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Entscheid

ZK1 2022 93

Zivilprozessordnung

23. Juni 2022Deutsch12 min

A. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) wurde A._____ fürsorgerisch untergebracht. Gegen den Entscheid erhob A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Diese wurde am 18. März 2022 abgewiesen.

Source gr.ch

Entscheid vom 23. Juni 2022

Referenz ZK1 22 93

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung

Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 13.06.2022, mitgeteilt am 13.06.2022

Mitteilung 01. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) wurde A._____ fürsorgerisch untergebracht. Gegen den Entscheid erhob A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Diese wurde am 18. März 2022 abgewiesen.

B. A._____ wurde am 18. Mai 2022 durch die Polizei in die B._____ der D._____ zurückgeführt, nachdem seit dem 20. April 2022 nach ihr gefahndet worden war. Die B._____ erstellte am 19. Mai 2022 einen Behandlungsplan für die bei A._____ diagnostizierte hebephrene Schizophrenie.

C. Am 13. Juni 2022 ordnete die B._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an.

D. Gegen die vorgenannte Anordnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

E. Der angeforderte Bericht der B._____ mit den wesentlichen Klinikakten ging am 16. Juni 2022 beim Kantonsgericht ein.

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2022 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Notwendigkeit der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 19. Juni 2022.

G. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 orientierte die B._____ das Kantonsgericht darüber, dass das Entlassungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022 von der B._____ abgelehnt worden war.

H. Die Hauptverhandlung, zu der mit Verfügung vom 21. Juni 2022 vorgeladen worden war, fand am 23. Juni 2022 statt. Es wird auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen. Nach Durchführung der Urteilsberatung wurde gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde gegen die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung vom 13. Juni 2022 (act. 01.1). Das Kantonsgericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht (act. 01). Eine Begründung der Beschwerde war nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Nicht Beschwerdethema bildet die am 24. Februar 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 18. März 2022 abgewiesen (ZK1 22 41).

2.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) nach kantonalem Recht (vgl. insb. Art. 60 EGzZGB). Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen sieht Art. 450e ZGB besondere Bestimmungen vor. So muss das Gericht bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Kurzgutachten vom 19. Juni 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, liegt dem Gericht vor (act. 05). Zudem muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören (Art. 450e Abs. 4 ZGB). Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2022 statt (act. 09). Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über volle Kognition (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 zu Art. 439 ZGB).

3.1

Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).

3.2

Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).

3.3

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung einer psychischen Störung (hebephrene Schizophrenie [F20.1]) in der B._____ der D._____ untergebracht wurde (vgl. act. 03.2). Der Behandlungsplan vom 19. Mai 2022 sieht unter anderem eine medikamentöse Behandlung der Schizophrenie der Beschwerdeführerin mit "Invega retard bis zu 12 mg/d oral oder Risperdal bis zu 12 mg/d oral oder Zyprexa bis zu 30 mg/d und/oder Haldol bis zu 40 mg/d und Valium/Psychopax bis zu 40 mg/d oral, alternativ die beiden letztgenannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m./alle drei Tage" vor (act. 03.1). Nachdem die Beschwerdeführerin die Einnahme der im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamente verweigert hatte, ordnete die B._____ am 13. Juni 2022 schriftlich die medikamentöse Behandlung an, die im Behandlungsplan vom 19. Mai 2022 vorgesehen war. Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ der PDGR unterzeichnet (act. 01.1). Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben.

Dispositiv

4. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müssen zusätzlich zu den vorstehend unter E. 3.2 genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Demnach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).

4.1. Der Anordnung zur Behandlung vom 13. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass ohne Behandlung eine Verschlechterung der bestehenden Psychose zu erwarten sei, mit Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen. Zudem sei mit einer Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu rechnen (act. 01.1). Der Gutachter führt aus, dass bei Ausbleiben der Behandlung die Gefahr bestehe, dass eine weitere Chronifizierung der Erkrankung eintrete. Weiter bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ausbleibender Behandlung wieder verwahrlose und teilweise auch fremdaggressiv werden könnte, was eine Gefahr für Drittpersonen bedeuten könnte. Durch die Verwahrlosung würde die Beschwerdeführerin ihre eigene Gesundheit und das Leben gefährden. Es sei in der Vergangenheit mehrmals zu deutlichen Verwahrlosungen gekommen. Z.B. habe die Beschwerdeführerin sich die Fingernägel so lange wachsen lassen, dass ein Gebrauch der Hände unmöglich geworden sei (act. 05). Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, warum sich die Beschwerdeführerin gegen die medikamentöse Behandlung wehrt (act. 01). Anlässlich der Anhörung vom 23. Juni 2022 wirkte die Beschwerdeführerin unauffällig. Sie konnte der Verhandlung folgen und beantwortete die Fragen des Gerichts adäquat. Sie äusserte sich gegenüber dem Gericht dahingehend, dass es ihr auch ohne Medikamente gut gegangen sei. Sie sehe keine Gefahr einer Verwahrlosung. Wie Dr. med. C._____ auf die Aussage betreffend lange Fingernägel komme, wisse sie nicht, das stimme nicht. Vorfälle gegenüber Dritten habe es nie gegeben. Sie sehe kein Problem, wenn sie sich nicht behandeln lasse (act. 09).

Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im klaren Widerspruch zu den Feststellungen der Ärzte und zu den Akten. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in Kliniken eingewiesen worden war. Bei Eintritt wurde jedes Mal eine Verwahrlosung festgestellt (act. 03.3 E. 1; act. 01.1; act. 03.2). Es ist in Anbetracht der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin sich bei fehlender medikamentöser Behandlung verschlimmert. Die mit der Verwahrlosung einhergehende Gefahr eines ernsthaften gesundheitlichen Schadens der Beschwerdeführerin ist offensichtlich gegeben.

4.2. Die B._____ hielt in ihrer Anordnung fest, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sei. Sie habe die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen abgelehnt (act. 01.1). Dr. med. C._____ äusserte sich nicht konkret zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation bagatellisiere. Für die Beschwerdeführerin ändere sich nichts, ob sie die Medikamente einnehme oder nicht. Beim Gedankengang der Beschwerdeführerin bestehe inhaltlich ein Wahn. Sie verkenne die Realität ihres Aufenthaltsstatus und ihrer Krankheitssituation. Es bestehe absolut keine Krankheitseinsicht und selbständig würde sie die Medikamente sofort wieder absetzen (act. 05 S. 2 f.). Insgesamt scheint der Gutachter bereits aufgrund seiner Diagnose "paranoide Schizophrenie" davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sei.

Die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich der Hauptverhandlung, die Diagnose Schizophrenie sage ihr nichts. In Bezug auf die Medikamenteneinnahme äusserte sich die Beschwerdeführerin inkonsistent. Mal meinte sie, sie brauche sie nicht, dann äusserte sie wieder, sie wäre bereit, die Medikamente einzunehmen, wenn sie dafür nach Hause könne (act. 09). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie nicht krankheitseinsichtig ist. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass sie auch keinen Behandlungsbedarf sieht. Den Akten lässt sich die Diagnose einer Schizophrenie entnehmen. Die Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe sechs Kinder, die sich zurzeit in ihrem Zimmer in der B._____ befänden, ist offensichtlich unzutreffend. Sie zeigt, dass das Realitätsbewusstsein der Beschwerdeführerin teilweise stark verändert ist. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit, dem damit einhergehenden Realitätsverlust und der fehlenden Krankheitseinsicht ist die fehlende Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Behandlungsbedarf erstellt.

4.3. Die B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zu einer deutlichen Verschlechterung führen werde. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich, insbesondere würde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 01.1). Der Gutachter zog den Schluss, dass derzeit nur eine stationäre Behandlung für eine kontinuierliche Behandlung erfolgversprechend sei. Er führt dies auf die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht zurück (act. 05 S. 4).

Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber dem Gericht den Wunsch, baldmöglichst nach Hause in ihre Wohnung zu können. Sie erklärte sich sogar bereit, die Medikamente einzunehmen, um dieses Ziel zu erreichen (act. 09). Damit bestätigt sie grundsätzlich, sich freiwillig der vorgesehenen medikamentösen Behandlung zu unterziehen. Allerdings erweist sich diese Aussage aufgrund des bisherigen Verlaufs als wenig glaubhaft. Eine Überzeugung der Beschwerdeführerin, die Medikamente einzunehmen, fehlt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei nächster Gelegenheit ihre Medikation selbständig absetzen wird. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustands und zur Abwendung der Gefahr eines Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführerin ist für das Kantonsgericht keine mildere Massnahme als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan ersichtlich.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen und Empfehlungen der B._____ sowie des Gutachters schlüssig und für das Kantonsgericht nachvollziehbar sind. Im Wesentlichen bestätigen sie das Bild, welches das Kantonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (s. act. 09) rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'583.00 (CHF 1'083.00 Kosten für Gutachten [act. 05.1]; CHF 1'500.00 Verfahrenskosten) beim Kanton Graubünden.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'583.00 (CHF 1'083.00 Kosten für Gutachten; CHF 1'500.00 Verfahrenskosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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