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Entscheid

ZK1 2023 111

Bussenverfügung

22. August 2023Deutsch14 min

A. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 stellte die A._____ beim Regionalgericht Maloja folgendes Gesuch:

Source gr.ch

Urteil vom 26. Oktober 2023

Referenz ZK1 23 111

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi

Lägernstrasse 2, 8302 Kloten

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Eintragung eines STWEG-Pfandrechts und Arrest

Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 14.08.2023, mitgeteilt am 15.08.2023 (Proz. Nr. 135-2023-214)

Mitteilung 27. Oktober 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 stellte die A._____ beim Regionalgericht Maloja folgendes Gesuch:

1.

Es sei das Grundbuchamt Maloja anzuweisen, zu Lasten der auf den Namen der verstorbenen Frau C._____ lautenden Stockwerkeigentumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. __, Block _, F._____ im Grundbuch ein Grundpfand gemäss Art. 712i ZGB einzutragen.

2.

Es seien in Anwendung von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 SchKG die Vermögenswerte lautend auf den Namen der verstorbenen Frau C._____ nämlich die Stockwerkeigentumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Wohnung Nr. _ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. __, Block _, F._____ mit Arrest zu belegen.

3.

Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Prosequierung, anzusetzen. Der Beginn des Fristenlaufs sei auf den Tag festzulegen, an welchem bekannt ist, wer Eigentümer der in Ziffer 1 und 2 vorstehend erwähnten Vermögenwerte ist.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.

Die Gesuchsgegner wurden im Rubrum des Gesuchs folgendermassen bezeichnet: "Erben von Frau C._____, verstorben am _____, wohnhaft gewesen in G._____, Personen und Anschrift unbekannt".

B. Am 14. August 2023 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja folgenden Entscheid:

1.

Auf das Gesuch vom 28. Juli 2023 betreffend Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 712i ZGB und Arrestlegung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 SchKG wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilung]

C. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet:

1.

Es sei der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja aufzuheben.

2.

Es sei das Grundbuchamt Maloja anzuweisen, zu Lasten der auf den Namen der verstorbenen Frau C._____ lautenden Stockwerkeigentumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. __, Block _, F._____ im Grundbuch ein Grundpfand gemäss Art. 712i ZGB einzutragen.

3.

Es seien in Anwendung von Art. 271 Abs. 1 und 2 SchKG die Vermögenswerte lautend auf den Namen der verstorbenen Frau C._____, nämlich die Stockwerkeigentumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. __, Block _, F._____ mit Arrest zu belegen.

4.

Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Prosequierung, anzusetzen. Der Beginn des Fristenlaufs sei auf den Tag festzulegen, an welchem bekannt ist, wer Eigentümer der in Ziffer 1 und 2 vorstehend erwähnten Vermögenwerte ist.

5.

Eventuell: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

D. Der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

Gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB ist die Beschwerde zulässig, weil der Streitwert vorliegend knapp CHF 6'000.00 beträgt und damit unter der Grenze für die Berufung liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegen den Entscheid der Vorinstanz in Arrestsachen ist ebenfalls die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Entscheid der Vorinstanz

2.1

Die Vorinstanz hielt fest, dass die Parteien gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO im Gesuch genau zu bezeichnen seien. Bei Gesamthandschaften als notwendige Streitgenossenschaften seien alle entsprechenden Hauptparteien einzeln zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Angaben zu den einzelnen, die Erbengemeinschaft von C._____ sel. bildenden Hauptparteien gemacht, sondern sie habe sich diesbezüglich mit der Angabe "Personen und Anschrift unbekannt" begnügt. Mit der fehlenden Parteibezeichnung fehle es folglich an einem konstitutiven Element der Klage (act. B.1, S. 2 f.).

2.2

Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass eine unrichtige Parteibezeichnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden könne, sofern ein redaktioneller Fehler vorliege, keine Zweifel an der wahren Identität der Parteien bestünden und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführerin sei diesfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch weder um eine unrichtige noch um eine im dargelegten Sinne mangelhafte Parteibezeichnung. Vielmehr sei die Identität der die Erbengemeinschaft von C._____ sel. bildenden Hauptparteien gänzlich unbestimmt, weshalb der Mangel als gravierend zu qualifizieren und der Beschwerdeführerin auch keine Frist zur Nachbesserung einzuräumen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es an einem konstitutiven Element des Gesuchs fehle und darauf folglich nicht einzutreten sei (act. B.1, S. 2 f.).

3.

Rügen

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Rechtsverweigerung und Willkür. Es sei nicht zutreffend, dass sie in ihrem Gesuch vom 28. Juli 2023 keine Angaben zu den einzelnen, die Erbengemeinschaft von C._____ sel. bildenden Hauptparteien gemacht habe. Auf S. 3 des Gesuchs sei der Name des mutmasslichen Erben von Frau C._____ sel. mitsamt Anschrift aufgeführt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Identität der einzelnen Hauptparteien gänzlich unbestimmt sei, sei aktenwidrig und verletze das Willkürverbot (act. A.1, S. 4).

3.2

Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz als irrtümlich, wonach jedes Gesuch zwingend den vollständigen Namen und die Adresse der Person enthalten müsse, gegen welche Rechtsschutz verlangt werde. So könne bei Gesuchen auf Arrestnahme gegen Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort nicht in jedem Falle eine Adresse geliefert werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 SchKG). Dasselbe gelte im Grundbuchrecht. Viele Einträge im Grundbuch, deren Richtigkeit vermutet werde, seien falsch, wobei sich die Unrichtigkeit insbesondere auf die Adresse, jedoch auch auf die Person des Eigentümers beziehen könne (act. A.1, S. 4).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe vorliegend den gesamten komplexen Sachverhalt dargelegt und sich nicht bloss damit begnügt, sich auf die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung abzustützen. Die Vorinstanz "bestrafe" mit ihrem Nichteintretensentscheid korrektes Verhalten faktisch mit Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zumindest Gelegenheit zur Ergänzung des Rubrums in ihrem Gesuch geben müssen. Da dies jedoch nicht geschehen und die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten sei, sei der Beschwerdeführerin das Recht verweigert worden (act. A.1, S. 5).

4.

Würdigung

4.1

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält eine Klageschrift bzw. Gesuch die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist dabei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie ihrer Legitimation (BGer 4A_510/2016 v. 26.01.2017 E. 3.1). Die genaue und vollständige Bezeichnung der Parteien ist somit erforderlich, damit das Gericht deren rechtliche Existenz sowie die parteibezogenen Fähigkeiten als Prozessvoraussetzungen prüfen kann (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 221 ZPO), hat aber auch Bedeutung für die korrekten Zustellungen und Vorladungen sowie für die Vollstreckung des Entscheids (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 221 ZPO). Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Namen, Vornamen und Adresse (BGer 4A_242/2016 v. 05.10.2016 E. 3.4). Klarheit über die Identität der Partei kann sich etwa auch aus dem Streitgegenstand ergeben. Eine Berichtigung unklarer Parteibezeichnungen ist zulässig, wenn weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung besteht. Kann eine ungenaue Bezeichnung jedoch nicht korrigiert werden, weil die Identität einer Partei unklar ist, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_242/2016 v. 05.10.2016 E. 3.4; BGer 4A_116/2015 v. 09.11.2015 E. 3.5.1).

4.2

Vorliegend bezeichnete die Beschwerdeführerin im Rubrum des Gesuchs vom 28. Juli 2023 die "Erben von Frau C._____, verstorben am _____, wohnhaft gewesen in G._____, Personen und Anschrift unbekannt" als Gesuchsgegner. Das Gesuch enthält damit entgegen den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO keine genaue und vollständige Bezeichnung des bzw. der Gesuchsgegner. Eine allfällige Berichtigung einer unklaren Parteibezeichnung kommt gemäss den vorstehenden Ausführungen allenfalls in Frage, wenn sich die Identität der Partei zweifelsfrei zumindest aus der Klageschrift ergibt. Im Gesuch vom 28. Juli 2023 erwähnt die Beschwerdeführerin verschiedene Personen, welche eine Rolle spielen würden. Unter anderem ist dabei die Rede von H._____, geboren am _____, wohnhaft in I._____, welcher von 1958 bis 1969 mit C._____ sel. verheiratet und gemäss Erbvertrag ihr Erbe gewesen sei. Ob Herr H._____ noch an der angegebenen Adresse lebt oder ob er zwischenzeitlich verstorben ist, ist nach der Darstellung der Beschwerdeführerin unbekannt. Es lässt sich damit auch der Begründung des Gesuchs nicht entnehmen, welche Person bzw. Personen die Beschwerdeführerin als Gesuchsgegner bezeichnet und ins Recht fassen will. Verzichtet eine anwaltlich vertretene Partei bewusst auf die Bezeichnung der gesuchgegnerischen Partei im Rubrum und spekuliert sie in der Begründung des Gesuchs lediglich über die mögliche Erbenstellung bestimmter Personen, bedeutet dies nach Treu und Glauben nicht, dass sie den Rechtsschutz gegen diese Personen verlangt. Die für eine Berichtigung einer Parteibezeichnung überdies erforderliche zweifelsfrei feststehende Identität der Parteien ist ebenso zu verneinen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. August 2023 vor, dass im Gesuch vom 28. Juli 2023 der Name des "mutmasslichen" Erben von C._____ sel. mitsamt Anschrift aufgeführt sei (act. A.1, S. 4). Die Nennung eines lediglich mutmasslichen Erben in der Begründung des Gesuchs genügt jedoch weder den Anforderungen an eine Parteibezeichnung gemäss Art. 221 ZPO noch den Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur ungenauer Parteibezeichnungen gemäss der vorstehend genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

4.3

Eine genaue und vollständige Bezeichnung des bzw. der Gesuchsgegner lässt sich also weder dem Rubrum noch der Begründung des Gesuchs vom 28. Juli 2023 entnehmen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach es mit der fehlenden Parteibezeichnung an einem konstitutiven Element des Gesuchs fehle, ist folglich korrekt. Eine allfällige Berichtigung unklarer Parteibezeichnungen kommt überdies nur in Betracht, wenn Klarheit über die Identität der Partei herrscht und weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung besteht (oben E. 4.1). Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zutreffend, wonach die Voraussetzungen für eine allfällige Berichtigung unklarer Parteibezeichnungen nicht erfüllt seien, da das Gesuch vom 28. Juli 2023 an einem gravierenden Mangel leide und folglich keine Frist zur Nachbesserung einzuräumen sei. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut, die Beschwerdegegner im Rubrum mit Namen und Adresse zu bezeichnen. Dass sie bestimmte Personen ins Recht fassen will und sich nur in der Parteibezeichnung irrt, so dass diese allenfalls berichtigt werden könnte, scheidet aus.

4.4

Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Grundbuchrecht ebenso wie bei Arrestgesuchen nicht in jedem Fall eine Adresse angegeben werden könne und sich die Unrichtigkeit von Grundbucheinträgen auf die Person oder die Adresse des Eigentümers beziehen könne (act. A.1, S. 4), vermögen vorliegend nicht zu überzeugen. Das Vorhandensein gewisser praktischer Schwierigkeiten entbindet eine Gesuchstellerin nicht vom Erfordernis, die Parteien des Gesuchs genau und vollständig zu bezeichnen. Andernfalls wäre das zuständige Gericht gar nicht erst in der Lage, beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien zu prüfen, Zustellungen korrekt vorzunehmen oder der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Praxis mit dem Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren nicht vereinbar wäre.

4.5

Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass es den Gläubigern von C._____ sel. bzw. deren Rechtsnachfolgern verwehrt bliebe, sich aus den in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten bezahlt zu machen, sollte es beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bleiben (act. A.1, S. 4). Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur Kenntnis, dass C._____ sel. gemäss Allein-Erbschein vom 26. Februar 2013 von H._____, wohnhaft in der J._____, als Alleinerbe beerbt worden ist (act. B.2), ihr wurden auch vom ehemaligen Nachlasspfleger die Kontaktdaten eines Rechtsanwalts in I._____ angegeben, der weiterhelfen könne, falls H._____ zwischenzeitlich verstorben sei (act. B.3). Insoweit verfügt die Beschwerdeführerin über zumutbare Möglichkeiten, die Erben von C._____ sel. ausfindig zu machen. Für den Fall, dass sich die Erben nicht eruieren lassen, sieht das Gesetz zudem Massnahmen vor. So hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise in Einklang mit dem einschlägigen nationalen und internationalen Recht bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Schritte zur Regelung von nachträglich entdecktem Erbschaftsvermögen, zur Regelung einer Erbschaft mit unbekannten Erben oder zur Anordnung weiterer erbrechtlicher Sicherungsmassnahmen einleiten können. In Betracht fallen insbesondere richterliche Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer einer Liegenschaft nach Art. 666a ZGB und, bei Zuständigkeit der deutschen Behörden, die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB im Rahmen eines zusätzlichen Verfahrens bei Entdeckung von weiterem Vermögen nach Beendigung des Erbverfahrens.

5.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Maloja mangels Bezeichnung der Partei des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegner korrekt war. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

6.

Prozesskosten

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund des erforderlichen Aufwands und des Streitinteresses sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt wird, auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 10 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]). Sie gehen ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zulasten der Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von CHF 750.00 gehen zulasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird der A._____ zurückerstattet.

Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 712i ZGBart. 712i CCart. 712i Codice civile svizzero

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4A_510/2016

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4A_242/2016

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