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Entscheid

ZK1 2022 98

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

15. März 2022Deutsch28 min

A. Die Parteien heirateten am _____ 2010 in C._____. A._____ (fortan Ehefrau, Jhg. 1969) hat aus früherer Beziehung einen Sohn (Jhg. 2005).

Source gr.ch

Urteil vom 16. März 2023

Referenz ZK1 22 98

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Richter, Vorsitzende

Cavegn und Moses

Gustin, Aktuar

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 10.06.2022, mitgeteilt am 10.06.2022 (Proz. Nr. 135-2022-43)

Mitteilung 20. März 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am _____ 2010 in C._____. A._____ (fortan Ehefrau, Jhg. 1969) hat aus früherer Beziehung einen Sohn (Jhg. 2005).

B. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 stellte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva die Trennung der Parteien per 1. Februar 2021 fest und ordnete die Gütertrennung per 1. Juli 2021 an. Im Übrigen wurde eine von den Parteien geschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt. Gemäss Letzterer wurde unter anderem die eheliche Liegenschaft in D._____ zunächst vorläufig, d.h. bis Ende September 2021, der Ehefrau und ab dem 1. Oktober 2021 B._____ (fortan Ehemann, Jhg. 1963) zur Benützung zugewiesen. Zudem verpflichtete sich der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'800.00 (bis Ende September 2021) bzw. von CHF 3'000.00 (ab Oktober 2021) an die Ehefrau.

C. Am 4. Februar 2022 ersuchte die Ehefrau beim Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden um Abänderung des Eheschutzentscheids sowie um Erlass (weiterer neuer) Eheschutzmassnahmen. Soweit vorliegend noch interessierend, verlangte sie die Umteilung der vormaligen ehelichen Liegenschaft in D._____ an sich und den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über besagte Liegenschaft. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Februar 2022 erliess der Einzelrichter besagte Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaft in D._____. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch der Ehefrau ab, hob die superprovisorische Verfügung explizit auf und wies das zuständige Grundbuch entsprechend an; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau.

D. Dagegen erhob die Ehefrau hierorts Berufung. Sie stellt folgende Anträge:

1.

Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 10. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-43) sei aufzuheben.

2.

Es sei in Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 23. Juni 2021 das bis zur Trennung der Parteien als eheliche Wohnung dienende Einfamilienhaus in D._____, H._____ (Grundstück Nr. E._____ Gemeinde I._____) während der Dauer der Trennung der Berufungsklägerin zur alleinigen Benützung mitsamt allem sich darin befindlichen Inventar zuzuweisen.

3.

Der mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. E._____ in der Gemeinde I._____ beauftragte Immobilienfachmann, Herr J._____, c/o K._____, F._____strasse 7, L._____, sei anzuweisen, der Ehefrau auf erstmalige Aufforderung hin sämtliche Schlüssel zur genannten Liegenschaft herauszugeben unter Androhung der Straffolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels nicht Folge leistet.

4.

Dem Ehemann sei zu verbieten, während der Dauer der Trennung über das Grundstück Nr. G._____ im Grundbuch der Gemeinde I._____ zu verfügen und das Grundbuchamt I._____, I._____ sei anzuweisen, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (Art. 178 ZGB).

5.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher überdies zu verpflichten sei, die Berufungsklägerin angemessen zu entschädigen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsklägerin sei vom Berufungsbeklagten angemessen zu entschädigen.

E. Auf Antrag der Ehefrau wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt bzw. die superprovisorische Anordnung der Verfügungsbeschränkung für die Dauer des Berufungsverfahrens aufrechterhalten.

F. Der Ehemann schloss mit Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Ehefrau.

G. Mit Verfügungen vom heutigen Tag heisst die Vorsitzende das Gesuch der Ehefrau um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gut und schreibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab (KGer GR ZK1 22 99 u. ZK1 22 122).

H. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).

2.

Umteilung der vormaligen ehelichen Liegenschaft

2.1

Wie eingangs erwähnt, wurde die eheliche Liegenschaft in D._____ gemäss Eheschutzentscheid bzw. Trennungsvereinbarung zunächst vorläufig, d.h. bis Ende September 2021, der Ehefrau und ab dem 1. Oktober 2021 dem Ehemann zur Benützung zugewiesen (RG act. II.2). Mit dem angefochtenen Entscheid lehnte die Vorinstanz eine Umteilung der Liegenschaft für die weitere Dauer der Trennung an die Ehefrau ab (act. B.1, E. 3). Hiergegen wehrt sich die Ehefrau mit Berufung (act. A.1, Ziff. VI.13-22). Der Ehemann bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines Abänderungsgrundes und wehrt sich generell gegen die Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau (act. A.2, Ziff. V.16 ff.).

2.2

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, ist es Aufgabe des Gerichts, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (statt vieler OGer ZH LE210024 v. 31.5.2022 E. E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für eine Umteilung der Liegenschaft, wie in casu, bedarf es indes zunächst des Eintrittes eines Abänderungsgrundes seit Erlass der Regelung (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

2.2.1

Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Verweis auf BGer 5A_136/2014 v. 5.11.2014 E. 3.2; vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 f.; 148 III 95 E. 4.3.2; 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_235/2016 v. 15.8.2016 E. 3.1). Grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Auf jeden Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Nur ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N 2a zu Art. 179 ZGB).

2.2.2

Beruht eine Eheschutzmassnahme, wie in casu, auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung zusätzlich eingeschränkt. Insbesondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (BGE 142 III 518 E. 2.6; sog. caput controversum).

2.2.3

Erinnert sei alsdann, dass das Eheschutzverfahren summarischer Natur ist (Art. 271 lit. a ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398 E. 4.c).

2.3

Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt sich um ein Einfamilienhaus mit Umschwung, Doppelgarage und Aussenpool in D._____. Es steht im Alleineigentum des Ehemannes (RG act. II.18, III.16). Letzterer erwarb das Haus am 21. September 2020 mit Besitzesantritt per 1. Oktober 2020, mithin vier Monate vor der Trennung der Parteien per 1. Februar 2021 (vgl. RG act. II.2, III.16). Davor wohnte das Ehepaar A._____/B._____ während Jahren in M._____ und danach während rund vier Jahren in N._____ (vgl. act. B.1, E. 3). Nach dem Auszug aus der letzten ehelichen Liegenschaft in D._____ nahm die Ehefrau Wohnsitz in O._____. Heute wohnt sie in L._____. Gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann zur Leistung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Hinsichtlich deren Höhe vereinbarten die Parteien einen monatlichen Betrag von CHF 1'800.00 für die Zeit, in welcher die Ehefrau die Liegenschaft in D._____ bewohnte, wobei der Ehemann für die Kosten des Einfamilienhauses (Hypothekarzinsen, Nebenkosten etc.) aufzukommen hatte. Per Auszugstermin der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft erhöhte sich ihr ehelicher Unterhaltsbeitrag alsdann von CHF 1'800.00 auf CHF 3'000.00 monatlich (RG act. II.2). Wenngleich jegliche Grundlagen zur Unterhaltsberechnung in der Trennungsvereinbarung und dem Genehmigungsentscheid fehlen, so erhellt sich dennoch, dass der Ehefrau offenbar ein monatlicher Mietzins von CHF 1'200.00 zugestanden wurde (CHF 3'000.00 ./. CHF 1'800.00).

2.4

Zunächst wirft die Ehefrau der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass keine eigentliche finanzielle Notsituation der Ehefrau vorliege, zumal der Ehemann seine Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2023 entrichtet habe (act. A.1, Ziff. V.I.13).

2.4.1

Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der fraglichen finanziellen Notsituation der Ehefrau um den ihrerseits angerufenen Abänderungsgrund handelt (vgl. RG act. I.1; vgl. betreffend Auslandsaufenthalt des Ehemannes nachstehend E. 2.4.3, 3.3.2). Wenngleich sie es unterlässt, dies in der Berufung nochmals explizit kundzutun oder anderweitige Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Abänderung zu tätigen (vgl. demgegenüber erstmals act. A.3, Ziff. III.III.12).

2.4.2

Der Ehemann kam im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches (Februar 2022) seit November 2021 seiner Unterhaltspflicht nicht (mehr) nach (RG act. I.1; RG act. I.6; RG act. II.35; act. A.1, Ziff. V.I.13). Unbestritten ist allerdings weiter, dass der Ehemann am 1. März 2022 die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge von November 2021 bis und mit März 2022 beglich und auch gleich die Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2023 bezahlte (RG act. I.6, S. 1, 3; RG act. II.35). Mit dem Ehemann ist festzuhalten, dass im vereinbarten ehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (gerade noch) angemessene Wohnkosten berücksichtigt wurden (vorstehend E. 2.3; RG act. II.2). Für die Durchsetzung vollstreckbarer Unterhaltsansprüche stehen diverse Instrumente zivil- und strafrechtlicher Natur zur Verfügung, welche die Ehefrau mit Hilfe ihres damaligen Rechtsvertreters denn auch ergriff (vgl. RG act. I.1; RG act. II.3-9, II.19; act. A.1, Ziff. V.I.13). Ob die Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge in den Monaten November 2021 bis Februar 2022 bereits eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in Bezug auf die Zuteilung des Hauses gemäss Trennungsvereinbarung darzustellen vermöchte, erscheint fraglich, braucht aber aufgrund der Nach- und Vorauszahlungen des Ehemannes ohnehin nicht geprüft zu werden. Die Ehefrau moniert mit Berufung zwar zu Recht, dass es sich bei den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen um periodische Leistungen handelt. Daran ist der Ehemann denn auch mit Nachdruck zu erinnern. Sinn und Zweck des ehelichen Unterhalts ist gerade die Sicherstellung des monatlichen Bedarfs des berechtigten Ehegatten (vgl. ferner Art. 126 Abs. 2 ZGB als Ausnahme). Dies gilt umso mehr, wenn die Ehefrau ausführt, nicht gut mit Geld umgehen zu können (act. A.1, Ziff. V.I.15). Nichtsdestotrotz legt die Ehefrau vor diesem Hintergrund mit Berufung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die behauptete finanzielle Notlage der Ehefrau den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau – trotz der wohl ungerechtfertigten zeitweisen Einstellung der Unterhaltszahlungen von November 2021 bis Februar 2022 primär aufgrund angeblicher durch die Ehefrau verursachter Schäden an der Liegenschaft (vgl. dazu RG act. I.4, IV.10; act. A.2, Ziff. IV.8) – kein genereller Leistungsunwille des Ehemannes für die Zukunft, und damit auch keine Voraus- und Nachzahlungen einzig unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens, glaubhaft zu machen vermochte. Als Folge ist nicht ersichtlich, inwiefern es die Vorinstanz als glaubhaft hätte ansehen müssen, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung in Bezug auf die Zuteilung der Liegenschaft im Urteilszeitpunkt wesentlich und dauerhaft verändert hätten. Zu keinem anderen Schluss führen die Ausführungen der Ehefrau, wonach sie bereits alles, d.h. die einmaligen Vor- und Nachzahlungen des Unterhalts, wieder aufgebracht habe und wiederum mittellos sei (act. A.1, Ziff. V.I.15), äussert sie sich doch dabei mit keinem Wort zu den Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit, zumal die Unterhaltspflicht nach wie vor fortbesteht. Hinzu kommt, dass der Ehemann – wie im Zuge der Verfügungsbeschränkung noch aufzuzeigen ist – zwischenzeitlich glaubhaft aus dem Ausland zurückkehrte und nicht (mehr) unbekannten Aufenthalts ist (vgl. act. A.1, Ziff. IV.7 ff., V.I.13, V.I.26 f.; nachstehend E. 3.3.2). Zu letzterem Aspekt sei bemerkt, dass aufgrund der eingereichten Korrespondenz glaubhaft ist, dass der Ehemann auch während seines Auslandsaufenthalts immerhin durch seinen beauftragten Rechtsanwalt vertreten blieb (vgl. RG act. II.3a; act. A.2, Ziff. IV.8). Dass die Vorinstanz anderweitige Abänderungsgründe verkannt oder falsch gewürdigt hätte, bringt die Ehefrau mit Berufung ferner nicht vor (act. A.1).

Die anbegehrte Umteilung der Liegenschaft scheitert daher bereits am Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Auf die Bemerkung des Ehemannes, wonach die behauptete finanzielle Notlage infolge Eigenverschulden eine Abänderung von vornherein ausschliessen würde, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden (act. A.2, Ziff. V.20; vgl. BGE 143 III 233 E. 3.3; 141 III 376 E. 3.3.1). Am Rande sei indes vermerkt, dass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten die blosse Berufung auf ein Eigenverschulden nicht genügt.

2.4.3

Sollte sich die Ehefrau vor Vorinstanz zusätzlich auf den (damaligen) Auslandsaufenthalt des Ehemannes als eigentlicher Abänderungsgrund gestützt haben (das Gesuch ist diesbezüglich unklar formuliert; RG act. I.1), ist festzuhalten, dass sie diesen Punkt als Abänderungsgrund für eine Umteilung der Liegenschaft mit Berufung jedenfalls nicht mehr aufgriff. Diesem Vorbringen wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. Wie erwähnt, kehrte der Ehemann zwischenzeitlich nämlich aus dem Ausland zurück (dazu insb. auch nachstehend E. 3.3.2).

2.5

Was die beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Finanzierung der fraglichen Liegenschaft anbelangt (act. A.1, Ziff. V.I.16 f.; act. B.1, E. 3 ff.), so ist der Ehefrau zwar darin beizupflichten, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens ist. Die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen am Fehlen eines Abänderungsgrundes indes nichts zu ändern. Weiterungen erübrigen sich daher. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand der Ehefrau, wonach die eheliche Beistandspflicht der Unterstützung durch den Staat vorgeht (act. A.1, Ziff. V.I.16). Dieses Argument wäre in casu erst im Rahmen einer neuen Zuteilungsprüfung zu beurteilen.

2.6

Mangels eines Abänderungsgrundes können Ausführungen zu den Zuweisungskriterien bzw. zu den Vorbringen der Parteien betreffend ihr jeweiliges besseres Recht bzw. besseres Interesse an der Liegenschaft unterbleiben. Eine Neubeurteilung der Frage der Zuweisung der Liegenschaft und eine entsprechende Interessensabwägung ist nicht angezeigt (vgl. act. A.1, Ziff. V.I.16-22; act. A.2, Ziff. V.16 ff.; act. A.3; act. A.4).

2.7

Abschliessend sei vermerkt, dass das weggefallene Interesse des Ehemannes an der eigenen Benützung der Liegenschaft (manifestiert durch seine unstrittigen Verkaufsabsichten derselben) gerade nicht als Abänderungsgrund angerufen wurde. Diesen Umstand führte die Ehefrau in ihrer Berufung hingegen als Kriterium für die Zuteilungsfrage an (act. A.1, Ziff. V.I.18 ff.; act. A.3, Ziff. III.III.12; ferner RG act. I.1, Ziff. II.B.3, 11). Diesbezüglich vermöchte die Ehefrau aber ohnehin kein Abänderungsgrund zu begründen. Bei der Zuweisung der Wohnung handelt es sich um eine vereinbarte Eheschutzmassnahme. Zu den aufgrund dessen eingeschränkten Abänderungsmöglichkeiten äussert sich die Ehefrau mit keinem Wort (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Den Sachverhalt betreffend hätte dergleichen auch mit Berufung nicht nachgeholt werden können, da auch bei eingeschränkter Untersuchungsmaxime die Novenschranke nach Art. 317 ZPO gilt. Somit legt die Ehefrau nicht dar, dass ein Wegfall des Interesses des Ehemannes an der eigenen Benützung der Liegenschaft eine erhebliche tatsächliche Änderung des Sachverhalts betrifft, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurde. Eine Anpassung vereinbarter Eheschutzmassnahmen könnte aber einzig dann verlangt werden. Somit bleibt fraglich, ob die streitgegenständliche Ziffer der Trennungsvereinbarung eine zwischen den Parteien getroffene Übereinkunft beinhaltet, mit welcher eine Ungewissheit bezüglich einer beurteilungsrelevanten Tatsache oder deren rechtlicher Tragweite endgültig bereinigt werden sollte (vorstehend E. 2.2.2; caput controversum). Im Bereich des caput controversum besteht zudem kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 v. 17.5.2017 E. II.1.2).

2.8

Die Berufung ist betreffend Umteilung der Liegenschaft in D._____ abzuweisen. In der Folge ist die Berufung betreffend Herausgabe der Schlüssel seitens des Immobilienverwalters ebenfalls abzuweisen (act. A.1, Ziff. I.3).

3.

Verfügungsbeschränkung

3.1

Gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, wobei das Gericht gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung die geeigneten sichernden Massnahmen trifft. Die genannte Bestimmung wurde als richterliche Verfügungsbeschränkung in Ergänzung zur gesetzlichen Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung eingeführt. Sie dient der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder der Erfüllung vermögensrechtlicher Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft, wobei es sich bei Art. 178 ZGB um eine Eheschutzmassnahme handelt, die sowohl bei zusammen als auch bei getrenntlebenden Ehegatten angeordnet werden kann. Voraussetzung ist eine akute und ernstliche Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten (Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bd. II/1c, Art. 159-180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N 4 zu Art. 178 ZGB; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB – PartG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 178 ZGB).

Verfügungsbeschränkungen dienen dem Schutz aller finanziellen Ansprüche aus der Ehe (Botschaft Eherecht, BBl 1979 II 1191, S. 1264; BGE 120 III 67 E. 2). Sie können im Unterhaltsrecht begründet sein, sie können aber auch im Güterrecht wurzeln. Die Aussicht, am ehelichen Vermögen teilzuhaben, stellt zwar bloss eine Anwartschaft dar, die sich erst mit der Liquidation zu einer Forderung verdichtet. Sie verdient aber schon in diesem Stadium Schutz, falls ihre spätere Erfüllung wegen eines fehlenden oder ungenügenden Vermögenssubstrats in Frage gestellt wäre. Vorausgesetzt ist einzig, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also wenigstens in glaubhafter Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378 E. 3b; ZR 1994 Nr. 18; Maier/Vetterli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 178 ZGB m.w.H.).

3.2

Die Ehefrau begründet die beantragte Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaft in D._____ primär mit der Sicherung von güterrechtlichen Ansprüchen (act. A.1, Ziff. IV.1 ff., V.II.23 ff.).

3.3

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal über ihren Güterstand einig waren. Stellte sich doch der Ehemann vor erster Instanz noch auf den Standpunkt, es gälte seit Eheschluss die Gütertrennung. Dabei berief er sich auf einen in Thailand abgeschlossenen Ehe-, Erb- und Gütertrennungsvertrag (RG act. I.4, Ziff. VI.16; RG act. III.24). Zu dessen Gültigkeit und Anwendbarkeit in der Schweiz führte er einzig aus, der Vertrag sei "mit ausdrücklicher Wirkung in der Schweiz" unterzeichnet worden (RG act. I.4, Ziff. VI.16). Allerdings bezogen sich die Mehrheit der Ausführungen des Ehemannes vor Vorinstanz auf den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (RG act. I.4, VI.12 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Gütertrennung nicht und auch der Ehemann verfolgte sein Argument der ehevertraglichen Gütertrennung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter (vgl. act. A.2; act. A.4). Weiterungen dazu erübrigen sich. Anzumerken bleibt, dass jedenfalls mit Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2021 die Gütertrennung per 1. Juli 2021 angeordnet wurde (RG act. II.2).

3.3.1

Unstrittig ist, dass der Ehemann beabsichtigt bzw. versucht, die Liegenschaft in D._____ zu verkaufen. Ebenso ist unstrittig, dass die Liegenschaft in D._____ im Alleineigentum des Ehemannes steht. Die fragliche Liegenschaft wurde allerdings während der Ehe der Parteien erworben, wenn auch kurz vor ihrer Trennung. Der Ehemann war alsdann bereits vor Eheschluss Eigentümer einer Liegenschaft in M._____ (vgl. RG act. II.24-25, III.9). Letztere wurde am 3. Januar 2020 verkauft (RG act. I.1, I.4, II.25). Ob die Mittel zur Finanzierung der Liegenschaft in D._____ vollumfänglich aus Eigengut des Ehemanns stammten, ist strittig (vgl. act. A.1, Ziff. IV.8, V.I.16 f.; act. A.2, Ziff. IV.9 ff.; RG act. I.4, Ziff. VI.13 f.). Mit der Ehefrau ist diesbezüglich denn auch festzuhalten, dass selbst bei einer Eigengutsliegenschaft eines Ehegatten Errungenschaft einfliessen kann und in der Folge Ersatzforderungen entstehen können (act. A.3, Ziff. III.II.8). Wie bereits erwähnt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens (vgl. vorstehend E. 2.5). Der Ehefrau ist insoweit zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der Funktion eines Eheschutzgerichts ihre Kompetenz überschritt, indem sie sich – zumindest vereinzelt – in nahezu abschliessender Art und Weise zu güterrechtlichen Fragen äusserte (vgl. act. A.1, Ziff. IV.8, V.I.16 f., V.II.23 f.; act. B.1, E. 3 ff.). Ob und falls ja, welche exakten güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau aus der Liegenschaft in D._____ zustehen, wird im Scheidungsverfahren der Parteien zu klären sein. Dies entbindet die Ehefrau im vorliegenden Verfahren allerdings nicht davon, die güterrechtlichen Forderungen, für welche sie Sicherheit verlangt, zumindest glaubhaft zu machen.

Diesbezüglich stellt sich der Ehemann auf den Standpunkt, dass bereits die Voraussetzung der Existenz eines Anspruchs der Ehefrau aus Güterrecht nicht glaubhaft sei. Im Wesentlichen bringt er vor, die Parteien hätten in den letzten Jahren von den Schenkungen und Darlehen des Vaters des Ehemannes gelebt. Die vom Ehemann geführte Einzelunternehmung sei immer defizitär gewesen. Die Darlehen seien im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses des Vaters getilgt worden. Folglich seien hierfür Eigengüter aufgebracht. In der Zeit von März 2010 (Eheschluss) bis Ende Dezember 2020 (kurz vor Trennung) würde ein Vermögensrückschlag resultieren (RG act. I.4, Ziff. VI.12 ff.). Hierzu reichte er diverse Urkunden ins Recht, darunter insbesondere die Steuererklärung inkl. definitiver Veranlagungsverfügung des Jahre 2009 (das Jahr vor Eheschliessung), die Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2020, Urkunden zu Schenkungen und Darlehen (zum Ganzen RG act. I.4; RG act. III.2-23). Diesen Ausführungen hält die Ehefrau nichts Stichhaltiges entgegen. In der Tat ergibt sich aus den Steuererklärungen 2016 bis 2020 denn auch ein bescheidenes steuerbares Einkommen der Ehegatten zwischen CHF 0.00 und rund CHF 60'000.00 pro Jahr. In den Jahren 2016 bis 2019 belief sich das steuerbare Vermögen alsdann stets auf CHF 0.00, wobei die Ehegatten insbesondere über keine massgeblichen liquiden Mittel verfügten (RG act. III.10, III.19-21). Im Jahr 2020 fiel beim Ehemann die erwähnte Erbschaft des Vaters an (RG act. III.22). Zur Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaft in D._____ von insgesamt CHF 1'280'000.00 legte der Ehemann dar, dieser sei durch eine Hypothek von CHF 600'000.00, einen Erbvorbezug von CHF 620'000.00 und eine Reservationszahlung in Höhe von CHF 60'000.00 getilgt worden. Dabei sei selbst für die Reservationszahlung ein Darlehen seitens der Schwägerin und des Bruders des Ehemannes erfolgt. Diese Behauptung wurde mittels Urkunden glaubhaft gemacht (RG act. II.17-18, 22). Wenngleich, wie soeben betont, keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist, sind diese Ausführungen des Ehemannes für die Frage, ob allfällige Ansprüche der Ehefrau glaubhaft

gefährdet sind, im vorliegenden Verfahren durchaus von Relevanz (vgl. sogleich nachstehend). Am Rande sei des Weiteren vermerkt, dass die Ehefrau gemäss der Trennungsvereinbarung bereits einen Vorschuss auf ihren güterrechtlichen Anspruch von CHF 15'000.00 per 8. Juli 2021 erhielt (RG act. II.2). Dieser Umstand wurde aber von keiner Partei im vorliegenden Verfahren aufgegriffen.

3.3.2

Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist der Ehemann zwischenzeitlich weder landesabwesend noch unbekannten Aufenthalts. Er kehrte aus dem Ausland zurück nach P._____ im Kanton Q._____ (act. A.2, Ziff. IV.9 ff.). Dabei handelt es sich um ein zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die entsprechenden Vorbringen in der Berufungsschrift sind damit überholt (act. A.1, Ziff. IV.7 f.; V.II.26 f.; vgl. auch noch act. B.1, E. 5). Dass der Ehemann, wie die Ehefrau vorbringt, nur für das vorliegende Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt sei und in der Folge die Schweiz wieder verlassen werde, blieben letztlich blosse Behauptungen (act. A.3, Ziff. III.II.7). Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen keine. Der Einwand der Ehefrau, der Ehemann habe bei seinen Geschwistern Unterschlupf gefunden, reicht jedenfalls nicht aus (vgl. act. A.3, Ziff. III.II.7). Nebenbei sei zudem bemerkt, dass die Vorinstanz die Frage, ob der (damalige) Auslandsaufenthalt des Ehemannes für eine Gefährdung ausreiche, verneinte (act. B.1, E. 5). Betont sei sodann, dass die Ehefrau nicht glaubhaft machen konnte, der Ehemann habe Vermögen ins Ausland transferiert. Es blieb diesbezüglich bei pauschalen Behauptungen ihrerseits.

3.3.3

Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe alle Vermögenswerte ausser der fraglichen Liegenschaft in D._____ abgezogen (vgl. act. A.1, Ziff. V.II.26; ferner act. A.3, Ziff. III.III.13). Was sie damit konkret meint, erläutert sie nicht. Auf diese Rüge braucht nicht eingetreten zu werden. Zu prüfen bleibt, ob die Ehefrau eine Gefährdung glaubhaft machen kann, indem sie vorbringt, der Ehemann pflege einen ausufernden Lebensstil (act. A.1, Ziff. IV.7, V.II.30; act. A.3, Ziff. III.III.13; RG act. I.1, Ziff. II.B.8 f.). Der Ehemann verfügt offenbar über kein Einkommen; ob er sich bereits frühzeitig pensionieren liess, bleibt dabei unklar. Alsdann tätigte er unbestrittenermassen im Jahr 2020 bzw. Anfang 2021 teure Anschaffungen, vornehmlich in Form von Luxusfahrzeugen (vgl. RG act. I.1, Ziff. II.B.8 f.). Lediglich am Rande sei vermerkt, dass sich allerdings die Anschaffung eines R._____ und eines S._____ bereits aus der Steuererklärung 2019, mithin aus der Zeit, als die Parteien noch zusammen waren, ergibt (vgl. RG act. III.10; vgl. ferner RG act. I.1, Ziff. II.B.8 mit Verweis auf RG act. II.12 betreffend eines R._____). Mit Blick auf die Vermögenssituation des Ehemannes, namentlich seiner angefallenen Erbschaft, woraus mit der Vorinstanz bis dato mehr als CHF 2.5 Mio. geflossen sind (act. B.1, E. 5 mit Verweis auf RG act. III.18; ferner RG act. III.22), erscheinen die fraglichen Anschaffungen und das beanstandete Verhalten nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung im Sinne von Art. 178 ZGB glaubhaft zu machen, welches eine Verfügungsbeschränkung zu rechtfertigen vermöge. Dass es durchaus stossend anmuten kann, wenn sich der Ehemann weiterhin teure Fahrzeuge anschafft, aber den Unterhalt an die Ehefrau (zeitweise) zurückbehalten hatte (act. A.1, Ziff. V.II.30; vorstehend E. 2.4.2), ändert am Gesagten nichts. Hinzu kommt, dass aus dem geplanten Verkauf der Liegenschaft in D._____ ebenfalls ein Erlös erwartet werden darf (so auch die Vorinstanz act. B.1, E. 5). Ob sich dabei der seitens des Ehemannes gewünschte Nettoerlös von CHF 800'000.00 bis CHF 900'000.00 (ausgehend von einem Verkaufspreis zwischen CHF 1.4 Mio. und CHF 1.5 Mio. ./. Grundpfandbelastung von CHF 600'000.00; RG act. I.4, Ziff. VI.14; RG act. II.18; RG act. III.22; act. B.1, E. 5) tatsächlich realisieren lässt, kann offenbleiben.

3.3.4

Ferner bringt die Ehefrau vor, die Zahlung des Unterhalts bis Januar 2023 sei einzig aufgrund des vorliegenden Verfahrens erfolgt. Sollte die Grundbuchsperre aufgehoben werden, liefe die Ehefrau Gefahr, dass der Ehemann die Liegenschaft in D._____ verkaufe und ihr in der Folge wiederum keinen Unterhalt bezahle (act. A.1, Ziff. V.II.27 f.). Offen bleibt, was die Ehefrau in diesem Kontext damit genau anspricht. Dass sie die Vermögensbeschränkung (auch) zur Sicherung künftiger Unterhaltszahlungen im eigentlichen Sinne aufrechterhalten wollte, erhellt sich aus diesem Einwand gerade nicht (vgl. demgegenüber act. A.1, Ziff. V.II.31 und nachstehend E. 3.4). Sollte sie die Verfügungsbeschränkung bezüglich Unterhaltsbeiträge als wirksames Druckmittel ansehen wollen, so braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Für dergleichen bietet Art. 178 ZGB keine Grundlage (vgl. vorstehend E. 3.1 zu Sinn und Zweck der Verfügungsbeschränkung). Darüber hinaus ist bereits dargetan, dass ein genereller Leistungsunwille des Ehemannes zur Bezahlung von Unterhalt nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.3.5

Inwiefern vor diesem Hintergrund allfällige güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau konkret gefährdet wären, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Namentlich bringt die Ehefrau nicht vor oder macht sie glaubhaft, dass der erwartete Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Verbindung mit der angefallenen Erbschaft nicht ausreichen würde, um ihre allfälligen güterrechtlichen Ansprüche zu decken. Es ist somit nicht dargetan, dass eine Verfügungsbeschränkung betreffend die Liegenschaft in D._____ notwendig wäre, um die Erfüllung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau zu sichern. Entsprechend erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet.

Dabei übersieht die erkennende Kammer nicht, dass im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Gefährdung von Ansprüchen im Sinne von Art. 178 ZGB nicht zu viel gefordert werden darf. Diese tiefe Hürde begründet sich aber auch damit, dass der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem Zufall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden. In casu sind der geplante Hausverkauf sowie die Anschaffungen des Ehemannes bekannt. Übrige Machenschaften des Ehemannes vermochte die Ehefrau keine glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legte der Ehemann überdies seine finanziellen Verhältnisse transparent

offen, was denn auch unbeanstandet blieb (act. A.1).

3.4

Soweit die Ehefrau in der Berufung am Rande noch erwähnt, die Grundbuchsperre sei auch zur Sicherstellung allfälliger Unterhaltsansprüche aufrechtzuerhalten (act. A.1, Ziff. V.II.31), mangelt es der Berufung bereits an einer rechtsgenügenden Begründung. In diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Einwand ginge angesichts vorstehender Erwägungen, insbesondere der Rückkehr des Ehemannes aus dem Ausland und seiner finanziellen Situation, aber ohnehin fehl.

4.

Fazit

Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Ein Kostenvorschuss, der zur Verrechnung gelangen könnte, wurde nicht erhoben (vgl. KGer GR ZK1 22 99 und 122). Über die Prozesskosten des Verfahrens betreffend provisio ad litem und deren Verteilung wird in besagtem Erkenntnis befunden (ZK1 22 122).

Die Ehefrau unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ihr Obsiegen betreffend den prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2). Ausgangsgemäss ist die Ehefrau kosten- und entschädigungspflichtig. Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Schreiber, bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren auf CHF 2'480.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.), was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben als angemessen erscheint (act. G.3; ferner RG act. IV.1 [ZK1 22 199]). Entsprechend hat die Ehefrau den Ehemann in besagtem Umfang zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.

A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'480.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 Codice civile svizzero

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 Codice civile svizzero

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero

BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617

5A_136/2014

BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42

BGE 148 III 95ATF 148 III 95DTF 148 III 95

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BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518

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