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Entscheid

ZK1 2022 80

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

20. Mai 2022Deutsch21 min

A. A._____, geboren am _____ 1967, wurde mit ärztlicher Verfügung vom 20. April 2022 durch Prof. Dr. med. B._____, Kliniken D._____, für vier Wochen in der Klinik E._____ (nachfolgend: Klinik E._____) fürsorgerisch untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 01. Juni 2022

Referenz ZK1 22 80

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Hubert

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 17.05.2022, mitgeteilt am 17.05.2022

Mitteilung 08. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1967, wurde mit ärztlicher Verfügung vom 20. April 2022 durch Prof. Dr. med. B._____, Kliniken D._____, für vier Wochen in der Klinik E._____ (nachfolgend: Klinik E._____) fürsorgerisch untergebracht.

B. Am 11. Mai 2022 wurde A._____ auf freiwilliger Basis von der Klinik E._____ in die Akutstation F._____ der Klinik G._____ verlegt, welche er am 16. Mai 2022 auf eigene Veranlassung hin verliess.

C. Nach erfolgreicher Fahndung wurde er in die Notfallstation H._____, Klinik E._____, gebracht und mit ärztlicher Verfügung vom 17. Mai 2022 durch med. pract. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, für maximal sechs Wochen in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht.

D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).

E. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 27. Mai 2022, 09.00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.

F. Am 25. Mai 2022 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht und die wesentlichen Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2022 Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.

G. Der Gutachter reichte sein Gutachten am 30. Mai 2022 dem Kantonsgericht ein, woraufhin am 1. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.

H. Nach durchgeführter Beratung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der Klinik E._____ sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zugestellt.

I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 24. Mai 2022 gegen die ärztliche Einweisung durch med. pract. I._____ vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend liegt ein Kurzgutachten vom 30. Mai 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 persönlich untersuchte, im Recht (act. 07). Dr. med. C._____ ist ein unabhängiger Gutachter, welcher im Gutachten diejenigen Fragen beantwortet hat, welche sich im vorliegenden Verfahren stellen. Überdies ist das Gutachten aktuell. Somit wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan.

2.3

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 1. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2

Med. pract. I._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in selbständiger Praxis. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 17. Mai 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 01.1).

4.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426–439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

5.1

Zunächst ist zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

5.2

Das Kurzgutachten von Dr. med. C._____ vom 30. Mai 2022 hält fest, dass beim Beschwerdeführer vom Vorliegen eines organischen Psychosyndroms bei Status nach schwerem Schädelhirntrauma (ICD 10 F07.2) ausgegangen werden müsse. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer eine psychische Verhaltensstörung durch Abhängigkeit von Alkohol und Cannabinoide (ICD 10 F10.2, F.12.1) sowie ein emotional instabiles Persönlichkeitssyndrom (ICD 10 F60.30) bekannt (act. 07, S. 3). Die Kriterien der ICD 10 sind erfüllt, weswegen ohne Weiteres ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

6.1

Dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).

6.2

Mit ärztlicher Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von med. pract. I._____ in die Klinik E._____ eingewiesen. Als Befund, Grund und Zweck der fürsorgerischen Unterbringung hielt der behandelnde Arzt in der Verfügung fest, dass Weglauftendenzen beim Beschwerdeführer bestünden – er wolle nach Thailand abreisen –, so dass ein Rückhalt und eine Verlegung auf die geschlossene Station erfolgt seien. Im Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract. I._____ sei er unscharf orientiert gewesen und sein formales Denken umständlich. Er wolle eine private Physiotherapie für die physischen Beeinträchtigungen organisieren, welche er durch seinen Unfall erlitten habe. Gemäss ärztlicher Verfügung handelt es sich dabei jedoch um zum Teil unrealistische Vorstellungen. Der Beschwerdeführer sei leicht reizbar und zum Teil impulsiv. Ausserhalb des Rahmens der geschlossenen Station sei er derzeit nicht führbar. Aufgrund wechselhafter Stabilität und Impulsivität bestehe eine Eigen- und Fremdgefährdung, weswegen der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht werden müsse (act. 01.1).

6.3

Der Verlaufsbericht der Klinik E._____ vom 25. Mai 2022 empfiehlt die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung. Der Beschwerdeführer sei bereits am 20. April 2022 von den Kliniken D._____ per fürsorgerische Unterbringung, ausgestellt durch Prof. Dr. med. B._____, aufgrund potentieller Weglauftendenz, Auffassungsstörung und fremdaggressiven Tendenzen in die Klinik E._____ verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf der Notfallstation der Klinik E._____ zusehends stabilisiert und habe sich bereit erklärt, die Rehabilitation in den Kliniken D._____ fortzusetzen und im Anschluss in die WG K._____ in L._____ überzutreten. Am 11. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer aus der geschlossenen Akutpsychiatrie der Klinik E._____ auf freiwilliger Basis in die Akutstation F._____ der Klinik G._____ zur weiteren Stabilisation verlegt worden. Er habe über mangelhafte Therapiemöglichkeiten in der Klinik E._____ geklagt und sei frustriert über die aus seiner Sicht erfolglose Behandlung gewesen. In der Klinik G._____ hätten sich zunehmend fehlende Kooperation und Einsicht manifestiert. Der Beschwerdeführer sei dysphorisch gereizt gewesen und habe eine weitere Behandlung abgelehnt. Die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit hätten sich massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe austreten und nach Thailand fliegen wollen. In der Folge habe er die Station ohne sein Gepäck verlassen und sei ziellos auf den Strassen umhergeirrt. Nach erfolgreicher Fahndung sei der Beschwerdeführer in die Notfallstation der Klinik E._____ gebracht worden. Es habe eine Eigengefährdung sowohl aufgrund der psychischen Dekompensation als auch aufgrund der somatischen Komplexität (Hemiparese) bestanden, so dass ein Rückbehalt erfolgt sei und der externe Gutachter med. pract. I._____ eine fürsorgerische Unterbringung für maximal sechs Wochen ausgestellt habe. Der Patient könne aktuell ausserhalb des akutpsychiatrischen Settings seine persönliche Fürsorge nicht tragen. Er sei durch das organische Psychosyndrom selbstgefährdet. Zusätzlich bestehe wieder ein erhöhter Suchtdruck. Nach Alkoholkonsum bei bestehender Hemiparese sei er stark sturzgefährdet. Ziel sei, dass der Beschwerdeführer nach psychischer Stabilisierung die Rehabilitation in den Kliniken D._____ wiederaufnehmen könne (zum Ganzen act. 03, S. 1).

6.4

Dr. med. C._____ kommt in seinem Kurzgutachten vom 30. Mai 2022 ebenfalls zum Schluss, dass die fürsorgerische Unterbringung aufrechtzuerhalten und eine Alternative, mithin eine mildere Massnahme, aktuell nicht auszumachen sei. Der Beschwerdeführer sei ein bewusstseinsklarer und allseits orientierter, altersentsprechend aussehender, normgewichtiger und gepflegt wirkender Mann. Es lägen keine Gedächtnisstörungen vor, allerdings seien seine Aufmerksamkeit, seine Konzentration und sein Auffassungsvermögen leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht sprunghaft und umständlich. Hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden fühle sich der Beschwerdeführer gesund. Es fehle bei ihm die glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht (act. 07, S. 2). Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass eine Verbesserung von allein kommen würde und gegenüber der aktuellen stationären Behandlung habe er sich eher skeptisch gezeigt. Er wolle die Klinik verlassen und nach Thailand fliegen, wo er eine Ehefrau und ein Kind habe (ibid., S. 4). In der aktuellen Situation könnten keine Hinweise für selbst- und/oder fremdgefährdetes Verhalten resp. Suizidalität ausgemacht werden (ibid., S. 2). Konkrete Gefahren an Leib und Leben für ihn selbst und für Dritte bestünden aber insofern, als dass der Beschwerdeführer in einem psychisch instabilen bzw. psychotischen Zustand entlassen werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich das Krankheitsbild rasch noch zusätzlich verschlechtern werde, wenn die notwendige Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, weswegen eine Behandlung in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen habe. Die Behandlung sollte bei Erreichen einer gewissen Besserung des Beschwerdeführers schrittweise erweitert werden, zunächst sollte er auf die halbgeschlossene Abteilung verlegt werden. Nach der Entlassung aus der Klinik sei eine stationäre Behandlung in den Kliniken D._____ weiterhin dringend indiziert, um die bestehenden körperlichen Beschwerden nach dem Unfall von letztem Jahr zu verbessern (ibid., S. 3).

6.5.1

Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 konnte sich die erkennende Kammer ein Bild über den Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer gab ein durchschnittlich gepflegtes äusseres Erscheinungsbild ab. Die vom Unfall herrührende physische Beeinträchtigung zeigte sich deutlich in seinem Gang. Im sprachlichen Ausdruck bekundete er zuweilen Schwierigkeiten, konnte sich aber soweit verständlich und konzis äussern. Hingegen hatte er teilweise Mühe, sowohl akustisch als auch inhaltlich die Fragen des Vorsitzenden zu verstehen. In seinen Antworten verstrickte er sich bisweilen in Widersprüche. Einen entsprechend volatilen Eindruck hinterliess er bei der erkennenden Kammer. So brachte er einerseits vor, dass er nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und stimmte ausdrücklich dem Gutachten zu, welches der Vorsitzende erläuterte. Andererseits führte er kurz darauf aus, dass er bezweifle, dass er eine Gefährdung für sich selbst darstelle. Falls er aus der Klinik E._____ entlassen werde, würde er eine private Therapie aufnehmen und mit seinem Hausarzt in Kontakt treten (act. 09, S. 3). Ferner wehrte er sich zunächst gegen das Vorbringen, dass er Alkohol konsumiert habe. Er habe bereits vor Jahren aufgehört, Alkohol zu konsumieren. Im folgenden Satz gibt er dann aber unumwunden zu, dass er letzthin "zwei Bierchen getrunken habe" und dann in einer Pfütze ausgerutscht sei. Aus den ins Recht gelegten Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehr als "zwei Bierchen" getrunken hat und infolge des übermässigen Alkoholkonsums gestürzt sein muss (siehe ibid., S. 3 in fine). Schliesslich zeigt sich seine volatile Haltung auch in Bezug auf seine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik E._____. Einerseits hat er Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhoben und zeigt sich insofern damit nicht einverstanden (vgl. act. 01). Andererseits äusserte er sich anlässlich der Hauptverhandlung am 1. Juni 2022 dahingehend, dass "es in Ordnung sei, wenn er in der Klinik verbleibe, bis er wieder nach D._____ könne" (act. 09, S. 4).

6.5.2

Im Rahmen der Hauptverhandlung konfrontierte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit den im Gutachten festgehaltenen Diagnosen eines organischen Psychosyndroms, einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol- und Cannabinoidabhängigkeit sowie eines emotional instabilen Persönlichkeitssyndroms. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Beurteilung des Gutachters "übertrieben" und "nicht richtig" sei (act. 09, S. 3). Diese Antwort des Beschwerdeführers bestätigt zumindest die Aussage im Gutachten von Dr. med. C._____, wonach keine Krankheitseinsicht betreffend die psychische Störung beim Beschwerdeführer vorhanden sei (vgl. act. 07, S. 3).

6.5.3

Würde der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, ohne dass sich sein psychisches Zustandsbild stabilisiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass er sich gegen die Fortsetzung der Rehabilitation in den Kliniken D._____ – welche angesichts der physischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dringend angezeigt ist – zur Wehr setzt. Ob der Beschwerdeführer eine Behandlung seiner physischen Beeinträchtigung selbständig organisieren könnte, so wie er anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. act. 09, S. 3) und auch bereits anlässlich der Untersuchung durch pract. med. I._____ vorgebracht hat (vgl. act. 01.1), ist äusserst fraglich, namentlich wenn in Betracht gezogen wird, dass er selbst Zweifel hat, ob er in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (vgl. act. 09, S. 3). In der Folge müsste in Übereinstimmung mit dem Gutachten (vgl. act. 07, S. 3) und dem Verlaufsbericht der Klinik E._____ (vgl. act. 03) damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner psychischen Störung eine Behandlung seiner physischen Beeinträchtigung unterlässt, was ohne Weiteres einer Selbstgefährdung entspricht. Dies gilt es mit allen Mitteln zu vermeiden, um bleibende physische Schäden – sofern möglich – zu verhindern und die Rehabilitation fortzusetzen. Der Gutachter erachtet ferner eine Drittgefährdung – jedoch ohne weitere Ausführungen – als gegeben (vgl. act. 07, S. 3); ebenso pract. med. I._____ (vgl. act. 01.1). Ob eine Drittgefährdung tatsächlich vorliegt, kann nach Ansicht der erkennenden Kammer angesichts des diesbezüglich illiquiden Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden, zumal der Verlaufsbericht der Klinik E._____ einzig auf das Vorliegen einer Eigengefährdung abstellt (vgl. act. 03). Das Vorliegen einer Drittgefährdung kann vorliegend jedoch offen bleiben, da eine Selbstgefährdung für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ausreicht (vgl. vorstehend E. 4).

6.5.4

Das bestehende soziale Netz des Beschwerdeführers in der Schweiz, mithin seine Mutter und seine Schwester, scheint nicht in der Lage zu sein, dem Beschwerdeführer die Unterstützung zu bieten, welcher er aktuell bedarf. So brachte er anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass seine Mutter, bei welcher er momentan wohne, "bereits 80 Jahre alt sei und viel zu alt" sei (act. 09, S. 4). Seine Schwester, mit welcher er ein "gutes Verhältnis" habe (loc. cit.), wohne zwar ebenfalls in L._____, welchen Kontakt er zu ihr pflegt, liess sich nicht abschliessend beurteilen. Allerdings konnte er auf die Frage, ob seine Schwester eine eigene Familie habe, nicht mit Bestimmtheit antworten, weswegen nicht von einer engeren Beziehung auszugehen ist, welche ihm das Netz bieten könnte, damit er für sich selbst zu sorgen in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass den ins Recht gelegten Akten kein Hinweis auf die Schwester zu entnehmen ist. Ferner gestatten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht (vgl. ibid., S. 2), auf entgeltliche Unterstützung ausserhalb des aktuellen Settings zurückzugreifen. Deswegen hat der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E._____ zu verbleiben, bis er danach in die Kliniken D._____ zwecks Fortsetzung der Rehabilitation verlegt werden kann.

6.6

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sieht sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, vom Gutachten von Dr. med. C._____ abzuweichen, dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Es sind daher aktuell keine weniger einschneidende Massnahmen als die stationäre Unterbringung in der Klinik E._____ ersichtlich.

7.

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die Klinik E._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung des unter einem organischen Psychosyndrom leidenden Beschwerdeführers geeignet, unter der Voraussetzung, dass – sofern es die psychische Stabilität des Beschwerdeführers gestattet – er baldmöglichst zwecks Rehabilitation in die Kliniken D._____ zurückverlegt werden wird.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

9.

Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'125.00 Gutachterkosten). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

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Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441

5A_228/2016

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 112 II 486ATF 112 II 486DTF 112 II 486

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF