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Entscheid

ZK1 2022 5

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes / Vorbescheid in Bausache (Duldungsverweigerung)

8. Februar 2022Deutsch13 min

A. Mit Entscheid vom 28. März 2018 errichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sargans für B._____, geboren am _____ 2016, Tochter der C._____ und des A._____, eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die elterliche Sorge für B._____ wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt.

Source gr.ch

Entscheid vom 08. Februar 2022

Referenz ZK1 22 5

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Kostenfolge

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 07.12.2021, mitgeteilt am 09.12.2021

Mitteilung 09. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 28. März 2018 errichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sargans für B._____, geboren am _____ 2016, Tochter der C._____ und des A._____, eine Beistandschaft in Besuchsrechtsangelegenheiten (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die elterliche Sorge für B._____ wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt.

B. C._____ zog in der Folge mit ihrer Tochter nach D._____, weshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva (nachfolgend: KESB Surselva) die Massnahme zur Weiterführung übernahm. Mit der Mandatsführung wurde E._____ beauftragt.

C. Nachdem weiterhin Probleme mit der Besuchsrechtsausübung bestanden, erteilte die KESB Surselva mit Entscheid vom 2. November 2020 C._____ und A._____ die Weisung, mindestens sechs Mediationstermine zu besuchen. Die Verfahrenskosten von CHF 750.00 wurden zu 2/3 A._____ und zu 1/3 C._____ auferlegt.

D. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) ein. Im Wesentlichen beantragte er, die ausgefallenen Besuchswochenenden und Feiertage nachzuholen und es sei ein Beistandswechsel vorzunehmen.

E. Mit Entscheid ZK1 20 169 vom 4. Februar 2021, gleichentags mitgeteilt, wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

F. Mit Schreiben vom 30. April 2021 ersuchte A._____ die KESB Surselva um Erstattung der aufgrund der angeordneten Mediation entstandenen Spesen in der Höhe von CHF 447.12.

G. Die angeordnete Mediation wurde von beiden Parteien begonnen. Nachdem sich beide Elternteile einig waren, dass die Mediation nicht mehr zielführend sei, beschloss das Mediationsteam, diese nicht mehr weiterzuführen. Mit Schlussbericht vom 10. November 2021 machte das Mediationsteam eine Entschädigung von CHF 3'150.00 für seinen Aufwand geltend. Bereits zuvor wurden C._____ und A._____ von der KESB Surselva aufgefordert, Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen. A._____ reichte daraufhin fristgerecht Unterlagen ein. Ohne konkrete Belege über das Vermögen einzureichen, bezeichnete A._____ seine Vermögensverhältnisse mit "keines" und die Schulden mit "viele".

H. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021, mitgeteilt am 9. Dezember 2021, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Surselva was folgt:

1.

Die Kosten für dieses Verfahren betragen Fr. 3'150.00 für die Aufwendungen des Mediationsteams, zuzüglich Fr. 750.00 Verfahrenskosten i.e.S., total Fr. 3'900.00.

a.

A._____ hat Verfahrenskosten von total Fr. 2'075.00 zu tragen.

b.

C._____ hat Verfahrenskosten von total Fr. 1'825.00 zu tragen.

2.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

(Rechtsmittelbelehrung)

4.

(Mitteilung)

I. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Januar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht mit dem Begehren um Erlass ihm von der KESB Surselva auferlegten Kosten sowie um Vergütung seines Aufwands für die Mediationssitzungen. Eventualiter beantragte A._____, die ihm auferlegten Kosten für die Mediation teilweise zu erlassen und ihm allenfalls mitzuteilen, welche Dokumente für den Entscheid benötigt würden.

J. Die KESB Surselva beantragte mit Stellungnahme vom 20. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

K. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfahrensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt der Kindsvater als Beschwerdeführer auf. Er ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.

1.2

Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Vor allem bei Laienbeschwerden genügt es dabei regelmässig, wenn aus der Beschwerdeschrift das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum die betreffende Person mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen wird nicht verlangt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 7. Januar 2022 zum Ausdruck gebracht, dass er mit der von der KESB Surselva vorgenommenen Kostenauflage für die Mediationssitzungen im Umfang von CHF 2'075.00 nicht einverstanden ist. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

1.3

Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB).

2.

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszugehen, gilt es zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache selber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 Erw. 6).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, die ihm von der KESB Surselva auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 2'075.00 zu erlassen und seinen Aufwand für die Mediationssitzungen zu vergüten. Die Mediationstermine habe er nicht fakultativ wahrgenommen und sie hätten auch zu keiner Besserung geführt.

3.1

Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kosten für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Massnahmekosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird.

3.2

Per 1. Januar 2022 ist eine Revision des EGzZGB in Kraft getreten. Nach dem geänderten Art. 63a Abs. 3 EGzZGB trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an den Kosten im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag (Art. 63a Abs. 3 EGzZGB). Sind die Eltern dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Als ambulante Kindesschutzmassnahmen gelten unter anderem Weisungen zur Wahrnehmung von Mediationsterminen, welche unter Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB denn auch angeordnet worden sind. Diese Kosten wurden von der Vorinstanz zu Unrecht als Verfahrenskosten qualifiziert, hätten indessen – da sie Folge der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind – als Massnahmekosten behandelt werden müssen.

3.3

Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des aArt. 63a Abs. 1 EGzZGB waren die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person zu zahlen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig waren. Subsidiär waren sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig war (aArt. 63a Abs. 2 EGzZGB). Der angefochtene Entscheid ist vorliegend am 7. Dezember 2021 ergangen und am 9. Dezember 2021 mitgeteilt worden. Die Beschwerde von A._____ datiert vom 7. Januar 2022. Es stellt sich die Frage, welches Recht vorliegend zur Anwendung gelangt.

3.4

Gemäss Art. 160 Abs. 1 EGzZGB, welcher sich in den Übergangsbestimmungen im Schlussteil des EGzZGB befindet, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Verfahren anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Weil der angefochtene Entscheid noch nicht in Rechtskraft getreten ist, findet auf die vorliegende Angelegenheit das per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Recht Anwendung. Dies bedeutet, dass gemäss Art. 63a Abs. 3 EGzZGB die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen zu tragen hat. Wie bereits vorstehend ausgeführt, haben die Inhaber der elterlichen Sorge sich neu im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit Fr. 10.00 pro Tag, an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen zu beteiligen. Sind die Eltern dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Nachdem die Vorinstanz (zum damaligen Zeitpunkt auch zutreffend) noch die altrechtliche Regelung zur Anwendung gebracht hat, erweist sich der angefochtene Entscheid, da noch nicht rechtskräftig und das Verfahren immer noch anhängig ist, nach dem nun geltenden neuen Recht als falsch. Er ist folglich aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur neuen Kostenfestsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.

4.1

Anderes gilt im Übrigen für die Verfahrenskosten von CHF 750.00, welche gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen sind. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Gemäss Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) können besondere Umstände, die den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen unter anderem bei einem steuerrechtlichen Reinvermögen eines Alleinstehenden unter einem Freibetrag von CHF 30'000.00 oder bei Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind, vorliegen. Allerdings sind die Vermögensverhältnisse gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV).

4.2

Die Parteien wurden von der KESB Surselva über die Kostenfolgen informiert (KESB act. 5). Die KESB kontaktierte mit Schreiben vom 3. November 2021 die Eltern und wies darauf hin, dass die Kosten von den Eltern zu tragen seien und dass die Kosten erlassen werden könnten, wenn es die finanzielle Situation der Eltern nicht erlaube, diese Kosten zu übernehmen. Dem Schreiben beigelegt wurde ein Blatt zur Dokumentation der finanziellen Verhältnisse (KESB act. 11), wobei die Parteien nebst dem Einkommen sowohl das Vermögen anzugeben und entsprechende Belege einzureichen hatten.

4.3

Am 19. November 2021 reichte der Beschwerdeführer das ausgehändigte Blatt ein. Sein Vermögen gab er mit "keines" und die Schulden mit "viele" an. Belege über das Vermögen fehlten mit Ausnahme eines Darlehensvertrages mit der Bank now, weshalb der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 KESV nicht nachgekommen ist und somit ein Verzicht auf die Kostentragung durch die KESB Surselva nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass eine Lohnabrechnung vorliegt, wonach der Beschwerdeführer über ein Nettoeinkommen – nach Abzug der Steuern von CHF 5'151.90 bzw. nach Abzug der Mittagsverpflegung – von CHF 4'951.90 verfügt. Weitere Grundlagen (Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Kontoauszüge über das Bankkonto bei der F._____) fehlen, so dass allfällige weitere Einkünfte (z.B. 13. Monatslohn, Bonus etc.) nicht ersichtlich sind. Bereits aus der Lohnabrechnung ist jedoch ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich ist, die ihm anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, so dass die Beschwerde diesbezüglich abweisen ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stellt, ob die Verfahrenskosten nicht bereits im Entscheid der KESB Surselva vom 2. November 2020 rechtskräftig verfügt worden sind und gar nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer die Erstattung von Spesen für die Fahrten zur Mediation verlangt, ist dieses Begehren ebenfalls abzuweisen. Diese bilden keine Kosten des Massnahmevollzugs von ambulanten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen und sind folglich von den betroffenen Eltern zu tragen, zumal dies bereits die dokumentierten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ohne Weiteres zulassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

Dispositiv

5. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben und die Angelegenheit ist der Vor-instanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, zumal keine der Parteien die dargelegte Gesetzesänderung zu verantworten hat (vgl. auch Art. 63 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben und die Sache zur neuen Kostenfestsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

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