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Entscheid

ZK1 2023 158

2C_62/2024 vom 31.01.2024

21. Februar 2024Deutsch15 min

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nachfolgend KESB Nordbünden) errichtete am 17. Oktober 2013 eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht für A._____, geb. am _____ 1961, in Form einer Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hob die KESB Nordbünden diese mit Ausnahme der Vertretungskompetenzen im Bereich Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen wieder auf.

Source gr.ch

Entscheid vom 27. Februar 2024

Referenz ZK1 23 158

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B._____

Gegenstand Vertretungsbeistandschaft / Entzug Zugriff auf einzelne Vermögenswerte / vorsorgliche Massnahmen

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 02.11.2023, mitgeteilt am 09.11.2023

Mitteilung 28. Februar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nachfolgend KESB Nordbünden) errichtete am 17. Oktober 2013 eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht für A._____, geb. am _____ 1961, in Form einer Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hob die KESB Nordbünden diese mit Ausnahme der Vertretungskompetenzen im Bereich Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen wieder auf.

B. Die in der Zwischenzeit eingesetzte Beiständin C._____ meldete der KESB Nordbünden am 14. September 2023, dass sich A._____ freiwillig in die Klinik D._____ (nachfolgend D._____) begeben habe. Am 18. September 2023 ersuchte sie die KESB Nordbünden um eine Anpassung der Massnahme.

C. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme wurde A._____ der Zugriff auf ihre Bankkonten entzogen und zusätzlich zur bestehenden Massnahme eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet.

D. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 brachte die KESB Nordbünden A._____ gestützt auf ein Kurzgutachten von Dr. med. E._____ in der Klinik D._____ unter. Nach Einreichung einer Beschwerde am 8. November 2023 gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde diese mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2023 wieder aufgehoben.

E. Bereits mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 2. November 2023, mitgeteilt am 9. November 2023, wurden die bestehenden Massnahmen erweitert und zwar wie folgt:

1.

Die für A._____ geführte Massnahme wird weitergeführt und per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert:

1.

Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a.

Wohnen: stets für einen geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit den Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonen, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;

Soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen.

2.

Folgende Handlungen von A._____ können im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) nur mit der Zustimmung der eingesetzten Beistandsperson rechtsgültig vorgenommen werden:

a

Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren;

b

Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

c

Abschluss von Verträgen mit Kreditkartenunternehmen und Zahlungen

mit Kreditkarte;

d

Kauf auf Rechnung, Voraus- oder Ratenzahlung;

e

Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter;

f

Abschluss von Verträgen via Internet oder Telefonnetz;

g

Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über übliche

Gelegenheitsgeschenke hinausgehen;

h

Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchs-

überlassungsverträgen;

i

Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingverträgen.

2.

A._____ wird der Zugriff auf folgende Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB):

a.

bei der F._____:

G._____

Sparen 3 Konto

b.

bei der H._____:

I._____

Privatkonto / Entzug nur bis 27.11.2023 (vgl. Ziff. 4 unten)

J._____

Sparkonto

K._____

Wertschriftendepot

3.

Zum Inhalt der gemäss Ziff. 1 und 2 angepassten Massnahmen wird festgestellt, was folgt:

1.

Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a.

Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b.

öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

c.

Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);

d.

Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

e.

Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;

f.

soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen.

2.

Folgende Handlungen von A._____ können im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) nur mit der Zustimmung der eingesetzten Beistandsperson rechtsgültig vorgenommen werden:

a.

Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren;

b.

Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

c.

Abschluss von Verträgen mit Kreditkartenunternehmen und Zahlungen mit Kreditkarte;

d.

Kauf auf Rechnung, Voraus- oder Ratenzahlung;

e.

Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter;

f.

Abschluss von Verträgen via Internet oder Telefonnetz;

g.

Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen;

h.

Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen,

i.

Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingverträgen.

3.

A._____ ist der Zugriff auf folgende Vermögenswerte entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB) entzogen:

a.

bei der F._____:

G._____

Sparen 3 Konto

b.

bei der H._____:

I._____

Privatkonto / Entzug nur bis 27.11.2023 (vgl. Ziff. 4 unten)

J._____

Sparkonto

K._____

Wertschriftendepot

4.

Die Verfügungsrechte über das bei Banken oder Versicherungen angelegte Vermögen von A._____ werden wie folgt geregelt (Art. 9 Abs. 2 VBVV):

a.

bei der F._____:

Konto Nr.

Kontoart

Bemerkungen

betroffene Person

Beistand

KESB

L._____

Privatkonto

Betriebskonto

keine

einzeln

keine

G._____

Sparen 3 Konto

keine

kollektiv

kollektiv

b.

bei der H._____:

Konto Nr.

Kontoart

Bemerkungen

betroffene Person

Beistand

KESB

I._____

Privatkonto

pers. UH-Konto

bis 27.11.23 keine

bis 27.11.23 einzeln

keine

ab 28.11.23 einzeln

ab 28.11.23 keine

J._____

Sparkonto

keine

kollektiv

kollektiv

K._____

Wertschriftendepot

keine

einzeln

keine

c.

Die Beistandsperson wird beauftragt, den Saldo auf dem persönlichen Unterhaltskonto auf Fr. 1'000.— zu reduzieren und den darüberhinausgehenden Betrag auf das Betriebskonto zu überweisen.

5.

Als Beiständin für A._____ wird anstelle von M._____ neu C._____ (Berufsbeistandschaft N._____) ernannt.

6.

M._____ wird von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung entbunden. Die Entlastung von M._____ erfolgt voraussichtlich bei der Prüfung einer der nächsten Rechenschaftsablagen über die Mandatsführung.

7.

Die Beistandsperson ist gehalten:

a.

der KESB alle zwei Jahre (noch pendente Rechenschaftsperiode per 30. September 2023) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen,

b.

bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.

8.

Die Leitung der Berufsbeistandschaft N._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Mandatsende das Original der Ernennungsurkunden vom 10. August 2022 und 19. September 2023 zur Archivierung zu übergeben.

9.

Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des Entscheides vom 19. September 2023 verfügte superprovisorische Anordnung (Zugriff auf Vermögenswerte/Anpassung) von Gesetzes wegen hinfällt.

10.

Die Kosten im Verfahren Erweiterung Massnahme/Wechsel Beistandsperson werden auf Fr. 900.— festgesetzt und A._____ auferlegt.

11.

(Rechtsmittelbelehrung)

12.

(Mitteilung)

F. Dagegen liess A._____, vertreten durch Rechtsanwalt B._____, anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht betreffend die fürsorgerische Unterbringung eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 8. November 2023 verwiesen.

G. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso stellte sie den Antrag, die Akten des Verfahrens ZK1 23 151 beizuziehen.

H. Die Akten des Verfahrens ZK1 23 151 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 2. November 2023, mitgeteilt am 9. November 2023, betreffend die Erweiterung einer bestehenden Massnahme des Erwachsenenschutzrechts einer Beistandschaft, insbesondere die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft, den Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte, die Festlegung von Aufgaben und Kompetenzen sowie die Ernennung von C._____ als Beiständin anstelle von M._____ sowie die Festlegung der Pflichten der Beiständin und der Erlass von Weisungen. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]).

2.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 450b ZGB). Ausgeschlossen sind daher auch Nachfristen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung oder der Antragstellung (OGer ZH PQ 180082-O/U v. 6.12.2018 E. 2.3). Der vorliegende Entscheid wurde am 9. November 2023 mitgeteilt. Er ist am 10. November 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Mit schriftlicher Eingabe vom 20. November 2023 an das Kantonsgericht – anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung überreicht – hat die Beschwerdeführerin die Frist gewahrt.

3.

Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

4.1

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450 f. ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB).

4.2

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9.8.2011, E. 2). Wiederholungen oder Verweise auf das bereits vor der ersten Instanz Vorgetragene genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid beziehungsweise an den erstinstanzlichen Erwägungen. Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (OGer ZH PQ200014-O/U v. 26.3.2020 E. 2. – 2.1; OGer ZH PQ 180082-O/U v. 6.12.2018 E. 2.2), und zwar ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels (OGer ZH NQ110031 vom 9.8.2011, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3

In formeller Hinsicht dürfen bei Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB).

4.4

Die Beschwerdeführerin liess sich bereits vor der KESB Nordbünden von Rechtsanwalt B._____ vertreten, weshalb höhere Anforderungen an die Eingabe gestellt werden können. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe festgehalten, dass sie auf ihre Beschwerde vom 8. November 2023 verweisen würde. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten. Die Voraussetzungen, sie weiterhin in der Klinik zu behalten, seien nicht gegeben. Im Weiteren bestehe gemäss Dr. med. O._____ keine Selbst- oder Fremdgefährdung, sondern lediglich eine Gefährdung in finanzieller Hinsicht. Die Beispiele, welche im Entscheid der KESB aufgeführt würden, seien aber nicht geeignet, eine Gefährdung des Vermögens zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe nichts dagegen, dass die Beistandschaft beibehalten werde, aber im bisherigen Rahmen. In der Beschwerde vom 8. November 2023 wiederum nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf den superprovisorischen Entscheid, in welchem ein Vermögensschutz angeordnet und die Aufhebung desselben beantragt war.

4.5

Die Beschwerde genügt selbst minimalen Anforderungen an die Begründung nicht. Die KESB Nordbünden hat im angefochtenen Entscheid die bestehende Massnahme erweitert, Handlungen im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft der Zustimmung der eingesetzten Beistandsperson unterstellt, den Zugriff auf gewisse Vermögenswerte entzogen, Verfügungsrechte geregelt, die Kompetenzen der Beistandschaft festgelegt und schliesslich C._____ als neue Beiständin eingesetzt (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 5). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdebegründung nicht im Ansatz zu entnehmen. Im Wesentlichen richtet sie sich inhaltlich gegen die fürsorgerische Unterbringung und der Selbst- und Fremdgefährdung als deren Voraussetzung sowie gegen die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. O._____, welche wiederum nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und der darin erfolgten Erweiterung der bestehenden Massnahme bildeten. Soweit in der Beschwerdeschrift "Im Wesentlichen" auf die Beschwerde vom 8. November 2023 verwiesen wird (vgl. act. A.1. Ziff. B.1.), kann diese zum Vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten. Zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 8. November 2023 war nämlich der angefochtene Entscheid noch gar nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Zudem wird selbst darin nur auf einen früher ergangenen – nicht anfechtbaren – superprovisorischen Entscheid verwiesen. Somit verbleibt allein die völlig unsubstantiierte Äusserung, die Beschwerdeführerin habe nichts dagegen, dass die Beistandschaft beibehalten werde, aber lediglich im bisherigen Rahmen. Darin ist lediglich eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid enthalten, ohne dass Gründe daraus hervorgehen, weshalb diese eine Rechtsverletzung, eine unrichtiger oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Unangemessenheit enthält. Mithin sind die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich nicht erfüllt. Würde trotzdem darauf eingetreten, wäre die vom Gesetzgeber in Art. 450 Abs. 3 ZGB geforderte Begründung obsolet.

4.6

Es stellt sich die Frage, ob der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Nachfrist zu gewähren ist, um ihre Eingabe zu ergänzen oder nachzubessern. Diese Frage ist zu verneinen, zumal die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist abschliessend zu begründen ist und kein Raum für eine Nachfrist zur Begründung bleibt (vgl. OGer ZH NQ110031 v. 9.8.2011, E. 2.2.2).

5.

Zusammenfassend ist vorliegend mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.1

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, welche entsprechend Art. 63 Abs. 3 EGzZGB einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden, sind vorliegend insbesondere mit Blick auf das Vermögen der Beschwerdeführerin keine auszumachen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.2

Ebenso kann bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

7.

Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

Art. 378 ZGBart. 378 CCart. 378 Codice civile svizzero

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero

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Art. 378 ZGBart. 378 CCart. 378 Codice civile svizzero

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 Codice civile svizzero

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero

Art. 9 VBVVart. 9 OGPCTart. 9 OABCT

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero

BGE 141 III 576ATF 141 III 576DTF 141 III 576

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_922/2015

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 Codice civile svizzero

Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero

Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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