ZK1 2022 185
Nebenfolgen der Ehescheidung
24. November 2022Deutsch29 min
A. A._____, geboren am _____ 1970, wurde durch Dr. med. B._____, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, mit Verfügung vom 10. November 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte, da A._____ alkoholisiert versucht habe, mit dem Auto drei Personen umzufahren, subjektiv jedoch davon ausgegangen sei, ihr Auto sei gekidnappt worden.
Source gr.ch
Entscheid vom 25. November 2022
Referenz ZK1 22 185
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 10.11.2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 15.11.2022
Mitteilung 30. November 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1970, wurde durch Dr. med. B._____, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, mit Verfügung vom 10. November 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte, da A._____ alkoholisiert versucht habe, mit dem Auto drei Personen umzufahren, subjektiv jedoch davon ausgegangen sei, ihr Auto sei gekidnappt worden.
B. Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin dieselbe Beschwerde unter Beilage einer kommentierten Version der Einweisungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden, welche die Unterlagen an das Kantonsgericht übermittelte.
C. Mit Schreiben vom 14. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis 15. November 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
D. Gleichentags wies er die Beschwerdeführerin schriftlich auf die allfälligen Kostenfolgen des Gerichtsverfahrens sowie die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten hin.
E. Da die Beschwerdeführerin nach Angaben der psychiatrischen Klinik weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht zeigte, ordnete die Chefärztin, Dr. med. E._____, am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an.
F. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls am 15. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht.
G. Gleichentags reichte die Klink D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, woraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2022 Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu deren Gesundheitszustand und der Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung beauftragt wurde. Dieser Gutachterauftrag wurde, nach Eingang der Beschwerde vom 15. November 2022, mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2022 um die Beurteilung der Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung ergänzt.
H. Nachdem das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 eingegangen war, wurde auf den 23. November 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angesetzt. Diese wurde jedoch abgebrochen, zumal die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung klarstellte, nur im Beisein ihres Anwaltes eine Aussage machen zu können bzw. zu wollen, sie ihren Anwalt jedoch seit der Zustellung des Schreibens am Vortag nicht habe erreichen können.
I. Am Abend desselben Tages (Zeitpunkt Aufgabe der Sendung bei der Post), übermittelte sie dem Kantonsgericht einen Umschlag, der am 25. November 2022 einging. Darin befand sich neben diversem Unrat unter anderem ein Schreiben, in dem sie sinngemäss ihre Beschwerde wiederholte und um Vertagung der Verhandlung bat, da sie ohne den Anwalt nichts sagen oder entscheiden könne.
J. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie der von ihr genannte Rechtsanwalt Dr. iur. HSG H._____ schriftlich vorgeladen. Der Rechtsanwalt teilte dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin nicht seine Mandantin sei und er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde. Die Beschwerdeführerin nahm indessen an der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 teil und wurde persönlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. November 2022 und zum anderen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 11. November 2022 (act. 01 und 04.1). Gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 (act. 07.1) erhob sie gleichentags Beschwerde. Beide Beschwerden wurden somit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun-toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 19. November 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 persönlich in der Klinik D._____ besucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 09).
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. November 2022 wurde auch diese Vorgabe umgesetzt.
3.1
Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Dr. med. B._____ ist als Facharzt für Innere Medizin FMH und Gastroenterologie im Spital F._____ in G._____ tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 10. November 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 10. November 2022 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden.
4.1
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer persönlichen Behandlung oder Betreuung (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient aber dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Die betroffene Person wird zudem gemäss Gesetz entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
4.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2
Dr. med. C._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 19. November 2022 (act. 09) die von der Klinik gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F23.1). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3.1
Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist also stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/
Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.3.2
Dr. med. B._____ hielt in seiner einweisenden Verfügung vom 10. November 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Versuches, mit dem Auto – unter dem subjektiven Eindruck, dass ihr Auto gekidnappt worden sei – drei Personen umzufahren, habe eingewiesen werden müssen. Sie sei dabei angeblich in alkoholisiertem Zustand gewesen (act. 01.1). Dem Eintrittsstatus der Klinik D._____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zwischen dem 6. Oktober 2022 und dem 14. Oktober 2022 bei Verdacht auf eine akute Belastungsreaktion in den D._____ hospitalisiert war. Die Patientin habe beim erneuten Klinikeintritt angegeben, ihr Auto sei in G._____ entwendet worden, wodurch sie nicht mehr an ihren Wohnort im Nachbardorf habe zurückkehren können. Daraufhin habe sie nach eigener Aussage ein Hotel gebucht, wo nach kurzer Zeit die Polizei eingetroffen sei und sie ins Spital gebracht habe, von wo aus sie gegen ihren Willen wieder in die Klinik D._____ verlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den Grund für die fürsorgerische Unterbringung verstanden noch diese akzeptiert und sich überfordert und leicht verwirrt gefühlt. Sie sei jedoch überzeugt gewesen, am Folgetag zu Fuss zur Arbeit gehen und Geld verdienen zu müssen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, ein Textilgeschäft zu besitzen, wobei fremdanamnestisch festgestellt wurde, dass ihr Geschäft vor Kurzem als insolvent gemeldet worden sei. Wahn, Zwänge, Ich-Störungen wie auch Selbst- und Fremdgefährdung habe die Beschwerdeführerin selbst verneint und die Diskussion über Suizidalität habe sie abgelehnt (act. 05.1).
4.3.3
Im Bericht vom 15. November 2022 (act. 05) führte die Klinik D._____ aus, dass die Beschwerdeführerin das Verhalten, welches zur Einweisung geführt habe, nach wie vor abstreite und davon ausgehe, von falschen Polizisten entführt worden zu sein. Sie präsentiere sich ängstlich, misstrauisch, fühle sich verfolgt und bedroht – ohne dies näher ausführen zu können – und fühle sich auch vor den Mitpatienten nicht sicher. Sie gebe an, in der Vergangenheit von Polizisten und Ärzten betäubt und missbraucht worden zu sein. Die Klinik D._____ hält zusammenfassend fest, dass ein psychotischer Zustand vorliege, die Patientin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige und keine fremdanamnestischen Abklärungen zulasse. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der Allgemeinpsychiatrie ersichtlich und es sei bei Ablehnung der Medikation am 15. November 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden, gegen welche die Patientin umgehend Beschwerde eingelegt habe.
4.3.4
Im Kurzgutachten vom 19. November 2022 hielt Dr. med. C._____ fest, dass derzeit von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Er weist auf Einträge der Pflege hin, wonach sich die Patientin fürchte, von Mitpatienten vergewaltigt zu werden, Medikamente für Gift halte, sich wiederholt in Zimmern anderer Patienten aufhalte und eine Patientin als ihre Mutter verkannt habe, weiter berichte, in I._____ Roboter zu sehen, und im Garten auf den Boden und die Bänke uriniert habe. Weiter hält er die Auskunft eines Pflegefachmannes fest, wonach die Beschwerdeführerin das Gespräch mit dem Gutachter verweigere und auch die Visiten der beiden Vortage verweigert und bei den Gruppengesprächen dauernd gelacht habe. Sie akzeptiere, momentan in der Klinik zu bleiben. Die Medikamenteneinnahme würde sie aber nach wie vor verweigern und wegen der Beschwerde sei die Behandlung ohne Zustimmung nicht durchgeführt worden. Aufgrund der Weigerung, ein Gespräch mit dem Gutachter zu führen, habe dieser die Beschwerdeführerin nur auf der Station besuchen können, während sie sich einen Kaffee zubereitet habe, ohne dabei den Gutachter gross wahrzunehmen. Sie habe lediglich im Widerspruch zur Ablehnung der Behandlung ohne Zustimmung berichtet, dass sie ihren Arzt hätte, mit dem sie ihre Behandlung absprechen würde. Weitere Auskünfte habe sie nicht geben wollen. Dabei habe lediglich festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar gewesen sei, jedoch im formalen Denken nicht adäquat antwortete, nicht auf die Fragen des Gutachters einging und offenbar in einer eigenen Welt lebe, ohne die Realität ihrer Situation wahrzunehmen. Sie sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf und die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin könne derzeit nur in der geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Aufgrund ihres psychotischen Zustandes würde ausserhalb der Klinik weiterhin die Gefahr bestehen, dass sie sich bedroht oder verfolgt fühle und fremdaggressiv reagiere. Die Behandlung während des ersten Aufenthaltes habe gezeigt, dass es rasch zu einer Besserung kommen könne, unterbleibe die Behandlung jedoch während längerer Zeit, bestehe eine erhöhte Gefahr für eine Chronifizierung der Symptomatik. Aufgrund der Verkennung der Realität (und folglichem Verhalten wie das Urinieren im Garten) könne die Beschwerdeführerin derzeit nicht für sich selbst sorgen. Unterbleibe eine Stabilisierung des Zustandes mittelfristig, seien Massnahmen zur Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen (act. 09).
4.3.5
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte gefasst und konnte die ihr gestellten Fragen ruhig beantworten. Sie kam dabei jedoch immer wieder auf ihre Geschäftstätigkeit und ihr langjähriges Unglück zu sprechen und scheint überall Kriminelle zu sehen, die ihr Übles antun wollen. Sie berichtete davon, verfolgt worden zu sein, und zog gar in Zweifel, ob nicht auch ihre engste Mitarbeiterin und ihr Psychiater Teil illegaler Machenschaften seien. Sie schien in ihrer eigenen Realität zu leben und sprach immer wieder von einem ihr angeblich entstandenen finanziellen Schaden von über 2.5 Millionen Franken. Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststellungen. Sie zeigte sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und bestritt, den Gutachter je gesehen zu haben. Die fürsorgerische Unterbringung hielt sie weiterhin für einen Fall von "Kidnapping" und entgegen der Aussage der Klinik, dass aufgrund der Beschwerde mit der medikamentösen Behandlung noch zugewartet worden sei, geht die Beschwerdeführerin aufgrund angeblicher Einstiche an Händen und Füssen sowie blauer Flecken davon aus, dass sie vom Personal Medikamente eingeflösst erhalte, wenn sie schlafe.
Die im Gutachten begründete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Beurteilung des Gutachters, wonach eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Chronifizierung führen könne und ein hohes Risiko berge, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Realitätsverkennung nicht für sich sorgen könne sowie sich bedroht oder verfolgt fühle und darauf fremdaggressiv reagiere. Dies bestätigte sich insofern, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Situation gemäss eigenen Aussagen derzeit weder über eine Wohnung (seit einem Jahr) noch über ein soziales Umfeld verfügt. Genauso scheint sie ausser Stande, den Konkurs ihres Geschäfts (vgl. KSK 22 48) zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Weiter zeigte sich, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten adäquat zu regeln, als sie einem Schreiben an den Vorsitzenden Unrat beilegte. Ihr war auch nicht klar, dass Dr. iur. H._____ nicht ihr Anwalt ist. Dass ihre Realitätsverkennung auch zu fremdaggressivem Verhalten führen kann, zeigte sich in der Situation, die zur Einweisung geführt hat, in der sie – von einer Notwehrsituation ausgehend – mit dem Auto drei Personen zu überfahren versucht habe.
Dispositiv
Aus den Akten geht zudem hervor, dass die dringend erforderliche medikamentöse Behandlung ambulant nicht möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich derzeit in ambulanter Behandlung befindet. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Behandlung in einer geschlossenen Abteilung gibt, nachvollziehbar. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbst- und Drittgefährdung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht ersichtlich und eine geeignete Einrichtung ist gegeben. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
5.1. Weiter ist die Zulässigkeit der am 15. November 2022 angeordneten Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Wurde die betroffene Person zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht und fehlt deren Zustimmung, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (vgl. Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB)
5.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik D._____ (vgl. act. 01.1). Gemäss dem Behandlungsplan der D._____ vom 11. November 2022 (act. 05.2) ist eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) als Hauptdiagnose gestellt worden, welche im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 bestätigt wurde (act. 09). Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. In deren Zusammenhang erfolgte auch die schriftlich angeordnete Behandlung ohne Zustimmung. Der schriftliche Behandlungsplan ist nicht zu beanstanden. Die ohne Zustimmung angeordnete Medikation (act. 07.1) entspricht der im Behandlungsplan vom 11. November 2022 vorgesehenen (act. 05.2) und geht nicht darüber hinaus. Des Weiteren wird aus dem Behandlungsplan (act. 05.2), dem Bericht der D._____ vom 15. November 2022 (act. 05) sowie dem Gutachten (act. 09) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme einer antipsychotischen Medikation grundsätzlich verweigere. Somit liegt eine fehlende Zustimmung der betroffenen Person zur medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika vor. Die Vorbedingungen einer Behandlung ohne Zustimmung sind damit erfüllt.
5.3. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.
5.3.1. Zunächst muss eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegen. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder um andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzens-berger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
Sowohl das Risiko der Selbst- als auch der Fremdgefährdung in unbehandeltem Zustand kann in Anbetracht des Berichts der Klinik, der Ausführungen des Gutachters und des Eindrucks der Beschwerdeführerin vor Gericht an der Hauptverhandlung bejaht werden (siehe dazu Erwägungen 4.3.2 bis 4.3.5). Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 (act. 07.1) insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage sei, sich um ihre Belange zu kümmern, und eine Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und der Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung drohe, was auch von Dr. med. C._____ in seinem Kurzgutachten bestätigt wurde.
5.3.2. Ferner erfordert Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Diesbezüglich gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Gemäss Bundesgericht ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b).
Die Klinik hielt in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 (act. 07.1) fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage sei, die Tragweite bzw. Konsequenzen ihrer Handlungen abzuschätzen. Trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit lehne sie aus krankheitsbedingten Gründen die Behandlung ab und es sei derzeit von einer Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Auch in ihrem Bericht vom 15. November 2022 hielt die Klinik fest, dass die Beschwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei (act. 05). Dr. med. C._____ bestätigte dies in seinem Kurzgutachten vom 19. November 2022 (act. 09). Die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte sich auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Erwägung 4.3.5). Sie erklärte dem Gericht auch, lediglich ein Medikament einzunehmen, welches jedoch nicht eines der gemäss Klinik und Gutachter notwendigen Medikamente ist. Vor diesem Hintergrund kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit vorliegt.
5.3.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme verhältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Massnahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neusten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).
Sowohl dem Bericht der Klinik (act. 05) und der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (act. 07.1) vom 15. November 2022 als auch dem Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 19. November 2022 (act. 09) ist zu entnehmen, dass keine weniger einschneidende Massnahme bzw. keine alternative Behandlungsmöglichkeit bestehe. Der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist zu entnehmen, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen würde (act. 07.1). Dies zeigte sich dem Kantonsgericht insofern, als dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung, also zwei Wochen nach Einweisung, die Realität nach wie vor weitgehend verkannte und sich verfolgt fühlte (vgl. Erwägung 4.3.5). Ein Klinikaufenthalt ohne medikamentöse Therapie ist folglich offensichtlich nicht ausreichend. Umgekehrt würde gemäss Klinik die Behandlung die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzen (act. 07.1). Auch Dr. med. C._____ führte betreffend die medikamentöse Behandlung insbesondere aus, dass aufgrund der Diagnose eine dringende Behandlungsbedürftigkeit mit Neuroleptika gegeben sei, nötigenfalls auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Der Vergleich des aktuellen Status mit dem Eintrittsstatus habe gezeigt, dass es bereits zu einer Verschlechterung gekommen sei. Daher sei eine Behandlung ohne Zustimmung, wie sie im Behandlungsplan vom 11. November 2022 (vgl. act. 05.2) vorgesehen ist, dringend notwendig (act. 09). Die Ausführungen und Empfehlungen der Klinik sowie des Gutachters sind schlüssig und für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und der fehlenden Krankheitseinsicht kann der Situation nicht anders als mit einer stationären, medikamentösen Behandlung begegnet werden. Eine mildere Massnahme ist wegen der Verweigerung einer medikamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Aufgrund der zu befürchtenden Nachteile und der Zunahme der Symptomatik erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegend verhältnismässig und gerechtfertigt. Damit sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt.
5.4. Das Vorgehen der Klinik D._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 15. November 2022 ist daher mit dem geltenden Bundesrecht vereinbar. Die Beschwerde betreffend Behandlung ohne Zustimmung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung und der fürsorgerischen Unterbringung nicht durchgedrungen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten kann jedoch in Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet werden, wenn dadurch die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltene Vermögensfreigrenze von CHF 4'000.00 für Einzelpersonen unterschritten würde (Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 verfügt die Beschwerdeführerin derzeit weder über Vermögen noch Einkommen und sollte vom Sozialamt in Zuoz demnächst Geld erhalten (Protokoll S. 4 und 9). Auch angesichts der Konkurseröffnung über ihr Geschäft, für das sie nach eigenen Angaben persönlich haftet (Protokoll S. 4), ist davon auszugehen, dass ihr Vermögen durch die Erhebung der Verfahrenskosten die relevante Vermögensfreigrenze unterschreiten würde. Die vorliegenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen daher zulasten des Kantons Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'104.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'604.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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