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Entscheid

ZK1 2022 92

Strafprozessordnung

17. Dezember 2021Deutsch9 min

A. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 erhob B._____ gegen den A._____ beim Regionalgericht Maloja Klage betreffend Vereinsausschluss, Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung. Der A._____ erstattete am 17. März 2021 die Klageantwort.

Source gr.ch

Entscheid vom 16. Juni 2022

Referenz ZK1 22 92

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Baldassarre, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt C._____

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Rückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit

Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 19.05.2022, mitgeteilt am 01.06.2022 (Proz. Nr. 115-2021-4)

Mitteilung 17. Juni 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 erhob B._____ gegen den A._____ beim Regionalgericht Maloja Klage betreffend Vereinsausschluss, Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung. Der A._____ erstattete am 17. März 2021 die Klageantwort.

B. In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt. B._____ reichte am 7. Mai 2021 seine Replik ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 stellte der A._____ ein Gesuch um Rückweisung der Replik wegen Weitschweifigkeit. Das Regionalgericht Maloja wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zurück. Der A._____ reichte daraufhin mit Eingabe vom 5. Juli 2021 seine Duplik ein.

C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies das Regionalgericht Maloja die Duplik des A._____ wegen Weitschweifigkeit zurück und räumte ihm eine kurze Frist zur Vorlage einer den Umfang der Replik nicht wesentlich übersteigenden Duplik an. Gegen diese Verfügung erhob der A._____ am 18. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 26. August 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK1 21 117). Der Entscheid des Kantonsgerichts blieb unangefochten.

D. Am 13. September 2021 reichte der A._____ beim Regionalgericht eine überarbeitete Fassung der Duplik ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wies das Regionalgericht die Duplik vom 13. September 2021 zurück mit der Aufforderung, diese mit der gleichen Formatierung wie die ursprüngliche Duplik vom 5. Juli 2021 und die Klageantwort vom 17. März 2021 einzureichen.

E. Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte der A._____ die Duplik in neu formatierter Fassung ein. Am 19. Mai 2022 (mitgeteilt am 1. Juni 2022) erliess das Regionalgericht folgende Verfügung:

1.

Es wird festgestellt, dass die Duplikeingaben des Beklagten vom 5. Juli 2021, inkl. der mit dieser Eingabe vorgelegten Beilagen, vom 13. September 2021 sowie vom 14. März 2022 mangelhaft i.S.v. Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind.

2.

Die Frist für die Vorlage der Duplik ist verwirkt und die Duplik gilt als nicht erfolgt.

3.

Die Duplikeingabe des Beklagten vom 14. März 2022 wird ihm retourniert.

4.

[Kosten]

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

6.

[Mitteilung]

F. Gegen diese Verfügung erhob der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht. Dabei stellt er folgendes Rechtsbegehren:

1.

Es sei die prozessleitende Verfügung vom 19. Mai 2022 im Verfahren Nr. 115-2021-4 i.S. B._____ gegen A._____ betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen/Anfechtung von Beschlüssen/Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung/Schadenersatz und Genugtuung aufzuheben;

2.

Es sei das Regionalgericht Maloja anzuweisen, die gekürzte Duplik vom 14. März 2022 des Beschwerdeführers, im Verfahren Nr. 115-2021-4 i.S. B._____ gegen A._____ betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen/Anfechtung von Beschlüssen/Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung/Schadenersatz und Genugtuung entgegenzunehmen;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners, eventuell der Vorinstanz;

G. Kostenvorschuss, vorinstanzliche Akten sowie Beschwerdeantwort wurden nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung betreffend Rückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine Beschwerde gegen die Rückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

2.

Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.). Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.).

3.

Das Kantonsgericht trat auf die erste Beschwerde, die der Beschwerdeführer noch gegen die Zurückweisung der Duplik mit Ansetzung einer Nachfrist zu deren Verbesserung erhoben hatte, nicht ein. Es verneinte einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Was den vom Beschwerdeführer damals geltend gemachten rechtlichen Nachteil angeht, begründete das Kantonsgericht seinen Entscheid wörtlich wie folgt (KGer GR ZK1 21 117 v. 26.8.2021 E. 4.2):

Dispositiv

[…] Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, durch die angeordnete Kürzung der Duplik laufe er Gefahr, die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners nur ungenügend zu bestreiten, was er später im Verfahren nicht mehr nachholen könne. Sinngemäss beruft er sich damit auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Tatsächlich steht die Zurückweisung einer Eingabe wegen Weitschweifigkeit in einem Spannungsverhältnis mit dem Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör (vgl. Nina J. Frei, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 132 ZPO). Sollte aber die Vorinstanz in ihrem Endentscheid aufgrund der gekürzten Duplik von mangelhaft substantiierten Bestreitungen ausgehen, kann der Beschwerdeführer wiederum im Rechtsmittel gegen den Endentscheid die Rüge der Gehörsverletzung vorbringen. Auch hier können demnach die Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – später noch korrigiert werden. In der möglichen Gehörsverletzung, die aus der Kürzung der Duplik resultiert, ist daher ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu erblicken.

Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer in seiner neuen Beschwerde nicht auf, inwiefern aus der definitiven Zurückweisung seiner Duplik nun ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil resultieren sollte. Er macht einzig geltend, mit der Zurückweisung gälten sämtliche Tatsachenbehauptungen, die der Beschwerdegegner in seiner Replik vorgebracht habe, im weiteren Verfahren als unbestritten, was nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (act. A.1, Ziff. 14–37). Auch wenn diese Säumnisfolge im erstinstanzlichen Verfahren greifen sollte, liegt darin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Der Beschwerdeführer kann nicht nur die Zurückweisung seiner Duplik mit Aufforderung zu deren Verbesserung, sondern auch die definitive Zurückweisung, soweit diese unrechtmässig erfolgt sein und zu einem für ihn ungünstigen Prozessergebnis führen sollte, im Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 ZPO). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für die Überprüfung der Zurückweisung kein Anlass, zumal noch offen ist, ob die Replik des Beschwerdegegners überhaupt rechtserheblich ist und zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen erstinstanzlichen Entscheid führt.

4. Zusammengefasst erweist sich auch die vorliegende zweite Beschwerde gegen die Zurückweisung der Duplik mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als unzulässig. Da diese Rechtslage wie schon bei der ersten Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der Nichteintretensentscheid erneut in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

5. Die Prozesskosten gehen in der Regel zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Auf dieser Grundlage können Prozesskosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertretung persönlich auferlegt werden. Dies rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Rechtsvertretung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätte erkennen können (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2; BGer 4A_612/2014 v. 3.3.2015 E. 1.3; je m.w.H.). Spätestens nach dem ersten Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts hätte für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers klar sein müssen, dass gegen die Zurückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Indem diese trotzdem ein weiteres Beschwerdeverfahren einleitete, verursachte sie unnötige Prozesskosten. Die Gerichtskosten des vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahrens, die mit Blick auf den verursachten Aufwand auf CHF 750.00 festgesetzt werden (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]), gehen daher zu Lasten des Anwalts, der für die Beschwerde verantwortlich zeichnet. Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt C._____.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

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BGE 129 IV 206ATF 129 IV 206DTF 129 IV 206

4A_612/2014

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF