ZK1 2023 153
Forderung aus Kaufvertrag
30. November 2023Deutsch9 min
A. Am 19. Juni 2023 verstarb D._____ in _. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Geschwister C._____, B._____ und A._____.
Source gr.ch
Urteil vom 30. November 2023
Referenz ZK1 23 153
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Berufungskläger
B._____
Berufungskläger
C._____
Berufungsklägerin
Gegenstand Erbrechtliches Inventar
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 01.11.2023, mitgeteilt am 01.11.2023 (Proz. Nr. 135-2023-191)
Mitteilung 1. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 19. Juni 2023 verstarb D._____ in _. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Geschwister C._____, B._____ und A._____.
B. Am 13. Juli 2023 stellten die gesetzlichen Erben beim Regionalgericht Maloja (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch mit dem Begehren, ein öffentliches Inventar zu erstellen. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 26. Juli 2023 wurde das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt und Notar E._____ mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars des Nachlasses von D._____ beauftragt.
C. Der beauftragte Rechtsanwalt und Notar E._____ reichte am 27. Oktober 2023 ein Sicherungsinventar des Nachlasses von D._____ bei der Vorinstanz ein.
D. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 1. November 2023 wurde das Sicherungsinventar den gesetzlichen Erben zur Kenntnisnahme zugestellt und die Kosten von CHF 2'315.10, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 300.00, den zivilstandsamtlichen Kosten von CHF 141.10 sowie den Kosten der Aufnahme des Sicherungsinventars von CHF 1'874.00, dem Nachlass angelastet.
E. Gegen diesen Entscheid erhoben die gesetzlichen Erben C._____, B._____ und A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. November 2023 "Beschwerde" beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Auftrag, ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB aufzunehmen.
F. Mit Verfügung vom 13. November 2023 forderte der Vorsitzende die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Akten und einer allfälligen Stellungnahme bis zum 27. November 2023 auf. Diese reichte die angeforderten Akten am 27. November 2023 fristgerecht ein. Auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete sie.
G. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde von B._____ am 20. November 2023 fristgerecht eingereicht. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Eine Inventaraufnahme nach Art. 553 ZGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren. Dies gilt sowohl für einen anordnenden wie auch für einen (im Anschluss an den Vollzug) genehmigenden Entscheid (BGer 5A_686/2011 v. 28.11.2011 E. 2). Dementsprechend steht den Parteien gegen Entscheide, die Sicherungsmassnahmen betreffen, als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; KGer GR ZK1 16 192 v. 1.6.2017 E. 1.b).
1.2
Der vorliegende Entscheid betrifft den Abschluss eines Sicherungsinventars nach Art. 553 ZGB. Mit der Zustellung des Sicherungsinventars an die Erben und dem Hinweis auf den Fristbeginn zur Ausschlagung der Erbschaft (Art. 568 ZGB) wurde das Sicherungsinventar durch die Vorinstanz implizit genehmigt. Unter Berücksichtigung der unter E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung unterliegt der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt der Streitwertgrenze – daher der Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZGB.
1.3
Eine vermögensrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit dem Rechtsmittel überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dies trifft bei erbrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zu, zumal das Erbrecht die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person regelt. Selbiges gilt auch für das Sicherungsinventar, welches die Sicherstellung der Verwahrung, der Verwaltung und des Übergangs des Erbschaftsvermögens sicherstellt und dass weder ein Erbe noch ein Aussenstehender die Erbmasse unbemerkt verändern können (KGer GR ZK1 16 192 v. 1.6.2017 E. 1 m.w.H.; BGer 5A_686/2011 v. 28.11.2011 E. 1). Gemäss dem vorliegenden Sicherungsinventar (RG act. IX/1) beträgt das Nettonachlassvermögen CHF 30'458.69, womit der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert ohne Weiteres erreicht ist.
1.4
Die Berufungskläger haben mit Eingabe vom 10. November 2023 eine "Beschwerde" gegen den Entscheid der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. A.1). Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und stellt sich heraus, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sogenannte Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. KGer GR ZK2 2019 77 v. 19.12.2019 m.w.H.). Da die vorliegend als Beschwerde bezeichnete Eingabe die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der Berufung erfüllt, ist eine Konversion möglich und die Beschwerde kann als Berufung entgegengenommen werden. Im Übrigen dürften den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorliegend ohnehin keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 52 ZPO; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4), zumal der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich erkennbar war.
2.1
Die Berufungskläger führen aus, dass sie aufgrund der Unklarheit über die vorhandenen Aktiven und Passiven des Erblassers am 13. Juli 2023 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erstellung eines öffentlichen Inventars gestellt hätten. In der Folge habe die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Juli 2023 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars angeordnet und E._____ mit dessen Aufnahme beauftragt. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. November 2023 seien die Berufungskläger hingegen über den Abschluss eines Sicherungsinventars informiert worden. Dieser Entscheid sei rechtlich unhaltbar und stehe im diametralen Widerspruch zum Entscheid desselben Gerichts vom 26. Juli 2023 betreffend Aufnahme eines öffentlichen Inventars
gemäss Art. 580 ZGB. Der beauftragte Notar E._____ habe offensichtlich das falsche Inventar erstellt. Die Berufungskläger hätten explizit ein öffentliches Inventar für die Ermittlung der Aktiven und Passiven des Erblassers verlangt, um anschliessend über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft mit Haftungsbeschränkung entscheiden zu können. Zum öffentlichen Inventar gehöre zwingend ein Rechnungsruf gemäss Art. 582 ZGB, welcher aber offensichtlich nie durchgeführt worden sei. Dieser Rechnungsruf sei durchzuführen und das öffentliche Inventar sei gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen.
Dispositiv
2.2. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Juli 2023 E._____ mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars beauftragt hatte (act. B.2). Dieser reichte jedoch am 27. Oktober 2023 eine öffentliche Urkunde über ein Sicherungsinventar bei der Vorinstanz ein (RG act. IX/1). Ein Rechnungsruf gemäss Art. 582 ZGB hat, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, nicht stattgefunden. Gründe weshalb der beauftrage Notar entgegen der Anweisung der Vorinstanz ein Sicherungsinventar anstelle eines öffentlichen Inventars erstellt hat, sind ebenfalls nicht erkennbar, weshalb von einer simplen Verwechslung ausgegangen werden muss. Das Gleiche muss für den anschliessenden Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2023 (act. B.1) angenommen werden, in welchem diese die Berufungskläger (fälschlicherweise) über den Abschluss und die implizite Genehmigung des Sicherungsinventars in Kenntnis setzte. Dadurch hat die Vorinstanz über ein Sicherungsinventar entschieden, welches es gar nicht angeordnet hat und für welches auch keiner der in Art. 553 Abs. 1 ZGB genannten Anwendungsfälle vorzuliegen scheint. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem offensichtlichen Mangel, der auf eine Verwechslung des beauftragten Notars zurückzuführen ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ursprünglich angeordnete öffentliche Inventar aufnehmen zu lassen.
2.3. Ebenfalls aufzuheben ist der gefällte Kostenentscheid. Die Kosten für das nicht angeordnete Sicherungsinventar und die Gerichtsgebühr können, soweit sie sich als unnötig erweisen, nicht zulasten des Nachlasses gehen (vgl. Art. 108 ZPO). Die Vorinstanz wird über die Prozesskosten neu zu befinden haben. Was die Kosten für die Aufnahme des Sicherungsinventars angeht, ist auf die auftragsrechtliche Regel hinzuweisen, wonach der Beauftragte seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn die mangelhafte Vertragserfüllung einer vollständigen Nichterfüllung gleichkommt und sich als nutzlos oder unbrauchbar herausstellt. Hingegen behält der Beauftragte seinen Vergütungsanspruch (in entsprechendem Umfang), sofern und soweit seine (Teil-)Leistung für den Auftraggeber brauchbar ist (BGE 124 III 423 E. 4a; PKG 1999 Nr. 3 E. 5c).
3. Da sich die Berufung nach dem Gesagten als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 12 VGZ [BR 320.210]). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen diese zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt (Regionalgericht Maloja). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wird B._____ zurückerstattet.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 580 ZGBart. 580 CCart. 580 Codice civile svizzero
Art. 553 ZGBart. 553 CCart. 553 Codice civile svizzero
5A_686/2011
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 553 ZGBart. 553 CCart. 553 Codice civile svizzero
Art. 568 ZGBart. 568 CCart. 568 Codice civile svizzero
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 Codice civile svizzero
5A_686/2011
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC
BGE 145 IV 259ATF 145 IV 259DTF 145 IV 259
Art. 580 ZGBart. 580 CCart. 580 Codice civile svizzero
Art. 582 ZGBart. 582 CCart. 582 Codice civile svizzero
Art. 582 ZGBart. 582 CCart. 582 Codice civile svizzero
Art. 553 ZGBart. 553 CCart. 553 Codice civile svizzero
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
BGE 124 III 423ATF 124 III 423DTF 124 III 423
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF