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Entscheid

ZK1 2023 160

OR 253-273c Miete

13. Dezember 2023Deutsch15 min

A. Am 15. Februar 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt der Region Maloja ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte, dass es B._____ gerichtlich zu verbieten sei, seine Stockwerkeinheit Nr. S51769 in der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ (Grundstück Nr. D._____, Grundbuch E._____) gewerblich zu vermieten. Da sich die Parteien anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht einigen konnten, wurde A._____ am 12. Juli 2023 die Klagebewilligung erteilt.

Source gr.ch

Urteil vom 22. Dezember 2023

Referenz ZK1 23 160

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Hubert und Nydegger

Fleisch, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron

c/o Nievergelt & Stöhr AG, Crappun 8, 7503 Samedan

gegen

B._____

Berufungsbeklagter

Gegenstand vorsorgliche Beweisführung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 17.08.2023, mitgeteilt am 21.08.2023 (Proz. Nr. 135-2023-140)

Mitteilung 08. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 15. Februar 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt der Region Maloja ein Schlichtungsgesuch ein und beantragte, dass es B._____ gerichtlich zu verbieten sei, seine Stockwerkeinheit Nr. S51769 in der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ (Grundstück Nr. D._____, Grundbuch E._____) gewerblich zu vermieten. Da sich die Parteien anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht einigen konnten, wurde A._____ am 12. Juli 2023 die Klagebewilligung erteilt.

B. Am 23. Mai 2023 reichte A._____ ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beim Regionalgericht Maloja ein. Darin beantragte sie, dass B._____ zur Edition der Mietverträge, der Verträge mit den Vermittlungsplattformen, den Bankauszügen betreffend Mieteinnahmen der Stockwerkeinheit, der Steuererklärungen und den Zahlungsbelegen für die bezahlten Tourismustaxen zu verpflichten sei.

C. Das Regionalgericht Maloja wies das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit Entscheid vom 17. August 2023 ab.

D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 1. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Edition der erwähnten Unterlagen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beantragte mit Eingabe vom 13. September 2023 sinngemäss die Abweisung der Berufung.

F. Die Berufungsklägerin reichte am 25. September 2023 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.

G. Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu überweisen, welcher fristgerecht eingegangen ist.

H. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an die I. Zivilkammer überwiesen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Auf die vorsorgliche Beweisführung finden grundsätzlich die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung unterliegt damit grundsätzlich der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wenn der Entscheid in einem eigenständigen Verfahren ergeht. Denn damit wird das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht (vgl. auch BGE 138 III 76 E. 1.2; Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 43 zu Art. 158 ZPO). In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit muss der Streitwert CHF 10‘000.00 betragen (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist dies nicht der Fall, steht lediglich die Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO).

1.2

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert ist in der Regel zu schätzen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Band II, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend ist von Mietpreisen zwischen CHF 910.00 und CHF 1'500.00 pro Woche (act. B.10) bei circa halbjährlicher Vermietung auszugehen. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 wird somit deutlich überschritten. Da die Berufung im Übrigen frist- und formgerecht erfolgte, ist auf sie einzutreten.

2.1

Die Berufungsklägerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach Ansicht der Berufungsklägerin handelte es sich bei der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 2. August 2023 nicht bloss um ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme, sondern bereits um die Stellungnahme an sich. In dieser habe sich der Berufungsbeklagte der beantragten Herausgabe der Unterlagen nicht widersetzt, sondern den Anspruch der Berufungsklägerin auf Herausgabe der beantragten Dokumente anerkannt. Die Vor-instanz habe es jedoch unterlassen, die Berufungsklägerin darüber zu informieren, dass das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sowie das Schreiben vom 31. Mai 2023 dem Berufungsbeklagten zugestellt worden sei. Auch das Fristerstreckungsgesuch bzw. die Stellungnahme habe die Berufungsklägerin erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt bekommen. Dadurch sei es ihr verunmöglicht worden, von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch zu machen, wodurch sie die Vorinstanz auch nicht auf die offensichtliche Anerkennung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Herausgabe der angeforderten Dokumente habe hinweisen können (act. A.1).

2.2

Der Berufungsbeklagte äussert sich in seiner Berufungsantwort nicht explizit zum Vorwurf der Gehörsverletzung. Allerdings bestreitet er, dass es sich bei seinem Schreiben vom 2. August 2023 um eine Stellungnahme handelte. Er habe darin lediglich festgehalten, dass die geforderten Unterlagen nicht so schnell beschafft werden könnten. Ob er diese überhaupt beschaffen wollte oder einreichen würde, hätte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Es handle sich also nur um eine Mutmassung der Berufungsklägerin (act. A.2).

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 2 EMRK (BGE 133 I 100 E. 4.5). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 und 1003). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt indes kein Selbstzweck zu. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_371/2019 v. 24.7.2019 E. 3.2; 5A_561/2018 v. 14.12.2018 E. 2.3; 4A_85/2018 vom 4.9.2018 E. 5; 5A_699/2017 v. 24.10.2017 E. 3.1.3).

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 139 I 189 E. 3.2; 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.3.1). Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2). Es kann die Eingabe aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer 2C_876/2016 v. 17.7.2017 E. 2.2; 2C_469/2014 v. 9.12.2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits ein (BGer 5A_929/2018 v. 6.6.2019 E. 2.2; 5D_81/2015 v. 4.4.2016 E. 2.3.4 und 2.4; 8C_229/2017 vom 25.1.2018 E. 4.1). Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr ohne Fristansetzung zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, entweder umgehend eine Stellungnahme einzureichen oder, falls sie sich hierzu ausserstande sieht, dem Gericht anzukündigen, dass sie eine Stellungnahme einzureichen beabsichtige, bzw. dieses um Ansetzung einer Frist zu ersuchen (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8).

4.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2. August 2023 um eine Fristverlängerung ersuchte, damit ihm genügend Zeit bleibe, "um auf die doch recht umfangreichen Forderungen (1 bis 10) einzugehen und die gewünschten Auszüge, Verträge, Abrechnungen etc. bereitzustellen, resp. einzufordern" (RG act. V/8). Ebenso unbestritten ist die Tatsache, dass diese Eingabe der Berufungsklägerin nicht bzw. erst mit dem Abweisungsentscheid vom 17. August 2023 zugestellt wurde. Ob es sich – wie dies von der Berufungsklägerin behauptet wird – bei der Formulierung des Berufungsbeklagten tatsächlich um eine Anerkennung des Anspruchs auf Herausgabe der beantragten Dokumente handelt, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Fakt ist, dass der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe zumindest gewisse inhaltliche Ausführungen aufstellte und die Berufungsklägerin daher einen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte. Die Vorinstanz hätte die Eingabe vom 2. August 2023 somit der Berufungsklägerin zustellen und mit dem Entscheid noch zuwarten müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung hatte zudem insoweit einen Einfluss auf den Verfahrensausgang, als dadurch die allfällige freiwillige Einreichung der Dokumente durch den Berufungsbeklagten bzw. in genereller Weise eine einvernehmliche Lösung verunmöglicht wurde. Die Berufung ist daher gutzuheissen.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist zulässig, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 129 I 129 E. 2.2.3; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 34 zu Art. 53 ZPO).

5.2

Die Berufungsklägerin plädiert für einen Verzicht auf die Rückweisung an die Vorinstanz. Eine Rückweisung würde einen prozessualen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen, da der Berufungsbeklagte den materiell-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der angeforderten Dokumente anerkannt habe. Der Berufungsbeklagte äusserte sich nicht zum Begehren der Berufungsklägerin auf einen reformatorischen Entscheid, hielt aber fest, dass sich die Umstände betreffend Vermietung in den letzten Monaten geändert hätten und es aus diesem Grund keinen Sinn ergebe, die geforderten Unterlagen zu beschaffen.

5.3

Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin führt eine Rückweisung an die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig zu einem prozessualen Leerlauf. Der Berufungsbeklagte anerkennt den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der angeforderten Dokumente gemäss eigenen Aussagen im Berufungsverfahren nicht. Es obliegt dem erstinstanzlichen Gericht, über den rechtlichen Anspruch der Berufungsklägerin auf vorsorgliche Beweisführung zu entscheiden. Auf einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Rückweisung an die Vorinstanz und eine Verkürzung des Instanzenzugs ist daher zu verzichten. Stattdessen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Berufungsklägerin inzwischen Kenntnis vom Fristerstreckungsgesuch des Berufungsbeklagten vom 2. August 2023 erhalten hat, erübrigt sich eine erneute Zustellung. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin jedoch eine Frist zur Stellungnahme bezüglich dieser Eingabe einzuräumen. Wie sie abgesehen davon das Verfahren weiterführt, ist ihr überlassen.

6.1

Da mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid kein neuer Entscheid in der Sache ergeht, ist über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO

e contrario). Darüber wird vielmehr die Vorinstanz nochmals zu befinden haben. An dieser Stelle gilt es lediglich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, festzulegen und zu verteilen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen durchgedrungen ist, sind die Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO könnte das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen auch dem Kanton auferlegen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (BGer 5A_60/2023 v. 4.4.2023 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend hat der Berufungsbeklagte allerdings sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt und sich somit mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert.

6.2

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 9 VGZ [BR 320.201]). Die Parteientschädigung richtet sich grundsätzlich nach der eingereichten Honorarnote und Honorarvereinbarung. Gemäss eingereichter Honorarvereinbarung vom 30. August 2023 vereinbarten die Berufungsklägerin und deren Rechtvertretung einen Stundenansatz von CHF 270.00 (act. B.2), was innerhalb des für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üblichen Rahmens liegt (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht gemäss eingereichter Honorarnote vom 14. September 2023 (act. G. 2.1) einen Aufwand von 13.75 Stunden à CHF 270.00 (Anwältin), 1.00 Stunde à CHF 220.00 (Juristin) und 1.50 Stunden à CHF 95.00 (Assistentin) geltend. Zusätzlich zur Spesenpauschale von 3 % bzw. CHF 122.25 und der MWST von 7.7 % bzw. CHF 323.20 ergibt dies eine Gesamtentschädigung von CHF 4'520.45. Der Zeitaufwand erscheint insgesamt überhöht, weshalb er auf ein angemessenes Mass herabzusetzen ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass Sekretariatsarbeiten bereits im Stundenansatz eines Rechtsvertreters eingeschlossen sind (KGer GR ZK1 19 120 v. 10.3.2020 E. 8.2; BVGer C-457/2018 v. 11.9.2018 E. 5.2; OGer ZH SB170304 v. 12.4.2018 E. 1.4.2). Der Zeitaufwand der Assistentin ist daher zu streichen. Zudem wurden insgesamt 14.25 Stunden (Anwältin und Juristin) für das Erstellen der Berufungsschrift verrechnet, was in Anbetracht der Streitsache deutlich zu viel ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift teilweise unnötige Ausführungen zu theoretischen Grundlagen, Sachverhaltswiederholungen und Mehrfachzusammenfassungen enthält. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Tatsache, dass der Prozessstoff bereits bekannt war, erweist sich ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden zum Anwaltstarif und einer Stunde zum Praktikantentarif für die Berufungsschrift und die (in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte) Replik als angemessen. Zuletzt gilt es noch den Stundenansatz der Juristin auf 75% des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – sprich CHF 200.00 – zu kürzen (Art. 6 Abs. 1 HV). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist somit von einem Aufwand von 8 Stunden à CHF 270.00 (CHF 2'160.00) und einer Stunde à CHF 200.00 (CHF 200.00) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Spesen von 3 % (CHF 70.00) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 187.00) beläuft sich die Parteientschädigung insgesamt auf CHF 2'617.00.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____. Sie werden aus dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 bezogen. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. Die restlichen CHF 3'500.00 aus dem geleisteten Kostenvorschuss werden A._____ zurückerstattet.

B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'617.00 (einschliesslich Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 158 ZPOart. 158 CPCart. 158 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 158 ZPOart. 158 CPCart. 158 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 92 ZPOart. 92 CPCart. 92 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

5A_371/2019

5A_561/2018

4A_85/2018

5A_699/2017

BGE 139 I 189ATF 139 I 189DTF 139 I 189

BGE 133 I 98ATF 133 I 98DTF 133 I 98

BGE 139 I 189ATF 139 I 189DTF 139 I 189

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Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

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Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

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Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

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Art. 6 HVart. 6 HVart. 6 OOA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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