ZK1 2023 145
Praxis Kantonsgericht
24. Januar 2024Deutsch5 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 09. Januar 2024
Referenz ZK1 23 145
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic
meyer & meier, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 09. Januar 2024
In Erwägung,
dass A._____ und B._____ die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend C._____) sind,
dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird,
dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), vom 12. Oktober 2023 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen sowie C._____ mit sofortiger Wirkung bei einer Pflegefamilie der Sozialpädagogischen Fachstelle (D._____) behördlich untergebracht wurde,
dass des Weiteren der persönliche Verkehr der Eltern mit C._____ festgelegt und eine bereits bestehende Massnahme angepasst wurde,
dass A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic, gegen diesen Entscheid am 30. Oktober 2023 Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder den Kindseltern zu erteilen und C._____ zur Kindsmutter zurückzuplatzieren, dies unter Gewährung eines angemessenen Besuchsrechts an den Vater,
dass sie im Weiteren beantragte, die Aufgaben und Kompetenzen der Erziehungsbeiständin neu zu regeln und den Eltern Weisungen betreffend ambulante Therapien und Alkoholabstinenz zu erteilen (ZK1 23 142)
dass zudem Eventualanträge und Subeventualanträge gestellt wurden,
dass A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Gesuch vom 3. November 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte (ZK1 23 145),
dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt,
dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung findet,
dass gemäss der zuletzt genannten Bestimmung bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist,
dass dieser Entscheid betreffend die Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu treffen ist, so dass in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung betreffen kann (vgl. KGer GR ZK1 13 65 v. 6.8.2013),
dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sich nicht zum Gesuch vernehmen liess,
dass die Gesuchstellerin – wie sich aus den Gesuchsverfahren eingereichten Unterlagen sowie aus den weiteren Verfahrensakten ergibt – offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren angesichts des angefochtenen Entscheides zumindest nicht geradezu als aussichtslos erscheint,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Beschwerdeverfahren ZK1 23 142 vor Kantonsgericht somit erfüllt sind,
dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO),
dass die unentgeltliche Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung zu gewähren ist, wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden,
dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO),
dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO),
dass als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic ernannt wird,
dass ein Wechsel der Rechtsbeiständin nur mit Bewilligung des Gerichts erfolgen darf und bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs nur objektive Gründe zu berücksichtigen sind (PKG 2007 Nr. 4 E. 3.c. S. 22),
dass der Stundenansatz der Rechtsbeiständin zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]),
dass die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Hauptverfahren festgelegt wird,
dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht und dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO),
dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO),
dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
wird erkannt:
Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren ZK1 23 142 vor dem Kantonsgericht von Graubünden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird.
Zur Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic ernannt.
Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 12 EGzZPOart. 12 EGzZPOart. 12 LACPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Erwägungen
Art. 120 ZPOart. 120 CPCart. 120 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF