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Entscheid

ZK1 2022 204

AHV-Beiträge

19. September 2023Deutsch37 min

A. D._____, geb. am _____ 2012, C._____, geb. am _____ 2014, und E._____, geb. am _____ 2016, sind die Kinder der Ehegatten B._____ und A._____. F._____, die voreheliche Tochter von B._____, wurde von A._____ (Vater) adoptiert. Die Familie wohnt auf einem Landwirtschaftsbetrieb in G._____. F._____ ist ausgezogen, kurz nachdem sie volljährig geworden ist.

Source gr.ch

Entscheid vom 09. Oktober 2023

Referenz ZK1 22 204

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Bäder Federspiel

Casutt, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch

Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur

B._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch

Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur

in Sachen

C._____

Beschwerdegegner

vertreten durch lic. iur. Olivia Derungs Risch

Rechtsberatung U18 GmbH, Forchstrasse 239, 8032 Zürich

D._____

Beschwerdegegner

vertreten durch lic. iur. Olivia Derungs Risch

Rechtsberatung U18 GmbH, Forchstrasse 239, 8032 Zürich

E._____

Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Olivia Derungs Risch

Rechtsberatung U18 GmbH, Forchstrasse 239, 8032 Zürich

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen, Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.

Anfechtungsobj. Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 02.12.2022, mitgeteilt am 02.12.2022 / Entscheide Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 13.12.2022, mitgeteilt am 14.12.2022

Mitteilung 10. Oktober 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. D._____, geb. am _____ 2012, C._____, geb. am _____ 2014, und E._____, geb. am _____ 2016, sind die Kinder der Ehegatten B._____ und A._____. F._____, die voreheliche Tochter von B._____, wurde von A._____ (Vater) adoptiert. Die Familie wohnt auf einem Landwirtschaftsbetrieb in G._____. F._____ ist ausgezogen, kurz nachdem sie volljährig geworden ist.

B. Am 17. November 2022 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle L._____ (fortan KESB L._____), telefonisch eine Gefährdungsmeldung ein, wonach F._____ angegeben habe, seit dem 11. Lebensjahr von ihrem Stiefvater, A._____, hunderte Male vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sich nicht gewehrt, da der Vater sonst Gewalt angewendet hätte. Die Mutter wisse vom jahrelangen Missbrauch, mache aber nichts dagegen. Seit sich F._____ dem Stiefvater verweigere, sei dieser aggressiver geworden und schlage vermehrt auch die Halbgeschwister, unter anderem auch mit Gegenständen.

C. Mit drei superprovisorischen Entscheiden vom 29. November 2022 entzog die KESB Prättigau/Davos den Eltern, B._____ und A._____, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder D._____, C._____ und E._____ und brachte die Kinder im Sinne einer verdeckten Unterbringung in einer Institution behördlich unter. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und ihren Kindern wurde für die Dauer der Abklärung zur Sicherstellung des Kindeswohls superprovisorisch verweigert bzw. entzogen. Schliesslich ernannte die KESB Prättigau/Davos lic. iur. Olivia Derungs Risch als Verfahrensvertretung für die Kinder D._____, C._____ und E._____. Zudem errichtete die KESB Prättigau/Davos superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen und setzte I._____ als Beiständin ein.

D. Am 2. Dezember 2022 erliess die KESB Prättigau/Davos für alle drei Kinder je einen separaten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, womit die superprovisorischen Anordnungen vom 29. November 2022 dahinfielen. In den neuen Entscheiden hob die KESB Prättigau/Davos das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B._____ und A._____ über ihre Kinder D._____, C._____ und E._____ auf, mit der Wirkung, dass nur die KESB Prättigau/Davos über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder bestimmen durfte, und brachte die Kinder im N._____ Graubünden behördlich unter. Ebenso verfügte die KESB Prättigau/Davos die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und ihren Kindern während der Unterbringung im Schlupfhaus und ordnete die Kindesvertretung durch lic. iur. Olivia Derungs Risch an. Schliesslich wurde für alle drei Kinder eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht errichtet, wobei der Beistandsperson in der jeweiligen Dispositiv-Ziff. 6.b im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen diverse Aufgaben und Kompetenzen auferlegt wurden. I._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos wurde als Beiständin ernannt.

E. Mit drei weiteren separaten Entscheiden der KESB Prättigau/Davos vom 13. Dezember 2022 wurden die Kinder aus dem Schlupfhaus entlassen und mittels einer verdeckten Unterbringung bei einer der KESB Prättigau/Davos bekannten Pflegefamilie behördlich untergebracht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr in der Kalenderwoche 51 des Jahres 2022 entzogen und danach für drei Stunden pro Woche unter Begleitung einer Fachperson der Fachstelle "VORSA – soziale Arbeit vor Ort" an einem neutralen Ort ermöglicht.

F. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2022 liessen B._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, gegen die Entscheide vom 2. Dezember 2022 und vom 13. Dezember 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Ziffern 2, 3 und 6b der drei Entscheide der Vorinstanz betreffend die Verfahrensbeteiligten vom 2.12.2022 sowie vollumfänglich alle drei Entscheide vom der Vorinstanz 14.12.2022 betreffend die Verfahrensbeteiligten seien aufzuheben.

2.

Eventualiter seien die Ziffern 2, 3 und 6b der drei Entscheide der Vor-instanz betreffend die Verfahrensbeteiligten vom 2.12.2022 sowie vollumfänglich alle drei Entscheide vom der Vorinstanz 14.12.2022 betreffend die Verfahrensbeteiligten seien aufzuheben und stattdessen eine SPF von 6 Stunden wöchentlich und Homemanagement 3 Stunden wöchentlich anzuordnen (Kindesschutzmassnahme).

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 (Poststempel) beantragte die KESB Prättigau/Davos die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

I. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 (Poststempel) beantragte lic. iur. Olivia Derungs Risch (fortan Kindesvertreterin) im Namen der Kinder, es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben, die Beistandschaft von I._____ zu bestätigen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und schliesslich ein kinderpsychologisches Gutachten über das Kind C._____ zu erstellen.

J. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 hielt die KESB Prättigau/Davos an den bereits gemachten Anträgen fest und führte aus, dass ihre in den angefochtenen Entscheiden getroffenen Anordnungen zu Recht verfügt worden seien. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht erteilt worden.

K. Am 26. Januar 2023 liessen die Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme einreichen, worin sie an den Anträgen in der Beschwerde festhielten.

L. Die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 31. Januar 2023 (Poststempel 1. Februar 2023), es sei die Beistandschaft vorsorglich oder superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens zu bestätigen und es sei die Beiständin für die Dauer des Verfahrens mit der Installation einer Familienbegleitung zu beauftragen.

M. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 7. Februar 2023 bestätigte die Kindesvertreterin ihre Anträge vom 31. Januar 2023 und machte weitere, detaillierte Ausführungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2023.

N. Die KESB Prättigau/Davos hielt mit Eingabe vom 7. Februar 2023 an ihren bereits in der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 begründeten Anträgen fest.

O. Die Beschwerdeführer liessen mit Eingaben vom 10. Februar 2023 bzw. vom 20. Februar 2023 festhalten, dass vorsorgliche Massnahmen im aktuellen Zeitpunkt nicht angezeigt seien, und bestritten die in den Eingaben der KESB Prättigau/Davos und der Kindesvertreterin gemachten Ausführungen.

P. Am 12. April 2023 überwies die KESB Prättigau/Davos dem Kantonsgericht das in der Zwischenzeit eingegangene fachpsychologische Gutachten der J._____.

Q. Die Beschwerdeführer reichten zum Gutachten mit Eingabe vom 16. Mai 2023 eine Stellungnahme ein.

R. Am 13. Juli 2023 ging eine weitere Stellungnahme der Kindesvertreterin ein, welche an ihren Anträgen im Wesentlichen festhielt.

S. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die Beschwerdeführer haben mit einer Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2022 insgesamt sechs Entscheide angefochten. Zum einen haben die Beschwerdeführer die Ziffern 2, 3 und 6b aller drei vorsorglichen Entscheide der KESB Prättigau/Davos vom 2. Dezember 2022 angefochten. Zum anderen wurden die ergänzenden Entscheide der KESB Prättigau/Davos vom 13. Dezember 2022 angefochten, in welchen die Unterbringung der drei Kinder D._____, C._____ und E._____ in einer Pflegefamilie angeordnet, die Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit ihren Kindern vorgenommen sowie der Pflegefamilie Weisungen erteilt wurden (act. A.1, I.1).

1.2

Bei allen angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 443 ff. ZGB).

Gegen vorsorgliche Massnahmen kann Beschwerde bei der zuständigen Instanz erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz für Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist für die Anfechtung eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen beträgt zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei in formeller Hinsicht nach herrschender Lehre keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]).

Die Entscheide vom 2. Dezember 2022 wurden den Beschwerdeführern am 6. Dezember 2022 zugestellt (act. B.8). Die vorliegende Beschwerde wurde am 16. Dezember 2022 (Poststempel) beim Kantonsgericht eingereicht. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 haben die Beschwerdeführer die 10-tägige Frist für die Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Entscheide vom 2. Dezember 2022 (act. B.1, III.2-3) eingehalten. Für die übrigen Ziffern 4-11 des Entscheiddispositivs (act. B.1, III.4-11), welche nicht vorsorglich angeordnet wurden, betrug die Anfechtungsfrist 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB), welche mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ebenfalls eingehalten wurde.

Des Weiteren wurden die drei darauffolgenden Entscheide der KESB Prättigau/Davos vom 13. Dezember 2022 betreffend die Umplatzierung im Rahmen der vorsorglichen behördlichen Unterbringung, die Anpassung der vorsorglichen Regelung betreffend den persönlichen Verkehr sowie die Weisung an die Pflegefamilie angefochten (act. B.4 - B.6, act. A.1). Auch hinsichtlich dieser drei Entscheide wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten.

Die Beschwerdeführer haben alle angefochtenen Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift angefochten. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Entscheide vom 2. Dezember 2022 und vom 13. Dezember 2022 mit Bezug auf die Kinder jeweils den identischen Wortlaut aufweisen und die Entscheide vom 13. Dezember 2022 jeweils die am 2. Dezember 2022 angeordnete behördliche Unterbringung für alle drei Kinder in identischer Weise neu regelten. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Verfahren hätte zur Vereinfachung des Verfahrens wohl ohnehin eine Vereinigung von separat eingereichten Beschwerden stattgefunden (Art. 125 lit. c ZPO).

Die vorliegende Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen und wurde somit bezüglich aller angefochtenen Entscheide frist- und formgerecht eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. B.1, I.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Verfahrensbestimmungen

Dispositiv

2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 40 zu Art. 446 ZGB).

3. Vorsorgliche Massnahmen

3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich pro Kind gegen je zwei Entscheide der KESB Prättigau/Davos über vorsorgliche Massnahmen (act. B.1-B.6). Mit der Marginalie "Vorsorgliche Massnahmen" bestimmt Art. 445 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Abs. 1) und dass sie bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Mass-nahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen kann, diesen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (Abs. 2). Die Bestimmung ist im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 445 ZGB; BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Vorausgesetzt wird Dringlichkeit, d.h. dass der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der vom Entscheid betroffenen Personen zu schützen, oder bei Zuwarten der Massnahme ein erheblicher Nachteil für die betroffene Person zu befürchten ist. Dieser Nachteil kann nicht durch die betroffene Person selbst oder eine allenfalls eingesetzte Beiständin oder ihr Umfeld abgewendet werden und kann auch mit anderen Mitteln nicht verhindert werden. Mit der vorsorglichen Massnahme darf nicht stärker in die Rechtsposition eingegriffen werden, als mit der in der Sache zur Diskussion stehenden voraussichtlich definitiven Massnahme (Luca Maranta, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 4a zu Art. 445 ZGB; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, Orell Füssli, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 445 ZGB).

3.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (Fassbind, a.a.O., N 1 zu Art. 445 ZGB m.w.H.). Es ist die mildeste Massnahme zu treffen, welche den angestrebten Erfolg noch zu gewährleisten vermag. Die Massnahme muss erforderlich, geeignet (Art. 389 Abs. 2 ZGB) und im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auch zumutbar sein (Steck, a.a.O., N 8 zu Art. 445 ZGB m.w.H.).

3.3.1. Mit superprovisorischem Entscheid vom 29. November 2022 entzog die KESB Prättigau/Davos den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder E._____, C._____ und D._____ und brachte die Kinder behördlich unter (act. B.11-13). Dies begründete die KESB Prättigau/Davos damit, dass bei ihr am 17./18. November 2022 Gefährdungsmeldungen von Dr. med. M._____ betreffend alle drei Kinder eingegangen seien. Die ältere Halbschwester der Kinder, F._____, habe berichtet, dass sie seit ihrem 11. Lebensjahr vom Stiefvater und leiblichen Vater der drei betroffenen Kinder vergewaltigt worden sei. Der Stiefvater habe die Halbschwester der Kinder extrem unter Druck gesetzt und auch die Mutter wisse seit einigen Monaten vom jahrelangen Missbrauch Bescheid. Da die Halbschwester nun den Geschlechtsverkehr verweigere, sei der Stiefvater aggressiver geworden und schlage vermehrt auch die betroffenen Kinder, unter anderem auch mit Gegenständen. Ausserdem habe die Mutter der Halbschwester gesagt, sie dürfe dem Hausarzt nur von der physischen Gewalt, nicht aber vom Geschlechtsverkehr und den sexuellen Übergriffen erzählen (act. B.11-13, I.1, S. 1). Mit Mail vom 20. November 2022 habe der Hausarzt eine schriftliche Gefährdungsmeldung nachgereicht und das vorstehend Gesagte abermals ausgeführt. Er habe ergänzt, dass angesichts der Schilderungen der Tochter und der Mutter von einer jahrelangen Situation von häuslicher Gewalt ausgegangen werden müsse. Entsprechend den ihm bekannten Persönlichkeitsmerkmalen des Vaters erachte er die Situation so, dass eine akute Gefährdung der Familie, namentlich der drei minderjährigen Kinder, bei Bekanntwerden/Offenlegung bzw. Untersuchung des beschriebenen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse seines Erachtens von einem erheblichen Gefahrenpotential des Vaters ausgegangen werden (act. B.11-13, I.1, S. 2). Aus den Akten gehe gemäss der KESB Prättigau/Davos auch hervor, dass die ältere Schwester den Familienhaushalt vor Kurzem verlassen habe. Es sei zu befürchten, dass die durch sie berichteten bzw. erlebten psychischen, physischen und sexuellen Übergriffe des Vaters sich nun auf die drei betroffenen Kinder verlagerten. Daher bestehe auch die Gefahr, dass sich die Übergriffe intensivieren würden. Da der Vater sehr labil sei, könne eine Übersprunghandlung nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Verbleib im Elternhaus bestehe für die Kinder daher eine akute Gefährdung des Kindeswohls bzw. der physischen, psychischen und sexuellen Integrität und Entwicklung. Auch die Mutter zeige keine Anzeichen, dass sie in der Lage wäre, die Kinder davor zu schützen. Die vorgebrachten Anschuldigungen gegen den Vater bzw. das Verhalten beider Elternteile zeigten klare Indizien für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, welcher nur mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der Unterbringung der drei betroffenen Kinder in einer geeigneten Institution begegnet werden könne. Daher sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre drei Kinder aufzuheben und die Kinder seien im Sinne einer verdeckten Unterbringung behördlich in einer Institution unterzubringen (act. B.11-13, I.1, jeweils S. 2).

Demzufolge begründete die KESB Prättigau/Davos den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre drei Kinder mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung von Seiten des Vaters im Sinne von anzunehmender psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt.

3.3.2. Am 2. Dezember 2022 erliess die KESB Prättgau/Davos je einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für alle drei Kinder der Beschwerdeführer (act. B.1-3). Darin hielt sie fest, dass die superprovisorische Massnahme vom 29. November 2022 von Gesetzes wegen dahinfalle (act. B.1-3, III.1). Sie hielt vorsorglich weiter am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder fest, brachte die Kinder im N._____ Graubünden unter und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern neu (act. B.1-3, III.2 und 3). Die KESB Prättigau/Davos begründete dies wie folgt: Nachdem die superprovisorischen Anordnungen ausgeführt worden seien, habe man medizinische Untersuchungen bei den Kindern vorgenommen. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen bei Eintritt in die Unterbringungsinstitution hätten die Fachärzte keine Hinweise auf körperliche, psychische oder sexuelle Übergriffe bzw. auf einen Missbrauch feststellen können. Allerdings sei von sämtlichen involvierten Fachpersonen festgehalten worden, dass die Kinder stark verwahrlost gewesen seien. Sie hätten Karies, verfaulte Zähne, schmutzige Finger und ungepflegte Wunden gehabt sowie schmutzige, kaputte und ungepflegte Kleidung getragen. Alle Kinder seien entwicklungsverzögert und würden Hinweise auf einen feinmotorischen Entwicklungsrückstand aufweisen. Laut KESB Prättigau/Davos fehlen Hinweise auf eine Förderung von Seiten der Eltern, was angesichts des erhöhten Förderbedarfs auf eine Vernachlässigung hindeute. Die Kinder hätten zudem erzählt, dass der Beschwerdeführer die ältere Halbschwester schlage. Dem Kurzbericht von Dr. Dr. K._____ sei zu entnehmen, dass angesichts der weiter angespannten Situation aus gutachterlicher Sicht aktuell von einer Rückführung ins Elternhaus abgeraten werde. Auch bei Abholung der Kinder im Elternhaus seien starke Mängel in der Haushaltsführung aufgefallen. Die KESB Prättigau/Davos sei der Ansicht, dass die Situation der Familie zu Hause sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern durch die Anordnung eines Gutachtens abgeklärt werden müsse. Angesichts der vorliegenden starken Verwahrlosung komme sie zum Schluss, dass das Kindswohl aktuell bei den Eltern zu Hause gefährdet sei und die Kinder weiterhin in einer Institution untergebracht werden bzw. bleiben sollen (act. B.1-3, jeweils Ziff. II.2, S. 2 f.).

3.3.3. Mit weiteren drei Entscheiden vom 13. Dezember 2022 über vorsorgliche Massnahmen über alle drei Kinder der Beschwerdeführer brachte die KESB Prättigau/Davos die Kinder vorsorglich bei einer Pflegefamilie unter und beauftragte die im Entscheid vom 2. Dezember 2022 eingesetzte Beiständin mit dem Vollzug (act. B.4-6, III.1). Weiter regelte die KESB Prättigau/Davos den persönlichen Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern (act. B.4-6, jeweils Ziff. III.2).

Die KESB Prättigau/Davos begründete das Festhalten am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder damit, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass die Situation bei der Familie zu Hause sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern vor einer allfälligen Rückkehr einer vertieften Abklärung bedürfe. Diese solle durch ein Gutachten abgeklärt werden, welches in einem separaten Entscheid angeordnet werde (act. B.4-6, jeweils Ziff. II.1, S. 3).

3.4. Wie vorstehend dargelegt, hat die KESB Prättigau/Davos den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in den Verfügungen unterschiedlich begründet. Zuerst sah sie eine Kindeswohlgefährdung von Seiten des Vaters im Sinne von anzunehmender psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt. Nachdem keine Hinweise auf körperliche, psychische oder sexuelle Übergriffe oder ein Missbrauch bei den Kindern festgestellt werden konnten, wechselte die KESB Prättigau/Davos ihre Begründung und führte aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern vor einer allfälligen Rückkehr ihrer Kinder einer vertieften Abklärung bedürfe. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die im N._____ festgestellten Mängel an Hygiene und der damit einhergehenden Verwahrlosung der Kinder. Ebenso stelle – gemäss KESB Prättigau/Davos – die mangelnde Förderung der Kinder aufgrund der Entwicklungsrückstände eine Vernachlässigung dar. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund der von der KESB Prättigau/Davos festgestellten Verwahrlosung rechtmässig war.

4. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

4.1. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Kann einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (BGer 5A_402/2016 v. 16.1.2017 E. 3 m.H.a. Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_724/2015 v. 2.6.2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbleibt die elterliche Sorge bei den Eltern, doch verlieren sie wichtige Befugnisse, welche ihnen durch die elterliche Sorge verliehen sind. Das Familienleben wird durch den Entzug der Aufenthaltsbestimmung wesentlich einschneidender berührt als durch ambulante Massnahmen, da die wechselseitige Freude von Kindern und Eltern an der Gesellschaft des anderen unterbrochen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK (SR 0.101) ist die ausgeführte Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen zu wahren (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 310 ZGB). Voraussetzung der Wegnahme von Kindern bzw. des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist mit anderen Worten, dass der Gefährdung der Kinder nicht anders begegnet und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (Breitschmid, a.a.O. N 3 zu Art. 310 ZGB). Dies bringt das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck. Ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen haben vor stationären Massnahmen Vorrang. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Da indessen auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst, sind einschneidende Veränderungen nur nach fachärztlicher Abklärung anzuordnen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB).

4.2. Vorliegend hat die KESB Prättigau/Davos den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht in den superprovisorischen Entscheiden vom 29. November 2022 gestützt auf die Vorwürfe von F._____ angeordnet. Im Wesentlichen hat sie dies mit einer massiven Gefährdung der Kinder begründet, welcher durch die Kenntnisse der Eltern über die Gefährdungsmeldung von F._____ geschaffen würde. Letztlich wurde auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls bzw. der physischen, psychischen und sexuellen Integrität und Entwicklung der Kinder geschlossen. Als in der Folge bei ärztlichen Abklärungen die erhobenen Vorwürfe nicht erhärtet werden konnten, wurde der Entzug des Aufenthaltsrechts in den Entscheiden vom 2. und 13. Dezember 2022 zwar beibehalten. Der Entzug wurde jedoch nunmehr vollständig auf eine Verwahrlosung der Kinder gestützt, welche von sämtlichen involvierten Fachpersonen festgehalten worden sei. Im Wesentlichen hätten die Kinder schlechte Zähne, Wunden, welche nicht verheilt seien, schmutzige Kleider und würden übel riechen. Bei einem Hausbesuch seien zudem betreffend Haushaltsführung und Hygiene starke Mängel festgestellt worden. Die KESB Prättigau/Davos sei der Ansicht, dass es einer vertieften Abklärung bedürfe, welche durch die Anordnung eines Gutachtens erfolgen soll. Angesichts der starken Verwahrlosung komme die KESB Prättigau/Davos zum Schluss, dass das Kindswohl aktuell bei den Eltern zuhause gefährdet sei und die Kinder in einer Institution (N._____ Graubünden gemäss Entscheid vom 2. Dezember 2022) bzw. bei einer Pflegefamilie untergebracht werden müssten.

4.3. Beim Studium der Akten fällt auf, dass zum Zeitpunkt der mit der angefochtenen Anordnung erlassenen Massnahmen vom 2. Dezember 2022 wenig Abklärungen erfolgt sind. Nach Eintritt der Kinder in das N._____ wurde zwar ein deutlich verwahrloster Zustand festgestellt (KESB S. 373, S. 375, S. 379). Im weiteren Verlauf wurde die Schulleitung befragt, welche jedoch hinsichtlich der Verwahrlosung keine näheren Angaben machte (KESB S. 381 ff.). Ebenso wurden diverse Personen befragt (KESB S. 366 und 368) sowie bei Dr. Dr. K._____ eine Stellungnahme eingeholt (KESB S. 360 ff.). Letztere stellte eine Verwahrlosung fest, welche das Vorhandensein einer Kindswohlgefährdung nahelege, weshalb sie von einer sofortigen Rückführung der Kinder zu ihren Eltern aus gutachterlicher Sicht abrate. Für die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts stellte sie dagegen auf die Vorwürfe von F._____ ab und erkannte zumindest implizit auch aus diesem Grund auf eine Kindswohlgefährdung. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführer von der KESB Prättigau/Davos angehört (KESB S. 345). Die KESB Prättigau/Davos stellte in ihren Entscheiden schliesslich auf eine starke Verwahrlosung ab, woraus sie zum Schluss komme, dass das Kindswohl aktuell bei den Eltern zuhause gefährdet sei und die Kinder in einer Institution untergebracht werden sollten (act. B.1-B.3, jeweils E. 2). In der Folge kümmerte sich die KESB Prättigau/Davos um eine Unterbringung in einer Pflegefamilie, welche in der Folge gefunden und mit den Entscheiden vom 13. Dezember 2022 verfügt wurde (act. B.4-B.6).

4.4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 begründete die KESB Prättigau/Davos ihre Entscheide wiederum mit den Vorwürfen von F._____, deren Rückzug unglaubwürdig scheine, weiteren Gewaltvorwürfen und Ausführungen zum Kontrollverhalten/Druck der Eltern. Der Rückzug der Aussagen von F._____ bedeute nicht, dass Übergriffe nicht stattgefunden hätten, vielmehr sei dies ein übliches Verhalten (act. A.2, Rz. 9 und 10). Soweit die Beschwerdeführer Bestätigungen von ihren Bekannten über ihr angemessenen Verhalten einreichten, sei es üblich, dass die Eltern alle ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen mobilisierten, um gegen die KESB Prättigau/Davos vorzugehen. Es gebe jedoch auch auffallend viele Meldungen, welche bestätigten, dass die Kinder bei ihren Eltern nicht gut aufgehoben seien (act. A.2, Rz. 25). Zur Verwahrlosung sei festzuhalten, dass es vorliegend nicht um eine leichte Verwahrlosung gehe. Gemäss ärztlichem Bericht seien die Kinder vielmehr in einem deutlich verwahrlosten Zustand. Alle Kinder hätten Zahnprobleme, einige Wundprobleme, sie hätten schmutzige Kleider getragen, nach Zigarettenrauch gerochen und seien sogar teilweise verkotet gewesen. Die Kleider hätten sogleich entsorgt werden müssen. Dies weise gemäss Dr. Dr. K._____ auf eine unzureichende Körperhygiene und mangelnde Zuführung zu einer ärztlichen Behandlung hin. Zudem fehle eine entsprechende Förderung von Seiten der Eltern, was angesichts der Entwicklungsverzögerung ebenfalls auf eine Vernachlässigung hindeute. Die Eltern kämen daher ihrer Aufsichtspflicht nicht nach. Verwahrlosung bzw. Vernachlässigung seien nach heutiger Lehre als Kindsmisshandlung zu qualifizieren und stellten eine qualifizierte Kindswohlgefährdung dar (act. A.2, Rz. 36). Die KESB Prättigau/Davos habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sehr wohl eingehalten. Sie sei zum Schluss gekommen, dass das Kindswohl auch mit entsprechender Unterstützung nicht habe gewahrt werden können (act. A.2, Rz. 37 ff.).

4.5. Die Kindesvertreterin vertrat jeweils die Auffassung, dass es das Ziel sein müsse, die Kinder baldmöglichst nach Hause zurückkehren zu lassen. Gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 (vgl. act. A.3) sei es für die Kinder ein Schock gewesen, aus dem Elternhaus gerissen zu werden. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie sei für sie zwar durchaus eine Alternative gewesen. Ob die Eltern der Erziehungsverantwortung genügten, könne erst nach Fertigstellung des Gutachtens festgestellt werden. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin, B._____, mit der Führung des Haushaltes, des Hofs und der Betreuung von drei Kindern sehr gefordert und zum Teil überfordert sei. Sie habe einen erschöpften Eindruck gemacht und sei bereit, jegliche Unterstützung anzunehmen. Nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen, allerdings unter Errichtung verschiedener Kindesschutzmassnahmen, namentlich einer Bestätigung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und der Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2023 hielt die Kindesvertreterin schliesslich fest, dass das mittlerweile eingereichte Gutachten zwar die Fremdplatzierung aller drei Kinder empfehle. Damit würden die drei Kinder wiederum aus ihrer Ursprungsfamilie herausgerissen. E._____, C._____ und D._____ würden heute gemäss ihren Eindrücken anlässlich eines Hausbesuchs einen glücklichen Eindruck machen. Eine Platzierung in einer Pflegefamilie und in einer Institution wäre ganz klar nicht im Willen der Kinder und stellte eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Diese hätten nie verstanden, weshalb sie nicht bei ihren Eltern aufwachsen dürften. Den Beschwerdeführern sei offensichtlich klar geworden, dass sie einiges im Familienalltag in Bezug auf Sauberkeit und Pflege der Kinder ändern müssen. Sie hätten in der Zwischenzeit vieles unternommen. Auch seien sie sich der schulischen Förderung bewusst und hätten bereits einige Veränderungen in Angriff genommen. Der Kindsvater sei des Weiteren sehr gefordert und vermutlich auch überfordert. Es werde jedoch bestritten, dass mit der teilweisen Überforderung eine so grosse Gefährdung des Kindeswohls einhergehe, dass dieser Gefährdung nur mit einer Platzierung der Kinder und nicht mit milderen Massnahmen begegnet werden könne (act. A.12).

4.6. Die Beschwerdeführer nahmen schliesslich mit Eingabe vom 16. Mai 2023 zum fachpsychologischen Gutachten Stellung und bestritten die Schlussfolgerungen dahingehend, dass die Eltern bereits mitmachen würden, was die Organisation der spezifischen Förderung ihrer Kinder angehe. Sie würden sich nicht dagegen wehren, dass C._____ spezifische Sondermassnahmen erhalte. Die Förderung werde auch immer wieder zwischen den Eltern und Fachpersonen besprochen. Auch bei D._____ sei inzwischen eine Abklärung wegen möglicher Legasthenie erfolgt. Ebenso werde bei E._____ eine Abklärung erfolgen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachter keine körperliche Verwahrlosung im Zeitpunkt der Begutachtung hätten feststellen können (act. A.11, S. 4).

5. Verhältnismässigkeit der Massnahme

5.1. Das Kantonsgericht hat als Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu prüfen. Mit anderen Worten ist massgebend, wie sich der Sachverhalt aktuell gestaltet. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt wurde und die Kinder D._____, C._____ und E._____ noch im Dezember 2022 wieder zu ihren Eltern zurückgeführt wurden (act. D.1).

5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kinder D._____, C._____ und E._____ beim Eintritt in das H._____ in einem Zustand angetroffen wurden, welcher als deutlich verwahrlost bezeichnet werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen der KESB Prättigau/Davos in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2022, act. A.2, Rz. 27 f. sowie Aktennotiz des Telefons von Dr. Dr. K._____ vom 30. November 2022, KESB S. 162 und Kurzbericht, KESB S. 149). Ein derartiger Zustand führt jedoch nicht dazu, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne weitere Abklärungen entzogen werden kann. Vielmehr ist dies nur möglich, wenn keine milderen Massnahmen in Betracht fallen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die KESB Prättigau/Davos diesbezüglich Abklärungen getätigt hätte. Nachdem aufgrund der ersten Abklärungen die Vorwürfe betreffend Missbrauch der Kinder durch den Kindsvater nicht erhärtet werden konnten, hätte die KESB Prättigau/Davos jedoch Abklärungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme treffen müssen. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom 16. Dezember 2022 (act. A.1, Rz. 17) zu Recht geltend machten, wurde die Familie A._____ bereits einmal bei der Haushaltsführung unterstützt, nachdem im Januar 2017 bei der KESB Prättigau/Davos eine Gefährdungsmeldung eingegangen war, die schon damals Vorbringen hinsichtlich der Verwahrlosung enthalten hatte. In der Folge hatten Besuche zur Hilfe im Homemanagement stattgefunden. Die damalige Hausbegleiterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfe brauche, und teilte dies der KESB Prättigau/Davos mit. In der Folge wurde das Abklärungsverfahren eingestellt (KESB S. 918 ff.).

Die KESB Prättigau/Davos hat es in den beiden angefochtenen Entscheiden – möglicherweise unter dem nach wie vor bestimmenden Eindruck der von F._____ gegen den Kindsvater erhobenen schweren Vorwürfe betreffend den sexuellen Missbrauch und die Anwendung von Gewalt (vgl. auch die Ausführungen der KESB in act. A.2, S. 2-5) – unterlassen, hinsichtlich der Unterstützung im Homemanagement weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr ging sie aufgrund der Schilderungen von einem qualifizierten Kindsmissbrauch aus, welcher letztlich mildere Massnahmen zum Vornherein ausschloss. Ob durch den Beizug von Haushalthilfen oder anderen unterstützenden Fachkräften den von den Fachpersonen festgestellten Zuständen – insbesondere die Hygiene und die Zahnpflege betreffend – mit einer milderen Massnahme als durch einen vorsorglich angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte begegnet werden können, wurde nicht weiter erörtert.

Wie die Beschwerdeführer zutreffend festhalten, wären verschiedene mildere Massnahmen zumindest denkbar gewesen, wie beispielsweise eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Obwohl die KESB Prättigau/Davos in ihrer Beschwerdeantwort darauf hinweist, dass sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sehr wohl eingehalten habe, und es keine Möglichkeit gegeben habe, die Kinder anders zu schützen, ist aus den angefochtenen Entscheiden und den diesen zugrundeliegenden Akten nicht ersichtlich, dass sich die KESB Prättigau/Davos mit entsprechenden, weniger einschneidenden Alternativen auseinandergesetzt hat. Aus den dem Kantonsgericht überlassenen Akten ergibt sich, dass nach Vorliegen des Eintrittsbefundes des H._____ sowie des Berichts von Dr. Dr. K._____ – letztere erachtet auch nach der Feststellung der Verwahrlosung die Kindswohlgefährdung als für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts massgebend – keine weiteren alternativen Massnahmen in Erwägung gezogen worden waren. Lediglich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die unbefristete Fremdplatzierung zuerst im N._____ und in der Folge in einer Pflegefamilie wurden in Betracht gezogen.

5.3. Wie bereits erwähnt, setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden. Es muss jedoch zumindest eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, ob sich die Gefährdung nicht mit milderen Massnahmen abwenden lässt. Da einschneidende Veränderungen nur nach fachkundiger Abklärung anzuordnen sind, welche sich mit den Voraussetzungen eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und den milderen Massnahmen auch auseinandersetzt, eine solche Abklärung vorliegend aber fehlt, wurde der mit der vorsorglichen Massnahme angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erlassen. Daran ändern auch die Ausführungen der KESB Prättigau/Davos in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 nichts, wonach sie nach ihren Abklärungen zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführer weder in der Lage seien, das Kindeswohl zu achten und nachhaltig zu schützen, noch die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihrer Kinder zu fördern, und zwar auch nicht mit entsprechender Unterstützung (act. A.2, Rz. 40). Derartige Überlegungen gehen aus den angefochtenen Entscheiden nicht hervor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich die KESB Prättigau/Davos mit Fragen allfälliger milderer Massnahmen, wie z.B. eine Unterstützung im Sinne eines Homemanagements, auseinandergesetzt hätte. Vielmehr fehlte es anlässlich der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen daran, weshalb diese in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und somit rechtswidrig erfolgt sind.

5.4. In Würdigung des Sachverhalts aufgrund der im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ist nun zudem was folgt festzuhalten: Das fachpsychologische Gutachten der J._____ erachtet die Erziehungseignung der Kindsmutter und des Kindsvaters im Rahmen einer Vollzeitbetreuung als deutlich eingeschränkt (act. E.7, S. 81 und 84). Neben der zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung offenkundigen körperlichen Verwahrlosung aller Kinder müsse von einer emotionalen Vernachlässigung in der Form von Zuwendung und adäquater Förderung ausgegangen werden. Die Entwicklungsrückstände der Kinder deuteten darauf hin. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass diese Entwicklung auf die mangelnde Beschäftigung der Kindeseltern mit den Kindern zurückzuführen sei. Hinweise auf eine entsprechende Förderung der Kinder fehlten. Offenkundige Nachweise für körperliche, psychische oder sexuelle Übergriffe hätten weder von den involvierten Fachkräften noch im Rahmen der aktuellen Begutachtung erbracht werden können (act. E.7, S. 89). Zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2023 wurde eine Fremdplatzierung der Kinder empfohlen, wobei weitere Brüche nach der aus gutachterlicher Sicht problematischen Fremd- und Rückplatzierung zu vermeiden seien. D._____ und E._____ seien in einer Pflegefamilie zu platzieren, C._____ aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse in einer Pflegeinstitution (act. E.7, S. 92).

Die Beschwerdeführer hielten dazu fest, das Gutachten habe sich überhaupt nicht mit den mentalen und psychischen Auswirkungen auseinandergesetzt, welche eine Fremdplatzierung auf die Entwicklung und das Wohl der Kinder hätte. Auch sonst sei das Gutachten unzureichend begründet und würde wichtige Fragen einfach weglassen (act. A.10, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführer verweisen zudem auf bereits angehobene Fördermassnahmen und die gute Integration von C._____ in der Schule. Die Gutachter hätten zudem keinerlei körperliche Verwahrlosungen im Zeitpunkt der Begutachtung feststellen können (act. A.11, S. 5).

Die Kindesvertreterin hielt schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 fest, dass sich die Situation heute anders darstelle als im Dezember 2022. Die Kinder würden auf sie einen gesunden, ordentlichen und glücklichen Eindruck machen. Eine Fremdplatzierung läge nicht im Willen der Kinder und würde eine grosse Gefährdung des Kindeswohls mit sich bringen. Die Beschwerdeführer hätten in der Zwischenzeit einiges unternommen, gerade mit Blick auf Hygiene und Zahnpflege. Überdies treffe auch die Feststellung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführer in Bezug auf die Einschränkungen ihrer Kinder nicht reflektiert seien, heute nicht mehr zu (act. A.12).

5.5. Es kann nun festgestellt werden, dass die in den angefochtenen Entscheiden von der KESB Prättigau/Davos festgestellte Verwahrlosung der Kinder mit Blick auf die Hygiene und die Zahnpflege im heutigen Zeitpunkt nicht mehr besteht bzw. mit alternativen Massnahmen behoben werden konnte. Nachweise für körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt des Kindsvaters seinen Kindern gegenüber konnten gemäss den Ausführungen der J._____ weder von den involvierten Fachkräften noch im Rahmen der Begutachtung erbracht werden. Eine Kindsmisshandlung, wie sie die KESB Prättigau/Davos in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2022 ausführte, konnte folglich nicht in dieser Form festgestellt werden. Somit beruhten die Entscheide vom 2. Dezember 2022 auf einem Sachverhalt, welcher heute nicht mehr besteht bzw. welchem in der Zwischenzeit mit anderen Massnahmen als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdplatzierung entgegengetreten werden konnte. Vor diesem Hintergrund sind die Ziffern 2 und 3 der Entscheide vom 2. Dezember 2022, welche den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entziehen und ihren persönlichen Verkehr vorsorglich regeln, aufzuheben. Ebenso ist die jeweilige Dispositivziffer 6b aufzuheben, welche der eingesetzten Beiständin im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen Aufgaben und Kompetenzen verleiht, die im Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehen (z.B. die Suche nach einer geeigneten Institution; vgl. act. B.1-3, jeweils Ziff. III.6b). Schliesslich sind alle drei Entscheide vom 13. Dezember 2022 aufzuheben, zumal die Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern voraussetzt.

5.6. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass mit Blick auf die Entwicklung der Kinder D._____, C._____ und E._____ ein Förderbedarf besteht. Mit welchen Mass-nahmen diesem zu begegnen ist, das heisst ob die Förderung in der Entwicklung der Kinder mit der von den Gutachtern empfohlenen Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie (D._____ und E._____) bzw. einer Institution (C._____) oder aufgrund der heutigen Situation mit anderen Massnahmen zu erreichen ist, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen vorsorglich erfolgte Anordnungen, welche den im Gutachten erkannten Förderbedarf nicht als Grundlage hatten. Vielmehr ist dies im Hauptverfahren zu entscheiden. Gleiches gilt auch mit Blick auf die von der Kindsvertreterin gestellten Anträge betreffend Installation einer Beistandschaft mit entsprechenden Aufgaben, sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Diese sind auf die im Hauptentscheid gewählten Massnahmen auszurichten.

6. Kosten

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Aufwandsentschädigung für die Kindesvertreterin, lic. iur. Olivia Derungs Risch, deren Stundenansatz bei der Anordnung der Verfahrensvertretung der drei Kinder auf CHF 220.00 zzgl. MwSt. und Spesen, ohne Interessenwertzuschlag, festgesetzt wurde (vgl. Verfügung vom 2. Dezember 2022, E. 4, [act. B.1]), wird mangels eingereichter Honorarnote aufgrund eines mutmasslichen Aufwandes von rund 12 Stunden für die Rechtsschriften, die Hausbesuche sowie die Gespräche mit den Kindern auf pauschal CHF 3'000.00 inkl. MwSt. und Spesen festgesetzt. Die Kosten für die Führung der Verfahrensvertretung stellen Verfahrenskosten dar (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Damit belaufen sich die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf total CHF 4'500.00, bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren und CHF 3'000.00 pauschal für die Verfahrensbeistandschaft. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

6.2. Zudem hat der Kanton Graubünden die obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 105 und Art. 106 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote vom 16. Mai 2023 einen zu entschädigenden Aufwand von 35.25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 260.00 pro Stunde und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'165.80 (inkl. Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%) geltend (act. G.3). Der verrechnete Stundenansatz entspricht der Honorarvereinbarung vom 9. Dezember 2022 (act. G.1 und G.2) und die Barauslagen der praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3% (vgl. ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften allerdings überzogen. Die Beschwerdeführer haben fünf Rechtsschriften eingereicht, wobei insbesondere die Stellungnahmen vom 26. Januar 2023 und vom 20. Februar 2023, welche im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten, weitschweifig ausgefallen und um insgesamt 7 Stunden zu kürzen sind. Ebenso erweist sich die Eingabe vom 10. Februar 2023 als unnötig, weshalb eine weitere Kürzung um 2 Stunden vorzunehmen ist. Dies ergibt für das Verfahren einen angemessenen Aufwand von 26.25 Stunden. Bei einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde sowie der Spesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert ein Honorar von CHF 7'571.05, welches den Beschwerdeführern als Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden auszurichten ist.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 6b der drei angefochtenen Entscheide der KESB Prättigau/Davos vom 2. Dezember 2022 sowie alle drei angefochtenen Entscheide der KESB Prättigau/Davos vom 13. Dezember 2022 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500.00, bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 3'000.00 Kosten der Kindsvertreterin, verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht).

Olivia Derungs Risch (Kindsvertreterin) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.

Für das Beschwerdeverfahren werden B._____ und A._____ mit CHF 7'571.05 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero

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5A_840/2011

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