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Entscheid

ZK1 2022 57

Berufung ZGB Eherecht

11. April 2022Deutsch31 min

A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde durch Dr. med. C._____, Amtsarzt der Region D._____, mit Verfügung vom 5. April 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik E._____ (nachfolgend: E._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund der Bedrohung von Drittpersonen in einem psychotischen Zustand sowie einer desolaten Gesamtsituation (gekündigte Wohnung, fehlende Krankheitseinsicht und Unmöglichkeit einer ambulanten Medikation).

Source gr.ch

Entscheid vom 19. April 2022

Referenz ZK1 22 57

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende

Nydegger und Hubert

Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 5. April 2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 7. April 2022

Mitteilung 02. Mai 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am A._____ 1961, wurde durch Dr. med. C._____, Amtsarzt der Region D._____, mit Verfügung vom 5. April 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik E._____ (nachfolgend: E._____) zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund der Bedrohung von Drittpersonen in einem psychotischen Zustand sowie einer desolaten Gesamtsituation (gekündigte Wohnung, fehlende Krankheitseinsicht und Unmöglichkeit einer ambulanten Medikation).

B. Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete der Stv. Chefarzt der E._____ am 7. April 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung mit der im Behandlungsplan vorgesehenen Medikation an.

C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 5. April 2022 sowie gegen die Behandlung ohne Zustimmung vom 7. April 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

D. Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die E._____ unter Fristansetzung bis 11. April 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Art der Behandlung. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.

E. Am 11. April 2022 reichte die Klink E._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2022 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.

F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 14. April 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 19. April 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.

Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 5. April 2022 und zum anderen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. April 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. April 2022 (act. 01.1) innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 14. April 2022 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 12. April 2022 persönlich in der Klinik E._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06).

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. April 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05).

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Dr. med. C._____ ist Amtsarzt des Kantons Graubünden. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 5. April 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 5. April 2022 (act. 01) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. Dass der Amtsarzt in einem gleichentags verfassten Schreiben an die Klinik (act. 03.2) ergänzende Ausführungen zu den Hintergründen der Einweisung und den aus seiner Sicht erforderlichen Massnahmen seitens der KESB machte, ändert daran nichts.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

4.2.2

Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 14. April 2022 (act. 06) aufgrund der Akten der Klinik E._____, Gesprächen mit dem dortigen Pflegepersonal sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit einem episodischen Verlauf mit Residualsymptomatik (ICD-10: F20.0), ein emotional instabiles Zustandsbild sowie ein Alkoholabusus (ICD-10: F10.1) vorliegen. Weiter hält die Gutachterin fest, dass beim Beschwerdeführer wohl seit 1994, mit Sicherheit seit 2005 eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises besteht, welche wiederholt stationär behandelt werden musste. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

4.3.1

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.

4.3.2

Dr. med. C._____ hielt in seinem Schreiben vom 5. April 2022 an die E._____ (act. 03.2) fest, dass es sich beim Eingewiesenen um einen ihm bekannten Mann mit schwerwiegender, chronischer, wahnhafter Persönlichkeitsstörung (F.20, F10.1) handle, der am Tag der fürsorgerischen Unterbringung laut um sich schreiend gegen die Wohnungstür der jungen Etagennachbarin gepoltert und sie dabei bedroht und beschimpft habe. Die grundsätzliche Problematik bestehe in der fehlenden Krankheitseinsicht und der daraus resultierenden inexistenten Bereitschaft, die notwendigen Medikamente einzunehmen. Sobald deren Wirkung nachlasse, gerate der Beschwerdeführer in den nächsten agitierten psychotischen Schub mit lauter, Angst einflössender Fremdaggression.

4.3.3

Die Klinik E._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 (act. 03) aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Fremdgefährdung in einem akut psychotischen Zustand bei bekannter Schizophrenie fürsorgerisch untergebracht worden. Er sei am Eintrittstag sehr aggressiv und laut gewesen und habe die Nachbarn bedroht. Der Beschwerdeführer sei der Klinik E._____ bereits seit Januar 1999 mit einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Alkoholproblematik bekannt. Bei initialer Fremdaggressivität sei eine Notfallbehandlung mit Haldol und Valium erfolgt, wodurch sich die Agitiertheit und Fremdaggression deutlich verbessert hätten. Der Beschwerdeführer sei, wie in zahlreichen Voraufenthalten, nicht krankheits- und behandlungseinsichtig. Er lehne eine medikamentöse Behandlung ab. Um eine nachhaltige Besserung der psychotischen Symptomatik zu erreichen, müsse eine antipsychotische Therapie etabliert werden. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutstation hätten einen Rückfall mit erneutem eigen- bzw. fremdaggressivem Verhalten zur Folge.

4.3.4

Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ärztlichen Untersuchung spontan gesprochen, habe einen deutlichen Rededrang gehabt und sei kaum zu unterbrechen gewesen. Er sei psychomotorisch anfangs recht ausgeglichen gewesen, im Verlauf des Gespräches sei sein Ärger gestiegen, wobei er sich zwischenzeitlich habe beruhigen können. Gegen Ende des Gesprächs habe er geschrien und einen roten Kopf bekommen, wobei er auf seinem Stuhl geblieben und nie bedrohlich ihr gegenüber gewesen sei. Der Gedankengang des Beschwerdeführers wird als formal beschleunigt, mit Gedankensprüngen und assoziativer Lockerung, beschrieben. Inhaltlich seien die Gedanken für die Gutachterin aber nachvollziehbar gewesen, sie sehe keinen Hinweis auf Wahngedanken oder Wahrnehmungsstörungen. Der Beschwerdeführer lasse sich im Gespräch lenken und reagiere auf Fragen, wenn auch mitunter verzögert. Es liege eine klare Distanz von Selbstgefährdung vor, Fremdaggressivität bestehe in verbaler Form, keine Tätlichkeit (act. 06 [Psychostatus]).

In ihrer Beurteilung nimmt die Gutachterin sodann Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Klinikaufenthalte (Dezember 2019, Juli bis Dezember 2020, September/Oktober 2021). In den vergangenen Jahren sei es immer wieder zu Einweisungen per FU wegen verbaler und mitunter auch körperlicher Aggressivität, meist in alkoholisiertem Zustand, gekommen. Nach einer initialen medikamentösen Notfallbehandlung, wiederholt auch Isolation, habe sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen recht bald beruhigt und jede Folgemedikation verweigert, worauf er schliesslich ohne Medikation entlassen worden sei, da er keine Anzeichen einer Psychose mehr gezeigt und sich angepasst verhalten habe. Eine ähnliche Entwicklung attestiert die Gutachterin dem Beschwerdeführer auch bei der aktuellen Hospitalisation. Die Aufnahme sei in einem erregten und verbal aggressiven Zustand erfolgt, welchen der Beschwerdeführer mit der für ihn überraschenden und unbegründeten Zuführung durch Polizei und Amtsarzt begründe. Auslöser der Aktion sei wohl die Nachbarin gewesen, welche sich bedroht gefühlt habe. Dies werde vom Beschwerdeführer verneint, allerdings berichte er über gegenseitigen Ärger. Sowohl vom Amtsarzt wie auch im Eintrittsstatus der E._____ werde ein "psychotischer Zustand" genannt, abgesehen von der verbalen Aggressivität, Logorrhöe und Inkohärenz seien aber keine Symptome oder Psychose-Zeichen beschrieben worden. Inzwischen verhalte sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Pflege angepasst und ruhig, solange nicht das ihn belastende Verfahren der KESB angesprochen werde. Der aktuelle Psychostatus entspreche am ehesten einem emotional instabilen Zustandsbild bei gereizter Grundstimmung, wobei die Anspannung und Reizbarkeit vermutlich in der seit Februar bestehenden konflikthaften neuen Nachbarschaft begründet sei, die sogar zu einer Kündigung der Wohnung geführt habe (act. 06 [Beurteilung]).

Aufgrund der genannten Feststellungen erachtet die Gutachterin die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig, bis eine geeignete und entspannte Wohnsituation gefunden sei. Bei einer Entlassung in die unveränderte Wohnsituation sei zu befürchten, dass erneut Konflikte entstehen mit verbaler oder gegebenenfalls auch tätlicher Aggressivität, z.B. gegen die Nachbarin (act. 06 [Erwägungen zur Unterbringung]).

4.3.5

Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E._____ wird die Notwendigkeit einer stationären Behandlung bejaht. Auch Dr. med. B._____ kommt in ihrem Kurzgutachten zum Schluss, dass eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ aktuell notwendig ist, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewähren. Aus medizinischer Sicht ist die Notwendigkeit des stationären Klinikaufenthalts somit eindeutig gegeben. Es stellt sich aber die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik E._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhältnismässig erscheint.

4.4.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzens­berger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

4.4.2

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Zu Beginn der Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer in einem ruhigen Ton, wobei er teilweise abschweifte und sich in seinen Ausführungen verlor. Im Laufe der Verhandlung wurde er stetig aufbrausender und auch im Ton lauter. Anders als im Gespräch mit der Gutachterin gelang es ihm kaum, sich wieder zu beruhigen. Auf die Fragen der Vorsitzenden äusserte er sich weitgehend inkohärent und war abschweifend in seinen Antworten, wobei er sich jeweils erst nach mehrmaliger Intervention der Vorsitzenden unterbrechen liess. Auf die ihm im Anschluss gestellte Frage antwortete er wiederum abschweifend und steigerte sich zunehmend in seine Ausführungen hinein. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere seinen Ärger und seine Wut gegenüber Dr. med. C._____, der KESB und seinem Beistand zum Ausdruck. Trotz seiner Beschwerde gegen die Einweisung habe die KESB "dazwischengefunkt" und einen Gutachter (Dr. F._____) vorbeigeschickt. Auch sein Beistand sei für ein Standortgespräch in die Klinik gekommen. Dabei sei er (der Beschwerdeführer) wütend geworden, weshalb das Gespräch nach fünf Minuten habe abgebrochen werden müssen. Auf die Frage, wie es nach seiner Entlassung aus der Klinik weitergehen soll, erklärte der Beschwerdeführer, er habe am 5. Mai 2022 einen Termin mit seinem Beistand. Er selber wolle zurück in seine Wohnung. Ob es nicht wieder Probleme mit der Nachbarin gebe, könne er nicht garantieren, das hänge von ihr ab; es sei gelogen, dass er sie bedroht habe. Zu den ihm sowohl von der Klinik als auch der Gutachterin gestellten Diagnosen räumte der Beschwerdeführer ein, seit 1994 "in der Psychiatrie" zu sein und nach einer Psychose im Jahre 2006 Medikamente eingenommen zu haben, wenn auch nicht regelmässig. Seit 2019 gehe es ohne. Er brauche die Wirkungen des Medikaments nicht mehr und die Nebenwirkungen seien sehr unangenehm. Auf seinen Alkoholkonsum und die damit einhergehende Aggressivität angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer zunächst ausweichend und stellte schliesslich erneut in Abrede, gegenüber der Nachbarin aggressiv geworden zu sein (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 09).

Insgesamt präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung in einem deutlich schlechteren Zustand, als aufgrund des Gutachtens zu erwarten war. Auch wenn dies möglicherweise mit der Verhandlungssituation zusammenhängt, zeigte sich doch eindrücklich, wie der Beschwerdeführer reagiert, wenn er mit ihm unangenehmen oder unverständlichen Tatsachen konfrontiert wird. Seine grösstenteils wirren Ausführungen sind offenkundig Ausdruck seiner psychischen Störung, welche sich in belastenden Situationen jeweils mit psychotischen Symptomen zu äussern scheint. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Dieser stellt auch die negativen Folgen seines Alkoholkonsums in Abrede, obwohl seine verstärkte Aggressivität unter Alkoholeinfluss in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen ist (vgl. dazu act. 03.6). Unter den genannten Umständen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung in der Klinik E._____ erforderlich macht. Insbesondere ist der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. B._____ zu folgen, wonach bei einer Entlassung des Beschwerdeführers in die unveränderte Wohnsituation ein erneutes Aufflammen des Nachbarschaftskonfliktes zu befürchten ist und damit ein hohes Risiko verbaler und möglicherweise auch tätlicher Aggressivität gegenüber Dritten besteht, wodurch der Beschwerdeführer sich letztlich auch selber gefährdet. Die Unterbringung in der Klinik E._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

4.5

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik E._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.

4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist, aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der noch ungeklärten Wohnsituation, nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

5.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB).

5.2

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.

5.3

Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012 E. 3.3.1).

5.4

Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB).

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____. Im Behandlungsplan der Klinik E._____, vom 7. April 2022 (act. 03.4) wird eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes; zu deren Behandlung ist u.a. eine adäquate Pharmakotherapie, in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit Risperidon bis zu 12 mg pro Tag, alternativ mit Zyprexa bis zu 30 mg pro Tag und/oder Haldol bis zu 30 mg pro Tag, sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg pro Tag vorgesehen. Vorliegend fehlt die Zustimmung des Beschwerdeführers zur medikamentösen Behandlung. Der Stv. Chefarzt der Klinik E._____ hat daher am 7. April 2022 schriftlich eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (vgl. act. 03.5). Die damit angeordneten medizinischen Massnahmen entsprechen den im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen und gehen nicht darüber hinaus. Die Vorbedingungen einer Behandlung ohne Zustimmung sind damit erfüllt (vgl. Guillod, a.a.O., N 8 zu Art. 434 ZGB).

5.5

Die Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäfts, d.h. bezüglich der konkreten Behandlung, zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7068 f.).

In seiner Anordnung vom 7. April 2022 führt der Stv. Chefarzt aus, dass der Beschwerdeführer derzeit trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen die Behandlung ablehne. Es sei derzeit von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen. Dr. med. B._____ äussert sich in ihrem Kurzgutachten nicht ausdrücklich zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ob vor diesem Hintergrund die Voraussetzung der fehlenden Urteilsfähigkeit in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung erfüllt wäre, kann offengelassen werden, da gestützt auf das Kurzgutachten jedenfalls die weiteren Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung verneint werden müssen.

5.6.1

Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt in erster Linie voraus, dass der betroffenen Person ohne diese Behandlung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung droht (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Zum andern verlangt das Gesetz, dass keine andere angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Angesprochen ist damit wiederum die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme (vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.).

5.6.2

Der Stv. Chefarzt der Klinik E._____ erachtet in seiner Anordnung vom 7. April 2022 beide Voraussetzungen als gegeben. Er begründet dies damit, dass aufgrund der Nichtbehandlung die Gefahr einer Verschlechterung der bestehenden Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie einer deutlichen Verschlechterung der Prognose bestehe. Andere weniger einschneidende Massnahmen seien zudem nicht ersichtlich. Vielmehr werde die Dauer des akuten Schubes und der Klinikbehandlung dank der medikamentösen Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 03.5, S. 2). Auch in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 (act. 03) führt die Klinik E._____ aus, um eine nachhaltige Besserung der psychotischen Symptomatik zu erreichen, müsse eine suffiziente antipsychotische Therapie etabliert werden.

5.6.3

Dr. med. B._____ geht in ihrem Kurzgutachten hingegen davon aus, dass eine medikamentöse Behandlung wenig erfolgversprechend sei, da sie vom Beschwerdeführer vehement abgelehnt werde und seine Kooperation mit der stationären Behandlung aufs Spiel setzen würde, welche im Moment gut funktioniere. Da keine psychotische Symptomatik zu verifizieren sei, sei die medikamentöse Behandlung auch nicht unabdingbar. Zielführend sei bisher jeweils die Möglichkeit des Rückzugs zur selbständigen Beruhigung gewesen (vgl. act. 06 [Beurteilung]). Unter nochmaliger Bezugnahme auf die von ihr erhobenen Befunde – fehlende Hinweise auf ein bestehendes Wahngebäude oder auf Wahrnehmungsstörungen, wie sie für eine schizophrene Psychose typisch seien, selbständige Beruhigung des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation, angepasstes Verhalten im Stationsleben – und den starken Widerstand des Beschwerdeführers – dieser habe grosse Angst vor eventuellen Nebenwirkungen einer antipsychotischen Medikation und habe ausdrücklich gesagt, dass er bei einer Zwangsmedikation entweichen würde – kommt die Gutachterin daher zum Schluss, dass eine Medikation ohne Zustimmung des Patienten einerseits nicht unbedingt notwendig sei und andererseits die bestehende Kooperation mit den Behandlern torpedieren würde. Von einer Medikation ohne Zustimmung sei daher abzusehen (act. 06 [Erwägungen zur Behandlung]).

Dispositiv

5.6.4. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung in einem schlechteren Zustand präsentiert, als es die Befunde der Gutachterin erwarten liessen. Für das Gericht bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist und ohne medikamentöse Behandlung eine nachhaltige Besserung seines Zustandes kaum zu erreichen sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als sich auch Dr. med. C._____ in seinem Schreiben vom 5. April 2022 an die E._____ für eine Depot-Medikation ausgesprochen hat (act. 03.2). Von der Behandlungsbedürftigkeit zu unterscheiden ist indessen die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation erfüllt sind. Letzteres wird von der Gutachterin klar verneint. Von dieser fachlichen Beurteilung abzuweichen, ist der Beschwerdeinstanz verwehrt, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers vor Gericht möglicherweise auf dessen erhöhte Anspannung und Erregbarkeit in der Verhandlungssituation zurückzuführen ist. Die Gutachterin hat wiederholt festgestellt, dass beim Beschwerdeführer nach der anfänglichen Notfallbehandlung keine psychotische Symptomatik mehr feststellbar war, er sich im Stationsleben angepasst verhält und es ihm gelingt, sich in Situationen erhöhter Erregung wieder selber zu beruhigen. Sie erachtet daher die Möglichkeit des Rückzugs zur selbständigen Beruhigung ausdrücklich für zielführender als eine medikamentöse Behandlung gegen den Widerstand des Beschwerdeführers. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen steht damit derzeit eine mildere Massnahme als die Behandlung ohne Zustimmung zur Verfügung, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Behandlung ohne Zustimmung vom 7. April 2022 ist aufzuheben.

5.7. Folgendes sei noch angemerkt: Dass aktuell aufgrund der gutachterlichen Beurteilung die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation zu verneinen sind, schliesst nicht aus, dass im späteren Verlauf der fürsorgerischen Unterbringung eine solche anzuordnen ist. Sollte sich herausstellen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers ohne medikamentöse Behandlung nicht derart stabilisieren lässt, dass eine Entlassung in ein selbständiges Wohnen möglich wird, und sich der Beschwerdeführer trotz Intensivierung der im Behandlungsplan vorgesehenen Edukation über die Pharmakotherapie nicht zur Einnahme der erforderlichen Medikamente motivieren lässt, wäre die nochmalige Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung in Betracht zu ziehen. Dasselbe gilt, falls sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern und er auch im stationären Setting psychotische Symptome zeigen sollte. Dabei wäre allerdings darauf zu achten, dass die Anzeichen des psychotischen Zustandes konkreter umschrieben werden, damit sowohl die Gutachterin oder der Gutachter als auch die Beschwerdeinstanz die Beurteilung der Klinikärzte nachvollziehen können und ein vollständiges Bild der betroffenen Person erhalten.

6. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'896.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'396.00 Gutachterkosten). Diese sind hälftig auf das Verfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung und das Verfahren gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung aufzuteilen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung unterliegt, wäre dieser Teil der Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, sodass dieser Teil der Verfahrenskosten durch den Kanton Graubünden zu tragen ist (Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 106 ZPO). Damit gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. April 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'896.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'396.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 7 BVart. 7 Cst.art. 7 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

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