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Entscheid

ZK1 2023 151

Jagd/Fischerei JSG/BGF

24. November 2023Deutsch20 min

A. A._____, geboren am _____, ist am 07. September 2023 freiwillig in die Klinik B._____ eingetreten und wurde aufgrund einer Gefährdungssituation am 20. September 2023 rückbehalten. Aufgrund der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung wurde sie für eine Dauer von sechs Wochen durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht.

Source gr.ch

Entscheid vom 20 November 2023

Referenz ZK1 23 151

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Pally, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg

Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26.10.2023, mitgeteilt am 31.10.2023

Mitteilung 30. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____, ist am 07. September 2023 freiwillig in die Klinik B._____ eingetreten und wurde aufgrund einer Gefährdungssituation am 20. September 2023 rückbehalten. Aufgrund der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung wurde sie für eine Dauer von sechs Wochen durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht.

B. Mit Antrag vom 13. Oktober 2023 ersuchten die B._____ (nachfolgend: B._____) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. A._____ befinde sich im Rahmen ihrer bipolar affektiven Störung in einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, weshalb eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung indiziert sei.

C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2023 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.

D. Gestützt auf die am 18. Oktober 2023 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. D._____ im Kurzgutachten vom 23. Oktober 2023 die Diagnose einer psychischen Störung, nämlich eine bipolare affektive Störung mit (gegenwärtig) manisch psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2). Aktuell benötige A._____ dringend medikamentöse Behandlung, wobei aus gutachterlicher Sicht der geschlossene Rahmen einer Klinik notwendig sei.

E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. Oktober 2023, mitgeteilt am 31. Oktober 2023, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:

1.

A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in den B._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 in Verbindung mit 429 Abs. 2 ZGB).

Erwägungen

2.

Dispositiv

Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:

a.

Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der B._____.

b.

Die ärztliche Leitung der B._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.

c.

Konnte A._____ bis 31. März 2024 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der B._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, spätestens bis am 31. März 2024 mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3.

Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren E._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).

4.

Die Kosten im Verfahren Fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 1'891.- (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. med. D._____ von Fr. 1'291.-) festgesetzt und A._____ auferlegt.

5.

(Rechtsmittelbelehrung)

6.

(Mitteilung)

F. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 08. November 2023 (Datum Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Pius Fryberg, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben.

G. Mit Schreiben vom 09. November 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden unter Fristsetzung bis zum 13. November 2023 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten.

H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die KESB Nordbünden auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 16. November 2023 beim Kantonsgericht ein.

J. Am 20. November 2023 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 16. November 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm in Begleitung ihrer anwaltlichen Vertretung persönlich daran teil.

K. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.

Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]).

1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde eine Verlängerung mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 26. Oktober 2023 im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist am 08. November 2023 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.1). Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie die fürsorgerische Unterbringung zum Gegenstand hat, einzutreten.

1.3. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, wonach ihr wieder Zugriff auf sämtliche Konti, insbesondere bei der G._____bank und der H._____bank, zu erteilen sei. Der Entzug des Zugriffs auf Bankkonti war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 26. Oktober 2023, sondern eines weiteren Entscheids der KESB Nordbünden betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen, welcher im Übrigen der Beschwerdeführerin erst nach der Beschwerdeerhebung vom 8. November 2023 mitgeteilt wurde. Er kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichteten Beschwerdeverfahrens sein.

2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend hat Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Kurzgutachten – im Auftrag des Kantonsgerichts – über die Beschwerdeführerin erstellt, nachdem er diese am 15. November 2023 persönlich in der Klinik B._____ untersucht hatte und ebenfalls telefonischen Kontakt mit Dr. med. I._____ hatte. Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden.

2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 20. November 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

3.2.2. Dr. med. D._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung, nämlich eine bipolare affektive Störung mit (gegenwärtig) manisch psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2). Dr. med. F._____ bestätigte in seinem Gutachten die Diagnose. Seit der letzten Beurteilung durch Dr. med. D._____ habe sich die manische Symptomatik zwar deutlich verbessert, jedoch lägen immer noch psychotische Symptome vor, sodass die Diagnose insgesamt so belassen werden müsse (act. 1.1, S.12). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB grundsätzlich gegeben. Dies hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich ihrer Befragung an der mündlichen Hauptverhandlung anerkannt.

3.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3).

3.3.2. Dr. med. D._____ hatte in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dringend medikamentös behandelt werden müsse, und zwar im geschützten Rahmen auf der geschlossenen Station der Klinik B._____. Die Patientin sei noch nicht genug stabil, um die Behandlung ambulant weiterzuführen (KESB act. S. 648). Dr. med. F._____ bestätigt in seinem Gutachten vom 15. November 2023 die Notwendigkeit einer Behandlung und Betreuung. Gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit sei das geschlossene Setting der B._____ – für die weiterhin benötigte Reizabschirmung und medikamentöse Einstellung – angemessen und geeignet, auch um die seit wenigen Tagen erreichte Besserung nicht zu gefährden (act. I.1, S. 13 und 15). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit im konkreten Fall noch als verhältnismässig beurteilt werden kann.

3.3.3. Erforderlich ist nämlich eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Dr. med. F._____ führt in seinem Gutachten dazu aus, dass eine konkrete Gefahr derzeit vor allem im Bereich der Finanzen und in der Gefährdung der Wohnsituation bestehe. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe aktuell nicht, vorausgesetzt der jetzige Zustand bleibe erhalten. Jedoch sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung selbstständig verändere (act. I.1 S. 14). Somit geht Dr. med. F._____ speziell im Bereich der Finanzen von einer (finanziellen) Selbstgefährdung und teilweise auch von einer Fremdgefährdung aus. Ausreichend akute und konkrete Gefährdungsszenarien für Leib und Leben der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch aus dem Gutachten nicht. Stattdessen wird bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf eine noch nicht konkrete Gefahr hingewiesen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei unterbleibender medikamentöser Behandlung stellt nämlich eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen Erkrankungen anzunehmen ist. Zudem scheint die Beschwerdeführerin im Grundsatz – wie sie an der mündlichen Hauptverhandlung angegeben hat – eine medikamentöse Behandlung zu befolgen, zumal der Eintritt in die B._____ Klinik auf eine eigenmächtig erhöhte Medikamentendosis und nicht auf das Absetzen von Medikamenten zurückzuführen war. Ein gewisses Mindestmass an psychologischer und pharmakologischer Betreuung scheint somit gegeben zu sein, weshalb eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche das notwendige Mass der konkreten und akuten Selbstgefährdung erfüllt, nicht ersichtlich ist. Es ergibt sich somit keine konkrete und unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich ist, auch wenn grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung ausgegangen werden muss. Soweit der Gutachter auf eine finanzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweist, ist einer solchen grundsätzlich mit einer behördlichen Massnahme nach den Bestimmungen von Art. 388 ff. ZGB zu begegnen, namentlich im Rahmen der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit einer Vermögensverwaltung.

3.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. November 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Sie konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und ihre Ansichten in der Regel verständlich darlegen. In Bezug auf ihre Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit zeigte sich die Beschwerdeführerin generell einsichtig. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung war der Beschwerdeführerin bewusst. Auch eine Behandlungsbedürftigkeit schien sie anzuerkennen, da sie gemäss eigener Aussage auch bereit ist, sich (wöchentlich) weiterhin von Dr. med. I._____ behandeln zu lassen (vgl. zum detaillierten Gesprächsverlauf act. 2). Allerdings wolle sie nicht länger in der Klinik bleiben. Auch würde sie ihre Medikamente weiterhin regelmässig einnehmen und bei Bedarf Blutuntersuchungen durchführen, um die Medikation gegebenenfalls anzupassen. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin ergeben sich somit ebenfalls keine Hinweise für eine konkrete und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung. Durch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur weiteren (ambulanten) Behandlung bei Dr. med. I._____ und zur Einnahme der Medikation ist auch bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung die Behandlung der psychischen Erkrankung in einem gewissen Masse gewährleistet. Für die Unterstützung in alltäglichen – insbesondere finanziellen – Angelegenheiten steht der Beschwerdeführerin zudem bereits heute eine Beiständin zur Seite. Schliesslich hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 2. November 2023 die Verfügungsrechte auf einzelne Bankkonti entzogen. Auch wenn dieser Entscheid von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ebenfalls angefochten wurde, so wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb zumindest im Zeitpunkt der Entscheidfindung ein finanzieller Schutz der Beschwerdeführerin gewährleistet war. Aufgrund des bereits erwähnten Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremdgefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig.

4. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Hingegen geht aus dem aktuellen Gutachten von Dr. med. F._____ nicht hervor, welche akute Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige Behandlung unterbleibt. Insbesondere reicht eine rein finanzielle Gefährdung durch unkontrollierte Ausgaben nicht für eine fürsorgerische Unterbringung aus. Solchen Gefährdungen kann mit den entsprechenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen entgegengewirkt werden. Somit ist eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass gutachterlich nicht nachgewiesen. Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB sind daher nicht (mehr) erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden bezüglich der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

5.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Eingabe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, womit sie auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid anfocht. Gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wurden ihr auch die Kosten des Verfahrens vor der KESB Nordbünden inklusive der Drittkosten, insgesamt CHF 1'891.00, auferlegt.

5.2. Soweit die Beschwerde auch die vorinstanzliche Kostenauferlegung betrifft, ist sie abzuweisen. Zum einen hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. E. 3.3.4) und keine Neubeurteilung betreffend das Bestehen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der ärztlichen oder behördlichen Unterbringung vorzunehmen. Zum anderen ist vorliegend festzuhalten, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachterin Dr. med. D._____ zum damaligen Zeitpunkt auch von einer akuten und konkreten Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin ausging, wenn sie in ihrem Gutachten die Gefährdung Dritter beschreibt und festhielt, im gegenwärtigen Zustand sei sie nicht in der Lage, ihre alltägliche Belange zu erledigen und sich um sich selbst zu kümmern, und sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, wenn die medikamentöse Behandlung derzeit unterbleibe. Sie empfahl eine dringende medikamentöse Behandlung auf der geschlossenen Station, zumal die Beschwerdeführerin noch nicht genug stabil sei, um die Behandlung ambulant weiterzuführen (KESB act. S. 647 f.). In Anbetracht der gutachterlichen Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass der vorinstanzliche Entscheid, welcher den Ausführungen des Gutachtens folgte, zum damaligen Zeitpunkt falsch war. Demgemäss hat die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen – die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung sowie der Antrag auf Erteilung des Zugriffs auf Bankkonti sind von untergeordneter Natur –, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'291.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'791.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen, und zwar praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 2 Abs. 1 HV) zuzüglich Auslagen von 3% und MWST von 7.7%. Vorliegend ist von einem notwendigen Aufwand von etwa vier Stunden auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) angemessen erscheint.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'291.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 2'791.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Kantonsgericht) entschädigt

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 12

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

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Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

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Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 Codice civile svizzero

5A_228/2016

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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero

BGE 140 III 101ATF 140 III 101DTF 140 III 101

5A_312/2007

5A_288/2011

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Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF