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Entscheid

ZK1 2022 179

Berufung ZGB Eherecht

29. Dezember 2022Deutsch25 min

A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde durch Anordnung von Dr. med. G._____ am 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressiven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde ab (KGer GR ZK1 22 151 v. 27.9.2022). Auf die von A._____ ergriffene Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht eingetreten (BGer 5A_817/2022 v. 25.10.2022). Mit Entscheid vom 22.10.2022 wies das Kantonsgericht in der Folge eine von A._____ gegen die Ablehnung eines Entlassungsgesuchs erhobene Beschwerde ab (ZK1 22 164).

Source gr.ch

Entscheid vom 14. November 2022

Referenz ZK1 22 177 / ZK1 22 179

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Gabriel, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung / Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva

vom 25.10.2022, mitgeteilt am 25.10.2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 02.11.2022

Mitteilung 29. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde durch Anordnung von Dr. med. G._____ am 16. September 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund aggressiven Verhaltens mit Fremdgefährdung und Exazerbation einer nicht hinreichend behandelten Psychose. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde ab (KGer GR ZK1 22 151 v. 27.9.2022). Auf die von A._____ ergriffene Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht eingetreten (BGer 5A_817/2022 v. 25.10.2022). Mit Entscheid vom 22.10.2022 wies das Kantonsgericht in der Folge eine von A._____ gegen die Ablehnung eines Entlassungsgesuchs erhobene Beschwerde ab (ZK1 22 164).

B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragten die B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachfolgend: KESB Surselva), die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 16. September 2022. Begründend führten die Chefärztin Dr. med. C._____ und die Oberpsychologin D._____ an, die Symptome der Manie im Rahmen der schizoaffektiven Störung seien weiterhin so ausgeprägt, dass die Fortsetzung der stationären Behandlung mit kontinuierlicher ausreichend dosierter medikamentöser Behandlung indiziert sei. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung diene insbesondere der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie sowie der Organisation einer Nachbehandlung.

C. Die KESB Surselva erliess hierauf, ohne A._____ über das Verfahren zu informieren und sie anzuhören, am 25. Oktober 2022 einen Entscheid und erkannte was folgt:

1.

A._____ wird gestützt auf Art. 426 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, längstens bis zum 16. März 2023 untergebracht.

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a.

Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

b.

Die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.

c.

Konnte A._____ bis am 24. Februar 2023 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Dienste Graubünden eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mitteilung)

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 Beschwerde bei der KESB Surselva. Die KESB Surselva übermittelte die Beschwerde am 3. November 2022 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht.

E. Am 2. November 2022 ordnete die Chefärztin der Klinik B._____, Dr. med. C._____, eine Behandlung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin noch gleichentags eine Beschwerde beim Kantonsgericht (ZK1 22 177).

F. Am 3. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis am 4. November 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht am 4. November 2022 ein.

G. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer beauftrage mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2022 Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin. Das psychiatrische Kurzgutachten vom 7. November 2022 ging beim Kantonsgericht am darauffolgenden Tag ein.

H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 schloss die KESB Surselva auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten.

I. Am 14. November 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin, der ärztlichen Leitung der Klinik B._____, der KESB Surselva und – auf Ersuchen der Beschwerdeführerin – auch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden zum einen die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Surselva über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Oktober 2022 (act. A.1; B.1) und zum anderen die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 2. November 2022 (act. 01; act. 04.1 [ZK1 22 177]). Das Kantonsgericht ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB jeweils i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Es ist dementsprechend zur Beurteilung beider Beschwerden zuständig.

1.2. Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Oktober 2022 wurde am 28. Oktober 2022 anhängig gemacht und erfolgte daher rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB (act. A.1). Ebenfalls rechtzeitig wurde am 2. November 2022 die Beschwerde gegen die gleichentags angeordnete Behandlung ohne Zustimmung eingereicht (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB; act. 01 [ZK1 22 177]). Die Beschwerden müssen schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

1.3. Werden gegen mehrere Entscheide selbständige Beschwerden ergriffen, kann die Rechtsmittelinstanz diese zu einem Verfahren vereinigen (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 125 lit. c ZPO; zur Verfahrensvereinigung im Rechtsmittelverfahren vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Vereinigung der Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass zwischen den Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es muss eine so enge Beziehung gegeben sein, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die erforderliche Konnexität ist nur dann vorhanden, wenn den verschiedenen Beschwerden gleichartige faktische Umstände bzw. Rechtsfragen zu Grunde liegen. Zudem müssen die zu vereinigenden Prozesse der gleichen Prozess- bzw. Verfahrensart angehören und das Gericht muss für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO).

1.4. Die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik B._____ und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung durch die Klinik B._____ stehen zueinander in Zusammenhang. Für die Beurteilung beider Beschwerden ist ausserdem das Kantonsgericht sachlich zuständig (oben, E. 1.1) und es ist die gleiche Verfahrensart anwendbar (E. 2.1 sogleich). Die Verfahren werden daher vereinigt.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Zu beachten ist ebenfalls Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen.

2.2. Die ärztlich ausgesprochene fürsorgerische Unterbringung vom 16. September 2022 wurde für die Maximaldauer von sechs Wochen angeordnet und ist folglich am 27. Oktober 2022 ausgelaufen (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 12 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Massnahme einzureichen (Art. 51a EGzZGB). Läuft die Frist ab, ohne dass ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt, kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 14 zu Art. 429/430 ZGB). Der Antrag der B._____ vom 19. Oktober 2022 auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung wurde innert der Frist von Art. 51a EGzZGB gestellt. Der Entscheid über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Oktober 2022 war am 27. Oktober 2022 zwar noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Dennoch war der Entscheid bereits vollstreckbar, zumal der dagegen erhobenen Beschwerde kraft gesetzlicher Vermutung (Art. 450e Abs. 2 ZGB) keine aufschiebende Wirkung zukommt (Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450e Abs. 2 ZGB). Die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens war folglich rechtskonform.

3.1. Art. 447 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die betroffene Person von der Erwachsenenschutzbehörde vor der Entscheidfindung persönlich (das heisst mündlich) angehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung wird die betroffene Person von der Erwachsenenschutzbehörde in der Regel als Kollegium angehört (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Dadurch wird die Unmittelbarkeit des Verfahrens gestärkt (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 447 ZGB). Das Recht auf Anhörung fliesst aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Im Bereich des Erwachsenenschutzes geht das Recht, persönlich angehört zu werden, insoweit über den verfassungsrechtlich garantierten Mindeststandard hinaus, als dass letzterer keinen Anspruch auf eine mündliche Durchführung der Verhandlung einräumt (BGer 5A_902/2018 v. 14.8.2019 E. 4.2; BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1 = Pra 2019 Nr. 92 E. 3.1.1). Der in Art. 447 Abs. 1 ZGB normierten allgemeinen Pflicht der Behörde zur Anhörung der betroffenen Person genügt weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Verfahrensbeistand (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7079 [nachfolgend zitiert: Botschaft]).

3.2. Die persönliche Anhörung soll das Wohl und den Schutz der hilfsbedürftigen Person sicherstellen und ausserdem ihre Selbstbestimmung so weit wie möglich erhalten und fördern (vgl. Art. 388 ZGB). Darüber hinaus dient sie einem doppelten Zweck. Erstens stellt sie ein Mitwirkungsrecht dar und wahrt damit die Persönlichkeitsrechte der vom Entscheid betroffenen Person. Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person in allgemeiner Form über die von der Behörde in Betracht gezogene Massnahme zu informieren und es ist ihr über sämtliche Einzeltatsachen Kenntnis zu geben, auf die sich die KESB bei ihrem Entscheid stützen will. Zweitens dient sie im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (dazu oben, E. 2.1) der Feststellung des Sachverhalts und ist damit eine wichtige Grundlage für die Entscheidfindung. Zwar sollte der Sachverhalt bereits während der Abklärungsphase umfassend ermittelt worden sein. Indessen können sich die Umstände zwischen dem Abschluss der Abklärung und der persönlichen Anhörung ändern. Auch ist es für die entscheidenden Personen oft wichtig, einen aktuellen und eigenen Eindruck von der betroffenen Person zu erhalten. Gerade wenn es um eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung geht, dürfte eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts im Vorfeld zur Anhörung aus Zeitgründen oft nicht möglich sein (zu alledem siehe PKG 2014 Nr. 11 E. 3c/aa; Maranta, a.a.O., N 5 f. zur Art. 447 ZGB; Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 18.105).

3.3. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gilt nicht absolut. Ausnahmsweise, nämlich wenn die persönliche Anhörung nach den gesamten Umständen als unverhältnismässig erscheint, kann darauf verzichtet werden (Art. 447 Abs. 1 ZGB in fine). Obschon auf den Einzelfall abzustellen ist, gilt gemeinhin: Je schwerer der beabsichtigte Eingriff wiegt, desto weniger kann auf die Anhörung verzichtet werden (Maranta, a.a.O., N 13 zu Art. 447 ZGB). So schreibt Art. 58a Abs. 2 EGzZGB ausdrücklich vor, dass bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eine Anhörung durch die Kollegialbehörde zu erfolgen hat.

3.4. Unverhältnismässig ist eine persönliche Anhörung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB, wenn die persönliche Anhörung nicht zweckmässig, sprich nicht erforderlich oder geeignet ist, um die damit verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen (BGer 5A_902/2018 v. 14.8.2019 E. 4.3; 5A_611/2017 v. 31.1.2018 E. 7.2). Konkret ist eine persönliche Anhörung beispielsweise unverhältnismässig, wenn ergänzende Anordnungen zu treffen sind oder eine bestehende Massnahme erweitert werden muss, sich die betreffende Person aber nicht mehr äussern kann, etwa weil sie im Koma liegt (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c/cc). Auch bei der Aufhebung von Massnahmen kann die persönliche Anhörung entfallen. Der Umstand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit einer betroffenen Person die Durchführung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung nicht von vornherein als unnötig erscheinen (zum Ganzen Botschaft, S. 7079).

3.5. Wird eine persönliche Anhörung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu Unrecht unterlassen, geht die Rechtsprechung von einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus (BGer 5A_2/2016 v. 28.4.2016 E. 2.2). Diese kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Maranta, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 18.111). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs können jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung vornimmt. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Maranta, a.a.O., N 32 zu Art. 447 ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 18.112). Uneinig ist sich die Lehre über die Möglichkeit zur Heilung des Mangels durch Nachholen der Anhörung vor der Beschwerdeinstanz bei einer gleichzeitigen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB (ohne Weiteres befürwortend: Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 447 ZGB; aufgrund fehlender Interdisziplinarität des gerichtlichen Spruchkörpers die Heilungsmöglichkeit verneinend dagegen: Maranta, a.a.O., N 32 zu Art. 447 ZGB).

4.1. Die KESB Surselva hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht persönlich angehört (vgl. act. B.1, Ziff. I.D). Es liegt damit eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Verletzung wiegt umso schwerer, als diese sich nicht bloss im Verzicht auf die Anhörung der Beschwerdeführerin erschöpfte, sondern die Beschwerdeführerin von der KESB Surselva zu keinem Zeitpunkt überhaupt über den Antrag der B._____ auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und über die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin wusste mithin nicht einmal, dass sie Verfahrenssubjekt vor der KESB Surselva war. Stattdessen wurde über den Kopf der Beschwerdeführerin hinweg entschieden. Dies geht eindeutig aus den Akten hervor: Erst zwei Tage nach Mitteilung des Entscheides vom 25. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch (KESB act. 5) und danach schriftlich (KESB act. 3) an die KESB Surselva.

4.2. Zu prüfen ist, ob Umstände vorlagen, welche eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig hätten erscheinen lassen. Als Begründung führte die KESB Surselva an, eine persönliche Anhörung aus formellen Gründen zwar in Betracht gezogen zu haben. Ein solcher Schritt hätte aufgrund der derzeitigen Verfassung der Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Belastung und Beunruhigung dargestellt. Die Aktenlage lasse nur den Schluss zu, dass die weitere Unterbringung im Interesse der Beschwerdeführerin liege (act. B.1, Ziff. II.1.2. in fine).

4.3.1. Vorliegend ist festzuhalten, dass die KESB Surselva gegenüber der Beschwerdeführerin eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer vom 25. Oktober 2022 bis längstens 16. März 2023 ausgesprochen hat (act. B.1, Ziff. III.1). Damit hat sie in schwerwiegender Weise in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ein Verzicht auf die Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB wiegt angesichts der Dauer der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung umso schwerer. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör vor der Fällung des Entscheids auch nicht auf andere Weise – etwa schriftlich oder telefonisch – gewährt worden wäre (KESB act. 9 – 33). Eine Heilung des schweren Verfahrensfehlers käme in einem derartigen Fall nur unter ganz besonderen Umständen in Frage. Diese liegen im konkreten Fall nicht vor. Soweit die KESB Surselva auf das im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Entlassung aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom Kantonsgericht eingeholten Kurzgutachten vom 19. Oktober 2022 von Dr. med. H._____ (KESB act. 06) verweist, genügt dies nicht. Das Kurzgutachten bezog sich auf den Zeitpunkt der Beschwerde (ZK1 22 164) vor dem Kantonsgericht, welche eine auf maximal sechs Wochen verfügte ärztlich angeordnete Unterbringung zum Inhalt hatte, nicht aber eine behördliche Unterbringung durch die KESB Surselva für die Dauer von fast sechs Monaten.

4.3.2. Alleine die von der KESB Surselva ins Feld geführte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt das Unterlassen der Anhörung im vorliegenden Fall in keiner Weise. Bereits aufgrund der Schwere des Eingriffs wäre eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Kollegium der Erwachsenenschutzbehörde vor der Fällung des Entscheids angezeigt gewesen (siehe oben, E. 3.3; Art. 58a Abs. 2 EGzZGB). Der Umstand, dass eine Durchführung der Anhörung aufgrund der Belastung und Beunruhigung der Beschwerdeführerin erschwert wird, macht sie nicht a priori unnötig. Im konkreten Fall ist denn auch nicht ersichtlich, dass die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung der Beschwerdeführer durch das Kollegium der KESB Surselva nicht möglich oder gar unverhältnismässig gewesen wäre. Für das Kantonsgericht war es jedenfalls in den Verfahren ZK1 22 151, ZK1 22 164 und auch in den vorliegenden Verfahren ohne Weiteres möglich, die Beschwerdeführerin anzuhören.

4.3.3. Die persönliche Anhörung hätte vielmehr dahingehend der Abklärung des Sachverhalts gedient, als dass die Behördenmitglieder einen aktuellen und eigenen Eindruck von der Beschwerdeführerin erhalten hätten. Darauf wurde indessen grundlos verzichtet. Erschwerend wirkt insbesondere, dass ihr auch sonst keinerlei Möglichkeit gegeben worden ist, sich in das Verfahren einzubringen. Die Mitwirkungsrechte beziehungsweise die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin hätten mit einer persönlichen Anhörung gewahrt werden können, womit diese zweckgerecht gewesen wäre und daher zu Unrecht unterblieben ist. Die Beschwerdeführerin hatte nicht einmal Kenntnis vom Ersuchen der B._____ um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung, obschon dies immerhin einen gravierenden Eingriff in ihre persönliche Freiheit bedeutete.

4.3.4. Das Unterlassen der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin, beziehungsweise die Nichtgewährung auch nur irgendeiner Äusserungsmöglichkeit, stellt eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und damit einen schweren Verfahrensmangel dar. Die Anhörung der Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition 14. November 2022 zwar durchgeführt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB wiegen in casu jedoch derart schwer, dass eine ausnahmsweise Heilung dieser Verfahrensmängel durch ein Nachholen der Anhörung nicht in Betracht kommt. Der Entscheid der KESB Surselva vom 25. Oktober 2022 ist folglich aufzuheben.

5.1. Ebenfalls ausser Betracht fällt eine Rückweisung des Entscheids an die Erwachsenenschutzbehörde zur neuerlichen Entscheidung in Wahrung des Anspruchs auf Anhörung nach Art. 447 Abs. 2 ZGB. Zum einen ist die Frist für eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gewahrt. Eine Unterbringung bis zum Entscheid durch die KESB müsste daher unter einem vorsorglichen Titel erfolgen. Ohne abschliessend zu erörtern, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen eine vorsorgliche Unterbringung überhaupt möglich wäre, fehlen im konkreten Fall in materieller Hinsicht die Voraussetzungen: Für die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB ist neben dem Schwächezustand auch eine konkrete Selbstgefährdung vorausgesetzt. Sowohl die behandelnden Ärzte der Klinik B._____ als auch der Gutachter stellten übereinstimmend die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Episode (ICD-10 F25.0; act. 06, S. 7; act. 04.1 [ZK1 22 177]). Die Beschwerdeführerin leidet damit erwiesenermassen an einer der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances) entsprechenden psychischen Störung (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 15 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

5.2. Laut dem von Dr. med. E._____ verfassten Kurzgutachten vom 7. November 2022 bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schizoaffektiven manischen Zustandes die konkrete und als hoch einzuschätzende Gefahr, dass sie ihre zuvor geäusserten Drohungen ausagiere und sich und die anderen durch ihr aggressives Verhalten gefährde. Der beste Beweis dafür seien die Episoden, die vor der Einweisung der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten und welche die Intervention der Polizei notwendig gemacht hätten, sowie die agitierten aggressiven Zustände der Beschwerdeführerin, welche immer wieder ihre Rückverlegung in die geschlossene Akutstation notwendig gemacht hätten (act. 06, S. 9 Frage 3 [ZK1 22 177]). An anderer Stelle führt der Gutachter aus, es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wahrnehmungsstörungen und Wahnideen sich selbst und andere in Gefahr bringe, da sie die Realität wenig adäquat einschätzen könne und überdies ihre Kritikfähigkeit eingeschränkt sei (act. 06, S. 7 [ZK1 22 177]). Auf die vom Gericht im Auftrag zur Begutachtung gestellte Frage, ob der Beschwerdeführerin ein gesundheitlicher Schaden drohe, wenn die Behandlung unterbleibe, antwortete der Gutachter schlichtweg mit einem "ja", ohne den drohenden gesundheitlichen Schaden irgendwie darzulegen (act. 06, S. 9, Frage 4 [ZK1 22 177]). Welche Gefahr die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung aufgrund ihres Schwächezustands für sich selbst konkret schaffen würde, führt das Gutachten jedoch nicht aus. Das Äussern und Wahrmachen von Drohungen sowie aggressives Verhalten stellen Fremdgefährdungen dar, wenn auch eine Selbstgefährdung durch dadurch provozierte Notwehrhandlungen denkbar ist. Bei den vom Gutachter angesprochenen Episoden, welche sich vor der Einweisung der Beschwerdeführerin – und damit vor rund zwei Monaten – zugetragen haben, wie beispielsweise das Aussprechen von Drohungen und das Terrorisieren von Nachbarn (siehe KESB act. 16, 18 und 32) sowie das freche und auffällige Verhalten (KESB act. 29) – kurzum das fremdaggressive Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten – stellen für sie selbst und auch für ihr Umfeld eine Belastung dar. Doch kann alleine diese Fremdgefährdung für eine vorsorgliche Verlängerung bzw. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch das Kantonsgericht bis zu einem neuen Entscheid der KESB Surselva nicht ausschlaggebend sein. Hinweise auf eine konkrete und akut drohende Selbstgefährdung bei einer Entlassung gab auch das Auftreten der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2022 nicht. Zwar wiederholte sie abermals und unablässig die Äusserung "ich bin nicht zuständig". Ungeachtet dessen vermochte sie aber den Fragen des Vorsitzenden zu folgen. Wenn sie denn wollte, konnte sie ebenfalls adäquat antworten. Sie erklärte, die Medikation – aktuell nehme sie täglich 150 mg Sequase ein – unter der Aufsicht von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auch bei einer Entlassung fortsetzen zu wollen (act. H.1). Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Ermangelung einer gutachterlich ausgewiesenen konkreten Selbstgefährdung, wäre eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung nicht gerechtfertigt. Auch deshalb ist von einer Rückweisung der Angelegenheit an die KESB in Verbindung mit einer vorsorglichen Unterbringung bis zum neuerlichen Entscheid der KESB Surselva abzusehen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Surselva über die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Oktober 2022 (act. B.1) gutzuheissen ist und der Entscheid aufgehoben wird. Die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 22 177) wird damit gegenstandslos. Sie ist am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

7. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben daher die Kosten für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Höhe von CHF 600.00 bei der KESB Surselva. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde ZK1 22 179 wird gutgeheissen. Der Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 25. Oktober 2022 wird aufgehoben.

A._____ ist umgehend aus der Klinik B._____ zu entlassen.

Die Kosten für das Verfahren vor der KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, von CHF 600.00 verbleiben bei der KESB Graubünden.

Das Verfahren ZK1 22 177 wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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5A_817/2022

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Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

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5A_532/2020

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

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