ZK1 2022 75
Berufung ZGB Erbrecht
7. Juni 2022Deutsch22 min
A. A._____, geboren am _____ 1988, wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2022 durch med. pract. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, in der Klinik D._____ (nachfolgend: D._____), fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Selbstschutz bei akuter Psychose sowie fehlende Urteilsfähigkeit angeführt.
Source gr.ch
Entscheid vom 19. Mai 2022
Referenz ZK1 22 75
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Coray, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 12.05.2022, mitgeteilt am 12.05.2022
Mitteilung 01. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1988, wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2022 durch med. pract. B._____, Amtsarzt des Kantons C._____, in der Klinik D._____ (nachfolgend: D._____), fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden Selbstschutz bei akuter Psychose sowie fehlende Urteilsfähigkeit angeführt.
B. Mit Antrag vom 9. Mai 2022 ersuchte die Klinik D._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Die Medikation habe bei A._____ bis anhin nur wenig Entlastung des psychotischen Erregungszustandes gebracht, sodass weiterhin ein angespannter, fremdaggressiver und teilweise bedrohlicher Patient imponiere.
Erwägungen
C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.
D. Gestützt auf die am 10. Mai 2022 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 die Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung. A._____ brauche sowohl eine weitere pharmakologische als auch eine milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes sowie die Organisation einer passenden Wohnform nach der Entlassung.
E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 12. Mai 2022, gleichentags mitgeteilt, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:
A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 ZGB).
Dispositiv
Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
Zuständig für die Entlassung ist die KESB.
Die Leitung der D._____ wird angewiesen, die KESB Nordbünden mit einem Verlaufsbericht allenfalls unter Hinweis auf eine vereinbarte oder beantragte Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 24. Oktober 2022.
Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren F._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 2'250.– (inkl. Drittkosten Dr. med. E._____ von Fr. 1'750.–) festgesetzt.
Auf die Erhebung dieser Kosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
(Rechtsmittelbelehrung)
(Mitteilung)
F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).
G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden um Einreichung der Verfahrensakten sowie die Klinik D._____ um Einreichung eines Verlaufsberichts, jeweils unter Fristansetzung bis zum 18. Mai 2022.
H. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Datum Posteingang / persönlich überbracht) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig reichte die KESB Nordbünden die angeforderten Verfahrensakten ein.
I. Die Klink D._____ reichte ihre Stellungnahme am 18. Mai 2022 ein.
J. Am 19. Mai 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, wie auch der KESB Nordbünden sowie der Berufsbeiständin und der Vertrauensperson des Beschwerdeführers das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt.
Erwägungen
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 7. Mai 2022 für die Dauer von 5 Tagen verfügt und lief am 12. Mai 2022 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB Nordbünden, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 12. Mai 2022 und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt (vgl. act. 02).
1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen können die betroffene, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Datum Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt (vgl. act. 01). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2022 und wurde von der KESB Nordbünden am 9. Mai 2022 in Auftrag gegeben. Somit wurde wenige Tage vor der Beschwerdeerhebung eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten eingeholt worden, muss nach der Lehre kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Dies gilt umso mehr, als dieses Gutachten die vom Kantonsgericht zu beantwortenden Fragen enthält und schlüssig ist. Die Exploration des Beschwerdeführers fand am 10. Mai 2022 statt, somit lediglich wenige Tage vor der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Kantonsgericht. Das Gutachten vom 11. Mai 2022 ist somit aktuell. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 05).
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
3.2.1. Dr. med. E._____ hält in seinem Kurzgutachten vom 11. Mai 2022 aufgrund der auszugsweise beigezogenen Vorakten, dem Gespräch mit Frau G._____, Pflegefachfrau, dem Telefongespräch mit Oberarzt Herr Dr. med. H._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fest, dass beim Beschwerdeführer eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2) vorliege (vgl. act. 07 [Angaben des Exploranden/Antwort auf Frage 1]). Auch der Stellungnahme der Klinik D._____ kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 mit einer schizoaffektiven Störung bei der Klinik bekannt und bisher 20-mal in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Im vergangenen Jahr sei der Beschwerdeführer sechsmal hospitalisiert gewesen. Im Jahre 2022 sei es die dritte Hospitalisation, wobei er zuletzt bis 19. April 2022 in der Klinik gewesen sei (vgl. act. 06). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Dr. med. J._____ am 15. März 2022 bereits eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von sechs Wochen verfügte (vgl. Akten KESB act. 63b). Nach rund 5 Wochen sei er aus der Klinik entlassen worden. Es sei anschliessend einen Tag gut gegangen und danach habe sich der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtert. Seine Beiständin habe er nachher täglich mehrfach angerufen (vgl. act. 07 [Anamnese]). Dem Antrag zur behördlichen Unterbringung der Klinik D._____ vom 9. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbstständig in der Notrufzentrale angerufen und um Hilfe gebeten habe. Im stationären Setting habe er über eine tote Ente berichtet, die er am Tag zuvor auf dem Nachhauseweg von seiner Grossmutter gesehen habe, was ihn sehr mitgenommen habe. Weiter habe der Beschwerdeführer beschrieben, bei der Gartenarbeit im Garten seiner Grossmutter tote Menschen gesehen zu haben, was am ehesten im Rahmen psychotischer Symptome einzuordnen sei (vgl. Akten KESB act. 67).
3.3.2. Die Klinik D._____ hält in ihrer Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer sich angetrieben und sprunghaft in seinen Gedanken präsentiert habe. Zudem wirkte er schnell reizbar, psychotisch, wenig zugänglich und lenkbar. Am Tag nach der Einweisung sei er aufgrund von Angespanntheit und Fremdgefährdung (bedrohlich, verbal lautstark und ausfällig) mit Hilfe der Stadtpolizei fixiert worden und habe die Medikation per os eingenommen. Bei Fremdaggressivität und Selbstgefährdung sowie bei bestehender Unfähigkeit die Tragweite seiner Handlungen einzuschätzen sowie in der gegenwärtigen Phase eingeschränkter Fähigkeit der Selbstfürsorge und Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung sei eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung indiziert gewesen. Der Stellungnahme vom 18. Mai 2022 kann weiter entnommen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers unter Medikationseinnahme allmählich bessere. Er sei jedoch weiterhin schnell gereizt, fordernd und auch schnell reizüberflutet. Ziel sei, die psychopharmakologische Einstellung, die Reduktion des psychotischen Zustandes, Anspannung, Agitiertheit und Fremdaggressivität, sowie der Selbstgefährdung und die Förderung von Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit. Die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie und Organisation der Nachbehandlung sei ein weiteres Behandlungsziel (vgl. act. 06).
Bereits im Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Mai 2022 hielt die Klinik D._____ fest, dass insbesondere die folgenden Aspekte im Vordergrund der Unterbringung stünden: Psychopharmakologische Reevaluation und Reetablierung, Reduktion des psychotischen Zustandes, der Anspannung, der Agitiertheit und Fremdaggressivität sowie der Selbstgefährdung und der Förderung von Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit.
Dr. med. E._____ geht im Wesentlichen mit den Ausführungen der Klinik D._____ einig. Seine Exploration vom 10. Mai 2022 habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer angespannt, unruhig, agitiert, potentiell fremdaggressiv, in seiner Affektivität labil und inkontinent bleibe und dass er über keinen ausreichenden Realitätsbezug verfüge. Zudem habe die Exploration ebenfalls grobe Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, formelle Denkstörungen im Sinne von Lockerung der assoziativen Zusammenhänge bis zu Inkohärenz, deutliche Wahrnehmungsstörungen sowie Hinweise auf Wahnideen bestätigt. Die gutachterlichen Ausführungen halten weiter fest, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und Ressourcen krankhaft überschätze. Er bagatellisiere seine Einschränkungen und könne die darauf entstehenden Risiken für seine Gesundheit, sein Leiben und das Leben Dritter nicht korrekt einschätzen. Dr. med. E._____ führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer sowohl pharmakologische als auch milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes benötige. Zudem soll die Organisation einer passenden Wohnform nach der Entlassung ins Auge gefasst werden. Eine Unterbringung im häuslichen Umfeld sei aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungscompliance nicht möglich. Zurzeit bestehe eine akute Fremdgefährdung. Eine akute Selbstgefährdung sei im aktuellen geschützten Setting nicht vorhanden, könne jedoch ausserhalb dessen nicht ausgeschlossen werden. Abschliessend hält der Gutachter fest, dass, wenn die notwendige stationäre Behandlung unterbleibe, damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer auf sich und auf seine Gesundheit nicht adäquat aufpasse und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit, sein Leben, sowie für die Gesundheit und das Leben Dritter bestehe. Eine ambulante Behandlung sei nicht ausreichend, um diese konkreten Risiken zu vermeiden (vgl. act. 07 [Beurteilung u. Antwort auf Frage 3]).
Aufgrund der genannten Feststellungen erachtet der Gutachter wie auch die Klinik D._____ die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig.
3.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
3.4.2. Die Klinik D._____ hält in ihrer Stellungnahme fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers unter Medikationseinnahme allmählich verbessere. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie seien jedoch nicht ersichtlich (vgl. act. 06). Diese Ausführungen werden vom Gutachter Dr. med. E._____ bestätigt. Er hält im Wesentlichen dazu fest, dass, wenn die notwendige stationäre Behandlung unterbleibe, man damit rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer auf sich und seine Gesundheit nicht adäquat aufpasse und daher eine konkrete Gefahr für seine Gesundheit, sein Leben sowie die Gesundheit und das Leben Dritter bestehe (vgl. act. 07 [Beurteilung]). Zudem führt er aus, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um diese konkreten Risiken zu vermeiden (vgl. act. 07 [Antwort auf Frage 3]).
3.5. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte kurz nach Beginn der Verhandlung sehr emotional und aufgewühlt. Während der Verhandlung verhielt er sich stets freundlich wie auch ruhig und wirkte nicht aggressiv. Er beantwortete die ihm gestellten Fragen verständlich und grösstenteils kohärent. Er zeigte sich grundsätzlich krankheits- und behandlungseinsichtig, wobei er während der Verhandlung mehrmals betonte, dass die Medikation derzeit falsch eingestellt sei. In der Klinik D._____ erhalte er eine andere Behandlung, als es ihm sein behandelnder Psychiater I._____ verschrieben habe. Er fühle sich dadurch tagsüber müde und schlafe den ganzen Tag. Der Beschwerdeführer würde es vorziehen, das Medikament jeweils nur abends einzunehmen, wie es ihm von I._____ verschrieben worden sei. Auf die Einnahme am Morgen und Mittag würde er gerne verzichten. Der Beschwerdeführer äusserte anlässlich der Verhandlung mehrmals den Wunsch, wieder arbeiten gehen zu dürfen. Dies sei die beste Therapie für ihn. In der Klinik fänden keine Therapien statt und er sei den ganzen Tag für sich alleine, weshalb ihm langweilig sei. Gleichzeitig erwähnte der Beschwerdeführer, dass er telefonisch laufend Jobangebote von Temporärbüros erhalte, die er aufgrund seines Klinikaufenthalts jeweils absagen müsse. Er stellte zudem klar, dass er sich nie etwas antun könnte, dafür liebe er seine Kinder und sein Leben zu sehr. Ebenfalls erwähnte er, dass er seit längerer Zeit kein Cannabis mehr konsumiert habe, was gerne mit einer Blut- oder Haarprobe nachgeprüft werden könne. Im Gegensatz zum Zustandsbild gemäss den Akten präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung in einem ruhigeren und etwas verbesserten Allgemeinzustand. Dennoch kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik D._____. Die Ausführungen des Gutachters sowie der Klinik D._____ sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2022 bereits zum dritten Mal fürsorgerisch untergebracht ist und die im Gutachten erwähnte Stabilisierung des psychischen Zustandes unerlässlich ist, um einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit zu begegnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine ambulante Behandlung für die Erreichung dieses Ziels genügt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Monaten in einer Partnerschaft. Seine Freundin wohnt jedoch nicht bei ihm und arbeitet tagsüber. Es fehlt darüber hinaus offensichtlich an einem Umfeld, mit welchem die Stabilisierung des Beschwerdeführers mit ambulanten Massnahmen zielführend gewährleistet werden könnte. Zusammenfassend sind daher aktuell keine weniger einschneidenden Massnahmen als die stationäre Unterbringung in der Klinik D._____ ersichtlich.
4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ geht hervor, dass die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie und die Organisation der Nachbehandlung ein weiteres Behandlungsziel sind (vgl. act. 06). Analog dazu führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer sowohl pharmakologische als auch milieutherapeutische Behandlung im stationären Setting zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes benötige und eine passende Wohnform für die Zeit nach der Entlassung zu organisieren sei. Das Kantonsgericht folgt dieser Ansicht. Neben der Behandlung des Beschwerdeführers soll auch die Organisation einer geeigneten Nachbetreuung und gegebenenfalls einer geeigneten Wohnform im Vordergrund des Klinikaufenthalts stehen. Insbesondere soll eine Überprüfung der möglichen Entlassung aus der Klinik auch vor Ablauf von 6 Monaten vorgenommen werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dessen Lohn gemäss seinen Aussagen gepfändet sei und welcher derzeit von lediglich CHF 800.00 Existenzminimum lebe, rechtfertigt es sich vorliegend und analog zum Entscheid der KESB (act. 02), im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 13
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 432 ZGBart. 432 CCart. 432 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
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5A_228/2016
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BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF