ZK1 2023 125
Landwirtschaft
2. Mai 2023Deutsch3 min
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Source gr.ch
Entscheid vom 27. September 2023
Referenz ZK1 23 125
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung (C._____) vom 30.08.2023
Mitteilung 27. September 2023
In Erwägung,
dass A._____ von Dr. med. B._____ am 27. August 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ (nachfolgend: C._____) untergebracht wurde,
dass eine dagegen am 31. August 2023 erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. September 2023 abgewiesen wurde,
dass bereits am 30. August 2023 durch die Chefärztin der Klinik C._____, Dr. D._____, eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden war, in welcher eine Behandlung mit verschiedenen Medikamenten vorgesehen war,
dass A._____ gegen die Behandlung ohne Zustimmung mit auf 21. September 2023 datiertem Schreiben, welches am 25. September 2023 der Post übergeben wurde, beim Kantonsgericht Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids eingereicht werden muss,
dass aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage ersichtlich ist, dass die Behandlung ohne Zustimmung dem Beschwerdeführer bereits am 30. August 2023 eröffnet worden ist, er diese zur Kenntnis genommen, indessen das Dokument nicht unterzeichnet hat,
dass damit die Beschwerdefrist gegen diese Verfügung, unter Berücksichtigung des Samstags und des Sonntags, am Montag, 11. September 2023, endete,
dass die auf den 21. September 2023 datierte und am 25. September 2023 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist,
dass auch aus den Verfahrensakten ZK1 23 116 nicht ersichtlich ist, dass schriftlich gegen die Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde erhoben worden wäre,
dass somit mangels Einhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde – auch wenn diese, anders als eine verspätete Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung, nicht als Gesuch um Aufhebung der Behandlung ohne Zustimmung zu behandeln ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27 zu Art. 434/435 ZGB) – zur Kenntnisnahme an die Klinik C._____ der C._____ zugestellt wird,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass die Kosten dieses Verfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
Art. 434 ZGBart. 434 CCart. 434 Codice civile svizzero
Art. 435 ZGBart. 435 CCart. 435 Codice civile svizzero
Erwägungen
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF