Lexipedia

Entscheid

ZK1 2022 81

Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung

27. November 2023Deutsch39 min

B._____, geboren _____ in der C._____, und A._____, geboren _____ in D._____, heirateten am _____. Sie waren beide während der Ehe in unterschiedlichen Pensen erwerbstätig. Seit 2014 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehelichkeitsvermutung für die von B._____ im Oktober 2018 geborene Tochter wurde auf Klage des Ehemannes widerlegt, und mit Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. April 2019 wurde das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben.

Source gr.ch

Urteil vom 27. November 2023

Referenz ZK1 22 81

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Aebli, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Diggelmann, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl

Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur

Gegenstand Nebenfolgen Ehescheidung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 13.10.2021, mitgeteilt am 05.05.2022 (Proz. Nr. 115-2018-9)

Mitteilung 01. Dezember 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

B._____, geboren _____ in der C._____, und A._____, geboren _____ in D._____, heirateten am _____. Sie waren beide während der Ehe in unterschiedlichen Pensen erwerbstätig. Seit 2014 leben sie getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehelichkeitsvermutung für die von B._____ im Oktober 2018 geborene Tochter wurde auf Klage des Ehemannes widerlegt, und mit Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. April 2019 wurde das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben.

Am 25. Juni 2018 leitete A._____ beim Regionalgericht Viamala das Scheidungsverfahren ein. Er beantragte zunächst (RG-act. II/1 S. 2):

Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.

Aufteilung der Pensionskassenguthaben.

Güterrechtliche Auseinandersetzung.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

B._____ antwortete in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 vorläufig mit den folgenden Anträgen (RG-act. II/4 S. 2):

Die am _____ auf dem Zivilstandsamt E._____ zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden.

Es sei richterlich festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinerlei nachehelichen Unterhaltsbeitrag schuldig sind.

Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule gemäss Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag der Klageinstanzierung durchzuführen, wobei für den Streitfall festzulegen sei, welcher Ehegatte dem anderen welche Vermögenswerte herauszugeben bzw. welche Vermögenswerte welcher Partei zuzuweisen sind und welcher Ehegatte dem anderen in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche welchen Betrag zu zahlen hat.

Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen.

Die Kosten des Verfahrens seien den beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen.

C. Nachdem Vergleichsbemühungen erfolglos geblieben waren, reichte A._____ am 25. Oktober 2019 seine schriftliche Klagebegründung ein (RG-act. II/10). Gegenüber den vorstehend wiedergegebenen vorläufigen Anträgen beantragte er, es sei auf eine Aufteilung der Guthaben aus der 2. Säule zu verzichten, und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behielt er sich neu formell die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vor. B._____ hielt in der Klageantwort vom 13. Januar 2020 ebenfalls weitgehend an den vorläufigen Anträgen fest (RG-act. II/11 S. 2 f.). Sie präzisierte, die güterrechtliche Ausgleichsforderung betrage "nach dem aktuellen Aktenstand" mindestens CHF 50'000.00, behielt aber unverändert eine endgültige Bezifferung vor. In Replik und Duplik wurden die Rechtsbegehren nicht verändert (RG-act. II/13 und 14).

D. Am 25. September 2020 erliess die Vorsitzende des Regionalgerichts eine detaillierte und einlässlich begründete Beweisverfügung (RG-act. I/28). Gestützt darauf wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, auf welches soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen ist.

E. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung teilte A._____ dem Regionalgericht mit, er werde für sich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 60'278.60 beanspruchen. Ferner gab er bekannt (ohne zu erläutern, wie das im Scheidungsprozess relevant sein könnte), B._____ schulde ihm Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und eine "ausseramtliche Entschädigung" von CHF 1'090.85 (RG-act. II/27).

B._____ bezifferte ihren Anspruch auf Vorsorgeausgleich auf CHF 15'577.10 und ihren Anspruch aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf CHF 53'194.80. Neu formulierte sie, "Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen" (RG-act. II/26 S. 1 f.).

F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2021 bezifferte A._____ seinen Anspruch aus Güterrecht auf CHF 53'778.60 und erklärte sich mit einer hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben einverstanden (RG-act. VI/2). B._____ verzichtete auf Bemerkungen zum Vorsorgeausgleich. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bemerkte sie, beide Ehegatten hätten "je einen Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages des anderen und damit auf CHF 52'370.00". Und "da die Forderungen (...) verrechnet werden", habe sie CHF 46'205.65 zugute (RG-act. VI/3, namentlich S. 14, und die detaillierte Berechnung im Anhang).

G. Das Regionalgericht fällte am 13. Oktober 2021 das nachstehende Urteil (act. B.1):

Die zwischen A._____, geboren am _____, von D._____, und B._____, geb. F._____, geboren am _____, von D._____, am _____ in E._____ geschlossene Ehe wird geschieden.

2.a. A._____ ist verpflichtet, B._____ in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung von CHF 18'175.95 zu bezahlen.

b.

Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt.

Die G._____, ist gerichtlich angewiesen, vom BVG-Konto von A._____ (geb. _____, Versicherungs-Nr. ) den Betrag von CHF 15'577.10, zuzüglich Zins zum BVG-Mindestsatz oder eines allfällig höheren reglementarischen Zinssatzes auf diesem Betrag seit dem Stichtag der Teilung vom 25.06.2018 bis zum Zeitpunkt der Überweisung, auf das Vorsorgekonto von B._____ (geb. _____, Sozialversicherungs-Nr. ) bei der H._____ (IBAN ___________________________) zu überweisen.

Es ist kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB geschuldet.

5.a Die Gerichtskosten von CHF 7'335.00 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00; Kosten Gutachten CHF 2'335.00) gehen zu 4/5 zulasten von A._____ und zu 1/5 zulasten von B._____. Sie werden aus den Kostenvorschüssen der Parteien (Kläger CHF 5'000.00; Beklagte CHF 2'500.00) bezogen. Der Rest von CHF 165.00 wird B._____ erstattet. A._____ ist verpflichtet, B._____ den Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 868.00 zu ersetzen.

b.

A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'400.00 (MWSt und Auslagen eingeschlossen) zu bezahlen.

6./7.

(Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen)

Der Entscheid wurde zunächst im Dispositiv, auf Verlangen von A._____ mit schriftlicher Begründung eröffnet (das Vorgehen, wie es von Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt ist und nach der am 17. März 2023 revidierten Fassung des Gesetzes ab 2025 die Regel sein soll). Die Begründung wurde am 5. Mai 2022 versandt.

H. Am 25. Mai 2022 erklärte A._____ (im Folgenden: der Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit den Anträgen (act. A.1 S. 2):

1.

Ziff. 2 und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.

B._____ sei zu verpflichten, A._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 27'567.85 zu erstatten.

3.

Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Viamala in Höhe von CHF 7'355.00 seien zu 4/5 der Beklagten und Berufungsbeklagten und lediglich zu 1/5 zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers aufzuerlegen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger für das Verfahren vor Regionalgericht Viamala mit CHF 5'400.00 zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.

I. B._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 dagegen (act. A.2 S. 2):

Die schriftliche Berufung vom 25.05.2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. D.4).

J. Die rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe wurde dem zuständigen Zivilstandsamt vom Kantonsgericht mitgeteilt (act. D.5), der Ausgleich der Vorsorgeleistungen wurde vorgenommen (act. D.6 und D.7).

Erwägungen

Erwägungen

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere war das Verfahren in erster Instanz nicht "vermögensrechtlich" im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO, weil es dort noch um die wenn auch unbestrittene Scheidung der Ehe ging, was einer vergleichsweisen Erledigung im Sinne von Art. 241 ZPO nicht zugänglich ist. Zudem waren auch finanzielle Folgen der Scheidung von mehr als CHF 10'000.00 streitig.

Im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug des heutigen Entscheides ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass die Sache vor Kantonsgericht zu einer vermögensrechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 BGG wurde. Der Scheidungspunkt, die Aufteilung der beruflichen Vorsorge, die Feststellung, die Parteien seien abgesehen von den beidseits verlangten Ausgleichszahlungen güterrechtlich auseinandergesetzt und es sei keine Seite zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet, sind mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. Die Differenz bei den Kostenfolgen ist für den Streitwert auch vor Bundesgericht nicht von Bedeutung (Art. 51 Abs. 3 BGG). Streitig bleiben die Ausgleichszahlungen aus Güterrecht. Das Regionalgericht Viamala sprach der Berufungsbeklagten unter diesem Titel rund CHF 18'000.00 zu, was der Berufungskläger anficht, der umgekehrt rund CHF 27'500.00 für sich beansprucht. Damit übersteigt der Streitwert des Berufungsverfahrens auch die für einen Weiterzug ans Bundesgericht erforderlichen CHF 30'000.00.

Das Verfahren untersteht hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), und das wird auch künftig so sein, wenn Scheidungsprozesse gemäss der Änderung der ZPO vom 17. März 2023 ab dem 1. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren geführt werden (Art. 288 und 291 revZPO/2023).

Die Berufung ist in diesem Fall keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) «de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique» (BGE 138 III 374).

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln (BGE 142 III 413 E. 2.2.4) beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das "Prüfprogramm". Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3).

Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.

1.3

In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Novenbeschränkung.

Novenrechtlich unzulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzutreffende Floskel, ein Argument sei «nicht zu hören». Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Ungebührliches (Art. 132 ZPO) «gehört» wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage.

2.1

Die Berufung genügt den vorstehend erörterten Anforderungen (E. 1.2) nur knapp. In erster Linie lässt sie den konkreten Bezug zu einzelnen Positionen des angefochtenen Urteils vermissen. Dieses enthält eine detaillierte Aufstellung der nach Auffassung des Regionalgerichts massgeblichen Posten zum Vermögen beider Ehegatten mit Aktiven und Passiven, der Eigengüter und der Berechnung des Vorschlages (Urteil S. 19 / 20). Der Berufungskläger kritisiert nun nicht konkret einzelne Positionen, sondern legt eine eigene Aufstellung vor, welche verwirrlicherweise unstreitige und offenbar streitige Zahlen enthält, auf das angefochtene Urteil dabei aber keinen Bezug nimmt (act. A.1 S. 4 und 6). Bei einer strengen Anwendung der Anforderungen an die Begründung müsste auf die Berufung insoweit nicht eingetreten und könnte einzig die Beanstandung der Kostenfolgen (dazu act. A.1 S. 6 f.) geprüft werden.

Wie in E. 1.2 erwogen, ist allerdings zu prüfen, was nach Treu und Glauben ohne Mühe als Antrag für eine konkrete Abänderung des angefochtenen Urteils zu verstehen ist. Dabei ist vorweg zu klären, wie sich einzelne Positionen zum Resultat verhalten, nämlich zur Verpflichtung eines der Ehegatten zu einer Zahlung an den anderen aus Güterrecht: Das angefochtene Urteil fragt nach den Vermögensverhältnissen beider Seiten am unbestrittenen Stichtag 25. Juni 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens, Art. 204 Abs. 2 ZGB). Dann ermittelt es die Eigengüter und zieht sie je vom Vermögen ab. So errechnet es den Vorschlag, zuerst jedes Ehegatten (Art. 210 Abs. 1 ZGB), dann die Summe davon, welche es hälftig teilt (Art. 215 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach einer weiteren Operation unter dem Titel "Zuweisung" kommt es auf eine "güterrechtliche Ausgleichszahlung" von CHF 19'266.80, welche der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu zahlen habe, und davon zieht es eine Verrechnungsforderung des Berufungsklägers von CHF 1'090.85 ab, sodass es auf einen Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger von CHF 18'175.95 kommt (Urteil S. 20). Der Berufungskläger stellt diese Rechnung so weit erkennbar nicht in Frage. Bei seiner Kritik am angefochtenen Urteil ist daher zu prüfen, ob und wie sich diese nach Treu und Glauben als Antrag zur Änderung der letztgenannten Zahl verstehen lässt.

2.2

Die Kritik des Berufungsklägers ist freilich auch darum nicht ganz leicht zu verstehen, weil es sich das Regionalgericht bei der Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs unnötig schwierig gemacht hat. Für die Berechnung eines solchen Anspruchs sind die Errungenschaften der beiden Ehegatten, also das während der Ehe Erworbene, zu ermitteln (Art. 197 ZGB), einschliesslich allfälliger Mehrwertbeiträge (Art. 206 ZGB) und nach Abzug der Schulden sind das die Vorschläge (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Besonderheiten können sich ergeben, wenn über die güterrechtliche Qualität eines Vermögenswertes Uneinigkeit besteht – dann kann jede Seite die Vermutung des Miteigentums beweismässig widerlegen (Art. 200 ZGB), und falls das nicht gelingt, ist der Wert unter Anrechnung zuzuweisen (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Werte der Errungenschaft im Besitz des anderen Ehegatten sind zurückzugeben (Art. 205 Abs. 1 ZGB), erforderlichenfalls ist das durch richterliches Urteil anzuordnen. Solche Spezialfälle sind hier nicht aktuell. Im Übrigen muss sich das Scheidungsgericht mit dem Wert der Eigengüter (Art. 198 f. ZGB) nicht befassen – das ist grundlegend anders als bei der Erbteilung, wo das von Gesetzes wegen bestehende Gesamteigentum (Art. 602 Abs. 1 ZGB) aufgrund einer Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) ins individuelle Eigentum der an der Erbschaft Beteiligten überführt werden muss. Das Regionalgericht stellt beispielsweise fest, die Liegenschaft des Berufungsklägers in I._____ sei Eigengut (Urteil S. 11 unten ff.). In die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung muss diese Liegenschaft daher fürs Erste (überhaupt) nicht einfliessen, weder als "Bestandteil des Vermögens" (Urteil S. 19 oben) noch im Rahmen einer offenbar dem Verfahren der Erbteilung nachempfundenen "Zuweisung" (Urteil S. 20). Im Zusammenhang mit den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf zurückzukommen.

Wenn man das angefochtene Urteil in diesem Sinne auf das Nötige und Relevante reduziert, ergibt sich Folgendes: Das Regionalgericht ermittelt die beiden Errungenschaften und (beim Berufungskläger) nach Abzug der Schulden die Vorschläge der Parteien (Art. 210 Abs. 1 ZGB), und beziffert die Summe dieser beiden Beträge mit CHF 56’044.00. Die Hälfte davon ist CHF 28’022.00. Die Berufungsbeklagte hat bereits CHF 8’755.20, es fehlen ihr also (CHF 28’022.00 - CHF 8’755.20 =) CHF 19’266.80. Umgekehrt besitzt der Berufungskläger (immer nach dem angefochtenen Urteil) bereits die eigene Errungenschaft im Wert von CHF 47’288.80, hat er also gleichsam (CHF 47’288.80 - CHF 28’022.00 =) CHF 19’266.80 zu viel. Das ergibt einen spiegelbildlichen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 19'266.80. Davon zieht das Regionalgericht CHF 1'090.85 ab: Die rechtskräftige (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), also in diesem Verfahren nicht mehr zu beurteilende Forderung des Berufungsklägers aus dem seinerzeitigen Verfahren betreffend Anfechtung der Ehelichkeit, welche der Berufungskläger zur Verrechnung stellt (Art. 120 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 2 OR). Daraus ermittelt das angefochtene Urteil einen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 18'175.95.

2.3

Mit der Berufung legt der Berufungskläger die erwähnte eigene Aufstellung zu seinem und zum Vermögen der Berufungsbeklagten vor, mit einem angedeuteten ("dies ist wohl der Grund, weshalb es zu einer wenn auch kleinen Differenz kommt"), aber nicht schlüssig erkennbaren Zusammenhang zur Berechnung im angefochtenen Urteil (act. A.1 S. 4). Unnötig und dem Verständnis hinderlich ist es, wenn der Berufungskläger unstreitige Positionen aus dem angefochtenen Urteil in eine zweite Aufstellung übernimmt (act. A.1 S. 6). Immerhin ist dieser Abschnitt kurz und überschaubar, und es ist ohne Mühe ("aisément", nach der Wortwahl des Bundesgerichts) erkennbar, was der Berufungskläger meint. Er rechnet der Errungenschaft der Berufungsbeklagten drei zusätzliche Positionen zu: zwei Kontoguthaben von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 und eine Position J._____ resp. Metzgerei D._____" von CHF 40'000.00. Gegenüber dem angefochtenen Urteil behauptet er also eine Errungenschaft der Beklagten nicht (nur) von CHF 8'755.20 (Urteil S. 20, Ziff. III.), sondern von CHF 93'005.10 (act. A.1 S. 6 oben). Seine eigene Errungenschaft respektive seinen Vorschlag beziffert er auf CHF 37'869.35 (ebenda sowie S. 4 Ziff. 3), während das angefochtene Urteil von einem Vorschlag des Berufungsklägers von CHF 47'288.80 ausgeht. Das ist nicht ganz einfach in Relation zu bringen. Die Abzüge unter dem Titel "Kontoguthaben bei der Heirat" sowie "Schulden" müssen in der Aufstellung zum "Bestand des Vermögens am Stichtag" gesucht werden (Urteil S. 19). Die Schwierigkeit beruht hier darauf, dass das Regionalgericht in seine Aufstellung(en) auch eine Position des Eigengutes aufnimmt: ein "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" von CHF 9'419.45. Das ist als Tatsache offenbar unstreitig (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a) und in diesem Verfahren nicht weiter zu hinterfragen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes war aber vom Regionalgericht und ist vom Kantonsgericht von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 57 ZPO). Dabei ergibt sich was folgt: Ein Kontosaldo bei Eheschliessung hat mit dem Bestand des Vermögens am Stichtag nichts zu tun. Wenn das Konto am Stichtag noch bestanden hätte, wäre ein schon im Zeitpunkt der Heirat bestehender (tieferer) Saldo relevant – weil sich das Vorhandene dann teils aus Eingebrachtem, teils aus Errungenschaft zusammensetzte. Jenes Konto besteht aber offenbar nicht mehr (dazu das insoweit nicht angefochtene Urteil S. 19 unter "Konten"); in der Sache hat das Regionalgericht diese Überlegung, in der Berufung unangefochten, mit Blick auf zwei Konto der Berufungsbeklagten angestellt (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit h). Es macht sodann keine Seite geltend, die CHF 9'419.45 seien in eine der am Stichtag tatsächlich bestehenden Vermögenspositionen eingeflossen, womit eine Ersatzforderung des Eingebrachten des Berufungsklägers gegen dessen Errungenschaft entstanden wäre (Art. 209 Abs. 3 ZGB).

Hätte das Regionalgericht seine eigene (unrichtige) Darstellung konsequent verfolgt, könnte die Kritik des Berufungsklägers berechtigt sein: die Position "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" wäre als Bestandteil seiner Errungenschaft respektive seines Vorschlages zu streichen, und es resultierte die vom Berufungskläger errechnete Errungenschaft von (CHF 47'288.80 - CHF 9'419.45 =) CHF 37'869.35. Das Regionalgericht hat das "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" bei der quasi-«Rechnung» auf S. 20 seines Urteils zwar aufgeführt, aber gar nicht berücksichtigt: unter «Vorschlag» führt es beim Berufungskläger nur die effektiven Aktiven (drei Versicherungen und das Sparen 3-Konto, zusammen CHF 52’553.90) abzüglich die Schulden (CHF 5'265.10) auf: Das gibt CHF 47'288.80.

Nicht berücksichtigt ist bis hierher die Errungenschaft der Berufungsbeklagten. Das angefochtene Urteil beziffert diese Errungenschaft mit CHF 8'755.20 (S. 19; so auch die Berufung in act. A.1 S. 6 oben, die ersten beiden Positionen). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten (Berufungsklägerin: ½ von CHF 47'288.80 = CHF 23'644.40; Berufungskläger: ½ von CHF 8'755.20 = CHF 4'377.60) resultiert bis hierher ein Anspruch der Berufungsbeklagten aus Güterrecht von CHF 19’266.80.

Damit ergibt sich für das Weitere Folgendes: Sind die mit der Berufung geltend gemachten genannten zusätzlichen drei Positionen in der Errungenschaft der Berufungsbeklagten (zusammen CHF 84'249.90) begründet, ergibt sich nicht wie nach dem angefochtenen Urteil ein Anspruch der Berufungsbeklagten, sondern ein solcher des Berufungsklägers. Das ist zu prüfen (nachfolgend E. 3).

Dispositiv

Nach Treu und Glauben verstanden (Art. 52 ZPO) macht die Berufung ferner stillschweigend geltend, das Guthaben aus dem seinerzeitigen Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sei eventuell zur Verrechnung gestellt worden, falls die Berechnung einer güterrechtlichen Auszahlung zu einem Guthaben der Berufungsbeklagten führen sollte. Ist das nach Prüfung der Berufung nicht der Fall, hat demnach kein weiterer Abzug zu erfolgen. Bleibt es bei einem Anspruch der Berufungsbeklagten aus Güterrecht, kann der Berufungskläger die Verrechnung geltend machen. Es sind in diesem Fall diese CHF 1'090.85 abzuziehen, und der Anspruch der Berufungsbeklagten beträgt dann wie nach dem angefochtenen Urteil CHF 18’175.95.

3.1. Der Berufungskläger will die Errungenschaft der Berufungsbeklagten um Beträge von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 erhöht wissen (act. A.1 S. 6 oben, S. 4 unten gerundet). Er habe "in der Klagebegründung" ausgeführt, entsprechende Konti der Berufungsbeklagten hätten Ende 2012 diese Saldi aufgewiesen, und er habe Auszüge für die Zeit von Anfang 2013 bis zum 25. Juli 2018 verlangt. Die Berufungsbeklagte habe zwar Steuereinschätzungen 2015, 2016 und 2017 mit Vermögen Null zu den Akten gegeben, die Saldierung der Konti aber nicht nachgewiesen. Er macht damit sinngemäss geltend, die Guthaben seien am Stichtag (richtig dem 25. Juni 2018; die Klageeinleitung erfolgte nach RG-act. II/1 an diesem Datum) noch vorhanden gewesen. Das Regionalgericht habe zu dem Punkt einzig und zu Unrecht erwogen, er habe die Kontoguthaben als Eigengut der Berufungsbeklagten bezeichnet (act. A.1 S. 4 f.).

Die Berufungsbeklagte bezeichnet die Ausführungen des Berufungsklägers zu diesem Punkt (16 Zeilen) als "langatmig"; die Saldi hätten keine Bedeutung für die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. A.2 S. 3 unten).

3.2.1. Der Berufungskläger nennt (an sich ungenügend: vgl. E. 1.2) die Stelle nicht näher, an welcher er "in der Klagebegründung" seine Behauptungen zu den Konti aufgestellt habe. Sie lassen sich aber in der kurzen Rechtsschrift auffinden: RG-act. II/10 S. 5 Ziff. 4.8 (die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut) und S. 6 Ziff. 4.12 (Bezeichnung der beiden Konti und der entsprechenden Saldi Ende 2012). Sie sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu berücksichtigen. Streng genommen kommt es zwar nicht darauf an, wenn ein Ehegatte zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ehe über ein Konto mit einem bestimmten Saldo verfügte. Nach Treu und Glauben war und ist die Behauptung des Berufungsklägers aber in dem Sinn zu ergänzen, dass das Konto vorbehältlich eines anderen Nachweises der Berufungsbeklagten am für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Stichtag noch bestand (das ist anders als bei den vorstehenden Erwägungen 2.3 zu einem Konto des Berufungsklägers bei Eheschliessung, welches nach dem angefochtenen Urteil am Stichtag nicht mehr bestand) und auch noch den gleichen Saldo aufwies.

3.2.2. Zu Recht macht der Berufungskläger geltend, das Regionalgericht zitiere ihn nicht richtig damit, dass die Konti Eigengut der Berufungsbeklagten seien (act. A.1 S. 5 oben und Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Das ist aber offenkundig ein Verschrieb und sollte heissen, der Berufungskläger behaupte in diesen Punkten Errungenschaft der Berufungsbeklagten. Das Regionalgericht stellt weiter vorne fest, die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a), und an der erwähnten Stelle prüft es augenscheinlich, ob die behaupteten Kontosaldi am Stichtag, dem 25. Juni 2018 (noch) bestanden, was nur einen Sinn hat, wenn sie gegebenenfalls zur Errungenschaft zu rechnen wären. Dieser Einwand des Berufungsklägers ist demnach im Ergebnis nicht begründet.

Das Regionalgericht erwägt, der dafür beweisbelastete Berufungskläger habe nicht nachgewiesen, dass die Konti und die behaupteten Saldi am Stichtag noch bestanden (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Es erwähnt dabei nicht, dass der Berufungskläger in der Klagebegründung unmittelbar nach der Behauptung von Konti und Saldi ausdrücklich den Antrag stellte, die Berufungsbeklagte habe die Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis zum Stichtag im Sommer 2018 zu edieren (RG- RG-act. II/10 S. 6 Ziff. 4.12). Genau so sieht es Art. 221 Abs. 1 lit d und e ZPO vor. Die Beweisverfügung übernahm den zulässigen und tauglichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO) Beweisantrag nicht, ohne das ausreichend zu begründen; das Regionalgericht formulierte stattdessen vage und (zu) weit gefasst, der Berufungskläger habe die Saldi der Konti der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beweisen (RG-act. I/28 S. 5 oben Ziff. II. 2.). Das hatte er

fürs Erste mit der Vorlage der Konto-Abschlüsse per Ende 2012 getan (RG-act. III/25 und 26) – unter Vorbehalt von Belegen, welche eine Saldierung des einen oder anderen Kontos oder eine Veränderung der Saldi belegen. Dagegen stand der Berufungsbeklagten der Gegenbeweis offen (RG-act. I/28 S. 4 Ziff. II. 1.; ein solcher Gegenbeweis ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern bringt Elemente ein, welche das Gewicht der Haupt-Beweismittel so weit entkräften, dass diese die Überzeugung des Gerichts für die zu beweisende Behauptung des Beweisführers nicht mehr ausreichend zu fundieren vermögen). Dass sie diesen Gegenbeweis antrat, macht die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht geltend. Der Berufungskläger räumt allerdings selber ein, dass die Berufungsbeklagte Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ins Recht legte (RG-act. IV/9-11), welche ein Vermögen von Null zeigten. Das ist für den Bestand und die Saldi der streitigen Konti an sich nicht direkt schlüssig, denn ein Vermögen von Null kann sich auch aus der Verrechnung von Guthaben mit Schulden ergeben. In diesem Fall ginge es aber nicht an, nur Guthaben und nicht auch Schulden zu berücksichtigen. Richtig ist, dass die Berufungsbeklagte die Entwicklung der Kontosaldi nach dem 1. Januar 2013 und eine allfällige Saldierung nicht belegte. Der Berufungskläger macht allerdings nicht geltend, dass er auf die in diesem Punkt (zu) summarische Beweisverfügung hin oder in einer abschliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis an der Edition der detaillierten Kontoauszüge bis zum Stichtag festgehalten hätte und die Berufungsbeklagte dann einer entsprechenden ausdrücklichen Editionsauflage des Gerichts keine Folge geleistet habe. Steht aber fest, und der Berufungskläger bestreitet das nicht, dass die Berufungsbeklagte für die folgenden Steuerjahre ein Vermögen Null auswies, ist damit die (sinngemässe) Behauptung des Berufungsklägers in erster Instanz, die Kontosaldi hätten auch am 25. Juni 2018 noch in der per Ende 2012 ausgewiesenen Höhe bestanden, nicht nur ausreichend widerlegt, sondern es steht positiv fest, dass die Berufungsbeklagte kein Vermögen hatte.

Damit ist der Erwägung des Regionalgerichts jedenfalls im Ergebnis zu folgen, der Berufungskläger habe Bestand und Saldi der Konti (auch noch) am Stichtag nicht nachgewiesen. Die Bemerkung der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, die Konti seien "für das Güterrecht ohne Bedeutung", ist zwar wie gesehen unrichtig. Gleichwohl dringt der Berufungskläger in diesem Punkt nicht durch.

3.3.1. Der zweite Komplex, welchen der Berufungskläger unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung kritisiert, betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Berufungsbeklagten. Diese hat nach den Ausführungen der Berufung zuerst ein Restaurant geführt, welches Ende 2012 ein Eigenkapital von CHF 42'596.10 aufgewiesen habe. Die Berufungsbeklagte habe jenen Betrieb liquidiert, ohne dazu gezwungen gewesen zu sein – wenn es wegen Verlusten gewesen wäre, hätte die Berufungsbeklagte das nachweisen können. Die Berufungsbeklagte habe dann zuerst in D._____, später in K._____, eine Metzgerei betrieben, wobei das Inventar des zweiten Betriebes aus dem ersten stammte, was in der Klagebegründung ausgeführt worden sei. Mit der Beweisverfügung sei die Berufungsbeklagte aufgefordert worden, die Jahresrechnungen beider Metzgereien offen zu legen, was nicht erfolgt sei. "Folglich" seien die CHF 40'000.00 (Inventar aus der D._____ Metzgerei) nun im Betrieb in K._____ – jedenfalls sei nichts anderes behauptet worden (act. A.1 S. 5 Ziff. 5).

Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Liquidation des Restaurants sei mit einer Liquidation ihres gesamten Vermögens einhergegangen, und sie habe in der Folge Schulden aus neuen Einkünften "regelrecht abstottern" müssen. Das Inventar der Metzgerei in K._____ habe "absolut keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren", es stehe im Eigentum eines L._____ (act. A.2 S. 3 unten/4 oben).

Beide Parteien machen es sich damit zu einfach. In der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort irgendwelche Behauptungen aufzustellen, ohne Bezug zum angefochtenen Urteil, und ohne Hinweise, wo das schon der ersten Instanz vorgetragen wurde respektive warum es als Novum zulässig sein könnte, missachtet die Regeln für das Berufungsverfahren (E. 1.2 und 1.3). Es ist zu prüfen, ob sich das Vorgetragene "mit leichter Mühe" (oben, E. 1.2) verstehen, auf Vorbringen in erster Instanz zurückführen und als Kritik am angefochtenen Urteil verstehen lässt.

3.3.2. Das angefochtene Urteil äussert sich nur sehr knapp zu dem Punkt. Der Berufungskläger behaupte ein aus dem Betrieb des Restaurants stammendes Eigenkapital von CHF 40'000.00. "Aus dem Beweismaterial" könne "hinreichend überzeugend" geschlossen werden, jener Betrieb sei mit Verlust liquidiert worden, und aus der Position resultiere keine Errungenschaft (Urteil S. 14 unten/S. 15 oben). Das ist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beweiswürdigung (Art. 57 ZPO) und keine ausreichende Begründung des Urteils (Art. 238 lit. g ZPO), welche den Parteien eine sachbezogene Anfechtung ermöglichte. Der Berufungskläger rügt das zwar nicht. Es ist aber ein so klarer Mangel, dass der Punkt von Amtes wegen zu korrigieren ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4), wenn die Vorbringen der Parteien in erster Instanz einen Entscheid in der Sache erlauben.

Der Berufungskläger hat (bei summarischer Prüfung) vor erster Instanz behauptet, im Restaurant der Beklagten habe sich Ende 2012 ein Eigenkapital in der Höhe von CHF 42'596.19 befunden, und das sei Errungenschaft. Dann habe sie das Restaurant aufgegeben und eine Metzgerei betrieben, zuerst in D._____, dann in K._____. Das Inventar in K._____ stamme aus dem Betrieb in D._____ (RG-act. II/10 S. 5 Ziff. 4.10 und 4.11). Mit einigem Wohlwollen kann man diese rudimentären Ausführungen nach Treu und Glauben so verstehen, das seinerzeitige Eigenkapital des Restaurants sei am Stichtag als Inventar des Betriebes in K._____ noch vorhanden gewesen. Die Berufungsbeklagte sagte dazu, sie habe das Restaurant mit Verlust liquidiert (RG-act. II/11 S. 13 unten/S. 14 oben). In der Replik bestritt das der Berufungskläger und hielt ohne ergänzende Ausführungen an seinem Standpunkt fest (RG-act. II/13 S. 6 "ad 5.4 c").

Für die Behauptung, das Restaurant sei mit Verlust liquidiert worden, wies das Regionalgericht die Beweislast der Berufungsbeklagten zu (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3). Das war vertretbar, weil die Berufungsbeklagte das vom Berufungskläger behauptete Eigenkapital per Ende 2012 von gut CHF 42'000.00 nicht bestritten hatte (richtiger wäre gewesen, den Beweis dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Berufungsbeklagten den Gegenbeweis zu ermöglichen. Da sich ein positives Beweisergebnis ergab, bleibt der Punkt folgenlos: die "Beweislast" regelt nur die Folgen der Beweislosigkeit). Das Gericht bezeichnete als abzunehmende Beweismittel die Klagebeilage 24 und die Beklagten-Beilagen 9-11 sowie 18-19 (RG-act. I/28 S. 6 unten). Dass und wie sie sich dazu in der abschliessenden Stellungnahme (Art. 232 Abs. 1 ZPO) äusserten, tragen die Parteien im Berufungsverfahren nicht vor, und den Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung (RG-act. VI/2 und VI/3) ist dazu bei summarischer Durchsicht nichts bzw. einzig Folgendes zu entnehmen: Die Berufungsbeklagte hielt unter Hinweis auf die Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2017 (RG-act. IV/9-11) fest, diese belegten, dass sie sich mit Ausnahme eines Personenwagens sämtlicher Aktiven habe begeben müssen (RG-act. VI/3 S. 13 unten/14 oben). Im angefochtenen Urteil (S. 15 oben) nennt das Regionalgericht neu und ohne Erläuterung die in der Beweisverfügung nicht enthaltene Klagebeilage 49. Das ist ein Abschluss per Ende 2010, und dieser sagt über den Stand des Betriebes bei der Liquidation, welche 2014/2015 erfolgt sein soll (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3), nichts aus. Das Nämliche gilt für die Klagebeilage 24, welches das unbestrittene Eigenkapital Ende 2012 ausweist. Weshalb das Regionalgericht diese Beweismittel als "tauglich" (Art. 152 Abs. 1 ZPO) für den Verlust im Zeitpunkt der Liquidation ansah, ist nicht zu erkennen und wird im Urteil nicht begründet. Von der Berufungsbeklagten waren deren Beilagen 9, 10, 11, 18 und 19 zu würdigen. Die Beilage 18 ist ein an die Steuerverwaltung gerichtetes Gesuch von Ende 2015 um Ratenzahlung, Beilage 19 die Ankündigung einer Pfändung auf den 25. Januar 2016 in der Betreibung für ausstehende Steuern. Diese beiden Papiere belegen, dass die Steuerpflichtige ihre Steuern nicht fristgerecht zahlte. Danach hat sie offenbar Steuern geschuldet – das kann aber auf Einkommen oder auf Vermögen beruhen. Wie dieses "Beweismaterial" für die Beweiswürdigung des Regionalgerichts "überzeugend" wirkte, wird im angefochtenen Urteil zu Recht nicht näher ausgeführt, es sagt zum streitigen Beweisthema nichts aus. Die ersten drei Urkunden (RG-act. IV/9-11) sind die bereits vorstehend erwähnten Veranlagungsverfügungen, nach welchen die Berufungsbeklagte Ende 2015, 2016 und 2017 kein Vermögen versteuerte. Die Veranlagungsverfügung mit "Vermögen Null" kann und muss in der gegebenen Situation und mangels anderer form- und fristgerechter Vorbringen der Parteien wie im vorstehenden Abschnitt zum Schluss führen, dass die Berufungsbeklagte nach der Liquidation des Restaurants über kein Netto-Vermögen verfügte. Mangels weiterer Behauptungen der Parteien (namentlich des Berufungsklägers) dazu durfte das Regionalgericht annehmen, der hier zu leistende Beweis der Berufungsbeklagten sei erbracht.

Damit stand mangels anderer Behauptungen des Berufungsklägers fest, dass die Berufungsbeklagte die Metzgerei in D._____ ohne anfängliches Eigenkapital aufgebaut hatte. Das schliesst nicht aus, dass später und dann am Stichtag ein Eigenkapital der Berufungsbeklagten in der Metzgerei in K._____ in der Höhe von CHF 40'000.00 bestand. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat das nur andeutungsweise und nur im Zusammenhang damit geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte das seinerzeitige Eigenkapital aus dem Restaurant zuerst in die Metzgerei in D._____, dann in diejenige in K._____ übernommen habe. Dem fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten die Basis, weil das Restaurant ohne verbleibendes Eigenkapital liquidiert worden war. Es ist möglich, dass die Berufungsbeklagte dann aus dem Betrieb ihrer beiden Metzgereien ein Eigenkapital in Form von Inventar äufnen konnte, welches am für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Stichtag vorhanden war. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, das Inventar des Betriebes in K._____ stehe im Eigentum eines Dritten, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig und wird auch von keinem Beweisangebot begleitet. Wenn es darauf ankäme, müsste in diesem Punkt zu Ungunsten der Berufungsbeklagten entschieden werden. Der Berufungskläger hat aber seinerseits nicht geltend gemacht, falls aus dem Betrieb des Restaurants kein Eigenkapital resultiert hätte, wäre ein in der Metzgerei in K._____ vorhandenes Eigenkapital durch die geschäftliche Tätigkeit der Berufungsbeklagten mit ihren beiden Metzgereien geäufnet worden. Damit wurde die vom Regionalgericht der Berufungsbeklagten aufgegebene Edition der Jahresrechnungen ihrer Metzgereien (RG-act. I/28 S. 6 unten) obsolet – weil es keine für den Entscheid wesentliche Behauptungen mehr gab und gibt, welche mit diesen Rechnungen bewiesen werden könnten. Dass das Gericht die Missachtung seiner Editionsauflage durch die Berufungsbeklagte offenbar folgenlos hinnahm, gar nicht bemerkte oder die Konsequenzen für den Beweis zum Eigenkapital aus dem Restaurant nicht bedachte (wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Anwendung von Art. 164 ZPO diskutiert werden müssen), bleibt zwar ein Verfahrensfehler oder ein Mangel in der Begründung des Urteils, im Ergebnis aber folgenlos. In diesem Punkt ist die Berufung ebenfalls abzuweisen.

3.4. Im Ergebnis ist also die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

4. Zu den Kostenfolgen:

4.1. Der Berufungskläger verlangt auch für den Fall, dass seine Berufung in der Sache abgewiesen würde, eine Änderung der Kostenfolgen für die erste Instanz. Das von der Berufungsbeklagten verlangte und vom Gericht eingeholte Gutachten sei unnötig gewesen, und dessen Kosten von CHF 2'335.00 seien der Berufungsbeklagten ganz, und nicht nur wie nach dem angefochtenen Urteil zu 1/5 aufzuerlegen. Es stehe nämlich fest, dass das betreffende Grundstück sein Eigengut sei. Der Aufwand für das Gutachten, welches keineswegs zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausgefallen sei, müsse dieser auferlegt werden (act. A.1 Ziff. 2 S. 3/4). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, der Berufungskläger habe beim Erstellen des Gutachtens nicht kooperiert, er habe die nötigen Unterlagen zuerst dem Gericht nicht herausgegeben und sei dann vom Gutachter gemahnt worden. Der ermittelte Wert liege mit CHF 686'000.00 sehr wohl nahe an den CHF 670'000.00, welche sie (die Berufungsbeklagte) behauptet habe. Das Regionalgericht habe zwar einen industriellen Mehrwert abgelehnt, aber sie sei «der festen Überzeugung», dass der Berufungskläger die Mittel aus der Erhöhung der Hypothek für andere Zwecke als für die Liegenschaft verwendet habe (act. A.2 S. 2/3 und S. 4).

4.2. Das Regionalgericht zitiert den Berufungskläger damit, dass er alle Verfahrenskosten der Berufungsbeklagten auferlegt haben wolle. Vom Ausgang her sei das nicht gerechtfertigt, und er habe auch nicht konkret aufgezeigt, welche Aufwendungen "unnötig" im Sinne von Art. 108 ZPO gewesen seien (Urteil S. 22). Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Dabei könnte es an sich sein Bewenden haben (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Gleichwohl drängt es sich auf, Verschiedenes richtig zu stellen:

Die Berufungsbeklagte kritisiert die mangelnde Kooperation des Berufungsklägers beim Herausgeben von Unterlagen für das Gutachten. Für ein schleppendes, unkooperatives Verhalten, so weit es im Rahmen der schlichten Unhöflichkeit bleibt, sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Im Rahmen von Art. 164 ZPO kann die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten einer Partei wirken – sie muss es, wenn die Gegenpartei ihren Beweis wegen dieses Verhaltens nicht führen kann. Das setzt allerdings voraus, dass das Gericht eine klare Auflage machte und die Partei diese missachtet hat, und vor allem, dass die benachteiligte Seite sowohl aufzeigt, weshalb ihr Beweis dadurch vereitelt oder erschwert wurde, als auch was für Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Das letzte tut die Berufungsbeklagte nicht. Wenn sie den Entscheid des Regionalgerichts nicht anficht, ihr keinen Mehrwertanteil an der Liegenschaft zuzugestehen, hat es damit sein Bewenden. Sodann trägt die Berufungsbeklagte nicht vor, wie die behauptete Mitwirkungsverweigerung des Berufungsklägers zu höheren Kosten oder zu einer unrichtigen Bestimmung des Wertes der Liegenschaft führte. Auch das kann darum nicht weiter verfolgt werden. Endlich ist die Verlegung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen das dominierende Prinzip des Gesetzes (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise geht die Praxis davon ab und gewichtet einzelne Aufwendungen anders (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dass ein Gutachten einen Wert ergibt, den eine Partei ungefähr so behauptet hatte, ist im Allgemeinen kein solcher Grund, denn jede Partei darf das gutachterliche Abklären eines aus rechtlicher Sicht erheblichen Wertes einer Sache verlangen. Es ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, die Ausnahmebestimmung anzuwenden, und die Vorbringen der Berufungsbeklagten dazu (Behauptung vs. Ergebnis) sind nicht überzeugend.

Wie bereits erwogen (E. 2.2), ist der Wert einer Sache im Eigengut für die güterrechtliche Auseinandersetzung irrelevant. Ein Gutachten zu diesem Wert ist daher nicht geeignet, eine "rechtserhebliche" Tatsache (Art. 150 Abs. 1 ZPO) zu beweisen. Wird es gleichwohl eingeholt, kann sich die Frage stellen, ob die Kosten zu Lasten der Partei gehen sollen, welche es beantragt hat (Art. 108 ZPO), oder ob man die Verantwortung für die unnötigen Kosten ganz oder teilweise dem Staat aufbürden will (Art. 107 Abs. 2 ZPO), weil das Gericht Anträge von Parteien nicht einfach übernehmen darf, sondern von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) kritisch prüfen muss, was das "Verursachen" der Kosten durch die Partei relativiert. Wie das hier zu halten wäre, kann offen bleiben:

Die Berufungsbeklagte hatte offenbar geltend gemacht, die Liegenschaft habe durch Investitionen von ihrer Seite, konkret aus ihrer Errungenschaft, eine Wertvermehrung erfahren. Der entsprechende Beweissatz in der Beweisverfügung (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3) ist zwar nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, nach welchem im Beweisverfahren konkrete Behauptungen zu prüfen sind, wofür hier die behauptete(n) Investition(en) spezifisch zu nennen und zu beziffern gewesen wären (dazu KGer GR ZK2 23 16 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2 S. 11 und E. 3.5.2.4 S. 25/26). Gleichwohl scheint jedenfalls der Spur nach klar, wonach das Regionalgericht hier suchte: unter anderem eine oder mehrere Investitionen aus der Errungenschaft der Berufungsbeklagten in eine oder alle drei im Eigengut des Berufungsklägers stehenden Liegenschaften. Wenn das zutraf (das Regionalgericht hat es verneint, und das ist nicht angefochten), wäre als nächster Schritt zu prüfen gewesen, wann diese Investition(en) erfolgt war(en), wie hoch der damals geschaffene Mehrwert gewesen war, und ob sich der Wert der Liegenschaft als Ganzes seither vermehrte – (nur) dann wäre über den Umstand und den Wert der Investition hinaus der Wert der Sache am Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant geworden. Das hätte zwar zu weit gehenden und nach Gesetz (Art. 229 ZPO) unzulässigen Nach-Substanzierungen beider Seiten geführt, doch hat das offenbar niemand beanstandet. Weil der Sachvortrag beider Seiten zu diesem Punkt ungenügend gewesen war, wäre es auch missbräuchlich, das nun hinterher zu beanstanden.

Angesichts dieser sich stellenden Fragen konnte der Wert der Liegenschaft, wenn auch nicht nur am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern insbesondere im Moment der streitigen Investition(en), sehr wohl relevant werden. Wenn der Berufungskläger nun in der Berufung geltend macht, er habe die Notwendigkeit des Gutachtens "schon immer" bestritten, greift das zu kurz und blendet zu Unrecht die Behauptung der Berufungsbeklagten aus, sie habe aus ihrer Errungenschaft zu einem Mehrwert der Liegenschaft beigetragen.

Wie gesehen, wurde die Ermittlung des Liegenschaftswertes in dem Moment obsolet, als ein der Berufungsbeklagten zuzurechnender Mehrwert verneint wurde. Fragen kann man sich daher (als rechtlicher und von Amtes wegen zu prüfender Punkt), ob das Regionalgericht das Beweisverfahren hätte staffeln sollen. Solche Staffelungen vernünftig und letztlich effizient vorzunehmen, ist aber in der Praxis durchaus schwierig. Bei besonders komplizierten Fällen, und wenn der Entscheid über einen Punkt ungewöhnlich grosse Aufwendungen in einem anderen verlangen oder überflüssig machen kann, mag eine Staffelung sinnvoll oder sogar geboten sein. Das kann aber das ganze Verfahren (wie die Beschränkung der Sachvorträge im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO) auch erheblich verzögern, was nicht im wohl verstandenen Interesse der Parteien liegt. Es hat sich daher eingebürgert, jedenfalls in der ersten Instanz, die Beweise zu allen vielleicht auch nur eventuell relevanten Behauptungen gleichzeitig oder parallel abzunehmen. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger dazu gar nichts und erst recht nichts Überzeugendes vorträgt, wäre es verfehlt, wenn das Kantonsgerichts in diesem Punkt in das weite Ermessen des Regionalgerichts eingriffe.

Der Einwand des Berufungsklägers zu den Kosten des Gutachtens erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Regelung der Kostenfolgen durch das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen.

4.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger, und damit wird er kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 5'000.00 anzusetzen und aus dem Vorschuss des Berufungsklägers zu beziehen.

Die Berufungsbeklagte hat eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugut. Diese ist nach den Regeln der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) zu bemessen. Die Berufungsbeklagte legt wie schon in erster Instanz (angefochtenes Urteil S. 23) entgegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 HV weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ihres Vertreters vor. Für dessen sehr kurze und wenig substanzielle Berufungsantwort (act. A.2) ist ermessensweise eine Entschädigung von CHF 1'200.00 einschliesslich Spesen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, also von CHF 1'292.40, festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden aus dem von A._____ in dieser Höhe geleisteten Vorschuss bezogen.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'292.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 21

Art. 122 ZGBart. 122 CCart. 122 Codice civile svizzero

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 141 III 576ATF 141 III 576DTF 141 III 576

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 204 ZGBart. 204 CCart. 204 Codice civile svizzero

Art. 210 ZGBart. 210 CCart. 210 Codice civile svizzero

Art. 215 ZGBart. 215 CCart. 215 Codice civile svizzero

Art. 197 ZGBart. 197 CCart. 197 Codice civile svizzero

Art. 206 ZGBart. 206 CCart. 206 Codice civile svizzero

Art. 210 ZGBart. 210 CCart. 210 Codice civile svizzero

Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 Codice civile svizzero

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 Codice civile svizzero

Art. 205 ZGBart. 205 CCart. 205 Codice civile svizzero

Art. 198 ZGBart. 198 CCart. 198 Codice civile svizzero

Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 Codice civile svizzero

Art. 87 ZPOart. 87 CPCart. 87 CPC

Art. 210 ZGBart. 210 CCart. 210 Codice civile svizzero

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 120 ORart. 120 COart. 120 CO

Art. 124 ORart. 124 COart. 124 CO

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 153 ZPOart. 153 CPCart. 153 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 209 ZGBart. 209 CCart. 209 Codice civile svizzero

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

Art. 232 ZPOart. 232 CPCart. 232 CPC

Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC

Art. 164 ZPOart. 164 CPCart. 164 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 164 ZPOart. 164 CPCart. 164 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 57 ZPOart. 57 CPCart. 57 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF