ZK1 2023 124
Entscheide Obergericht
29. November 2023Deutsch15 min
A. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 ersuchten A._____ und die B._____ AG das Regionalgericht Prättigau/Davos, gegen die C._____ vorsorgliche Massnahmen (Bauverbot) zu erlassen. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:
Source gr.ch
Urteil vom 10. November 2023
Referenz ZK1 23 124
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Dörig, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
B._____ AG
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli
Werkstrasse 2, 7000 Chur
gegen
C._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta
M&R Rechtsanwälte AG, Grütstrasse 55, 8802 Kilchberg ZH
Gegenstand Prozesskosten
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 11.09.2023, mitgeteilt am 11.09.2023 (Proz. Nr. 135-2023-238)
Mitteilung 13. November 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 ersuchten A._____ und die B._____ AG das Regionalgericht Prättigau/Davos, gegen die C._____ vorsorgliche Massnahmen (Bauverbot) zu erlassen. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:
1.
Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, mit den Bauarbeiten des Bauvorhabens, für das ihr von der Gemeinde D._____ am 9. Mai 2023 die Baubewilligung erteilt wurde, zu beginnen.
2.
Das Bauverbot sei superprovisorisch, also sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
B. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch von A._____ und der B._____ AG um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Zugleich forderte er die C._____ zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, welche diese am 3. August 2023 erstattete. Die C._____ beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Begehrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
C. Mit Entscheid vom 11. September 2023, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1.
Das Gesuch der B._____ AG und A._____ vom 13. Juli 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und es wird der C._____ erlaubt, ihr Bauvorhaben, für das ihr von der Gemeinde D._____ am 9. Mai 2023 die Baubewilligung erteilt wurde, zu realisieren, jedoch mit folgender Einschränkung:
Es ist der C._____ verboten, den Neubau an jener Stelle, wo sich heute auf der Grenze zum Grundstück Nr. E._____, Grundbuch D._____, die Garagenbaute befindet, höher zu bauen, als die Garagenbaute heute hoch ist.
2.
Die Gerichtskosten dieses Entscheids Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der B._____ AG und A._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die B._____ AG und A._____ haben die C._____ mit CHF 2'928.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
Der B._____ AG und A._____ wird eine Frist bis zum 23. Oktober 2023 zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 ohne weiteres dahin.
5.-6.
[Rechtsmittelbelehrung]
7.
[Mitteilung]
D. Gegen den Kostenentscheid erhoben A._____ und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet:
1.
Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Vorinstanz allenfalls der Gesuchsgegnerin.
E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Beschwerdeführer wehren sich vorliegend gegen die im Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 11. September 2023 vorgenommene Verteilung der Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde wurde vorliegende innert zehn Tagen und damit innert der gesetzlichen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 nicht vollständig ihnen, sondern den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden. Anstelle davon, dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'928.60 zu entrichten haben, verlangen sie zudem ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Strittig sind die Prozesskosten demnach im Umfang von CHF 4'178.60 (= CHF 1'250.00 + CHF 2'928.60). Da der Streitwert der Beschwerde folglich unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).
2. Die Vorinstanz begründet die vollständige Auferlegung der Prozesskosten an die Beschwerdeführer mit dem Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführer seien im vorliegenden Prozess praktisch unterlegen bzw. hätten überwiegend verloren, da sie die ganze Bauausführung hätten verbieten wollen (act. B.1, E. 7).
3.1. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, dass der Standpunkt der Vorinstanz nicht zutreffend sei, wonach sie praktisch unterlegen seien. Ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen habe sich gegen die Erweiterung der Grenzbaute der Beschwerdegegnerin gerichtet, wobei primär die Längenerweiterung und weniger die Höhenerweiterung störend sei. Die Vorinstanz habe ihnen in Bezug auf die Länge der Grenzbaute Recht gegeben, nicht jedoch bezüglich der Überhöhe. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz werde das Gesuch teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dürfe ihr Bauvorhaben zwar realisieren, jedoch mit einer Einschränkung im Bereich der heutigen Garagenbaute. Dieser Entscheid untersage der Beschwerdegegnerin im Grunde genommen die Realisierung des bewilligten Bauvorhabens, da das Weglassen des entsprechenden Gebäudeteils eine Umplanung des restlichen Projekts bedinge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Gesuch gemäss dem Entscheid der Vorinstanz teilweise gutgeheissen werde, der Kostenverteilung jedoch die Prämisse zugrunde liege, dass sie praktisch unterlegen seien. Für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sei das Gesamtergebnis massgebend. Vorliegend seien sie zwar mit ihrem Anliegen, den Bau in der Überhöhe vorsorglich untersagen zu lassen, nicht durchgedrungen, wohl aber mit dem für sie wichtigeren Anliegen bezüglich der Länge des Grenzbaus. Dies bedeute ein hälftiges Obsiegen und Unterliegen. Eine vollständige Auferlegung der Kosten sei nur dann möglich, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen wäre. Da die Beschwerdegegnerin jedoch die vollständige Abweisung des Gesuchs verlangt habe, sei dies nicht der Fall (act. A.1, Rz. III./1 ff.).
3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass ihr mit dem vorinstanzlichen Entscheid einzig verboten worden sei, an der Stelle der bisherigen Garagenbaute höher zu bauen, als die Garage heute hoch sei. Im Übrigen sei ihr erlaubt worden, mit den Bauarbeiten im Rahmen der Baubewilligung zu beginnen. Von der gesamten Breite des Bauvorhabens im Umfang von ca. 13m umfasse die relevante Garage einen Teil von ca. 3m. Auf den restlichen ca. 10m könne sie gemäss der Vorinstanz ohne Höheneinschränkung bauen, weshalb die Beschwerdeführer diesbezüglich vollumfänglich unterlegen seien. Bezüglich der restlichen ca. 3m seien die Beschwerdeführer ebenfalls teilweise unterlegen, da sie mit dem Bauvorhaben im Rahmen der bisherigen Höhe der Garage beginnen könne. Im Ergebnis könne sie mit dem Bauvorhaben gemäss der Baubewilligung sofort beginnen, wobei nur bezüglich der ca. 3m der Garage eine teilweise Einschränkung bestehe. Die Beschwerdeführer seien somit mit ihrem Antrag grösstenteils unterlegen. Die Vorinstanz habe im Rahmen des ihr zukommenden weiten Ermessens die Kosten korrekterweise den Beschwerdeführern vollumfänglich auferlegt und ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Dieser Ermessensentscheid sei nicht zu beanstanden (act. A.2, Rz. 2 ff.).
4.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Für die Frage des Unterliegens bzw. des Ausgangs des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 2 ZPO ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache. Nicht darauf an kommt es hingegen, wie über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel entschieden wurde (BGE 148 III 182 E. 3.2). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (BGer 4A_207/2015 v. 2.9.2015 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme eingeklagt war. Eine Bestimmung der anteilsmässigen Prozessgewinn- bzw. -verlustanteile kann diesfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass ein gewisser Schematismus hinzunehmen ist (vgl. BGer 5D_193/2014 v. 22.6.2015 E. 2.4). Das Gericht kann bei der Kostenverteilung insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreit berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_2021 v. 27.4.2021 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass mit der Beschwerde zwar auch Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das Kantonsgericht nach ständiger Praxis bei der Überprüfung der Unangemessenheit jedoch Zurückhaltung übt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2).
4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es im Kern darum, dass die Beschwerdeführer eine vorsorgliche Massnahme in Form eines Bauverbots verlangten, mit der Begründung, dass die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ("teilweises Baurecht auf Grenze") eine Grenzbaute im Umfang des Bauvorhabens der Beschwerdegegnerin nicht umfasse und die Beschwerdegegnerin deshalb nicht berechtigt sei, das Bauvorhaben im geplanten Umfang zu erstellen (act. B.2, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführer stellten sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Dienstbarkeit lediglich eine Grenzbaute im Umfang der bestehenden Westfassade des Hauses F._____ abdecke, nicht jedoch eine Verlängerung von 10m auf 13m sowie eine Erhöhung um 1.5 Stockwerke. Nichts einzuwenden hätten sie zudem gegen eine eingeschossige Baute in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. _____, sofern sich diese im Rahmen der bestehenden Garage bewege (act. B.2, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren hingegen auf den Standpunkt, dass das im Grundbuch eingetragene Grenzbaurecht ihr das Recht einräume, das Bauprojekt wie geplant auszuführen (act. B.4, S. 4). Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anspruchs bzw. dessen Verletzung als Voraussetzung einer Anordnung vorsorglicher Massnahmen zutreffend aus, dass es vorliegend primär um die Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit "teilweises Baurecht auf Grenze" gehe (act. B.1, E. 4.3). Dabei kam sie zum Schluss, dass sich das Grenzbaurecht grundsätzlich auch auf die Garagenbaute und somit auf eine Länge von ca. 13m ausdehne, im Bereich der Garagenbaute, welche eine Länge von ca. 3m aufweist, jedoch nicht höher gebaut werden dürfe als die bestehende eingeschossige Baute. Im Bereich der bestehenden Westfassade des Hauses F._____ auf einer Länge von ca. 10m lasse sich dem Grundbuchauszug demgegenüber keine Höhenbeschränkung entnehmen, weshalb im Ergebnis eine Erhöhung der Grenzbaute um 1.5 Stockwerke vom Grenzbaurecht erfasst sei (act. B.1, E. 4.4.1 f.).
4.3. Im Ergebnis gibt die Vorinstanz somit in Bezug auf die Auslegung der eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "teilweises Baurecht auf Grenze" sowohl der Beschwerdegegnerin als auch den Beschwerdeführern je zu einem Teil recht. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin in folgendem Bereich: zulässige Erhöhung der Grenzbaute auf einer Länge von ca. 10m um rund 1.5 Stockwerke. Dem Standpunkt der Beschwerdeführer folgt der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber in jenem Bereich der geplanten Grenzbaute, welcher die Ausmasse der bestehenden einstöckigen Garagenbaute überschreitet, d.h. auf einer Länge von ca. 3m vom zweiten Stockwerk bis zum Dachrand der geplanten Grenzbaute (mit einer Höhe von total rund fünf Stockwerken). Vergleicht man die ebengenannten Bereiche miteinander, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass es sich dabei um relativ ähnliche Dimensionen handelt. Vereinfacht ausgedrückt entschied die Vorinstanz in einem Bereich von rund 10m x 1.5 Stockwerke zugunsten der Beschwerdegegnerin, und in einem Bereich von rund 3m x 4 Stockwerke zugunsten der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern ist dabei insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwar den Beginn der Bauausführung nicht generell verboten hat, die Einschränkung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids im Bereich der bestehenden Garagenbaute der Beschwerdegegnerin die Bauausführung de facto dennoch in erheblichem Umfang verbietet. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer praktisch unterlegen seien, jedenfalls nicht haltbar. Lediglich ein geringfügiges Unterliegen von einigen Prozenten kann allenfalls bezüglich der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht des Gesamtergebnisses des vorinstanzlichen Verfahrens jedoch nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin lediglich geringfügig im Umfang von einigen Prozenten unterlegen sei. Vielmehr erscheint das Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei einer Gesamtbetrachtung ausgeglichen.
4.4. Zusammenfassend ist bei diesen Verhältnissen auch unter Beachtung des Ermessensspielraums, über den die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten verfügte (oben E. 4.1), nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten zum Schluss kam, die Beschwerdeführer seien praktisch unterlegen, weshalb diese die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hätten. Insgesamt scheint dem Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen und nach Massgabe des Gesamtergebnisses des vorinstanzlichen Verfahrens der Standpunkt der Beschwerdeführer angemessen, wonach von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien auszugehen ist und die Prozesskosten den Parteien folglich hälftig aufzuerlegen sind.
5. Im Resultat gehen die Gerichtskosten, welche die Vorinstanz auf CHF 2'500.00 festlegte, somit im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der Beschwerdeführer – dies unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) – und im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren je zur Hälfte obsiegt haben, werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorbehaltlos identifiziert hat (vgl. BGer 5A_954/2022 v. 29.8.2023 E. 3.2). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]).
6.2. Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Da die Beschwerdeführer weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht haben, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 HV [BR 310.250]) und praxisgemäss zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV) zu multiplizieren. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Beschwerde erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden als angemessen. Multipliziert mit dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 800.00.
Demnach wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 11. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Gerichtskosten dieses Entscheids in Höhe von CHF 2'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten von A._____ und der B._____ AG, unter solidarischer Haftbarkeit, und im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der C._____. Sie werden mit dem von A._____ und der B._____ AG geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Die C._____ ist verpflichtet, A._____ und der B._____ AG den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'250.00 direkt zu ersetzen.
3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der C._____. Die Gerichtskosten werden aus dem von A._____ und der B._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 300.00 wird A._____ und der B._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. Die C._____ wird verpflichtet, A._____ und der B._____ AG den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 direkt zu ersetzen.
Die C._____ hat A._____ und der B._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 7 EGzZPOart. 7 EGzZPOart. 7 LACPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
BGE 148 III 182ATF 148 III 182DTF 148 III 182
4A_207/2015
5D_193/2014
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5A_954/2022
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF