ZK1 2022 65
Zivilprozessordnung
2. Mai 2022Deutsch1 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 02. Mai 2022
Referenz ZK1 22 65
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27.04.2022
Mitteilung 03. Mai 2022
In Erwägung,
dass A._____ am 27. April 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die gleichentags von Dr. med. B._____, C._____, angeordnete fürsorgerische Unterbringung einlegte,
dass gestützt auf den Bericht der Klinik D._____ vom 28. April 2022 ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben werden musste,
dass aufgrund der Mail-Mitteilung von Dr. med. E._____ vom 29. April 2022, gemäss welcher die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung per 30. April 2022 vorgesehen sei, der Auftrag noch rechtzeitig storniert werden konnte,
dass am 02. Mai 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden der Entlassungsentscheid der Klinik vom 30. April 2022 einging,
dass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass unter diesen Umständen die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Erwägungen
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