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Entscheid

ZK1 2022 86

Entscheide Obergericht

2. Juni 2023Deutsch14 min

A. Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte A._____ das Regionalgericht Landquart, gegen B._____ vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:

Source gr.ch

Urteil vom 14. März 2023

Referenz ZK1 22 86

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Hubert und Nydegger

Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter

Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher

Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart

Gegenstand Kostenbeschwerde

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 10.05.2022, mitgeteilt am 17.05.2022 (Proz. Nr. 135-2022-79)

Mitteilung 15. März 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. März 2022 ersuchte A._____ das Regionalgericht Landquart, gegen B._____ vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:

1.

B._____ sei es superprovisorisch zu verbieten,

a)

sich A._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern,

b)

mit A._____ direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen,

c)

sich weniger als 100 Meter an folgende Örtlichkeiten zu nähern:

provisorische Wohnung der Gesuchstellerin in C._____

Bis 31. Marz 2022: KITA, D._____weg _ in E._____

Ab 1. April 2022: KITA F._____, G._____weg _, F._____

Ab 1. April 2022: Wohnung Gesuchstellerin am H._____weg __ in I._____

d)

Bilder und Videos von A._____ ins Internet oder auf soziale Medien (Facebook, Twitter, Instagram, Youtube etc.) einzustellen oder solche an Dritte weiterzuleiten.

2.

Desweitern sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliches Bild- und Videomaterial, worauf A._____ zu sehen ist, endgültig auf seinen elektronischen Geräten wie Handys, Labtop [sic], Computer etc. zu löschen und allfällige auf Papier ausgedruckte Bilder sicher zu entsorgen.

3.

Für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote gemäss Ziffer 1. und 2. sei B._____ der unmittelbare Vollzug durch die Polizei und die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

4.

Die Anordnungen gemäss vorstehenden Anträgen seien für die Dauer des vorliegenden summarischen Verfahrens anzuordnen bzw. bis der Gesuchsgegner eine eidesstattliche Erklärung abgibt, sich strikte daran zu halten.

5.

Es sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten rückwirkend ab Mittwoch, 2. März 2022 zu gewahren.

6.

Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners.

B. Mit Verfügung vom 7. März 2022 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart Gesuchsantrag Ziff. 1 superprovisorisch gut. Zugleich forderte er den Gesuchsgegner zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, welche dieser am 24. März 2022 erstattete. Am 6. April 2022 reichte A._____ unaufgefordert eine Replik ein.

C. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart wie folgt:

1.

B._____ wird gerichtlich verboten,

a)

sich A._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern,

b)

mit A._____ direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen,

c)

sich weniger als 100 Meter an folgende Örtlichkeiten zu nähern:

KITA F._____, G._____weg _, F._____

Wohnung Gesuchstellerin am H._____weg __ in I._____

d)

Bilder und Videos von A._____ ins Internet oder auf soziale Medien (Facebook, Twitter, Instagram, Youtube etc.) einzustellen oder solche an Dritte weiterzuleiten.

2.

Diese gerichtliche Anordnung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3.

Der gesuchstellenden Partei wird eine Frist von 3 Monaten seit Mitteilung des Entscheids zur Einreichung der Klage angesetzt. Es erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien. Die angeordnete Massnahme fällt bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin.

4.

a)

Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss verrechnet.

b)

B._____ hat A._____ den auf ihn fallenden Teil des geleisteten Vorschusses in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen.

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

6.

[Mitteilung]

D. Gegen den Kostenentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet:

1.

Unter Aufhebung von Dispositivziffer 4 im angefochtenen Entscheid, seien die Gerichtskosten der Vorinstanz in vollem Umfang zu Lasten des Beschwerdegegners auszufällen. Dieser sei darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'100 zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer und 3 % Spesenersatz zu bezahlen.

2.

Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Dispositiv

1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Prozesskosten für sich allein die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 für die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreichen oder nicht (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 110 ZPO). Der Streitwert ist allerdings relevant für die sachliche Zuständigkeit, denn das Kantonsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO), ansonsten in Dreierbesetzung (Art. 18 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 nicht nur zur Hälfte, sondern ganz dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Anstelle eines Wettschlagens der Parteientschädigungen verlangt sie vom Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung von CHF 4'100.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Strittig sind die Prozesskosten demnach im Umfang von CHF 5'100.00, womit in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden ist.

2. Die Vorinstanz begründete die hälftige Aufteilung der Prozesskosten mit dem Verfahrensausgang (act. B.1, E. 4.1). Tatsächlich hiess die Vorinstanz nur Gesuchantrag Ziff. 1 gut (wobei einzelne Teile gemäss lit. c von Ziff. 1 während des Verfahrens obsolet wurden), während sie Gesuchantrag Ziff. 2 abwies (act. B.1, E. 2).

3.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie sei vor der Vorinstanz praktisch auf der ganzen Linie durchgekommen, sie habe mithin obsiegt. Trotzdem verlege die Vorinstanz die Gerichtskosten auf beide Parteien je zur Hälfte und schlage die Parteikosten wett, ohne dies auch nur mit einem Wort näher zu begründen. Das erstaune und dürfe so nicht hingenommen werden. Denn schliesslich habe der Beschwerdegegner das vorinstanzliche und auch das kantonsgerichtliche Verfahren ganz alleine zu vertreten. Er habe die Beschwerdeführerin dermassen bedrängt und beleidigt, dass sie gar keine andere Wahl gehabt habe, als gerichtlich gegen ihn vorzugehen, dies auch deshalb, weil er auf die vor Instanziierung des vorsorglichen Massnahmegesuchs erhaltene Aufforderung, sich von ihr (der Beschwerdeführerin) fernzuhalten, in keinster Weise positiv reagiert habe. Im Gegenteil: seine Drohungen und Nötigungen seien noch vehementer geworden. Abgesehen davon lasse sich der Beschwerdegegner auch nicht von gerichtlichen Verboten beeindrucken, kontaktiere und lauere er ihr doch auch munter trotz superprovisorischen Verbots weiterhin auf. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum hier von der Grundregel gemäss Art. 106 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen habe, abgewichen werden sollte (act. A.1, Ziff. III.8 ff.).

3.2. Der Beschwerdegegner bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerin. Die im Gesuch gestellten Anträge hätten im Wesentlichen aus zwei Hauptanträgen bestanden, nämlich aus dem eigentlichen Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Antrag Ziff. 1 und den damit zusammenhängenden Nebenanträgen gemäss den Anträgen Ziff. 3 und 4 einerseits sowie dem Hauptantrag gemäss Antrag Ziff. 2 betreffend Löschung von Bild- und Videomaterial andererseits. Die Anträge gemäss den Anträgen Ziff. 5 und 6 betreffend unentgeltliche Prozessführung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen könnten bei der Bestimmung des Umfangs des Obsiegens ausser Acht bleiben. Gemäss dem Entscheid der Vor-instanz sei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Hauptantrag bezüglich des Annäherungs- und Kontaktverbots sowie den entsprechenden Nebenanträgen durchgedrungen, nicht jedoch mit dem zweiten Hauptantrag bezüglich der Löschung des Bild- und Videomaterials. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keineswegs vollumfänglich durchgedrungen, sondern, mit Blick auf die beiden Hauptanträge, nur bezüglich des Annäherungs- und Kontaktverbots mitsamt den dazugehörigen Nebenanträgen, nicht jedoch bezüglich des zweiten Hauptantrags, bei welchem sie unterlegen sei. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin bei einer Bruchteilsbetrachtung demnach nur im Umfang der Hälfte im vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zu beanstanden (act. A.2, Ziff. B.1 ff.)

4. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch zwei Ansprüche (in objektiver Klagehäufung) geltend, einerseits einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Annäherung, Kontaktaufnahme, örtlichen Aufenthalt sowie das Heraufladen und Weiterleiten von Bild- und Videomaterial (Gesuchsantrag Ziff. 1) und andererseits einen Beseitigungsanspruch in Bezug auf bestehendes Bild- und Videomaterial (Gesuchsantrag Ziff. 2). Die übrigen Anträge betrafen Nebenpunkte dieser Ansprüche, nämlich die Vollstreckung (Gesuchsantrag Ziff. 3), die zeitliche Dauer der Anordnungen (Gesuchsantrag Ziff. 4) sowie die Prozesskosten (Gesuchsanträge Ziff. 5 und 6). Was das Gewicht der einzelnen Ansprüche für die Verteilung der Prozesskosten angeht, gilt es vor diesem Hintergrund nun Folgendes in Erwägung zu ziehen:

4.1. Die Beschwerdeführerin war nur mit dem Unterlassungsanspruch (Gesuchantrag Ziff. 1) erfolgreich, nicht jedoch mit dem Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2). Davon, dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hätte und die Prozesskosten daher nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verteilen wären, kann folglich nicht die Rede sein. Vielmehr lag ein Anwendungsfall des Art. 106 Abs. 2 ZPO vor, wonach bei nicht vollständigem Obsiegen einer Partei die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind. Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (BGer 4A_207/2015 v. 2.9.2015 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme eingeklagt war. Eine Bestimmung der anteilsmässigen Prozessgewinn- bzw.

-verlustanteile kann diesfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass ein gewisser Schematismus hinzunehmen ist (vgl. BGer 5D_193/2014 v. 22.6.2015 E. 2.4). Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass mit der Beschwerde zwar auch Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das Kantonsgericht nach ständiger Praxis bei der Überprüfung der Unangemessenheit jedoch Zurückhaltung übt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2).

4.2. Mit Blick auf die Rechtsschriften fällt auf, dass das Rechtsbegehren im Gesuch die beiden Ansprüche mit je separater Ziffer auflistet (RG act. I.1, S. 2). Allein auf diese formale Darstellung kann bei der Bestimmung der Prozessgewinn- bzw.

-verlustanteile indessen nicht abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr der tatsächliche Prozessaufwand, den die jeweiligen Anträge bzw. Ansprüche verursachen. In der Begründung des Gesuchs ging die Beschwerdeführerin weitgehend nur auf den Unterlassungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 1) ein. Lediglich eine einzige Randziffer (von insgesamt 20 Randziffern) war dem Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2) gewidmet, wobei dort wörtlich nur stand: "Auf WhatsApp droht er ihr mehr oder weniger unverblümt, dass er ihre Bilder und Videos ins Internet stelle etc. Deshalb wird es notwendig, ihm auch die weitere Verfügung darüber gerichtlich zu verbieten gemäss unserem Antrag ad Ziffer 2" (RG act. I.1, Ziff. III.7). Der Beschwerdegegner nahm in seiner Gesuchsantwort zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzeln Stellung, zum Unterlassungsanspruch mit zwei Randziffern (von insgesamt 14 Randziffern), wobei diese beiden Randziffern knapp eine A4-Seite umfassen (vgl. RG act. I.3, Ziff. C.7 f.). In der Replik erwiderte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Beschwerdegegners wiederum mit einer einzigen Randziffer (von insgesamt 18 Randziffern). In den Rechtsschriften der Parteien lag das hauptsächliche Gewicht somit klar auf dem Unterlassungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 1), während der Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2) von untergeordneter Bedeutung war.

4.3. Noch in der superprovisorischen Verfügung, welche die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs erliess, war einzig der Unterlassungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 1) Thema, nicht jedoch der Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2). Im Endentscheid dann lag der Schwerpunkt der Begründung ebenfalls auf dem Unterlassungsanspruch, waren ihm doch rund drei A4-Seiten gewidmet (vgl. act. B.1, E. 2.2), während auf den Beseitigungsanspruch lediglich eine halbe Seite entfiel (vgl. act. B.1, E. 2.3). Dabei gilt es immerhin zu beachten, dass die beiden Ansprüche zusammenhingen und zumindest teilweise aus demselben Sachverhalt abgeleitet wurden, so dass eine rein isolierte Betrachtung des Prozessaufwands für jeden einzelnen Anspruch nicht möglich ist. Dennoch kann, auch was die Bemühungen der Vorinstanz betrifft, festgehalten werden, dass der Unterlassungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 1) deutlich mehr Raum einnahm als der Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2).

4.4. Bei diesen Verhältnissen ist auch unter Beachtung des Ermessensspielraums, über den die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten verfügte (oben E. 4.1), nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten dem Unterlassungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 1) gleich viel Bedeutung zumass wie dem Beseitigungsanspruch (Gesuchsantrag Ziff. 2). Der Beseitigungsanspruch hatte eindeutig weniger Gewicht, sowohl für die Parteien als auch für das Gericht. Umgekehrt kann hingegen auch dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach sie "praktisch vollständig" durchgedrungen sei, mithin obsiegt habe, handelte es sich beim abgewiesenen Gesuchsantrag Ziff. 2 doch immerhin um einen selbständig geltend gemachten Anspruch, mit dem sich die Parteien wie auch die Vorinstanz näher auseinandersetzten. Insgesamt scheint dem Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen angemessen, die Prozesskosten zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5. Im Resultat gehen die Gerichtskosten, welche die Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festlegte, somit im Umfang von CHF 500.00 zulasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Beschwerdegegners. Nach der Bruchteilverrechnungsmethode hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner zudem einen Anspruch auf eine halbe Parteientschädigung (= ¾ - ¼). Gemäss der Honorarnote, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. April 2022 zusammen mit der freiwilligen Replik bei der Vorinstanz einreichte, belief sich sein Aufwand auf 16.3 Stunden (RG act. V.2), was gerechtfertigt erscheint. Eine Honorarvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter liegt nicht im Recht, weshalb praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 abzustellen ist. Die gesamte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich somit unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf CHF 4'339.60. Davon hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Hälfte, also CHF 2'169.80, zu ersetzen. Der vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2022 geltend gemachte Zusatzaufwand (vgl. RG act. VI.1) kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil zu diesem Zeitpunkt das Urteil bereits gefällt war und im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

6. Nachdem im Beschwerdeverfahren jede Partei gleichermassen obsiegt bzw. unterliegt, sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des Streitwerts und des verursachten Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf CHF 800.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VGZ). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erübrigt sich.

Demnach wird erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. Mai 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten von B._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. B._____ ist verpflichtet, A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen.

b) B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'169.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen."

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 gehen im Umfang von CHF 400.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 400.00 zu Lasten von B._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. B._____ ist verpflichtet, A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 direkt zu ersetzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

4A_207/2015

5D_193/2014

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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