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Entscheid

ZK1 2022 96

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

27. Juli 2022Deutsch19 min

A. Für A._____ besteht seit dem 1. Juli 2021 aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörung) eine Beistandschaft mit Vertretungskompetenzen im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. Mit der Mandatsführung ist C._____, Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt.

Source gr.ch

Entscheid vom 29. Juni 2022

Referenz ZK1 22 96

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Bazzell, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 7. Juni 2022, mitgeteilt am 9. Juni 2022

Mitteilung 01. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Für A._____ besteht seit dem 1. Juli 2021 aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörung) eine Beistandschaft mit Vertretungskompetenzen im Bereich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. Mit der Mandatsführung ist C._____, Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt.

B. A._____ wurde mit Verfügung vom 12. November 2021 durch die behandelnden Ärzte der D._____, für sechs Wochen in der E._____ in F._____ fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde dies mit der depressiven Symptomatik von A._____, ihrer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung bei Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit, ihrer Epilepsie mit rezidivierenden Anfällen sowie ihren kognitiven Defiziten.

C. Auf Antrag der Beiständin C._____ verlängerte die KESB Nordbünden die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 22. Dezember 2021. Sie begründete diese mit der ungenügenden Einsicht von A._____ in ihre psychische und in ihre somatische Erkrankung, in die damit einhergehenden Gefahren und in ihre Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit.

D. Die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2022 mit Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung ab.

E. Die Beiständin C._____ erstattete der KESB Nordbünden am 16. Mai 2022 einen Zwischenbericht über den Verlauf und die Situation von A._____ und empfahl, deren fürsorgerische Unterbringung beizubehalten.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2022 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F._____, mit der Begutachtung von A._____. Dr. med. G._____ reichte am 2. Juni 2022 ein entsprechendes Kurzgutachten bei der KESB Nordbünden ein.

G. Die KESB Nordbünden hörte A._____ am 7. Juni 2022 zur erwogenen Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an.

H. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 7. Juni 2022, mitgeteilt gleichentags, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:

1.

A._____ bleibt zur persönlichen Betreuung in der

E._____ untergebracht (Art. 431 Abs. 1 ZGB).

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB.

b. C._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird beauftragt, die KESB Nordbünden mit einem Zwischenbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 30. November 2022.

3.

Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren B._____ (Sohn) als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).

4.

[Verfahrenskosten]

5.

[Rechtsmittelbelehrung]

6.

[Mitteilung]

I. Gegen diesen Entscheid erhob B._____, der Sohn von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 17. Juni 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

J. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte die KESB Nordbünden mit Verfügung vom 20. Juni 2022 auf, bis zum 24. Juni 2022 die Verfahrensakten und eine allfällige Stellungnahme einzureichen.

K. Die KESB Nordbünden reichte die Verfahrensakten ein und beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verzichtete auf eine eingehendere Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten, insbesondere auf das psychiatrische Kurzgutachten.

L. Die Hauptverhandlung bzw. mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 19. Juni 2022 unter persönlicher Teilnahme der Beschwerdeführerin statt. Ihr Sohn, B._____, nahm nicht an der Verhandlung teil. Der vorliegende Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet und der Beschwerdeführerin im Dispositiv mitgeteilt.

Erwägungen

1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können am Verfahren beteiligte Personen, der betroffenen Person nahestehende Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 und Art. 450b Abs. 2 ZGB; Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetztes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB).

1.2. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der KESB Nordbünden betreffend die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie wurde von B._____ erhoben, dem Sohn der von der fürsorgerischen Unterbringung direkt betroffenen Beschwerdeführerin. B._____ war am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheides an B._____ KESB act. 178, Dispositivziffer 6; Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 450 ZGB) und ist daher, sowie ferner als nahestehende Person, zur Beschwerde legitimiert (Steck, a.a.O., N 20a zu Art. 450 ZGB). Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 9. Juni 2022 mitgeteilt und die Beschwerde ging beim Kantonsgericht am 17. Juni 2022 ein (act. 1). Die zehntägige Beschwerdefrist ist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, muss in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; Jürg Gassmann/René Bridler, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 9.54). Die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung muss eine Folge des konkreten Schwächezustands sein. Ferner muss die Verhältnismässigkeit in verschiedener Hinsicht gegeben sein. So muss die fürsorgerische Unterbringung geeignet sein, das angestrebte Behandlungs- oder Betreuungsziel zu erreichen, und die Einrichtung muss in der Lage sein, die Behandlung und Betreuung im konkreten Fall zu erbringen. Die Unterbringung ist sodann nur erforderlich, wenn in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht weniger einschneidende Massnahmen nicht erfolgsversprechend sind. Ambulante Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Tageskliniken, (psychiatrische) Spitex oder die Unterstützung durch Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste haben als mildere Alternativen Vorrang (Gassmann/Bridler, a.a.O., N 9.69 f. und 9.75). Die Unterbringung muss schliesslich zumutbar sein, wobei unter diesem Aspekt zu beurteilen ist, ob der angestrebte Zweck den mit der Unterbringung verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigt bzw. damit in einem vernünftigen Verhältnis steht. Eine Behandlungs- und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person kann eine Unterbringung nur dann rechtfertigen, wenn diese zu einer ernsthaften Selbst- bzw. Drittgefährdung führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten erforderlich. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Gassmann/Bridler, a.a.O., N 9.75 f.), vermögen allein jedoch keine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Die genannten Voraussetzungen der Unterbringung müssen kumulativ erfüllt sein (Gassmann/Bridler, a.a.O., N 9.53). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

3.1. Wie eingangs dargelegt erfolgte die Einsetzung der Beiständin sowie die ärztliche fürsorgerische Unterbringung wie auch deren erste Verlängerung durch die KESB Nordbünden aufgrund psychischer Erkrankungen der Beschwerdeführerin (vgl. E. A bis C). Auch die vorinstanzliche, im Rahmen der periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte Verlängerung derselben wurde u.a. mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin begründet (KESB act. 178, E. 1 Abs. 6). Liegt der Grund für die fürsorgerische Unterbringung in einer psychischen Störung, so muss die Beschwerdeinstanz gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 f. zu Art. 450e ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. G._____ erstattete im Verfahren vor der KESB Nordbünden am 1. Juni 2022 ein Kurzgutachten (KESB act. 179). Dieses ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden.

3.2. Aufgrund des eingeholten Gutachtens steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer organischen Persönlichkeitsstörung bei langjähriger Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit (ICD-10: F13.71) sowie einer demenziellen Entwicklung mit Verdacht auf vaskuläre Demenz (ICD-10: F01) leidet. Die Differenzialdiagnose lautet auf eine sekundäre Demenz bei langjähriger Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit und Epilepsie (ICD-10: F02.8; KESB act. 179, S. 5). Die Gutachterin erklärte, mit den ersten beiden Leiden bestehe bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit eine psychische Störung (KESB act. 179, Frage 1). Somit ist ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben.

3.3. Weitere Voraussetzung ist, dass die festgestellte psychische Erkrankung eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht. Vorliegend ist gemäss Gutachten beides erforderlich. Einerseits sei eine Betreuung und Unterstützung beim Einkaufen und Zubereiten von Mahlzeiten sowie allgemein Unterstützung bei der Organisation lebensnotwendiger Dinge aufgrund der räumlichen und zeitlichen Orientierungsschwäche der Beschwerdeführerin angezeigt und eine Ansprechperson zur Beruhigung und Einordnung bei raschen Stimmungswechseln notwendig. Andererseits sei die Beschwerdeführerin auf somatische und psychiatrische Medikamente angewiesen, insbesondere zur Behandlung der Epilepsie sei eine antiepileptische Medikation unerlässlich (KESB act. 179, Frage 3). Eine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit ist damit offensichtlich gegeben.

3.4. Dem Gutachten zufolge ist ohne Behandlung und Betreuung sodann eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Beschwerdeführerin zu erwarten, da damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin weitere epileptische Anfälle mit schweren Verletzungen im Kopfbereich erleide, die unbehandelt zum Tode führen können. Bei Fehlern in der sehr komplexen Medikation seien auch andere akute Erkrankungen oder Bewusstlosigkeit zu befürchten. Aufgrund der Orientierungsschwäche der Beschwerdeführerin sei die adäquate Versorgung mit Lebensmitteln sowie die eigenständige Haushaltsführung nicht sichergestellt. Eine Gefährdung Dritter wird im Gutachten nicht beschrieben, die Gutachterin vermutet jedoch, dass die Beschwerdeführerin ohne Ansprechpersonen in Angst geraten und beispielsweise Nachbarn belasten könnte (KESB act. 179, Frage 2).

3.5. Die konkrete und erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben der Beschwerdeführerin liegt vorliegend klar in den befürchteten Verletzungen aus Stürzen während epileptischen grand-mal-Anfällen infolge einer nicht medikamentös behandelten Epilepsie. Diese Gefahr wird durch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin aktualisiert, da ihr die damit verbundenen Defizite eine selbständige zuverlässige medikamentöse Behandlung der Epilepsie verunmöglichen. Die Gefahr ist daher zumindest mittelbar auf den relevanten Schwächezustand zurückzuführen und die erhebliche Selbstgefährdung zu bejahen. Die mit der organischen Persönlichkeitsstörung und der demenziellen Entwicklung verbundene Gefahr der unsicheren Versorgung mit Lebensmitteln und der fraglichen Eigenständigkeit bei der Haushaltsführung muss zwar als vergleichbar weniger erheblich und akut eingestuft werden. Jedoch sind auch hier aufgrund der psychischen Störung bei einer selbständigen Medikation Fehler zu erwarten, welche die Gefahr weiterer Erkrankungen und der Bewusstlosigkeit, und damit relevanter Selbstgefährdung, bergen würden.

3.6. Zur Zeit der kantonsgerichtlichen Bestätigung der behördlichen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung präsentierte sich die Situation noch anders und zwar so, dass für den Fall einer verbesserten Einstellung der Medikation und dem Ausbleiben der epileptischen Anfälle ein eigenständiges Wohnen ohne Selbstgefährdung nicht auszuschliessen war, auch dann nicht, wenn die Krankheitseinsicht weiterhin fehlen und die Tendenz zur Verharmlosung weiterbestehen sollte (vgl. ZK1 21 205 v. 7.1.22 E. 3.3.6). Nunmehr scheint die damals noch zu optimierende Medikation der Epilepsie gut eingestellt zu sein (Einschätzung Pflegende in KESB act. 179, S. 3 sowie Gutachterin Frage 3, KESB act. 175, S. 2; KESB 163, S. 2 zweiter Spiegelstrich) und die epileptischen Anfälle sind nach Angaben der Beschwerdeführerin weniger geworden oder sogar ausgeblieben (KESB act. 175, S. 2 und act. 05.1; KESB act. 179, Frage 5). Dem Gutachten zufolge ist jedoch mit einem Fortschreiten der demenziellen Entwicklung zu rechnen und nach aktueller Einschätzung der behandelnden Ärzte, des Sohnes H._____, der zuständigen Pflegenden und der Beiständin eine Rückkehr in die eigene Wohnung auch mittelfristig nicht mehr möglich (KESB act. 179, S. 9). In diesem Zusammenhang ist auf die Kritik der Psychiaterin Dr. I._____ zu verweisen, wonach Epilepsie eine nicht heilbare Krankheit sei und Medikamente allein die Gefahr epileptischer Anfälle nicht bannen könnten (KESB act. 163, S. 2 f. Spiegelstrich 2). Ihrer Ansicht nach ist sogar bei korrekter Einnahme der Medikamente aufgrund der kognitiven und psychischen Problematiken ein eigenständiges Wohnen ausgeschlossen (KESB act. 163, S. 2 Spiegelstrich 5).

3.7. Der Beschwerdeführerin ist die Epilepsieerkrankung bewusst und sie erkennt die Notwendigkeit einer Behandlung, zeigt sich mit Blick auf die erforderliche Unterstützung bei der Behandlung jedoch nur teilweise einsichtig (Annahme der Hilfe einer Spitex im Zusammenhang mit Medikation, aber keine Überwachung nötig, act. 05.1). Mit Bezug auf ihre psychischen Erkrankungen scheitert es neben der Einsicht in die Behandlungs- und Betreuungsnotwendigkeit bereits am Erfassen der Krankheit (act. 05.1; KESB 163, S. 4 Spiegelstrich 2). Sie erachtet ein eigenständiges Wohnen als möglich und betont, den Haushalt (Putzen und Kochen) sowie die Körperpflege selbständig erledigen zu können. Auch die Hilfe der Beiständin hält sie für unnötig (act. 05.1; KESB act. 163, S. 4 zweiter Spiegelstrich).

3.8. Die aktuelle Medikation der Beschwerdeführerin umfasst insgesamt vierzehn Präparate (wobei die Pflegende noch weitere Medikamente erwähnte, KESB act. 163, S. 3), darunter u.a. Antipsychotika und Antidepressiva sowie Antiepileptika (KESB act. 179, S. 4). Die Medikamente sind nicht nur unterschiedlich dosiert, sondern auch zu vier unterschiedlichen Tageszeiten einzunehmen (vgl. Tageszeit und Dosierung gemäss jeweiliger Ziffernfolge in KESB act. 179, S. 4). Die medikamentöse Behandlung stellt vielschichtige Anforderungen, denen die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer sich entwickelnden Demenz, insbesondere der zeitlichen Orientierungsschwäche, nicht gewachsen ist. Es ist nicht zu erwarten, dass sie die erforderliche Anzahl und Dosierung der Medikamente sowie die Tageszeit ihrer Einnahme memorieren und abrufen könnte. Schriftliche Anweisungen zur Medikamenteneinnahme als Gedächtnisstütze fallen ebenfalls ausser Betracht, scheint die Beschwerdeführerin infolge der durch die Diabeteserkrankung aufgetretenen Sehschwäche zum Lesen nicht mehr in der Lage zu sein (KESB act. 175, S. 2). Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, die Medikamente selbst zu überprüfen und entdeckt zu haben, dass die Pflegende ihr ein Medikament zu viel vorbereitet habe. Damit behauptet sie aber nicht einmal selbst, dass sie sich dreimal täglich bzw. vor dem Zubettgehen die notwendigen Medikamente zusammenstellen könnte (act. 05.1). Im Übrigen ist angesichts der bereits bestehenden langjährigen Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit das Gegenteil eines kontrollierten Umgangs mit Präparaten zu vermuten. Sodann fiel der Beiständin auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die erhaltenen Medikamente nicht mit denjenigen von Drittpersonen übereinstimmten (KESB act. 163, S. 3 f. erster Spiegelstrich). Auch die Pflegende äusserte Bedenken, wenn auch nur in Bezug auf den selbständigen Einsatz von Reservemedikation (KESB act. 163, S. 3 Spiegelstrich 5 f.). Schliesslich entspricht es den Erfahrungen des Hausarztes Dr. J._____, dass der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur selbständigen medikamentösen Behandlung fehlt (KESB act. 163, S. 2). Die Notwendigkeit einer Behandlung und Betreuung sowie die andernfalls eintretende Selbstgefährdung sind daher gegeben.

3.9. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch die Belastung Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen. Wie erwähnt, könnte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten ohne Verfügbarkeit einer Ansprechperson in Angst geraten und beispielsweise ihre Nachbarn belasten (KESB act. 197, Frage 2). Es zeigt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Personen und Stellen (Hausarzt Dr. J._____, Kantonsspital, Beiständin, Söhnen und Spitex) übermässig oft und zu jeder Tageszeit telefonisch Rat sucht, woraus sich für diese eine teils nicht tragbare (Blockierung der Notfalllinie des Pikettdienstes der Spitex durch Anrufe im Abstand von zehn Minuten, KESB act. 146) Belastung ergibt (KESB act. 179, S. 4; Einschätzung Hausarzt und Beiständin in KESB 163, S. 2 f.). Auch in der E._____ beansprucht die Beschwerdeführerin die Pflegenden tags und nachts regelmässig und fragt wiederholt nach bereits erhaltenen Medikamenten (Einschätzung der Pflegenden in KESB act. 163, S. 3). Diese Belastung Dritter erreicht nicht das Mass einer Gefährdung. Sie betrifft mehrheitlich Personen, die zuständig sind bzw. deren Aufgabe zumindest zu einem Teil gerade im Auffangen der erwähnten Verhaltensweisen besteht. Entscheidender ist, dass sich die Belastung Dritter letztlich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken könnte, wenn sich ihr Helferumfeld deswegen zurückzieht oder sie, wie von Dr. J._____ befürchtet, aufgrund der häufigen Anrufe nicht mehr ernst genommen würde (KESB act. 163, S. 2).

3.10. Als alternative und weniger einschneidende Massnahme schlug die Beschwerdeführerin vor, dass die Spitex dreimal täglich, morgens, mittags und abends und allenfalls auch nachts vorbeikommen und sie bei der Medikamenteneinnahme unterstützen könnte. Sie erklärte sich auch bereit, einer Person einen Wohnungsschlüssel auszuhändigen, sodass diese jederzeit in die Wohnung gelangen und bei ihr übernachten könne. Ferner gab sie ihre Söhne als mögliche Ansprechpersonen an (act. 05.1). Ihr Sohn B._____ könne für sie Einkaufen gehen (KESB act. 163, S. 4). Anlässlich der Exploration durch die Gutachterin erzählte die Beschwerdeführerin hingegen, dass sie den Vorschlag von B._____, zusammen in einer grossen Wohnung zu wohnen, ausgeschlagen habe (KESB Art. 179, S. 5). In der vorinstanzlichen Anhörung thematisierte sie wieder die Pflege durch ihn (KESB act. 175, S. 2).

3.11. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, bei dem sie zeitweise wohnte und von dem sie Unterstützung erfuhr, ist verstorben (KESB act. 161; Einschätzung Hausarzt in KESB act. 163, S. 2 Spiegelstrich 4; KESB act. 65). Zum Kontakt zu ihren Brüdern ist nichts bekannt (vgl. act. 05.1). Der Sohn H._____ scheint keine Stütze für die Beschwerdeführerin zu sein. Bis auf den wöchentlichen oder gelegentlichen Kontakt über Telefonate helfe er ihr nicht und komme sie auch nicht besuchen (KESB act. 161; Angabe Bezugspflegerin KESB act. 179, S. 3; Angabe Beschwerdeführerin: KESB act. 179 S. 5 und KESB act. 175). Zu ihrem Sohn B._____ pflegt die Beschwerdeführerin eine engere Beziehung. Sie besuchen sich und er scheint ihr in einigen Belangen zur Seite zu stehen (Erhebung der vorliegenden Beschwerde, Pflege ihrer leerstehenden Wohnung KESB act. 175, S. 2, Unterstützung beim Auffinden des Vaters KESB act. 179, S. 6), darüber hinaus jedoch keine verlässliche Person und mit sich selbst beschäftigt zu sein (KESB act. 163, S. 4; KESB act. 175 S. 2; Angabe der Pflegenden in KESB act. 179, S. 3; B._____ ist selbst verbeiständet vgl. KESB act. 28 und 23). Dieser Eindruck bestätigte sich durch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung (act. 05.1). Die alternative Betreuung und Behandlung durch die Söhne ist somit nicht möglich. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auf anderweitige Unterstützung im weiteren familiären und freundschaftlichen Umfeld zählen könnte.

3.12. Das Gutachten äussert sich nicht zur Eignung alternativer Massnahmen zur Behandlung und Betreuung (ambulante Lösungen wie Spitex, andere Einrichtungen, KESB act. 179, Frage 5). Es ergibt sich daraus jedoch implizit, dass diese Optionen ausgeschlossen werden. Etwa dadurch, dass den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer umfassenden Betreuung bei Tag und Nacht Rechnung getragen werden könne (KESB act. 179, Frage 3). Auch die Beiständin schloss ambulante Unterstützungs­massnahmen insbesondere deshalb aus, da mit ihnen nicht sichergestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin jederzeit eine Ansprechperson hat (KESB act. 163. S. 4). Dr. J._____ bestätigte sodann, dass bisherige Versuche einer Begleitung durch Therapie und Spitex nicht funktioniert haben (KESB act. 146). Daher entfällt auch eine professionelle ambulante Betreuungs- und Unterstützungslösung als mildere Massnahme.

3.13. Im Zusammenhang mit der Eignung der Einrichtung ist festzuhalten, dass das wesentliche Bedürfnis der Beschwerdeführerin bezüglich Behandlung in der Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten und der Überwachung ihrer korrekten Einstellung besteht. Bezüglich der Betreuung ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin rund um die Uhr auf eine Ansprechperson zurückgreifen kann und sie mit Lebensmitteln sowie anderen lebensnotwendigen Dingen versorgt wird. Diese wesentlichen Bedürfnisse vermag die E._____ zu leisten. Gemäss Internetauftritt bietet sie Pflegebedürftigen und älteren Menschen eine Unterkunft sowie Behandlung und Pflege an. Ferner trägt sie den spezifischen Bedürfnissen von demenziell erkrankten Menschen Rechnung (vgl. www.E._____). Auch im Gutachten wird die E._____ gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet eingeschätzt. Es könne dort die notwendige Pflege und Betreuung rund um die Uhr gewährleistet werden. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegenden habe sich eine gute Beziehung und Zusammenarbeit entwickelt (KESB act. 179, Frage 4 f.). Auch die Pflegende berichtet von einer Freundschaft der Beschwerdeführerin mit einer anderen Bewohnerin, was ein Anzeichen dafür sei, dass sie sich einlebe (KESB act. 163, S. 3). Sie bezeichnet die E._____ trotzdem als weiterhin nicht optimalen Ort für die Beschwerdeführerin (KESB act. 163, S. 3). Unter dem Aspekt der Eignung der Einrichtung ist indessen nicht Optimalität in jeder Hinsicht erforderlich, sondern bloss, dass die Einrichtung die notwendige Behandlung und Betreuung zu leisten vermag.

3.14. Auch die Beschwerdeführerin übt Kritik, wobei sich diese nicht gegen die spezifische Einrichtung richtet, sondern generell dagegen, nicht mehr in der eigenen Wohnung wohnen zu können. Anlässlich der Exploration durch die Gutachterin sowie in der Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz gab sie an, selbständig kochen zu können und dies sehr gerne – "für's Leben gerne" – zu tun (KESB act. 179, S. 5; act. 05.1). Dem Internetauftritt der E._____ zufolge werden mit den Bewohnern der Wohngruppe gemeinsam Mahlzeiten gekocht (www.E._____). Eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem gemeinsamen Kochen betrifft nicht die grundlegende Eignung der Einrichtung, sie könnte aber aus Sicht der Beschwerdeführerin die von ihr bisher kritisch beurteilte Tagesgestaltung (KESB act. 179, S. 5) verbessern und allenfalls ihre Akzeptanz der Unterbringung in der E._____ erhöhen.

3.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung weiterhin erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher abzuweisen.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung der Gerichtskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

4.2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz keine Parteistellung (BGE 141 III 353 E. 4.2). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero

Art. 432 ZGBart. 432 CCart. 432 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 431 ZGBart. 431 CCart. 431 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC

BGE 141 III 353ATF 141 III 353DTF 141 III 353

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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