Fahrzeug wurden allerdings von der kantonalen Steuerverwaltung nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und beinahe vollumfänglich aufgerechnet (RG act. III.A.4/19). Daraus folgt, dass die Leasingraten sich nicht etwa bereits gewinnmindernd ausgewirkt haben und bereits bei der Bestimmung des Einkommens der Mutter aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden wären.
5.4.9. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ist beim Kind ebenso wie bei den Eltern ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1; 147 III 265 E. 7.2; ferner KGer GR ZK1 21 22 v. 31.1.2023 E. 3.4.3). Der Vater unterliegt für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellenbesteuerung (aktuell mit einem Steuersatz von 2.310 %; RG act. II.2/4), weshalb die Vorinstanz in seinem Grundbedarf keinen Steueranteil berücksichtigt hat. Wie aus der nachfolgenden Berechnung hervorgeht (E. 5.5 f.), wird der Vater allerdings zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sein, was sich künftig auf den anwendbaren Steuertarif (Wechsel vom Tarif H auf den höheren Tarif A0) und damit auf das anrechenbare Nettoeinkommen auswirken dürfte. Damit seine Unterhaltsverpflichtung bei den Steuern Berücksichtigung finden könnte, wird er gegebenenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen müssen (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung v. 12.6.2019, Ziffer 4.3; zum Ganzen auch KGer GR ZK1 21 122 v. 9.11.2022 E. 5.4). Den damit verbundenen Änderungen wird bei der im Hauptverfahren vorzunehmenden Unterhaltsberechnung Rechnung zu tragen sein. Für die Bestimmung des vorsorglichen Unterhalts kann mit Blick auf dessen beschränkte Dauer und die ohnehin gegebene Leistungsfähigkeit des Vaters hingegen davon abgesehen werden, den steuerlichen Folgen des vorliegenden Urteils im Detail nachzugehen. Dementsprechend sind vorliegend nur für die Mutter und C._____ Steueranteile auszuscheiden. Die Vorinstanz hat den Steueranteil der Mutter basierend auf deren Veranlagung für das Jahr 2021 (RG act. III.A.4/19) auf monatlich CHF 521.00 beziffert und für C._____ aufgrund der hinzukommenden Unterhaltsbeiträge ermessensweise einen Steueranteil von CHF 100.00 eingesetzt (act. B.1, E. 5.4). Dieses Vorgehen entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Steuerlast anhand der gesamten vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte zu berechnen ist und anschliessend die jeweiligen Anteile im Verhältnis zu den dem Kind bzw. dem Elternteil zuzurechnenden Einkünften zu bestimmen sind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Unter Berücksichtigung des der Mutter anzurechnenden (tieferen) Erwerbseinkommens (jährlich CHF 67'200.00; vorstehend E. 5.3.3) und der aus nachstehender Berechnung resultierenden Unterhaltsbeiträge (jährlich CHF 10'800.00) resultiert bei identischen Abzügen wie in der Steuerveranlagung 2021 ein steuerbares Einkommen von rund CHF 67'000.00, was laut Steuerrechner in Anwendung des Verheirateten- bzw. Elterntarifs eine Steuerlast von CHF 5'160.00 bzw. CHF 430.00 monatlich zur Folge hat (vgl. <http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen>). Davon entfallen 14 % – entsprechend dem Anteil des Kindeseinkommens (CHF 10'800.00) am gesamten Einkommen (CHF 78'000.00) – auf C._____, während für die Mutter ein Steueranteil von CHF 370.00 verbleibt.
5.5. Deckung des Barbedarfs
5.5.1. Tabellarisch dargestellt, ergeben sich aus den vorstehenden Erwägungen die folgenden familienrechtlichen Existenzminima und Überschüsse/Mankos (Beträge in CHF):
Vater
C._____ beim Vater
C._____ bei der Mutter
Mutter
Total
Einkommen
Nettoeinkommen
5'065
5'600
Kinderzulage
220
0
Total
5'065
220
0
5'600
10'885
Grundbedarf
Grundbetrag
1'000
160
240
1'350
Wohnkosten
457
229
643
1'287
Krankenkasse
288
131
366
Arbeitsweg
306
0
auswärtige Verpflegung
220
150
Steuern
0
60
370
Schuldentilgung/Leasing
640
836
Total
2'911
389
1'074
4'359
8'731
Überschuss/Manko
2'154
-169
-1'074
1'241
2'154
5.5.2. Vor Deckung des Mankos von C._____ weisen die Eltern gemeinsam einen Überschuss von rund CHF 3'400.00 auf. Die Leistungsfähigkeit des Vaters beläuft sich damit auf 63 % (CHF 2'154.00 / CHF 3'400.00 x 100), dies bei einem Betreuungsanteil von 40 %. In Anwendung der entsprechenden Matrix (siehe Meyer, a.a.O., S. 906) ergibt sich eine Beteiligungsquote des Vaters von 75 %. Drei Viertel des Barbedarfs von C._____ sind somit vom Vater zu decken. Das erscheint im Lichte der konkreten Verhältnisse angemessen. Der Barbedarf von C._____ (nach Abzug der Kinderzulagen) beläuft sich auf insgesamt rund CHF 1'240.00, womit vom Vater CHF 930.00 zu tragen sind. Davon abzuziehen sind die bereits im Haushalt des Vaters anfallenden Kosten von aufgerundet CHF 170.00. Daraus erhellt, dass der Vater an den Barbedarf von C._____ bei der Mutter noch CHF 760.00 beizutragen hat, während die Mutter die verbleibenden Kosten (CHF 310.00) zu decken hat.
5.6. Überschussbeteiligung
5.6.1. Der Überschuss ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich "nach grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles, namentlich den Betreuungsverhältnissen oder speziellen Bedarfspositionen, Rechnung zu tragen ist. Vom Grundsatz der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann (und muss unter Umständen zwingend) abgewichen werden. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3; Schweighauser, a.a.O., N 53j u. 53l zu Art. 285 ZGB). Die Beteiligung von C._____ am Überschuss des Vaters würde sich in Anwendung dieser Regel auf beinahe CHF 410.00 ([CHF 2'154.00 – CHF 930.00] / 3) belaufen. Am Überschuss der Mutter würde C._____ zu CHF 310.00 beteiligt ([CHF 1'241.00 – CHF 310.00] / 3). Gesamthaft würde C._____ damit ein Überschussanteil von CHF 720.00 zukommen. Das würde auf einen im Verhältnis zum Barunterhalt fast verdreifachen Grundbetrag hinauslaufen, was im Vergleich zu den verbleibenden Überschüssen der Eltern als unangemessen hoch erscheint. Irgendwelche besondere Bedarfspositionen, die einen derart hohen Überschussanteil rechtfertigen könnten, sind nicht aktenkundig. Der Überschussanteil von C._____ ist daher auf CHF 400.00 zu plafonieren.
5.6.2. Der Überschussanteil von C._____ ist im Umfang von drei Vierteln, sprich CHF 300.00, vom Vater und im Umfang von einem Viertel, also CHF 100.00, von der Mutter zu finanzieren (E. 5.5.2 soeben). Anderseits muss in beiden Haushalten ein dem Betreuungsanteil des jeweiligen Elternteils entsprechender Teil des gesamten Überschusses zur Verfügung stehen, im Haushalt des Vaters demgemäss CHF 160.00 (40 %) und in jenem der Mutter CHF 240.00 (60 %). Folglich hat der Vater einen Betrag von CHF 140.00 (CHF 300.00 – CHF 160.00) auszugleichen.
5.7. Unterhaltsbeitrag (Phase III)
Gesamthaft beläuft sich der gebührende Bedarf von C._____ somit auf gerundet CHF 1'860.00 (Grundbedarf CHF 1'460.00, Überschussanteil CHF 400.00). Davon werden CHF 220.00 durch die vom Vater bezogenen Kinderzulagen gedeckt, so dass ein Manko von CHF 1'640.00 verbleibt. Dieses Manko haben die Eltern nach Massgabe ihrer Betreuungsquote und ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen, was für den Vater zu einer Beteiligungsquote von 75% (CHF 1'230.00) führt. Im eigenen Haushalt kommt er nach Abzug der Kinderzulagen für Kosten von knapp CHF 330.00 (Grundbedarf CHF 170.00, Überschussanteil CHF 160.00) auf. Den darüberhinausgehenden Betrag von CHF 900.00 hat er der Mutter als monatlichen Beitrag an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen, wobei CHF 760.00 auf den Grundbedarf und CHF 140.00 auf den Überschussanteil entfallen.
5.8. Phase II
5.8.1. Seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides Mitte September 2022 (Beginn der vorinstanzlichen Phase II) wurde C._____ vorwiegend nach Massgabe der von der Vorinstanz angeordneten Obhuts- und Kontaktregelung betreut. Zwar wurde dem Ersuchen des Vaters um superprovisorische Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs mit Verfügung vom 26. September 2022 (act. D.1 [ZK1 22 153]) zunächst entsprochen, dies im Bestreben, den bisher gelebten Betreuungsmodus vorläufig aufrechtzuerhalten. In der Folge zeigte sich jedoch, dass die Mutter nicht mehr bereit war, die Betreuung durch den Vater im bisher praktizierten Umfang zuzulassen. Das Fehlen einer vollstreckbaren Betreuungsregelung hatte im Gegenteil zur Folge, dass der Vater C._____ nicht einmal mehr im von der Vorinstanz festgelegten Umfang betreuen konnte. So hat die am 17. Oktober 2022 erfolgte Rückfrage der Kindesvertreterin beim Vater ergeben, dass seit der Anordnung des Regionalgerichts nur gerade eine Wochenendbetreuung und eine einmalige Übernachtung unter der Woche stattgefunden hatte (act. A.2, 2.1). Die Herbstferien verbrachte C._____ sodann ebenfalls vollständig bei der Mutter, was gemäss deren Angaben schon zwei Monate vorher so abgesprochen gewesen sein soll (act. A.3, S. 2; act. C.1.1). Der Vater scheint nach Erlass des angefochtenen Entscheides hingegen von einer hälftigen Aufteilung der Herbstferien ausgegangen zu sein, weshalb es am 24. Oktober 2022 offenbar zur bereits geschilderten Auseinandersetzung zwischen den Eltern gekommen ist (vgl. vorstehend E. 3.3.4). Während rund eines Monats hat der Vater C._____ somit nicht persönlich betreuen können. Dieser Umstand muss bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage jedoch unberücksichtigt bleiben, da es unbillig wäre, wenn die Mutter aus der eigenmächtigen Übernahme der Betreuung (jedenfalls ausserhalb der Herbstferien) einen finanziellen Nutzen ziehen könnte. Abzustellen ist daher auf die mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (act. D.5) angeordnete Betreuungsregelung, welche weitgehend dem vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffer 2.a) entspricht. Danach verbrachte C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen zu Schulbeginn beim Vater und besuchte ihn zudem – ausser in den Wochen, in denen er Spätschicht arbeitet – jeweils am Mittwoch (nach Schulschluss) bis am Donnerstagmorgen (Schulbeginn). Ungeregelt blieb in der genannten Verfügung die Aufteilung der Schulferien. Diese sollte C._____ gemäss Dispositivziffer 2.b des angefochtenen Entscheides insgesamt zur Hälfte mit dem Vater verbringen. Formell war die Vollstreckbarkeit der Ferienregelung kraft der im Beschwerdeverfahren ergangenen Verfügungen zwar ausgesetzt (vgl. act. D.1 und D.5 [ZK1 22 153]; im Berufungsverfahren bestätigt mit act. D.1). Nachdem die Mutter die vorinstanzliche Regelung nicht angefochten hatte, war aber grundsätzlich unstrittig, dass die Schulferien fortan hälftig aufgeteilt werden sollten. Auf entsprechende Intervention des Beistandes hat C._____ denn auch bereits in den Weihnachtsferien knapp eine Woche (vom 3. Januar 2023 bis am 8. Januar 2023) beim Vater verbracht, obwohl sich die Mutter anfänglich noch auf den Standpunkt gestellt hatte, dass ein Ferienbezug 30 Tage im Voraus abzusprechen gewesen wäre (act. H.1, S. 8). In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass der mit Hilfe des Beistandes erstellte Ferienplan für die Dauer des Berufungsverfahrens eine hälftige Aufteilung der Schulferien vorsah.
5.8.2. Die Vorinstanz qualifizierte die von ihr getroffene Regelung als alleinige Obhut der Mutter mit einem erweiterten Besuchs- und Ferienrecht des Vaters (act. B.1, E. 2.7 und E. 3.5). Dementsprechend ging sie davon aus, dass der Vater vollständig für den Bedarf von C._____ bei der Mutter aufkommen muss und berücksichtigte in dessen eigenem Grundbedarf lediglich einen Pauschalbetrag von CHF 100.00 für die mit dem Kontaktrecht zusammenhängenden Auslagen (act. act. B.1, E. 5.1 in fine und E. 5.6). Bei näherer Betrachtung – wiederum bezogen auf den Zeitraum von vier Wochen mit insgesamt 84 Betreuungseinheiten (vgl. vorstehend E. 4.3.2) – zeigt sich allerdings, dass der Betreuungsanteil des Vaters bereits mit der genannten Regelung einen Umfang erreicht, der an der Grenze zu einer alternierenden Obhut liegt. Konkret entfallen von 84 Betreuungseinheiten deren 25 auf den Vater und 59 auf die Mutter. Das entspricht einem Betreuungsanteil des Vaters von knapp 30 % und einem solchen der Mutter von 70 %. Unter Einbezug der Betreuung während der Hälfte der Schulferien resultiert hochgerechnet auf ein Jahr sogar ein Betreuungsanteil des Vaters von 34 %. Von einem in dieser Grössenordnung liegenden Betreuungsanteil ist nach dem oben Gesagten auch für die Dauer des Berufungsverfahrens (bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils) auszugehen. Ob die genannte Regelung bereits als alternierende Obhut zu bezeichnen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls rechtfertigt es sich nicht, wegen des nur leicht geringeren Betreuungsanteils den Unterhalt anhand einer anderen Berechnungsmethodik zu bestimmen als in der Phase III. Dementsprechend ist die vorstehende Bedarfsberechnung (E. 5.5.1) auch für die Phase II zu übernehmen. Von einer Anpassung des auf beide Haushalte aufgeteilten Grundbetrages kann abgesehen werden, zumal die Veränderung bezogen auf den gesamten Bedarf kaum ins Gewicht fällt. Dasselbe gilt für die Quote, mit welcher sich der Vater am Bedarf von C._____ zu beteiligen hat, erscheint doch ein Anteil von 75 % bei einer Gesamtbetrachtung, namentlich mit Blick auf die der Mutter zugestandene Reduktion des Erwerbspensums und die ihrerseits angerechneten hohen Wohnkosten, immer noch als angemessen. Auch für Phase II ist folglich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 900.00 festzulegen.
5.9. Phase I
5.9.1. Die Mutter liess in der von ihr anhängig gemachten Berufung (ZK1 22 170) beantragen, es sei Dispositivziffer 4.b des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ersatzlos zu streichen (act. A.1, I.1, 2.1 [ZK1 22 170]). Eventualiter sei der Vater zu verpflichten, der Mutter rückwirkend ab dem 1. November 2020, sub-eventualiter ab Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens am 25. März 2021, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'254.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (act. A.1, I.2.2 [ZK1 22 170]). Beanstandet wird damit die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Eltern rückwirkend gegenseitig keinen Unterhalt schulden und bis Mitte September 2022 vollständig auseinandergesetzt sind (act. B.1, Dispositivziffer 4.b). Diese Feststellung begründet die Vorinstanz mit dem Umstand, dass aufgrund des Betreuungsplans und der abweichenden Ausführungen der Eltern die Betreuungsanteile während der Phase I nicht abschliessend feststellbar gewesen seien. Für die Unterhaltsberechnung werde ermessenweise davon ausgegangen, dass C._____ in dieser Phase ungefähr im gleichen Umfang von der Mutter und vom Vater betreut worden sei. Die Eltern seien in dieser Phase etwa gleich leistungsfähig gewesen. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, dass in dieser Phase rückwirkend kein Unterhalt geschuldet sei und die Parteien unterhaltsrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien (act. B.1, E. 5.2, 5.5).
5.9.2. Hiergegen bringt die Mutter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Zeitraum der Phase I erst im Hauptverfahren zu beurteilen sein werde. Es obliege nicht dem Einzelgericht, bereits für das Hauptverfahren zu entscheiden, wie die Betreuungsanteile von C._____ nach der Trennung am 1. November 2020 bis zum Erlass eines vollstreckbaren vorsorglichen Massnahmeentscheides effektiv gewesen seien. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidbefugnis überschritten und habe ohne durchgeführtes Beweisverfahren eine Beweiswürdigung vorgenommen, welche einzig dem Kollegialgericht obliege. Der Dispositivziffer 4.b des angefochtenen Entscheides liege eine sachliche Unzuständigkeit und damit eine Kompetenzwidrigkeit zugrunde (act. A.1, II.B.1.2.b [ZK1 22 170]).
5.9.3. Art. 303 Abs. 1 ZPO legt fest, dass bei Rechtshängigkeit einer kindesrechtlichen Unterhaltsklage der Beklagte bei feststehendem Kindesverhältnis verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Die Anordnung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 18 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, a.a.O., N 15 f. zu Art. 303 ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Schweighauser, a.a.O., N 11 zu Art. 303 ZPO; Moret/Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 303 ZPO). Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht nach Massgabe von Art. 276 ff. ZGB müssen glaubhaft sein (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Ferner muss glaubhaft sein, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dem Kind aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund; Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Verletzung oder Gefährdung des Anspruchs ist gegeben, wenn der Pflichtige den angemessenen Unterhaltsbeitrag von sich aus nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich bezahlt. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen, wenn das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist. Eine eigentliche Notlage wird nicht verlangt. Am erforderlichen Nachteil fehlt es höchstens dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum Unterhaltsschuldner in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Moret/Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 303 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, a.a.O., N 15 zu Art. 303 ZPO). Die vorsorglichen Massnahmen werden für die Dauer des Prozesses verfügt, frühestens von der Erhebung der Klage an und spätestens bis zur rechtskräftigen Erledigung. Wird das Begehren erst im Lauf des Prozesses eingereicht, kann in analoger Anwendung von Art. 279 ZGB eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches gefordert werden (KGer GR ZK1 18 105 / ZK1 18 107 v. 1.10.2020 E. 4.1.1; Moret/Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, a.a.O., N 24 zu Art. 303 ZPO; Spycher, a.a.O., N 20 zu Art. 303 ZPO). Die vorsorglich gesprochenen Unterhaltsbeiträge sind definitiv und können nicht mehr rückwirkend durch das Urteil in der Hauptsache abgeändert werden (BGer 5A_712/2021 v. 23.5.2022 E. 7.3.2.3).
5.9.4. Nach dem soeben Gesagten zielt der Einwand der Mutter ins Leere: Die Einzelrichterin war gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 279 ZGB analog durchaus befugt, auch den Zeitraum ab Einleitung der Unterhaltsklage zu beurteilen. Davon ging die Mutter im erstinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch selber aus, hat sie mit ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 (RG act. I.5, I.B.4) doch ihrerseits die Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen "für die Dauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2021-34", mithin mit Wirkung ab Klageeinleitung, beantragt. Erst als Reaktion auf diesen Antrag hat der Vater eigene Anträge zum vorsorglichen Unterhalt gestellt, vorerst bezogen auf die (für den Fall des Wegzugs der Mutter) beantragte Zusprechung der alleinigen Obhut (RG act. I.6, I.1 und I.4) und an der Hauptverhandlung schliesslich auch für die vergangene Zeit (RG act. VII.3, I.5) sowie für den (Eventual-)fall der alternierenden Obhut (RG act. VII.3, II.3). Entgegen der Auffassung der Mutter (act. A.1, II.B.1.2.b [ZK1 22 170]) waren diese Änderungen seiner Rechtsbegehren ohne weiteres zulässig, zumal die Beschränkungen von Art. 227 ZPO bzw. Art. 230 ZPO bei Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommen. Auch dieser Einwand der Mutter erweist sich mithin als unbegründet. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides geht schliesslich hervor, dass sich die Vorinstanz (richtigerweise) auf eine Beurteilung des Zeitraums ab Klageerhebung beschränkt hat, wird der Beginn der Phase I doch explizit auf den 23. Juni 2021 festgelegt (act. B.1, E. 5.2 und E. 5.5). Obwohl dies im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt, kann sich demzufolge auch die von der Mutter beanstandete Dispositivziffer 4.b lediglich auf den genannten Zeitraum – und nicht etwa auch auf den Gegenstand des Hauptverfahrens bildenden Zeitraum zwischen Trennung und Klageerhebung (RG act. I.1, I.3.1 [Proz. Nr. 115-2021-34]) – beziehen. In den von der Mutter gerügten (prozessualen) Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid demnach nicht zu beanstanden. Fragen kann sich einzig, ob die Beurteilung der Vorinstanz auch in materieller Hinsicht zutreffend ist, was mit Blick auf den Eventualantrag der Mutter nachfolgend zu prüfen ist.
5.9.5. Wie bereits erwähnt, ging die Einzelrichterin bei der Unterhaltsberechnung für die Phase I ermessensweise davon aus, dass die Eltern C._____ in dieser Zeit ungefähr in gleichem Umfang, also je hälftig, betreut haben. Die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung, wonach die Betreuungsanteile während der Phase I nicht abschliessend feststellbar seien, ist jedoch nur für den Zeitrahmen von der Klageeinleitung bis zur Anhörung am 3. Februar 2022 richtig. Denn für die Zeit ab der Anhörung bis Mitte September 2022 stehen übereinstimmende Angaben der Eltern im Raum, wonach der anlässlich der Anhörung diskutierte Betreuungsplan grosso modo gelebt worden sein soll (dazu E. 3.4.4 hievor). Basierend auf diesen Angaben lassen sich die von jedem Elternteil erbrachten Betreuungsanteile und die damit einhergehenden Unterhaltspflichten durchaus beurteilen. Auch wenn die Mutter mit ihrer Berufung nun eine ersatzlose Aufhebung der in Frage stehenden Dispositivziffer beantragt, liegt es zweifellos im Interesse sowohl des Kindes als auch des Vaters, dass für die Zeit ab der Anhörung geklärt wird, ob und in welchem Umfang der Vater (nebst dem erbrachten Naturalunterhalt) noch zu Geldleistungen verpflichtet ist (vgl. dazu sogleich E. 5.9.6). Für die Zeit davor ist das Berufungsbegehren der Mutter hingegen gutzuheissen, da diesbezüglich die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Anordnung, wie sie die Vorinstanz – dem Antrag des Vaters folgend – getroffen hat, nicht gegeben sind. Allein die Tatsache, dass die Eltern divergierende Angaben zu den Betreuungsverhältnissen in der fraglichen Zeit gemacht haben, berechtigt noch nicht zur Annahme, dass C._____ in dieser Zeit ungefähr hälftig betreut worden wäre. Gelingt es weder der Mutter noch dem Vater, die jeweiligen Betreuungsanteile in der Zeit bis zur Anhörung glaubhaft zu machen, muss dies daher nicht nur zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Mutter führen, sondern schliesst auch aus, dass der gegenteilige Antrag des Vaters (auf Feststellung des Nichtbestands einer Unterhaltspflicht) gutgeheissen werden kann. Zum einen würde eine derartige Feststellung des Massnahmegerichts – welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitive Wirkung zukäme (vgl. soeben E. 5.9.3 in fine) – nämlich eben gerade voraussetzen, dass der Vater seinerseits glaubhaft gemacht hat, dass er seine Unterhaltspflicht bereits vollständig in natura erfüllt hat (Hauptsachenprognose). Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich mittels der negativen Feststellung, dass rückwirkend kein Unterhalt geschuldet ist, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil abwenden liesse (Nachteilsprognose). Die angefochtene Dispositivziffer 4.b ist nach dem Gesagten aufzuheben und stattdessen ist – in sinngemässer Abweisung des entsprechenden (erstinstanzlichen) Antrages des Vaters – festzustellen, dass die Regelung der Unterhaltspflicht für die Zeit vor dem 1. Februar 2022 dem Entscheid im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-34 vorbehalten bleibt. Damit einhergehend ist – in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Vaters (act. A.1, I.1 und V.III.51) – aber auch die Verpflichtung des Vaters zur Weiterleitung der Kinderzulagen für die Zeit vor der Anhörung (Dispositivziffer 4.a) aufzuheben, bestünde eine derartige Verpflichtung doch nur, sofern der Vater nicht selber (mindestens im Umfang der Kinderzulagen) für den Bedarf von C._____ aufgekommen ist (vgl. vorstehend E. 5.3.4). Solange darüber keine Klarheit besteht, fehlt es auch diesbezüglich an den Voraussetzungen für eine Regelung im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens.
5.9.6. Zu beurteilen bleibt damit, ob die Unterhaltsberechnung, welche die Vorinstanz für die Phase I vorgenommen hat, der seit der Anhörung vom 3. Februar 2022 praktizierten Betreuung von C._____ entspricht. Wie gesehen, kann davon ausgegangen werden, dass C._____ von den Eltern mehrheitlich gemäss dem anlässlich der Anhörung diskutierten Plan betreut wurde. Dieser bildete denn auch die Grundlage für die vom Vater mit seinem Massnahmegesuch – und ursprünglich auch mit der Berufung – beantragten Betreuungsanteile (vgl. RG act. II.1/1). Die eigenen Aufzeichnungen der Mutter (RG act. III.A.1/6 f.; RG act. II.1/8 [Proz. Nr. 115-2021-34]) weichen ausserhalb der Schulferien einzig hinsichtlich der Betreuung an den Montagen (samt der daran anschliessenden Übernachtung beim Vater in dessen arbeitsfreier Woche) von den Anträgen des Vaters ab. Letzterer qualifiziert die von der Mutter eingereichten Betreuungspläne zwar als reine Parteibehauptungen und bestreitet eine von seinem Plan abweichende Betreuung (RG act. I.6, III.IV.II.31). Beim Montag handelt es sich allerdings um den arbeitsfreien Tag der Mutter, weshalb es plausibel erscheint, dass C._____ an diesem Tag vorwiegend von der Mutter betreut wurde. Zumindest was die Betreuung in der arbeitsfreien Woche des Vaters anbelangt, ist zudem auch in seinem Plan ein Wechsel erst am Dienstagabend (17.00 Uhr) vorgesehen. Unbestritten ist sodann, dass C._____ bis zu den Sommerferien jeweils von Dienstag bis Freitag in der Kita betreut wurde. Für die nicht durch den Kindergarten abgedeckte Zeit ergibt sich nach dem Gesagten folgende schematische Darstellung:
Freie Woche
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Vater
Mutter
Mutter
Mittag
Mutter
Kita
Kita
Kita
Kita
Mutter
Mutter
Abend
Mutter
Vater
Vater
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Nachtschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Vater
Mittag
Mutter
Kita
Kita
Kita
Kita
Vater
Vater
Abend
Mutter
geteilt
geteilt
geteilt
Vater
Vater
Vater
Spätschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mittag
Mutter
Kita
Kita
Kita
Kita
Mutter
Vater
Abend
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Vater
Frühschicht
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mittag
Vater
Kita
Kita
Kita
Kita
Mutter
Mutter
Abend
geteilt
geteilt
geteilt
geteilt
geteilt
Mutter
Mutter
Demnach wurde C._____ während 16 der insgesamt 84 Betreuungseinheiten fremdbetreut. Von den restlichen 68 Betreuungseinheiten entfielen 18 auf den Vater und 42 auf die Mutter. Während insgesamt 8 Betreuungseinheiten erfolgte eine geteilte Betreuung. Für diese Einheiten kann von ungefähr äquivalente Betreuungsleistungen ausgegangen werden, da der Vater den Abend mit der Tochter verbracht hat und sie bei ihm auch zu Abend gegessen hat, bevor sie von der Mutter ins Bett gebracht wurde. Daher können dem Vater 22 und der Mutter 46 Betreuungseinheiten zugerechnet werden. Bezogen auf die von den Eltern persönlich erbrachten Betreuungseinheiten entspricht das einem Verhältnis von knapp 33 % für den Vater und 67 % für die Mutter. Die Betreuung während der Ferien erfolgte in dieser Zeit nach Absprache, aber den Angaben der Parteien zufolge noch nicht hälftig. Daraus folgt, dass die Vorinstanz in ihrer Unterhaltsberechnung für die Phase I fälschlicherweise von einer paritätischen Aufteilung der Betreuung ausgegangen ist. Mit einem Betreuungsanteil des Vaters von 33 % liegt das Modell der Phase I aber entgegen dem Vorbringen der Mutter in ihrer Berufungsantwort auch nicht "sehr nahe am herkömmlichen Betreuungsmodell mit alleiniger mütterlicher Obhut und väterlichem Besuchsrecht" (act. A.4, II.B.4.1.a). Die Betreuungsanteile können nämlich nicht lediglich anhand der Anzahl von Übernachtungen ermittelt werden (RG act. I.3, II.B.4.2.e.aa). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Betreuung von C._____ in der Phase I weder paritätisch noch im Sinne eines gerichtsüblichen Besuchsrechts erfolgte, sondern asymmetrisch. Folglich muss auch hier dieselbe Berechnungsmethodik zur Anwendung kommen wie in den Phasen II und III.
5.9.7. Was die konkrete Berechnung anbelangt, fällt vorab ins Gewicht, dass die Mutter bis zu den Sommerferien noch zu 80% erwerbstätig war. Ihr ist demnach ein Erwerbseinkommen von CHF 6'845.00 anzurechnen, wie sie es im Jahr 2021 erzielt hat (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Als Folge davon sind auch die bei ihr anfallenden Steuern anzupassen. Unter Einbezug der aus nachstehender Berechnung hervorgehenden Unterhaltsbeiträge ist von einem steuerbaren Einkommen von CHF 81'800.00 auszugehen, was gemäss Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer Steuerlast von CHF 8'500.00 bzw. monatlich CHF 708.00 führt. Nach Massgabe der jeweiligen Anteile am Gesamteinkommen entfallen davon CHF 626.00 (88 %) auf die Mutter und CHF 82.00 (12 %) auf C._____. Weitere Veränderungen im Bedarf von C._____ ergeben sich einerseits bei der Aufteilung ihres Grundbetrages, welche an den leicht tieferen Betreuungsanteil des Vaters anzupassen ist. Anderseits sind zusätzlich die Kosten für die Fremdbetreuung einzusetzen. Diese belaufen sich unter Einbezug der Verpflegungskosten auf monatlich CHF 112.00 (RG act. II.2/10 [115-2021-34]). Nachdem der Grundbetrag aufgeteilt wird, die Fremdbetreuungskosten aber unbestrittenermassen vollständig von der Mutter beglichen wurden, rechtfertigt sich entgegen der Vorinstanz eine Anrechnung der gesamten Kosten. Auf Seiten der Mutter wird ein Teil der Verpflegungskosten damit zwar doppelt berücksichtigt. In Zusammenhang mit der Aufteilung des Grundbetrages ist indessen auch auf den Einwand der Mutter hinzuweisen, dass der Vater bis dato keine Kleider oder sonstigen Gebrauchsgegenstände für C._____ gekauft habe (act. A.4, II.B.4.2.bb). Diesbezüglich erklärte der Vater an der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht, er bezahle alles, was die Tochter brauche, wenn sie bei ihm sei (act. H.1, S. 11). Damit hat er nicht in Abrede gestellt, dass die Ausgaben für Alltagsbekleidung, Schulmaterial und dergleichen wohl vornehmlich von der Mutter getragen wurden. Dieser Mehrbelastung kann durch die vollständige Anrechnung der Fremdbetreuungskosten Rechnung getragen werden. In tabellarischer Darstellung ergeben sich für Phase I die folgenden familienrechtlichen Existenzminima:
Vater
C._____ beim Vater
C._____ bei der Mutter
Mutter
Total
Einkommen
Nettoeinkommen
5'065
6'845
Kinderzulage
220
0
Total
5'065
220
0
6'845
12'130
Grundbedarf
Grundbetrag
1'000
133
267
1'350
Wohnkosten
457
229
643
1'287
Krankenkasse
288
131
366
Fremdbetreuung
112
Arbeitsweg
306
0
auswärtige Verpflegung
220
176
Steuern
0
82
626
Schuldentilgung/Leasing
640
836
Total
2'911
362
1'235
4'615
9'123
Überschuss/Manko
2'154
-142
-1'235
2'230
3'007
Der von den Eltern erzielte Überschuss vor Deckung des Grundbedarfs ihrer Tochter beläuft sich auf CHF 4'384.00. Davon entfällt knapp die Hälfte (49%) auf den Vater. Bei einem Betreuungsanteil von ca. 33 % und fast gleicher Leistungsfähigkeit wie die Mutter hat sich der Vater gemäss Matrix zu etwa zwei Dritteln an der Deckung des Barbedarfs seiner Tochter zu beteiligen. Diese Beteiligungsquote gilt sowohl für deren Grundbedarf als auch für den bei CHF 400.00 zu belassenden Überschussanteil. Der gesamte nicht durch die Kinderzulagen gedeckte Barbedarf beträgt CHF 1'777.00 (Manko bei Vater CHF 142.00, Manko im Haushalt der Mutter CHF 1'235.00, Überschussanteil CHF 400.00). Davon hat der Vater CHF 1'173.00 (66 %) zu tragen. Nach Abzug der in seinem Haushalt anfallenden Kosten (Grundbetrag CHF 142.00, Überschussanteil CHF 133.00 [= CHF 400.00 / 3], total CHF 275.00) verbleibt ein Betrag von monatlich CHF 898.00, den der Vater rein rechnerisch ausgleichen müsste. Dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter demjenigen für die Phasen II und III, weshalb es sich rechtfertigt, ermessenweise auch für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 16. September 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 festzulegen.
5.10. Fazit Kindesunterhalt
5.10.1. Im Ergebnis wird der Vater verpflichtet, für C._____ rückwirkend ab Februar 2022 und für die weitere Dauer des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2021-34) vorsorgliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 900.00 zu bezahlen, zahlbar an die Mutter und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5.10.2. Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass der Vater nebst dieser Geldzahlung den Barunterhalt von C._____ in dem in Phase III dargelegten Umfang zu decken hat (vgl. E. 5.7). Namentlich hat er sämtliche regelmässig im Zusammenhang mit der Betreuung entstehenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Alltagskleider und Wäsche, Ferien, Freizeit, Taschengeld etc.) zu bezahlen, welche in seiner Betreuungszeit (inkl. Ferien und Feiertage) anfallen. Der Klarheit halber ist auch diese Verpflichtung ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen. Zur teilweisen Deckung dieser Kosten kann der Vater die von ihm bezogenen Kinderzulagen verwenden, weshalb er diese nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an die Mutter weiterzuleiten hat und sich der Unterhaltsbeitrag in entsprechendem Umfang reduzieren würde, falls die Kinderzulagen künftig von der Mutter bezogen würden.
6. Kosten
6.1. Prozesskosten erstinstanzliches Verfahren
6.1.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (BGer 5A_295/2014 v. 14.8.2014 E. 4.1).
6.1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 11'029.45 (Entscheidgebühr CHF 5'000.00, Kosten der Kindesvertretung von CHF 6'029.45) den Eltern je zur Hälfte (act. B.1, Dispositivziffer 6.a). Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (act. B.1, Dispositivziffer 6.b). Dabei liess sich die Vorinstanz von der Überlegung leiten, dass die Parteien gesamthaft betrachtet ungefähr zu gleichen Teilen obsiegt hätten. Namentlich habe der Vater hinsichtlich des Wechsels des Aufenthaltsortes und die Mutter betreffend Zuteilung der Obhut obsiegt, während in den weitern Punkten (Regelung der Betreuung, Kindesunterhalt, Beistandschaft, Besuch des Kurses "Kinder im Blick") keine der Parteien umfassend obsiegt hätte (act. B.1, E. 6.6).
6.1.3. Die Mutter lässt berufungsweise beantragen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen (act. A.1, I.3.1 [ZK1 22 170]). Dieser sei zu verpflichten, sie für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 9'736.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (act. A.1, I.4 [ZK1 22 170]). In ihrer Berufungsbegründung bezieht sich die Mutter ebenfalls auf den erstinstanzlichen Verfahrensausgang. Sie bezeichnet dessen Beurteilung durch die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und macht geltend, dass sie ausser in Bezug auf die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ praktisch vollumfänglich durchgedrungen sei (act. A.1, II.B.2.2 [ZK1 22 170]). Dieser Argumentation ist mit dem vorliegenden Urteil insoweit der Boden entzogen, als darin die Obhutsfrage und der Unterhalt abweichend von der Vorinstanz geregelt werden. Da das Berufungsgericht damit ohnehin einen neuen Kostenentscheid zu fällen hat, werden die entsprechenden Rügen der Mutter gegenstandslos.
6.1.4. In Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen unterliegt die Mutter mit ihrem Antrag um Zuteilung der alleinigen Obhut (RG act. I.5, I.B.1). Mit vorliegendem Berufungsurteil wird die alternierende Obhut angeordnet. Das entspricht dem vom Vater vor Erstinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Eventualbegehren (RG act. VII.3, II.1). In Bezug auf die Betreuungsanteile weicht das vorliegend angeordnete Betreuungsmodell indessen von der vom Vater erstinstanzlich noch begehrten Regelung ab (RG act. I.1, I.2; VII.3, II.2). Keine der Parteien hat somit im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Betreuungsmodells obsiegt. Beiden Parteien ist sodann zuzugestehen, dass sie ihre Standpunkte nicht vertreten haben, um eigenen Nutzen daraus zu ziehen, sondern um aus ihrer Sicht das Wohl des Kindes am besten zu wahren. Praxisgemäss kommt dem Verfahrensausgang in einer derartigen Konstellation daher untergeordnete Bedeutung zu und erscheint stattdessen eine Kostenverteilung nach gerichtlichem Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) – in der Regel zu gleichen Teilen – als geboten.
6.1.5. Ebenfalls unterlegen ist die Mutter mit ihrem Begehren um vorsorgliche Erteilung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts von C._____ (RG act. I.5, I.B.2). Dieses wurde mit unangefochten gebliebenem Teilentscheid vom 14. Juli 2022 abgewiesen (RG act. A.1, Dispositivziffern 1 und 2). Zuvor waren zwar auch die eventualiter und superprovisorisch gestellten Anträge des Vaters zum Wohnsitz der Tochter (RG act. I.1, I.4 ff.) abgewiesen worden (RG act. IV.1, 4). Diese Anträge standen allerdings in engem Zusammenhang mit der von der Mutter bereits in ihrer Klage vom 23. Juni 2021 geäusserten Absicht, mit der Tochter Wohnsitz in H._____ nehmen zu wollen (RG act. I.1, II.B.1.2 [Proz. Nr. 115-2021-34]). Ihnen kommt nebst der Obhutsregelung und dem (letztlich zugunsten des Vaters ausgefallenen) Entscheid betreffend Wechsel des Aufenthaltsortes kaum selbständige Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Mutter (act. A.1, II.B.2.2 [ZK1 22 170]) kann daher in diesem Zusammenhang nicht von einem massgeblichen Obsiegen ihrerseits gesprochen werden, welches sich bei der Regelung der Kostenfolgen niederschlagen müsste.
6.1.6. Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich der weiteren Kindesschutzmassnahmen. Mit der von der Kindesvertreterin beantragten Verpflichtung zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" haben sich beide Eltern einverstanden erklärt (vgl. RG act. A.1, E. 7). Ob sich der Vater in der Folge innert der gerichtlich gesetzten Frist zum Kursbesuch angemeldet hat, kann für die Frage der Kostenverteilung von Vornherein nicht mehr relevant sein. Was sodann die Errichtung der Beistandschaft anbelangt, trifft es zwar zu, dass sich der Vater anfänglich gegen eine derartige Massnahme ausgesprochen hat (RG act. IV.14). Anlässlich der Hauptverhandlung hat er sich einer Beistandschaft, insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern, aber nicht mehr widersetzt (vgl. RG act. VII.6, S. 6; act. B.1, E. 4). Insofern kann auch hier nicht von einem eigentlichen Unterliegen des Vaters die Rede sein. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die Kostenregelung für das Kindesschutzverfahren (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB [BR 210.100]) ohnehin nicht angezeigt, für die Verteilung der diesbezüglichen Prozesskosten auf das Obsiegen und Unterliegen der Eltern abzustellen. Vielmehr haben es die Eltern grundsätzlich gleichermassen zu verantworten, wenn aufgrund ihres konfliktbehafteten Verhaltens der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erforderlich wird.
6.1.7. Was den Kindesunterhalt anbelangt, standen die Hauptanträge der Parteien (RG act. I.5, I.B.4; act. VII.3, I.6) zum grössten Teil in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweils beantragten Zuteilung der alleinigen Obhut. Soweit sie damit unterlegen sind, kann dem daher keine selbständige Bedeutung beigemessen werden. Unterlegen ist der Vater aber immerhin mit seinem an der Hauptverhandlung formulierten Antrag auf Feststellung, dass sich die Parteien rückwirkend gegenseitig keinen Kinderunterhalt für C._____ schulden würden und sie unterhaltsrechtlich bis zum 5. September 2022 vollständig auseinandergesetzt seien (RG act. VII.3, I.5). Für den Fall einer alternierenden Obhut wurde väterlicherseits ebenfalls beantragt, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Kindesunterhalt für C._____ schulden würden (RG act. VII.3, II.3). Infolge der vorgenommenen Korrekturen wird der Vater im vorliegenden Erkenntnis zur Leistung vorsorglicher Kinderunterhaltsbeiträge im Betrage von monatlich CHF 900.00 verpflichtet, und zwar rückwirkend ab dem 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens. Auch mit seinem Eventualbegehren ist der Vater somit nicht durchgedrungen. In diesem Punkt hat demzufolge die Mutter zumindest teilweise obsiegt.
6.1.8. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich kein eindeutiges Ergebnis im Sinne eines deutlichen Obsiegens einer Partei ausmachen. Jedenfalls hat die Mutter nicht "grossmehrheitlich" obsiegt, wie sie das selber behauptet. Selbst wenn die erstinstanzliche Obhutsregelung Bestand gehabt hätte, wäre nicht zwingend von einem überwiegenden Obsiegen der Mutter auszugehen gewesen. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Bewertung des Verfahrensausgangs nämlich von dem ihr durch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und nicht allein auf das quantitative Obsiegen und Unterliegen abgestellt. Die hälftige Aufteilung der Gerichtskosten sowie das Wettschlagen der Parteientschädigungen ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Berufung der Mutter ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Eine hälftige Verteilung der Prozesskosten erscheint sodann auch für den korrigierten Verfahrensausgang als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist folglich zu bestätigen.
6.2. Prozesskosten Rechtsmittelverfahren
6.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Für die beiden Berufungsverfahren (ZK1 22 169 und ZK1 22 170) ist gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für das vorgelagerte Beschwerdeverfahren (ZK1 22 153), für welches gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ eine Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 erhoben wird. Ebenfalls zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO die Kosten für die Kindesvertretung. Die Vertreterin von C._____, Dr. iur. Eva Naegeli, bezifferte ihren Aufwand für die Verfahren vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. G.2) auf 23 Stunden und 45 Minuten zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde, wie er bereits der von der Vor-instanz zugesprochenen Entschädigung zugrunde lag (RG act. VI.1; act. B.1, E. 6.5). Hinzu kommen Barauslagen von CHF 12.60. Damit macht die Kindesvertreterin eine Entschädigung im Betrage von CHF 4'762.60 geltend (wovon CHF 1'606.30 [8 Stunden à CHF 200.00, Barauslagen CHF 6.30] im Beschwerdeverfahren angefallen sind). In Anbetracht des Umfangs der Eingaben, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand als angemessen. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 9'962.60.
6.2.2. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Welche Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.1).
6.2.3. Was das Beschwerdeverfahren anbelangt, ist der Vater sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Eventualbegehren unterlegen. In diesem Umfang (2/3 der Entscheidgebühr) wird er vollständig kostenpflichtig. Eine Beschwerdeantwort wurde zu diesen Punkten nicht eingeholt, zumal absehbar war, dass die entsprechenden Begehren offensichtlich unzulässig sind (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die fehlende Notwendigkeit einer Beschwerdeantwort hat auch der Vertreter der Mutter erkannt (vgl. act. A.2, II.B.1.2 ff.). Wenn er sich dennoch veranlasst sah, sich zu den genannten Begehren zu äussern, handelt es sich dabei um unnötigen Aufwand, der vom Vater nicht zu entschädigen ist (Art. 108 ZPO). Dem unter den Ziffern 3 und 4 der Rechtsbegehren sinngemäss gestellten Antrag auf superprovisorische Aussetzung der Vollstreckbarkeit des später mit Berufung angefochtenen Entscheids war in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt zu entsprechen. Dass es im vorliegenden Verfahren um eine erstmalige (gerichtliche) Regelung der Obhut ging, schliesst es entgegen der Auffassung der Mutter nicht aus, dass die Vollstreckbarkeit eines den bisherigen Betreuungsmodus ändernden Entscheides ausgesetzt wird, kann doch die faktisch gelebte Obhut in diesem Zusammenhang nicht einfach übergangen werden (vgl. BGer 5A_582/2021 v. 29.7.2021 E. 4). Richtig ist allerdings, dass in einer derartigen Konstellation die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dazu führt, dass es an einer vollstreckbaren Obhutsregelung fehlt. Die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes hätte vorliegend daher die Bereitschaft der Eltern bedingt, zumindest bis zu einem definitiven Entscheid über den Verfahrensantrag das bis zu den Sommerferien gelebte Betreuungsmodell (mit den durch den Wegfall der Kita-Betreuung erforderlichen Anpassungen) umzusetzen. Diese Bereitschaft war auf Seiten der Mutter offenkundig nicht mehr gegeben, weshalb zur Vermeidung weiterer, das Kindeswohl gefährdender Konflikte eine autoritative Betreuungsregelung für die Dauer des Berufungsverfahrens erforderlich wurde. Diese musste sich mangels zuverlässiger Angaben zu den effektiven Betreuungsmöglichkeiten des Vaters einstweilen an der erstinstanzlichen Regelung orientieren. Im Ergebnis vermochte sich der Vater mit seinem Antrag um Vollstreckungsaufschub nicht durchzusetzen, was indessen von beiden Eltern – auch von der Mutter, welche eigenmächtig die bisherigen Betreuungsanteile des Vaters einzuschränken versuchte (vgl. vorstehend E. 5.8.1) – zu verantworten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die restlichen Kosten, d.h. 1/3 der Entscheidgebühr sowie die Kosten der Kindesvertreterin, deren Aufwand – soweit er vor der vor Rechtshängigkeit der Berufung angefallen ist – einzig die Frage des Vollstreckungsaufschubes betraf, den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Damit einhergehend entfällt die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren.
6.2.4. Mit seiner Berufung beantragte der Vater, dass C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt werde, wobei er zuletzt einen wochenweisen Wechsel (jeweils montags) anstrebte (act. H.1, S. 12). Mit anderen Worten wurde eine alternierende Obhut mit paritätischen Betreuungsanteilen beantragt. Angeordnet wurde indes ein Betreuungsanteil des Vaters von (nur) 40 %. Im Vergleich zur vor-instanzlichen Regelung (dazu E. 5.8.2) wurde der Betreuungsanteil des Vaters hiermit um ungefähr 10 % (bzw. unter Einbezug der Ferien noch um ca. 6 %) erweitert. Ermessensweise kann daher in diesem Punkt etwa von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgegangen werden, zumal der Vater immerhin in der Grundsatzfrage – Qualifikation als alternierende Obhut – durchgedrungen ist. Auch in Bezug auf den Unterhalt (Phase II), der als Folge der geänderten Obhutsregelung von Amtes wegen neu zu bestimmen war, ist von einem etwa gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Zwar liegt der zugesprochene Betrag im Ergebnis näher beim Standpunkt der Mutter, welche auch für den Fall einer Gutheissung des Hauptantrages (Umsetzung des väterlichen Betreuungsplans) eine Bestätigung des erstinstanzlichen Unterhaltsbeitrages (CHF 1'254.00 zuzüglich Kinderzulagen) verlangte (act. A.4, II.B.4). Der Vater ging demgegenüber davon aus, dass sich eine Unterhaltsregelung im Falle einer alternierenden Obhut (mit den beantragten Betreuungsanteilen) erübrigt (act. A.1, V.II.42). Auch in Zusammenhang mit dem Unterhalt für die Phase I, für welche die Vorinstanz von einer paritätischen Betreuung ausgegangen ist, hat er davon abgesehen, bezifferte Anträge zu stellen, und hat sich stattdessen darauf beschränkt, einzelne Elemente der vorinstanzlichen Berechnung zu rügen (act. A.1, V.III.44 ff.). Zumindest einem Teil dieser Rügen (Behandlung der Kinderzulagen, Berücksichtigung der Schuldverpflichtungen, Einbezug der Leistungsfähigkeit der Mutter) war denn auch Erfolg beschieden. Dass er dennoch zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 900.00 verpflichtet wurde, ist einerseits darauf zurückzuführen, dass eine alternierende Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen angeordnet wurde. Insofern kann sein Unterliegen im Unterhaltspunkt nicht voll gewichtet werden. Zum andern hängt die Festlegung des Unterhalts in zahlreichen Punkten vom richterlichen Ermessen ab, was eine Antragsstellung naturgemäss erschwert. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Frage des der Mutter neben der Kinderbetreuung anrechenbaren Erwerbspensums, deren Beurteilung für die Verteilung des Barunterhalts unter den Eltern von massgeblicher Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensausgang im Unterhaltspunkt (Phasen II und III) neutral zu werten.
6.2.5. Die von der Mutter erhobene Berufung betraf die Unterhaltsregelung für die Phase I und den Kostenentscheid. Mit ihrem Antrag auf ersatzlose Streichung von Dispositivziffer 4.b des angefochtenen Entscheids ist sie im Ergebnis wenigstens teilweise durchgedrungen, allerdings nur für die Zeit vor dem 1. Februar 2022 und letztlich aus anderen Gründen als von ihr geltend gemacht. Ihrem Eventualbegehren auf Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeitrage in Höhe von CHF 1'254.00 (zuzüglich Kinderzulagen) war sodann ebenfalls nur teilweise Erfolg beschieden. Vollständig unterlegen ist die Mutter schliesslich mit ihren Anträgen im Kostenpunkt. Mit Bezug auf die Kostenverteilung werden diese abgewiesen und auf die Feststellungsbegehren betreffend Honorar der Kindesvertreterin wird gar nicht eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.3). Insgesamt hat die Mutter mit ihrer eigenen Berufung somit ebenfalls ungefähr zur Hälfte obsiegt.
6.2.6. Gesamthaft betrachtet haben beide Eltern mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen (unter Einschluss ihrer Anträge zum Aufschub der Vollstreckbarkeit) hälftig obsiegt bzw. sind e contrario jeweils hälftig unterlegen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sowie in Anbetracht des auch der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren den Parteien je hälftig zu überbinden. Zusätzlich hat der Vater die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 800.00 alleine zu tragen, während die restlichen, in Zusammenhang mit dem Begehren um Aussetzung der Vollstreckbarkeit angefallenen Kosten den Parteien ebenfalls je hälftig auferlegt werden. Dementsprechend sind für die Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. betreffend das Beschwerdeverfahren auch vorstehend E. 6.2.3). Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 9'962.60 gehen somit im Umfang von CHF 5'381.30 zu Lasten des Vaters und im Umfang von CHF 4'581.30 zu Lasten der Mutter. Sie werden mit den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Vater CHF 3'000.00 [ZK1 22 169] und CHF 1'500.00 [ZK1 22 153], Mutter CHF 3'000.00 [ZK1 22 170]) verrechnet, womit dem Vater noch Kosten von CHF 881.30 und der Mutter Kosten von CHF 1'581.30 in Rechnung zu stellen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.1. Auf die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 und 2 der Beschwerde von B._____ (ZK1 22 153) wird nicht eingetreten.
1.2. Im Übrigen wird die als Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des unbegründeten Entscheides entgegengenommene Beschwerde (Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3) zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.1. Die Berufungen von A._____ (ZK1 22 169) und von B._____ (ZK1 22 170) werden teilweise gutgeheissen.
2.2. Die Ziffern 1, 2.a, 3 und 4 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 15. September 2022 werden aufgehoben und durch folgende Regelungen ersetzt:
1.
C._____, geboren am _____ 2015, wird für die weitere Dauer des Hauptverfahrens Proz. Nr. 115-2021-34 unter die alternierende Obhut von A._____ und B._____ gestellt.
Die Nichterteilung der Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von E._____ nach D._____, welche mit Entscheid vom 14.07.2022 erkannt wurde, hat nach wie vor Gültigkeit.
2. a)
Die Betreuung ausserhalb der Schulferien wird wie folgt geregelt:
A._____ betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende (jeweils im Anschluss an die Nachtschicht und während der Frühschicht) von Donnerstagmittag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) sowie zusätzlich in seiner arbeitsfreien Woche von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagmittag (Schulbeginn).
In der übrigen Zeit wird C._____ von B._____ betreut.
[…]
3.
Es wird für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragt, eine geeignete Person zu ernennen. Die Beistandsperson wird mit der Aufgabe betraut, für die Umsetzung sowie Überwachung der Betreuungs- und Ferienregelung besorgt zu sein (insbesondere Regelung der Übergaben, Ferienplanung und Bestimmung der Ferientermine bei Uneinigkeit) und den Eltern als Ansprechperson im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Obhut zu dienen.
4. a)
A._____ wird verpflichtet, für C._____ rückwirkend ab 1. Februar 2022 und für die weitere Dauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2021-34 vorsorgliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 900.00 zu bezahlen, zahlbar an B._____ und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
b)
A._____ wird ausserdem verpflichtet, die regelmässig im Zusammenhang mit der Betreuung entstehenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Alltagskleider und Wäsche, Ferien, Freizeit, Taschengeld etc.) zu bezahlen, soweit sie in seiner Betreuungszeit (inkl. Ferien und Feiertage) anfallen.
c)
Die Kinderzulagen werden derzeit von A._____ bezogen. Sie sind für den bei ihm anfallenden Barbedarf von C._____ zu verwenden und nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Sollten sie künftig von B._____ bezogen werden, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss lit. a im entsprechenden Umfang.
d)
Die Regelung der Unterhaltspflicht für die Zeit vor dem 1. Februar 2022 bleibt dem Entscheid im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-34 vorbehalten.
2.3. Im Übrigen werden die Berufungen von A._____ und B._____ abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.1. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren von insgesamt CHF 9'962.60 (Entscheidgebühr Berufungen CHF 4'000.00, Entscheidgebühr Beschwerde CHF 1'200.00 und Kosten Kindesvertreterin CHF 4'762.60) gehen im Umfang von CHF 5'381.30 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'581.30 zu Lasten von B._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen (A._____ CHF 3'000.00 [ZK1 22 169] und CHF 1'500.00 [ZK1 22 153], B._____ CHF 3'000.00 [ZK1 22 170]) verrechnet, womit A._____ dem Kantonsgericht von Graubünden noch CHF 881.30 und B._____ CHF 1'581.30 zu bezahlen hat.
3.2. Für die Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
1 / 65
Art. 300 ZPOart. 300 CPCart. 300 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
5A_399/2014
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 299 ZPOart. 299 CPCart. 299 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
BGE 142 III 153ATF 142 III 153DTF 142 III 153
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_512/2020
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
BGE 139 III 486ATF 139 III 486DTF 139 III 486
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
BGE 138 III 565ATF 138 III 565DTF 138 III 565
BGE 137 III 475ATF 137 III 475DTF 137 III 475
BGE 138 III 565ATF 138 III 565DTF 138 III 565
BGE 144 III 469ATF 144 III 469DTF 144 III 469
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
5A_972/2016
BGE 143 III 520ATF 143 III 520DTF 143 III 520
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 263 ZPOart. 263 CPCart. 263 CPC
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_700/2022
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413
5A_340/2021
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 230 ZPOart. 230 CPCart. 230 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
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Art. 279 ZGBart. 279 CCart. 279 Codice civile svizzero
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Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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BGE 145 III 153ATF 145 III 153DTF 145 III 153
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