ZK1 2023 103
Invalidenversicherung
25. August 2023Deutsch4 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 5. September 2023
Referenz ZK1 23 103
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur. Claus Hutterli
Eichackerstrasse 16, 8600 Dübendorf
Gegenstand Vorsorgeauftrag
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, vom 13.06.2023
Mitteilung 6. September 2023
In Erwägung
dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva (nachfolgend KESB Surselva), mit Entscheid vom 13. Juni 2023 über A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete und C._____ als Beistand einsetzte,
dass die KESB Surselva mit Entscheid vom 11. Juli 2023 auch über B._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtete und ebenfalls C._____ als Beistand einsetzte,
dass die KESB Surselva mit Schreiben vom 11. August 2023, eingegangen am 14. August 2023, dem Kantonsgericht als Weiterleitung einer Beschwerde ein E-Mail von Rechtsanwalt Claus Hutterli vom 31. Juli 2023 an die KESB Surselva übermittelte, worin dieser das Vorgehen der KESB Surselva rügte,
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 18. August 2023 an Rechtsanwalt Claus Hutterli festhielt, dass Beschwerden fristgerecht zu begründen und zu unterzeichnen seien,
dass die KESB Surselva mit den Zirkulationsentscheiden der Kollegialbehörde vom 22. August 2023 die gegenüber A._____ und B._____ am 13. Juni 2023 bzw. am 11. Juli 2023 errichteten Massnahmen ersatzlos aufhob und den Beistand C._____ aufforderte, der KESB Surselva den Schlussbericht und die Schlussrechnung samt Belegen über die Mandatsführung einzureichen,
dass Rechtsanwalt Claus Hutterli mit Eingabe vom 29. August 2023 in Sachen A._____ an das Kantonsgericht gelangte und die Aufhebung des Entscheides der KESB Surselva vom 13. Juni 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB Surselva beantragte,
dass die mit Entscheid vom 13. Juni 2023 über A._____ errichtete Beistandschaft bereits am 22. August 2023 aufgehoben wurde, was Rechtsanwalt Claus Hutterli seinen Ausführungen in der Eingabe vom 29. August 2023 zufolge bekannt ist,
dass somit auf die Beschwerde hinsichtlich der Errichtung einer Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht über A._____, der auf die Beistandsperson übertragenen Aufgaben und Kompetenzen sowie der Einsetzung von C._____ als Beistand nicht mehr eingetreten werden kann,
dass Gleiches auch mit Blick auf die bereits im Entscheid vom 13. Juni 2023 aufgehobenen superprovisorischen Entscheide und die Entlassung von D._____ als Beistand per 30. Juni 2023 gilt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde auch diesbezüglich fehlt,
dass schliesslich die Verfahrenskosten von CHF 1'550.00, welche im Entscheid der KESB Surselva vom 13. Juni 2023 an A._____ auferlegt wurden, beim Verfahren belassen wurden und zudem die Beschwerde von Rechtsanwalt Claus Hutterli keinerlei Ausführungen darüber enthielt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft oder unangemessen seien,
dass somit auf die Beschwerde von A._____ insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der KESB Surselva verzichtet werden konnte,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund des geringen Aufwandes verzichtet werden kann,
dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Erwägungen
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF