ZK1 2023 130
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
20. September 2023Deutsch9 min
A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren ZK1 21 148 die Verfahrenskosten von CHF 2'520.00, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Source gr.ch
Entscheid vom 08. November 2023
Referenz ZK1 23 130
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Gesuchsteller
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Mitteilung 09. November 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren ZK1 21 148 die Verfahrenskosten von CHF 2'520.00, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Poststempel) gelangte A._____ (fortan Gesuchsteller) an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte um Erlass der in Rechnung gestellten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'520.00.
C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantongerichts A._____ Frist bis 23. Oktober 2023 zur Nachreichung von Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse.
D. Innert der gesetzten Frist reichte der Gesuchsteller keine Unterlagen ein.
E. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 (Poststempel 30. Oktober 2023) hielt A._____ fest, seine Eingabe beziehe sich nicht auf den Erlass der ihm auferlegten Kosten, sondern auf den Umstand, dass es nicht richtig gewesen sei, ihm eine solche Rechnung zu stellen.
F. Die Akten des Verfahrens ZK1 21 148 wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der Gesuchsteller beantragt den Erlass der ihm im Verfahren ZK1 21 148 vor Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'520.00. Er macht geltend, dass er während des Verfahrens ZK1 21 148 in einem unzurechnungsfähigen Zustand beim Kantonsgericht erschienen sei. Seitens der SVA sei der darüber informiert worden, dass er so eine Rechnung nicht unbedingt hätte bezahlen müssen. Daher bitte er höflich darum, die Rechnung zu stornieren (act. 0.1). Dieses Anliegen wiederholt er in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023.
1.2
Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Kanton bestimmt die sachliche Zuständigkeit für den Stundungs- oder Erlassentscheid (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1a zu Art. 112 ZPO). Für die Beurteilung eines Gesuchs um Kostenerlass ist gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat (vgl. KGer GR ZK1 2022 16 v. 18.2.2022 E.1.2, ZK1 2023 1 v. 17.1.2023 E. 1.2). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend die I. Zivilkammer über das Gesuch zu befinden hat. Da ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Nachdem das Gesuch ─ wie nachfolgend aufgezeigt wird ─ offensichtlich unbegründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) zur Anwendung.
2.1
Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. KGer GR ZK1 23 1 v. 17.1.2023 E. 2.1). Ein Erlass der Gerichtskosten ist deshalb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 112 ZPO). Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 4). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufordern (BGer 1B_389/2015 v. 7.1.2016 E. 5.4 m.w.H.).
2.2
Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023 geltend macht. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche engere Voraussetzungen kennt als der Erlass und oder die Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass im Entscheid ZK1 2021 148 die Verfahrenskosten von CHF 2'520.00 dem Gesuchsteller auferlegt wurden. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller damals eigenen Aussagen zufolge über ein monatliches Einkommen von CHF 3'700.00 sowie über etwas Erspartes verfügte und eine 5.5-Zimmer Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau bewohnte, wobei der Ehefrau ausserdem ein Haus in B._____ gehöre. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Verfahrenskosten waren folglich zum Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt.
3.2
Soweit der Gesuchsteller vorliegend in seinem Gesuch ausführt, von Seiten des SVA hätte es geheissen, er hätte eine solche Rechnung nicht unbedingt bezahlen müssen, zumal er sich in einem nicht urteilsfähigen Zustand beim Gericht befunden und nicht gesprochen habe, ist dies unbehelflich. Wie in E. 2.2. ausgeführt, dient ein Gesuch um Kostenerlass nicht dazu, eine erneute Beurteilung der Kostenfolge vorzunehmen. Massgebend ist einzig die Frage, ob von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine Urteilsunfähigkeit in einem Beschwerdeverfahren gegen eine fürsorgerische Unterbringung nicht zur Kostenlosigkeit des Verfahrens führt, sondern der Erlass der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bzw. der in Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) umschriebenen Kriterien zu erfolgen hat.
3.3
Der Gesuchsteller hat seine Einkommensverhältnisse mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 nicht belegt. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung seiner langfristigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen, wozu bei verheirateten Personen auch diejenigen des Ehegatten gehören. Innert Frist reichte der Gesuchsteller jedoch keine Unterlagen ein und unterliess auf diese Weise die Mitwirkung. Ebenso wurden mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2023 keine Unterlagen eingereicht, sondern vielmehr das Unverständnis darüber geäussert.
Aufgrund fehlender Unterlagen ist es dem Kantonsgericht nicht möglich, eine Beurteilung vorzunehmen, ob es dem Gesuchsteller auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehegattin langfristig möglich ist, den noch verbleibenden Anteil an den Gerichtskosten zu bezahlen. Mit anderen Worten bleibt unklar, über welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller verfügt. Ebenso ist unbekannt, ob und welcher Arbeitstätigkeit die Ehefrau des Gesuchstellers nachgeht. Eine dauernde Mittellosigkeit hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage ist nicht ausgewiesen, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegten, nach Zahlung von Teilbeträgen noch verbleibenden Verfahrenskosten in den nächsten zehn Jahren zu begleichen.
4.
Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass von Verfahrenskosten nicht vor, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden.
5.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 13 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
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5D_191/2015
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Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC
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Art. 117n Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheitart. 117n Code Européen de Sécurité socialeart. 117n 4
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