ZK1 2023 116
Einkommenssteuer
28. September 2023Deutsch18 min
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. August 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund akuter psychotischer Symptomatik mit fremdaggressivem Verhalten.
Source gr.ch
Entscheid vom 8. September 2023
Referenz ZK1 23 116
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 27.08.2023
Mitteilung 14. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 27. August 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) fürsorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund akuter psychotischer Symptomatik mit fremdaggressivem Verhalten.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 1. September 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik C._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 4. September 2023 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 6. September 2023 beim Kantonsgericht ein.
E. Am 8. September 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 5. September 2023 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ noch gleichentags zugestellt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 27. August 2023 (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom 31. August 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. September 2023 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3
Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. September 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 10).
3.1
Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2
Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV (BR 215.010) solche mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel für Allgemeine Innere Medizin. Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH in selbstständiger Praxis. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 27. August 2023 (act. 04.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.
4.1
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1
Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2
Dem Bericht der stellvertretenden Chefärztin Dr. med. E._____ und des Oberarztes Dr. med. F._____ (act. 04) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 der Klinik C._____ aufgrund dessen psychotischer Erkrankung bekannt sei. Am 27. August 2023 sei der Beschwerdeführer mit einer akuten Psychose und fremdaggressivem Verhalten in die Klinik C._____ eingewiesen worden. Die behandelnden Ärzte beschrieben den Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die Klinik als stark agitiert, angetrieben, gereizt und verbal-aggressiv. Ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich gewesen (act. 04.2). Als Hauptdiagnose wurde eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10: F23.1) diagnostiziert und differentialdiagnostisch eine bipolare Störung mit manischer Episode. Als Nebendiagnose wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2) diagnostiziert. Dipl. med. D._____ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten eine bipolare Störung (ICD-10: F31.2), aktuell bestehend mit einer Manie mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch sei an eine Schizophrenie zu denken. Aufgrund des vom Beschwerdeführer berichteten langjährigen Cannabiskonsums sei zudem von einer Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) auszugehen. Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Gutachters muss beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden.
4.3.1
Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2
Im Bericht der Klinik C._____ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzuschätzen. Aktuell sei keine weniger einschneidende Massnahme als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation ersichtlich (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dipl. med. D._____ bestätigt in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer akuten Behandlung der psychotischen Manie. Hierfür seien die angeordneten Medikamente geeignet. Zudem sollte auch mit einer medikamentösen Rezidivprophylaxe begonnen werden, da es sich um eine phasisch verlaufende Erkrankung handle. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Behandlungsmotivation könne dies derzeit nicht freiwillig oder gar ambulant erfolgen, sondern müsse auf der geschlossenen Station durchgeführt werden (act. 07, Beurteilung, Frage 2). Die Beurteilung des Gutachters ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung in einer Klinik ausgegangen werden muss.
4.3.3
Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Der Gutachter hielt dazu fest, dass bei fehlender Behandlung ein hohes Risiko hinsichtlich eigen- und fremdgefährdender Handlungen aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Impulskontrolle bei gleichzeitig psychotischer Interpretation von alltäglichen Situationen bestehe. Suizidale Handlungen seien ebenfalls möglich bei psychotischer Fehlinterpretation von Situationen oder bei Realisierung der Schwere der Erkrankung bei gleichzeitiger Störung der Impulskontrolle. Auch bei einem Wechsel in eine depressive Phase könne es rasch zu suizidalen Impulsen kommen. Der Beschwerdeführer soll auch über suizidale Impulse und Absichten in der Vergangenheit berichtet haben. Durch Provokationen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten könnten zudem auch von diesen gefährdende Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen. Ebenso könnte es auch im Strassenverkehr aufgrund der eingeschränkten Impulskontrolle zu einer Eigengefährdung kommen. Weiter sei bekannt, dass bei fehlender Behandlung einer akuten Manie oder Psychose das Risiko einer erneuten Erkrankung bzw. die Entwicklung einer chronischen Symptomatik erheblich erhöht sei (zum Ganzen act. 07, Beurteilung, Fragen 3 bis 4). Auch diese Beurteilung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, zumal die ausführlichen Darstellungen des Gutachters die konkret drohenden Gefahren für die Gesundheit des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung deutlich aufzeigen.
4.3.4
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung.
4.3.5
Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel verständlich darlegen. Vereinzelt waren Grössenideen (insbesondere in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten) und nicht klar verständliche Monologe zu vernehmen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer lehnt die verordneten Medikamente ab, mit Ausnahme von Quetiapin zur Behandlung seiner Schlafschwierigkeiten. Einzig gegenüber einer ambulanten Behandlung scheint er insoweit aufgeschlossen zu sein, als er eine mögliche Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Psychiaterin Dr. med. G._____ erwähnt hat (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Allerdings hat der Beschwerdeführer in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, nach seiner Entlassung keine Medikamente einnehmen zu wollen.
4.3.6
Gemäss dem Gutachten von Dipl. med. D._____ würden keine anderen Massnahmen zur Behandlung der festgestellten Krankheit zur Verfügung stehen, welche weniger einschneidend wären. Insbesondere seien eine freiwillige Behandlung auf einer offenen Station oder eine ambulante Behandlung nicht ausreichend (act. 07, Beurteilung, Frage 6). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er nicht gewillt ist, der notwendigen Behandlung zu folgen und dass bei einem Austritt aus der Klinik C._____ zwangsläufig mit der Absetzung der notwendigen Medikation zu rechnen wäre. Die von ihm angedeutete ambulante Behandlung stellt keine angemessene Alternative dar, vor allem da sich der Beschwerdeführer mehr auf die (angeblich) heilenden Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verlassen scheint als auf die notwendige psychopharmakologische Medikation (vgl. act. 10, S. 3). Unter diesen Umständen ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine Weiterführung seiner Behandlung und Betreuung in der Klinik C._____ erforderlich macht. Die Unterbringung in der Klinik C._____ stellt derzeit die einzig zur Verfügung stehende Option dar und ist folglich notwendig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.
4.4
Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ der C._____ stellt ein für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie geeignetes Setting dar (vgl. auch act. 07, Beurteilung, Frage 7).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
6.
Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – welcher momentan keiner Arbeit nachgeht und von der Sozialhilfe abhängig ist – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00, vgl. zu letzteren act. 07.1) beim Kanton Graubünden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 11
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 443 ZGBart. 443 CCart. 443 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
5A_532/2020
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
BGE 148 III 1ATF 148 III 1DTF 148 III 1
BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 51 EGzZGBart. 51 EGzZGBart. 51 LICC
Art. 430 ZGBart. 430 CCart. 430 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 145 III 441ATF 145 III 441DTF 145 III 441
5A_288/2016
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101
BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105
Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero
Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF