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Entscheid

ZK1 2022 176

Zivilprozessordnung

10. November 2022Deutsch29 min

A. A._____, geboren am _______, wurde von E._____ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in der Klinik G._____ (nachfolgend: G._____) fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde akute Suizidalität bei einer mittelgradigen depressiven Episode angeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 10. November 2022

Referenz ZK 22 176 / ZK1 22 178

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 25.10.2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 02.11.2022

Mitteilung 25. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _______, wurde von E._____ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in der Klinik G._____ (nachfolgend: G._____) fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde akute Suizidalität bei einer mittelgradigen depressiven Episode angeführt.

B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (ZK1 22 176). Sie bezog sich dabei auf die fürsorgerische Unterbringung vom 11. Oktober 2022, wobei die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2022 entlassen worden war. Die Verfügung zu der erneuten – nun Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden – fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Kantonsgericht von den G._____ am 1. November 2022 übermittelt.

C. Am 1. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ärztliche Leitung der Klinik G._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert.

D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik G._____ am 2. November 2022 ein. Gleichentags ordnete die Chefärztin Dr. med. F._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2022 ebenfalls Beschwerde (ZK1 22 178).

E. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2022 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

F. Das psychiatrische Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 7. November 2022 überbracht. Mit der gleichentags ergangenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 10. November 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

G. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 10. November 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

H. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik G._____ noch am 10. November 2022 zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zum einen die Beschwerde vom 27. Oktober 2022 (act. 01) gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 25. Oktober 2022 (act. 03.1, Art. 426 ff. ZGB) und zum anderen die Beschwerde vom 2. November 2022 (act. 01 [ZK1 22 178]) gegen die gleichentags angeordnete Behandlung ohne Zustimmung (act. 07, Art. 434 ZGB). Für beide Beschwerden ist das Kantonsgericht von Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist.

Dispositiv

1.2. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 27. Oktober 2022 (act. 01; [ZK1 22 176]) wurde diese Frist gewahrt. Für die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts ebenfalls zehn Tage (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Auch diese Frist wurde mit der unterzeichneten Eingabe vom 2. November 2022 gewahrt (act. 01 [ZK1 22 178]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demnach einzutreten.

1.3. Werden gegen mehrere Entscheide selbständige Beschwerden ergriffen, kann die Rechtsmittelinstanz diese zu einem Verfahren vereinigen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 125 lit. c ZPO; zur Verfahrensvereinigung im Rechtsmittelverfahren vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Vereinigung der Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass zwischen den Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es muss eine so enge Beziehung gegeben sein, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die erforderliche Konnexität ist nur dann vorhanden, wenn den verschiedenen Beschwerden gleichartige faktische Umstände bzw. Rechtsfragen zu Grunde liegen. Zudem müssen die zu vereinigenden Prozesse der gleichen Prozess- bzw. Verfahrensart angehören und das Gericht muss für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO).

Die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik G._____ und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung durch die Klinik G._____ stehen zueinander in Zusammenhang. Für die Beurteilung beider Beschwerden ist ausserdem das Kantonsgericht sachlich zuständig (oben, E. 1.1) und es ist die gleiche Verfahrensart anwendbar (E. 2.1 sogleich). Die Verfahren werden daher vereinigt.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).

Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 7. November 2022 (act. 10), nachdem er die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 in der Klinik G._____ persönlich untersucht hatte (siehe act. 10, S. 4). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 10. November 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1. In einem ersten Schritt ist die fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Dieser Entscheid wirkt sich nämlich auf die in einem zweiten Schritt zu überprüfende Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung aus (dazu unten, E. 6.1). Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

3.2. E._____ verfügt gemäss dem Medizinalberuferegister sowohl über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Graubünden wie auch über den Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Er war daher zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Verfügung vom 25. Oktober 2022 ordnete er die fürsorgerische Unterbringung für die Maximaldauer von sechs Wochen an (act. 03.1). Über eine Verlängerung nach Ablauf der Maximaldauer entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde im Voraus (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Vorliegend dauerte die vorangehende erste fürsorgerische Unterbringung (ZK1 22 167) gerade einmal neun Tage (vom 11. Oktober 2022 bis am 19. Oktober 2022). In der Folge wurde die Unterbringung aufgehoben, nachdem die Behandlung auf freiwilliger Basis – und mit einer Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik H._____ – weitergeführt werden konnte. Die erneute ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung diente folglich nicht der Verlängerung einer bereits abgelaufenen fürsorgerischen Unterbringung. Mit anderen Worten bezweckte die erneute ärztliche Einweisung nicht etwa eine Umgehung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung und ist insoweit zulässig (vgl. dazu auch OGer ZH PA150020 v. 2.7.2015, E. II/2.2). Darüber hinaus enthält die Verfügung alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in formeller Hinsicht rechtmässig.

4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zudem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip, vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5.1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

5.1.2. Gemäss Angaben der G._____ im Behandlungsplan (act. 06.1) leidet die Beschwerdeführerin an einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung (ICD-10: F23.2), wobei differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bzw. eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) in Betracht gezogen werden. Der Gutachter Dr. med. C._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3). Des Weiteren stellte der Gutachter klinisch eine mindestens leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung bei der Beschwerdeführerin fest, welche Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10: F70.1). Dieser Verdacht müsse zwar erst anhand einer Intelligenztestabklärung bestätigt werden, so der Gutachter. Ungeachtet dessen, so führt er aus, schränke die leichte Intelligenzminderung die Fähigkeit der Beschwerdeführerin ein, die Komplexität der Realität und ihre eigenen Erlebnisse zu verstehen und sorge gepaart mit den schweren depressiven Episoden und psychotischen Symptomen dafür, dass die Beschwerdeführerin mit Misstrauen, Ablehnung und Trotz auf jedes therapeutische Angebot reagiere (act. 10, S. 7 und 9). Es ist demnach gutachterlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet.

5.2.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht.

5.2.2. Den G._____ ist die Beschwerdeführerin bereits seit 2002 bekannt, wie die behandelnde Chefärztin, Dr. med. F._____, sowie der Oberarzt Dr. med. B._____ in ihrem Bericht vom 2. November 2022 ausführen (act. 06). Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung und einer damit einhergehenden Suizidalität erfolgten bereits vom 7. Juni 2022 bis am 28. Juni 2022 sowie vom 2. August 2022 bis am 26. August 2022 stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerin. Die ärztliche Einweisung vom 11. Oktober 2022 sei wiederum aufgrund akuter Suizidalität erfolgt, wobei sich im Eintrittsgespräch Hinweise auf eine psychotische Symptomatik ergeben hätten. So habe die Beschwerdeführerin etwa geschildert, sie habe das Gefühl, beobachtet zu werden und dass die Leute hinter ihrem Rücken immer über sie sprechen würden. Die behandelnden Ärzte berichten, eine niedrig dosierte Therapie mit Risperidon etabliert zu haben, woraufhin sich die Symptomatik verbessert und die Patientin auf die offene Station habe verlegt werden können. Die fürsorgerische Unterbringung habe am 19. Oktober 2022 aufgehoben werden können. Am 24. Oktober 2022 sei die Patientin aufgrund wiederholter Äusserungen, sich etwas anzutun, per Rückbehalt auf die geschützte Station zurückverlegt worden. Die psychotische Symptomatik habe sich verschlechtert; insbesondere bestünden formale Denkstörungen wie beispielsweise die Einengung auf den sofortigen Austritt, wobei aktuell kaum eine adäquate Kommunikation mehr stattfinden könne. Die Beschwerdeführerin schreie in derartigen Situationen laut und ungerichtet. Der psychotische Zustand im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung bzw. differentialdiagnostisch im Rahmen einer psychotischen Erkrankung bedürfe dringlich einer medikamentösen Behandlung. Doch sei die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig (zum Ganzen act. 06).

5.2.3. Gemäss dem Gutachter Dr. med. C._____ besteht bei der Beschwerdeführerin eine konkrete Selbstgefährdung in Form einer akuten Suizidalität und damit ein dringender Behandlungsbedarf. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere depressive Symptomatik mit suizidalen Äusserungen und eindeutigen suizidalen Absichten auf, von denen sie sich nicht distanzieren könne. Unterbleibe eine Behandlung, bestehe ein sehr grosses Risiko, dass sie die bereits geäusserten suizidalen Absichten mittels Tablettenintoxikation umsetzen würde. Notwendig sei eine stationäre Therapie mit kontinuierlicher Beobachtung, Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin (act. 10, S. 7 ff., insb. Fragen 2, 3 und 4). Eine ambulante Behandlung und Betreuung könne dieser Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin nicht entgegenwirken und stellt daher gemäss dem Gutachter keine geeignete Alternative dar (act. 10, S. 8). Auch hinsichtlich der beim Eintritt und im Laufe der Behandlung festgestellten psychotischen Symptome, bei denen nicht klar sei, ob es sich um Halluzinationen oder paranoide Wahngedanken handle, bejaht der Gutachter die Behandlungsbedürftigkeit (act. 10, S. 7 ff.).

5.2.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 10. November 2022 abzustellen. Wie auch der Gutachter ausführte, konnte sich die Beschwerdeführerin auch dem Gericht gegenüber von ihren Suizidabsichten nicht eindeutig distanzieren. Zwar hege sie aktuell keine solchen Gedanken, könne aber nicht ausschliessen, dass in Zukunft doch wieder Suizidgedanken aufkommen, beispielsweise wenn ihre Anmeldung für eine Invalidenrente abgelehnt würde. Vor allem die engen finanziellen Verhältnisse scheinen mitunter eine grosse Sorge der Beschwerdeführerin zu sein. Obschon die Beschwerdeführerin äusserst schwermütig und traurig wirkte, zeigte sie sich fest davon überzeugt, nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Das obwohl sie ihre suizidalen Gedanken nicht in Abrede stellte. Da sie nicht krank sei, benötige sie auch keine Medikamente. Damit begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung (act. 15). Es fehlt daher offensichtlich an einer Einsicht in die Krankheit sowie in die Behandlung derselben.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2022 und im August 2022 zwei Suizidversuche begangen hat. Damit einher geht eine konkrete Selbstgefährdung in Form einer akuten Suizidalität. Es besteht ein gutachterlich ausgewiesener dringender Behandlungsbedarf. Für das Ausräumen der Gefahr für Gesundheit und Leben der Beschwerdeführerin ist eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung laut dem Gutachter Dr. med. C._____ nicht ersichtlich. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich – gerade angesichts ihrer akuten suizidalen Absichten – ausserdem als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig.

5.2.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung voraus. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486 E. 4c). Die Klinik G._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung der unter einer psychischen Störung leidenden Beschwerdeführerin geeignet (ebenso das psychiatrische Kurzgutachten; act. 10, S. 10, Frage 12).

6.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan, welcher der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet wird (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten Umständen schriftlich anordnen (Art. 434 Abs. 1 ZGB).

6.1.1. Die erste fürsorgerische Unterbringung per ärztlicher Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik G._____ erfolgte am 11. Oktober 2022 (act. 01.1), woraufhin die fürsorgliche Unterbringung am 19. Oktober 2022 – da sie freiwillig in der Klinik verblieb – aufgehoben wurde und die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2022 wiederum eingewiesen worden ist, nachdem sie die Klinik verlassen hatte (act. 03.1). Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte beide Male zur Behandlung derselben psychischen Störung. Der vorliegende Behandlungsplan datiert vom 11. Oktober 2022, wobei er am 1. November 2022 letztmals geändert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die Unterzeichnung des Behandlungsplans verweigert und damit ihre Zustimmung nicht erteilt (vgl. act. 06.1).

6.1.2. Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes bzw. den Befund zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben und das Ziel der Behandlung benennen. Daraus ergibt sich auch die beabsichtigte Therapie. Dem Behandlungsplan sind auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB). Die Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen werden. In der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung kann nur die im Behandlungsplan vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 16 zu Art. 434/435 ZGB).

6.2. Dem vorliegenden Behandlungsplan sind sowohl die Personalien der Beschwerdeführerin wie auch die Diagnose zu entnehmen (act. 06.1; zu letzterer siehe oben, E. 5.1.2). Behandelt werden soll in erster Linie die psychotische Symptomatik. Aufgeführt sind ebenfalls die einzelnen Behandlungsziele sowie die vorgesehenen Therapien und Massnahmen. Medikamentös bzw. psychopharmakologisch ist die folgende Therapie vorgesehen: Invega (bis zu 12 mg täglich), Risperidon (bis zu 12 mg täglich) und/oder Haldol (bis zu 30 mg täglich) sowie Valium/Psychopax (bis zu 30 mg täglich); alternativ die Verabreichung der beiden letztgenannten Substanzen mittels intramuskulärer Injektion (jeweils 2 mal 10 mg täglich) oder die intramuskuläre Injektion von Clopixol acutard (alle drei Tage bis zu 150 mg) (act. 06, S. 2). Nicht aufgeführt sind indes Risiken und Nebenwirkungen der besagten medikamentösen Behandlung. Auch fehlt es im Behandlungsplan an einer Prognose über die Wirkung der verabreichten Medikamente sowie an einer Prognose über den Krankheitsverlauf, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Immerhin ist der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung zu entnehmen, dass ohne medikamentöse Behandlung mit einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen ist und ausserdem die Dauer des akuten Schubs und die Klinikbehandlung durch die Einnahme der Medikamente wahrscheinlich verkürzt wird (act. 07, S. 2). Die von der Chefärztin, dem Oberarzt und der Oberpsychologin angeordnete Behandlung ohne Zustimmung stimmt mit der im Behandlungsplan vorgesehenen Behandlung vollumfänglich überein (vgl. act. 07, S. 2 und act. 06.1, S. 2). Es wurde mit anderen Worten die im Behandlungsplan vorgesehene medizinische Massnahme angeordnet. Insgesamt entspricht der Behandlungsplan den gesetzlichen Vorgaben.

6.3. Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kumulativ voraus, dass ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3).

6.3.1. Voraussetzung für die Behandlung ohne Zustimmung ist demnach eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Auch wenn es ausschliesslich um die Behandlung einer psychischen Störung geht, kann der drohende gesundheitliche Schaden auch somatischer Art sein. Ernstlich ist ein Gesundheitsschaden, wenn er zu einer lang dauernden Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist. Dabei können aber keine Prozentzahlen für eine Prognose festgelegt werden. Je weniger schwer der drohende Schaden ist, umso höher muss die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts sein. Kann mit der Behandlung aus medizinischer Sicht zugewartet werden, droht noch kein Gesundheitsschaden i.S.v. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, wenn Aussicht besteht, dass der Patient noch rechtzeitig in die Behandlung einwilligen wird. Anstatt die Behandlung anzuordnen, ist dann vielmehr weiterhin im Gespräch die betroffene Person von der Behandlungsbedürftigkeit zu überzeugen. Insofern muss es sich um eine akute Gefährdung handeln (Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 9.169). Schliesslich muss mit der Behandlung der Schaden tatsächlich abgewendet werden können. Da diesbezüglich in der Medizin nie Sicherheit besteht, genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit (zu alledem Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 434/435 ZGB).

6.3.2. Bei der Beschwerdeführerin besteht aufgrund akuter Suizidalität eine konkrete Selbstgefährdung (oben, E. 5.2.3 f.). Dass damit ein ernsthafter Gesundheitsschaden droht, versteht sich von selbst. Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin an psychotischen Symptomen. Die behandelnden Fachpersonen befürchten bei Unterbleiben einer medikamentösen Behandlung eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie eine Verschlechterung der Prognose (act. 07, S. 2). Gleich lautet auch die Einschätzung des Gutachters (act. 10, S. 7 f. und S. 9, Frage 2, 4 ff.). Er erachtet eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und Neuroleptika, wie sie die Klinik angeordnet hat, als notwendig (act. 10, S. 9, Frage 2, act. 06 und 07 [ZK1 22 178]). Die Behandlung ohne Zustimmung vermag also den gesundheitlichen Schaden wahrscheinlich abzuwenden. Trotz intensiver Aufklärung zeigt sich die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig (act. 10, S. 6, 7 und 9, Fragen 6 und 7; act. 07, S. 2). Dies bestätigte sie auch an der Hauptverhandlung, indem sie ausführte, dass sie ihrer Ansicht nach nicht krank sei und daher auch keine Medikamente benötige (act. 15). Ein Zuwarten mit der Behandlung erscheint daher kaum sinnvoll.

6.3.3. Im Weiteren ist für die Behandlung ohne Zustimmung erforderlich, dass die der Behandlung nicht zustimmende Person im Hinblick auf ihre Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist immer in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einzuwilligen oder diese ablehnen zu können. Erfasst werden auch Personen, welche sehr wohl einen Willen ausdrücken können, dessen Bildung aber nicht aufgrund des von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmasses an Rationalität beruht. Der Umstand, dass die Ablehnung einer Behandlung unvernünftig ist, belegt aber noch nicht die Urteilsunfähigkeit (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB m.H. auf Botschaft, S. 7069 f.; Gassmann/Bridler, a.a.O., N 9.168).

6.3.4. Gemäss dem Kurzgutachten ist bei den psychotischen Symptomen nicht klar, ob es sich um Halluzinationen oder paranoide Wahngedanken handelt. Die Beschwerdeführerin empfinde aber alles, was in ihrer Umgebung passiere, als feindselig und gegen sich selber gerichtet. Aus diesem Grund reagiere sie mit Ablehnung auf jedes Angebot und jede Hilfe. Der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit der Beschwerdeführerin seien deutlich eingeschränkt (act. 10, S. 6 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit krankheitsbedingt nicht urteilsfähig ist (act. 10, S. 10, Frage 8).

6.3.5. Aus Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und Art. 389 ZGB ergibt sich, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig sein muss. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist also nur dann zulässig, wenn keine andere weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht, die gleichermassen wirksam und zweckmässig ist. Weniger einschneidend sind entsprechend Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Dabei kann es sich um eine Behandlungsalternative oder ein anderes Vorgehen als eine Behandlung handeln. Sind die alternative Behandlung bzw. das alternative Vorgehen weniger wirksam und zweckmässig, rechtfertigt sich ihre Anwendung unter Umständen trotzdem, auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges geringer ist als bei der vorgeschlagenen, wenn sie dem Willen der betroffenen Person entspricht. Die Beurteilung, welche Behandlung angemessen ist, muss nach dem neusten Stand der Wissenschaft erfolgen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und 24 zu Art. 434/435 ZGB m.H. auf Botschaft, S. 7069 f.).

6.3.6. Laut der die Behandlung anordnenden Chefärztin, ist anstelle der medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin keine mildere wirksame Massnahme denkbar. Gerade dadurch werde die Dauer des Schubs und damit letztlich die Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 06.1, S. 2). Dies bestätigt auch der Gutachter (act. 10, S. 8). Ein reiner Klinikaufenthalt ohne Medikation fällt gemäss übereinstimmender Einschätzung der Fachpersonen wahrscheinlich also länger aus. Das entspricht dem Willen der Beschwerdeführerin aber ebenso wenig, hat sie doch auch gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben. In Ermangelung einer milderen Alternative, welche dem Willen der Beschwerdeführerin eher entsprechen würde, ist die Behandlung ohne Zustimmung erforderlich, um der akuten Selbstgefährdung entgegenzuwirken. Folglich erweist sich die Behandlung ohne Zustimmung als verhältnismässig.

6.3.7. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Einschätzung ist festzuhalten, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung, wie sie im Behandlungsplan und in der Anordnung vom 2. November 2022 definiert ist, erfüllt sind. Die Anordnung derselben durch die Chefärztin erfolgte zurecht und die dagegen erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigenen Angaben über ein Einkommen von gerade einmal rund CHF 2'400.00 brutto (zzgl. einem 13. Monatslohn). Des Weiteren verfügt sie nicht über nennenswertes Vermögen (dazu act. 15). Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Behandlung ohne Zustimmung werden abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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