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Entscheid

ZK1 2022 29

Entscheide Obergericht

24. März 2022Deutsch22 min

A. A._____, geboren am _____ 1996, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 durch Dr. med. B._____ in der C._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Fremdaggressivität und ein psychotisches Zustandsbild angeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 2. März 2022

Referenz ZK1 22 29

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 10.02.2022, mitgeteilt am 14.02.2022

Mitteilung 11. März 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1996, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 durch Dr. med. B._____ in der C._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Fremdaggressivität und ein psychotisches Zustandsbild angeführt.

B. Mit Antrag vom 27. Januar 2022 ersuchten die C._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe auch nach sechs Wochen Behandlung weiterhin eine psychotische Symptomatik. Er sei dadurch nach wie vor stationär behandlungsbedürftig. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung diene der Stabilisierung und Organisation der Nachsorge.

C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 31. Januar 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.

D. Gestützt auf die am 1. Februar 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Als Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Behandlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich.

E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Februar 2022, mitgeteilt am 14. Februar 2022, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:

1.

A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der C._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB).

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a.

Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der C._____.

b.

Die ärztliche Leitung der C._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.

c.

Konnte A._____ bis 15. Juli 2022 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der C._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3.

Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ (Bruder, Zürich) als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).

4.

Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung (inkl. Drittkosten Gutachten von Dr. E._____ von Fr. 1'792.—) werden auf Fr. 2'292.— festgesetzt und beim Verfahren belassen.

5.

(Rechtsmittelbelehrung)

6.

(Mitteilung)

F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die C._____ unter Fristansetzung bis zum 28. Februar 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Am 28. Februar 2022 reichte die C._____ den angeforderten Bericht ein.

I. Am 2. März 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der C._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, sowie der KESB Nordbünden das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).

1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 4. Januar 2022 für die maximale Dauer von sechs Wochen verfügt und lief am 15. Februar 2022 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 10. Februar 2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 mitgeteilt (act. E.1).

1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) gewahrt (act. A.1). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2022 und wurde von der KESB Nordbünden am 31. Januar 2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat den Beschwerdeführer persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass sich die Situation seit Erstellung des Kurzgutachtens wenig verändert hat. Obwohl das Kurzgutachten anfangs Februar eingeholt wurde, deckt es sich weitgehend mit dem Gesundheitsbericht der C._____ vom 28. Februar 2022, wobei im Gesundheitsbericht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Patienten unter der medikamentösen Behandlung festgestellt wird.

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 2. März 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. D.3).

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Beim Beschwerdeführer wurde bereits im Jahre 2020 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose gestellt. Dem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass diese Diagnose sowie die Nebendiagnose einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F23.9), wiederum im Behandlungsplan vom 7. Januar 2022 (act. A.3.2), erneut gestellt wurde. Anlässlich der Untersuchung vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurden diese Befunde bestätigt. Dr. med. E._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 aufgrund der auszugsweise beigezogenen Vorakten, der Gespräche mit Frau G._____, Stationsleiterin geschlossene Akutstation C._____, und mit Frau H._____, Sozialpädagogin, offene Station C._____, eines telefonischen Gesprächs mit Herrn I._____, Pflegefachmann, Station C._____ der C._____, sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie vorliege. Als Nebendiagnose liege eine akute vorübergehende psychotische Störung vor. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 fürsorgerisch untergebracht wurde, nachdem er gegenüber seinem Vater in der Wohnung seiner Eltern, in welcher er selbst ebenfalls wohnt, fremdaggressiv geworden war. Der Vater konnte die Wohnung in der Folge verlassen und die Polizei rufen. Daraufhin erfolgte eine polizeiliche Intervention und die vom Amtsarzt ausgesprochene fürsorgerische Unterbringung. Anlässlich der Untersuchung der C._____ vom 27. Januar 2022 (KESB act. 27) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Befunde weiterhin Halluzinationen und inhaltliche Denkstörungen, einhergehend mit einer Verkennung der Realität und fehlender Krankheitseinsicht, zeige. Er zeige sich unkooperativ bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem familiären Umfeld oder zur Planung seiner sozialen Situation. Es sei während des stationären Aufenthalts zweimalig zu impulsiver Gewalt gegenüber Mitpatienten und Personal gekommen. Der Beschwerdeführer benötige einen längeren stationären Aufenthalt zur Stabilisation unter kontinuierlicher Medikamenteneinnahme. Ein vorzeitiger Abbruch des stationären Aufenthalts hätte die Nichteinnahme der Medikation mit erneutem Rückfall mit potentieller Eigengefährdung und vor allem Fremdgefährdung zur Folge.

3.4.2. Im Kurzgutachten vom 4. Februar 2022 wird die Notwendigkeit der weiteren stationären Unterbringung ebenfalls bejaht. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich des Begutachtungsgesprächs keine offensichtlichen Positivsymptome der Schizophrenie mehr festgestellt werden konnten. Allerdings würden sich weiterhin deutliche Veränderungen gegenüber der Beschreibung vor Krankheitsbeginn zeigen. Der Beschwerdeführer habe keine wirkliche Krankheitseinsicht wie auch kein Problembewusstsein und offensichtlich auch keinen Zugang zu seinen Emotionen wie auch eine mangelnde Emotionskontrolle. Es sei eine hintergründige Anspannung spürbar und gegenüber den Familienmitgliedern beständen starke, aber nicht bewusst negative Gefühle. Eine Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeutische Einbindung und eine Begleitung in Wohn- und Berufsfragen würde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Rückschlägen und einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahr impulsiver und schwer vorhersagbarer fremd- und selbstgefährdender Reaktionen führen. Aktuell sei eine stationäre Behandlung weiterhin notwendig, da der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung ohne jegliches Problembewusstsein und ungenügend therapiert in die alte Situation zurückkehren würde (act. E.2).

3.4.3. Die C._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 an das Kantonsgericht aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter der medikamentösen Behandlung deutlich verbessert habe. So erscheine der Beschwerdeführer formalgedanklich zunehmend kohärent und psychomotorisch ruhiger ohne Anhalt für Fremdaggressivität. Zudem zeige er sich zunehmend kooperativ bezüglich einer Kontaktaufnahme mit dem familiären Umfeld. Dabei zeige der Beschwerdeführer eine noch unreife Krankheits- und Behandlungseinsicht. Bei weiterhin bestehenden Bedenken gegen eine Entlassung vonseiten der Familie, bei welcher der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Klinik gewohnt hatte und durch die er finanziell unterstützt worden sei, sei ein Standortgespräch mit diesen und dem Sozialdienst der C._____ zur Aufgleisung der finanziellen und der Wohnsituation vor Austritt unerlässlich. Aus medizinischer Sicht müsse vor Austritt zudem die Initiierung der antipsychotischen Medikation erfolgen. Bei einem vorzeitigen Abbruch dieses Settings wäre eine Verschlechterung der Psychose mit potentieller Selbstgefährdung zu befürchten (act. A.3).

3.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er mit langsamen, aber verständlichen Sätzen. Das Gericht musste die gestellten Fragen teilweise umformulieren bzw. erneut nachfragen, damit der Beschwerdeführer antworten konnte. Auch auf Nachfrage hin beantwortete er die ihm gestellten Fragen vereinzelt nur ausweichend. Zudem wirkte er etwas verhalten und verlangsamt. Auch wenn die Klinik in ihrem Bericht vom 28. Februar 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Medikamenteneinnahme erwähnt, sieht der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nach wie vor nicht ein. Eine wirkliche Krankheitseinsicht konnte nicht festgestellt werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Klinik behandeln lässt und ausgeführt hat, dass er nach der Entlassung sich auch etwa sechs Monate lang ambulant behandeln lasse. Allerdings geht aus den Antworten des Beschwerdeführers hervor, dass eine genügende Behandlungseinsicht nicht besteht. So antwortete er auf Nachfragen nach der weiteren Medikamenteneinnahme auch nach der Entlassung dahingehend, dass sein Vater gesagt habe, dass er sie einnehmen müsse. Darauf angesprochen, ob er auch von sich aus bereit wäre die Medikamente einzunehmen, antwortete er wiederum, dass er diese wohl einnehmen müsse, deren Notwendigkeit aber nicht einsehe. Die Zusammenarbeit mit einem Psychiater stellte er des Weiteren unter die Bedingung, dass es mit seiner Arbeitszeit vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen, weshalb ihm die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei, er fühle sich nicht krank. Auch verstehe er nicht, weshalb er Medikamente einnehmen müsse. Er würde lieber keine Medikamente einnehmen, nehme diese dennoch ein. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er im Rahmen eines Tagesurlaubs am Wochenende seine Familie besuchen konnte, was mit Blick auf eine spätere Entlassung positiv zu werten ist.

3.4.5. Die Befragung des Beschwerdeführers hat dem Kantonsgericht aufgezeigt, dass die vom Gutachter getätigten Ausführungen nach wie vor zutreffen und eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin notwendig ist. Die Schlussfolgerung von Dr. med. E._____ in seinem Gutachten, wonach für eine Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. für eine Heilung eine längerfristige Rehabilitationsdauer in einem guten Betreuungskonzept und mit der Kooperation des Betroffenen erforderlich ist (act. E.2, Antwort auf Frage 8) und störungsbedingte Defizite nur vermieden werden können, wenn es gelingt, mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsbündnis zu schliessen und in Ruhe einen ambulanten Behandlungs- und Begleitungsprozess aufzubauen, ist nach der persönlichen Befragung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der mündlichen Hauptverhandlung noch nicht die notwendige Bereitschaft aufwies, um die erforderlichen Schritte zur Behandlung seiner Krankheit anzugehen. Die weitere stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der C._____ erweist sich unter Würdigung dieser Umstände zumindest bis zum Eintritt der Sicherstellung der autonomen Medikamenteneinnahme und einer Verminderung der Fremdaggressivität als ausgewiesen.

3.4.6. Somit stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. E._____ würde eine Rückkehr in die alte Situation ohne eine therapeutische Einbindung und Begleitung in Wohn- und Berufsfragen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erneuten Rückschlägen und einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahr impulsiver und schwer vorhersagbarer fremd- und selbstgefährdender Reaktionen führen. Eine stationäre Behandlung sei aktuell weiterhin notwendig, da der Beschwerdeführer bei sofortiger Entlassung ohne jegliches Problembewusstsein und ungenügend therapiert in die alte Situation zurückkehren würde. Diese Beurteilung der konkreten Selbst- und Fremdgefährdung ist für das Kantonsgericht auch nach der mündlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer weist offensichtlich immer noch eine geringe Krankheitseinsicht auf. Ebenso ist das vom Gutachter erwähnte Arbeitsbündnis noch nicht aufgegleist. So hat auch der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Fragen erkennen lassen, dass ein Kontakt mit einem Psychiater oder Therapeuten noch nicht besteht. Der Gutachter hat in seiner Beurteilung darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands die Reaktionen des Beschwerdeführers schwer voraussehbar sind und er in der Vergangenheit mehrfach Gewalt mit beunruhigenden Vorstellungen angewendet hat (KESB act. 32 S. 7). Ohne eine adäquate Therapie und Betreuung besteht weiterhin eine schwer abschätzbare Selbst- und Fremdgefährdung. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt auch das Kantonsgericht zur Einschätzung, dass weiterhin eine akute Selbstgefährdung besteht, wenn die Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt. Aufgrund der bereits erfolgten Gefährdung von Dritten, zuletzt am 19. Januar 2022 mit einem Schlag auf den Kopf eines Pflegers, wäre damit auch eine erhebliche Fremdgefährdung verbunden. Eine leichtere Massnahme als eine stationäre Behandlung kommt unter diesen Umständen zurzeit nicht in Frage. Die stationäre Behandlung entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden und dem Kurzgutachten geht hervor, dass eine stationäre Behandlung nach wie vor notwendig ist. Vor einer Entlassung sollte sowohl der Gesundheitszustand weiter verbessert sein als auch ein sämtliche Lebensbereiche beinhaltender Behandlungs- und Betreuungsplan erstellt und dem Beschwerdeführer nahegebracht werden. Das Kantonsgericht von Graubünden folgt dieser Ansicht. Zudem ist sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine engmaschige Nachbetreuung zukommt und die Fremdaggressivität und -gefährdung entsprechend minimiert werden kann. Die Entscheidkompetenz betreffend die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid bei der C._____. Es ist daher an ihr zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Entlassung vorgenommen werden kann. Dabei hat sie sich jedoch an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten und den vom Gutachter erwähnten ambulanten Behandlungs- und Betreuungsprozess – insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Kontaktaufnahme mit der Familie – baldmöglichst aufzugleisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher nach eigenen Angaben weder arbeitet noch Arbeitslosengeld bezieht und bei den Eltern lebt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero

Art. 432 ZGBart. 432 CCart. 432 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

5A_312/2007

5A_288/2011

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF