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Entscheid

ZK1 2023 166

Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

6. Juni 2024Deutsch24 min

A. B._____, geboren am 6. Februar 2009, und A._____, geboren am 22. April 2006, sind die Kinder von D._____. Dieser wiederum ist der Sohn von E._____.

Source gr.ch

Urteil vom 3. Juni 2024

[Mit Urteil 5A_456/2024 vom 12. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen].

Referenz ZK1 23 166

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender

Hubert und Nydegger

Ehrenzeller, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Berufungskläger

B._____

Berufungsklägerin

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

gegen

C._____

Berufungsbeklagte

vertreten durch den C._____

wiedervertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Patrick Benz

Rathaus, Poststrasse 37, Postfach 810, 7001 Chur

Gegenstand Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 8.9.2023, mitgeteilt am 14.11.2023 (Proz. Nr. 115-2022-25)

Mitteilung 12. Juni 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. B._____, geboren am 6. Februar 2009, und A._____, geboren am 22. April 2006, sind die Kinder von D._____. Dieser wiederum ist der Sohn von E._____.

B. Mit eigenhändigem Testament vom 30. August 2017 hielt E._____ fest, ihr Sohn D._____ habe auf jeglichen Erbanspruch verzichtet. Als alleinige Erben setzte sie ihre Enkel B._____ und A._____ zu gleichen Teilen ein. Für den Fall, dass gegenüber ihrem Sohn finanzielle Ansprüche mit Bezug auf seinen Erbanspruch, auf den er gemäss Erbvertrag verzichtet habe, geltend gemacht würden, setzte E._____ diesen auf den um die Hälfte reduzierten Pflichtteil gemäss Art. 480 ZGB (RG act. II.1.13).

C. Am 12. September 2017 schloss D._____ mit E._____ einen Erbverzichtsvertrag ab. Darin verzichtete er zugunsten seiner beiden Kinder B._____ und A._____ auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche im Nachlass seiner Mutter (RG act. II.1.14).

D. Mit Testamentsergänzung vom 19. September 2017 räumte E._____ ihrem Sohn D._____ im Sinne eines Vermächtnisses an der Liegenschaft Grundstück-Nr. F._____ mit Wohnhaus an der G._____, H._____, für sich und seine Ehefrau sowie seine Nachkommen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein (RG act. II.1.13).

E. Am 5. Oktober 2018 verstarb E._____. B._____ und A._____ erbten von ihrer Grossmutter unter anderem das Grundstück-Nr. F._____ mit Wohnhaus an der G._____ in H._____ und wurden entsprechend als neue Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen (RG act. II.1.16).

F. Die C._____ verfügt gegen D._____ über Pfändungsverlustscheine im Umfang von CHF 43'091.50. Sie verlangt, zur Deckung dieser Forderungen sei der Erbverzichtsvertrag vom 12. September 2017 mittels paulianischer Anfechtung aufzuheben und das Grundstück-Nr. F._____, Plan-Nr. I._____, Grundbuch H._____, mit Beschlag zu belegen und amtlich zu verwerten.

G. Nach gescheitertem Schlichtungsversuch gelangte die C._____ mit Klage vom 18. Mai 2022 an das Regionalgericht Plessur mit folgendem Rechtsbegehren:

1.

Der Erbverzichtsvertrag vom 12. September 2017 zwischen E._____ und D._____ sei für anfechtbar im Sinne von Art. 285 ff. SchKG zu erklären.

2.

Die C._____ sei unter Duldungspflicht von B._____ und A._____ zu ermächtigen, das Grundstück-Nr. F._____, Plan-Nr. I._____, Grundbuch H._____, zur Deckung der Forderung im Umfang von CHF 43'091.50 mit Beschlag zu belegen und amtlich verwerten zu lassen.

3.

Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur sei anzuweisen, die zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahme im Umfang von Ziffer 2 der Rechtsbegehren zu vollziehen und das Grundstück-Nr. F._____, Plan-Nr. I._____, Grundbuch H._____, zu verwerten.

4.

Eventuell seien B._____ und A._____ zu verpflichten, der C._____ CHF 43'091.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Januar 2022 zu bezahlen.

5.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B._____ und A._____.

Mit Klageantwort vom 8. Juni 2022 beantragten B._____ und A._____ die kostenfällige Klageabweisung.

H. Nach einer ersten Instruktionsverhandlung vom 23. August 2022 fand ein zweiter Rechtsschriftenwechsel statt. An einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 21. Februar 2023 wurden zwei Zeugen befragt. Die Hauptverhandlung fand am 8. September 2023 statt.

I. Am 8. September 2023 (unbegründet mitgeteilt am 12. September 2023, begründet mitgeteilt am 14. November 2023) fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid:

1.

a)

Die C._____ wird ermächtigt, unter Duldungspflicht von B._____ und A._____, das Grundstück-Nr. F._____, Plan-Nr. I._____, Grundbuch H._____, zur Deckung der Forderung im Umfang von CHF 43'091.50 mit Beschlag zu belegen und amtlich verwerten zu lassen.

b)

Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wird angewiesen, die zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahme im Umfang von Dispo.-Ziff. 1 lit. a hiervor zu vollziehen und das Grundstück-Nr. F._____, Plan-Nr. I._____, Grundbuch H._____, zu verwerten.

2.

a)

Die Gerichtskosten betragen CHF 9'400.00. Sie gehen solidarisch zu Lasten von B._____ und A._____.

b)

Die Gerichtskosten werden mit dem von der C._____ geleisteten Vorschuss von CHF 400.00 (Schlichtungsverfahren) verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 9'000.00 für den unbegründeten [recte: begründeten] Entscheid haben B._____ und A._____ dem Kanton Graubünden nachzuzahlen.

c)

B._____ und A._____ haben der C._____ die geleisteten Vorschüsse von CHF 400.00 zu ersetzen.

d)

Der C._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

[Rechtsmittelbelehrung]

4.

[Mitteilung]

J. Gegen diesen Entscheid erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 4. Dezember 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren:

1.

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

2.

Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen.

K. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 stellte die C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgende Anträge:

1.

Die Berufung sei, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur sei zu bestätigen.

2.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit der Berufungskläger.

L. Der bei den Berufungsklägern eingeforderte Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

Prozessuales

Angefochten ist ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert entspricht dem Gesamtbetrag der Pfändungsverlustscheine der Berufungsbeklagten von CHF 43'091.50, womit das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägern am 15. November 2023 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung erfolgte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 frist- und formgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Kollegialgericht ergibt sich aus Art. 7 EGzZPO (BR 320.100).

Für die minderjährigen Berufungskläger bestehen Beistandschaften zur Verwaltung des Kindesvermögens. Zur Prozessführung von verbeiständeten Personen ist die Zustimmung der KESB erforderlich, sofern der Beistand den Prozess in Vertretung der betroffenen Person führt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Die Berufungsbeklagte macht geltend, die von der KESB Nordbünden erteilte Zustimmung erstrecke sich nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten. Dieser Einwand verfängt nicht. Die KESB Nordbünden erteilte mit Entscheid vom 10. Februar 2022 dem Beistand "betreffend Forderungsklage (Art. 285 ff. SchGK, actio pauliana) der C._____ gegen A._____ und B._____ die Zustimmung zur Prozessführung" mit Substitutionsrecht (RG act. III.1.3, Dispositiv-Ziff. 1). Dass diese Zustimmung die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mitumfassen soll, überzeugt angesichts dieser weit gefassten Formulierung nicht; zur Prozessführung gehört auch die Erhebung allfälliger Rechtsmittel. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind damit erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten.

Auf den Antrag der Berufungsbeklagten, der streitgegenständliche Erbverzichtsvertrag sei für anfechtbar im Sinne von Art. 285 ff. SchKG zu erklären (Klageantrag Ziff. 1), trat die Vorinstanz nicht ein (act. B.1, E. 2; korrekterweise hätte die Vorinstanz dies auch im Dispositiv erwähnen müssen). Dieser Nichteintretensentscheid blieb unangefochten. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO; Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 315 ZPO).

Vorinstanzlicher Entscheid

Die Berufungsbeklagte stützt ihre Klage auf die Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Dieser Bestimmung zufolge sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 Abs. 1 SchKG). Eine Klagegutheissung setzt nach dieser Bestimmung eine Gläubigerschädigung, die Schädigungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht für den begünstigten Dritten voraus (BGer 5A_233/2022 v. 31.8.2023 E. 3.2).

Umstritten ist, ob der Erbverzichtsvertrag überhaupt eine nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbare Rechtshandlung ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags sei geeignet, mittelbar zu einer Gläubigerschädigung zu führen. Die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG sei daher auf den Erbverzichtsvertrag anwendbar.

Dispositiv

Bezüglich Gläubigerschädigung erwog die Vorinstanz, der Vater der Berufungskläger habe durch den Erbverzicht den Zufluss einer ihm zustehenden, werthaltigen Erbschaft verhindert und so sein Haftungssubstrat geschmälert. Der Einwand der Berufungskläger, ihr Vater habe einerseits aufgrund der Einräumung des Wohnrechts, andererseits aufgrund lebzeitiger Zuwendungen mehr von seiner Mutter erhalten, als ihm erbrechtlich zugestanden wäre, gehe fehl. Das Wohnrecht sei nicht nur ihm, sondern auch seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern eingeräumt worden. Der von den Berufungsklägern angenommene Wert des Wohnrechts sei demnach durch vier zu teilen. Der Wertanteil, welcher auf ihren Vater entfalle, übersteige den Wert seines gemäss aArt. 471 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 480 Abs. 1 ZGB auf 3/8 des Nachlasses reduzierten Pflichtteilsanspruchs nicht. Dass der Vater der Berufungskläger von seiner Mutter lebzeitige Zuwendungen in der behaupteten Höhe erhalten habe, sei nicht bewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzung der Gläubigerschädigung sei erfüllt.

Die Tatbestandsmerkmale der Schädigungsabsicht, der Erkennbarkeit sowie die Einhaltung der fünfjährigen Verdachtsfrist erachtete die Vorinstanz ebenfalls als gegeben. Im Ergebnis führe dies zur Anfechtbarkeit des Erbverzichtsvertrags. Die Begehren der Berufungsbeklagten um Beschlaglegung und amtliche Verwertung (Klageanträge Ziff. 2 und 3) wurden gutgeheissen, während ihr Eventualbegehren (Klageantrag Ziff. 4) nicht beurteilt wurde.

Anwendbarkeit der Absichtsanfechtung auf den Erbverzichtsvertrag

Die Berufungskläger rügen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz unterliege ein Erbverzichtsvertrag nicht der Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG. Neben den Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung müssten auch die grundsätzlichen Voraussetzungen, welche Art. 285 Abs. 1 SchKG für alle Anfechtungsklagen aufstelle, erfüllt sein. Letzterer Bestimmung zufolge komme eine Anfechtungsklage nur in Frage, wo Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung entzogen worden seien. Dies sei bei einem Erbverzicht nicht der Fall. Der Schuldner verzichte lediglich auf eine Anwartschaft. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichtsvertrags komme es zu keiner Vermögensveränderung beim Schuldner. Damit fehle es bereits an einer anfechtbaren Rechtshandlung.

Die Berufungsbeklagte erwidert, Art. 285 SchKG umschreibe keine abweichenden oder eigenen Tatbestandselemente, sondern lediglich den Zweck der Anfechtungsklage. Die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG umfasse sämtliche Rechtshandlungen. Ausser Betracht fallen würden nur Vorkehren, die ohne Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners blieben, was bei einem Erbverzichtsvertrag nicht behauptet werden könne. Die Anfechtungsklage greife dort, wo es um unlautere Machenschaften gehe. Dies sei der Fall, wenn auf Vollstreckungssubstrat vorsätzlich verzichtet werde, das sich bei normalem Geschäftsgebaren beim Schuldner vorgefunden hätte.

Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtungsklage Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286–288 SchKG entzogen worden sind. Die Anfechtungsklage bezweckt, den früheren Vermögensstand des Schuldners wiederherzustellen, was der französisch- und italienischsprachige Gesetzestext mit der Bezeichnung "révocation" bzw. "revocazione" zum Ausdruck bringt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 52 Rz. 1; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, N 1660; vgl. auch BGer 5A_835/2012 v. 16.5.2013 E. 2.1). Sie richtet sich gegen Handlungen und Unterlassungen des Schuldners, mit denen er ihm bereits zustehendes Haftungssubstrat entäusserte bzw. über bei ihm pfändbare Vermögenswerte verfügte und dadurch sein Haftungssubstrat schmälerte (Adrian Staehelin/Lukas Bopp, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 24 zu Art. 285 SchKG; OGer ZH LB100012 v. 5.12.2011 E. II.4.e.cc S. 24; vgl. BGer 5C.232/2005 v. 27.10.2005 E. 2; BGer 5C.268/2002 v. 14.2.2003 E. 2.3). Der gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG verpönte Entzug von Vermögenswerten kann erfolgen durch Verminderung der Aktiven oder durch Erhöhung der Passiven des Schuldners (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 1 zu Art. 285 SchKG; Brigitte Umbach-Spahn/Stefan Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 285 SchKG). Art. 285 Abs. 1 SchKG enthält (abgesehen vom Erfordernis der Gläubigerschädigung, das sich aus Art. 285 Abs. 1 SchKG ergibt [vgl. BGE 134 III 452 E. 2]) keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale. Die ratio legis der Bestimmung umschreibt die anfechtbare Rechtshandlung näher und setzt so der Anfechtungsklage Grenzen (vgl. Hans-Ueli Vogt, Krisenmanagement unter dem Damoklesschwert der paulianischen Anfechtung, in: GesKR 2/2009, S. 177).

Ob der Erbverzichtsvertrag eine in diesem Sinne anfechtbare Rechtshandlung darstellt, ist höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2012 befasste sich das Bundesgericht mit der paulianischen Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags, welchen ein Schuldner mit seinem Vater zugunsten seiner erwachsenen Söhne eingegangen war. Das Bundesgericht befand, dass ein Erbverzichtsvertrag weder als Schenkung noch als unentgeltliche Verfügung nach Art. 286 Abs. 1 SchKG anfechtbar ist (BGE 138 III 497 E. 6.2 f.). Es ging auch auf die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG ein. Es erläuterte jedoch lediglich das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit und die Frage, unter welchen Umständen die Vermutung, eine nahestehende Person habe die schlechte Vermögenslage des Schuldners gekannt, auch im Verhältnis Vater-Sohn und bei Rechtsgeschäften, an welchen die begünstigten Söhne nicht beteiligt waren, greifen kann. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, im konkreten Fall sei die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht unbewiesen. Ob die übrigen Tatbestandmerkmale der Absichtsanfechtung erfüllt gewesen wären, liess das Bundesgericht (wie bereits die damalige Vorinstanz) offen (BGE 138 III 497 E. 7.3; OGer ZH LB100012 v. 5.12.2011 E. II.4.d S. 21 f.).

Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids wird in der Lehre teilweise – jeweils ohne weitere Begründung – postuliert, Erbverzichtsverträge seien gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar (Peter Breitschmid/Philip R. Bornhauser, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 10 zu Art. 495 ZGB, anders hingegen N 1 zu Art. 497 ZGB; Stefan Grundmann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N 14a und 25a zu Art. 495 ZGB, anders hingegen N 5 zu Art. 497 ZGB; Ivo Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 2 zu Art. 578 ZGB; Stephan Wolf/Ricarda Stoppelhaar, Paulianische Anfechtung und Schutz der Erbengläubiger gemäss Art. 578 ZGB – ein Vergleich, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 705).

Diese Lehrmeinung überzeugt nicht. Denn wie das Bundesgericht im selben Entscheid festhielt, disponiert der Schuldner, welcher erbvertraglich auf eine zukünftige Erbschaft verzichtet, weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über sein Vermögen (BGE 138 III 497 E. 6.3). Er veräussert kein Aktivum (BGE 138 III 497 E. 6.3), sondern verzichtet lediglich auf eine Anwartschaft, welche nicht zu seinem pfändbaren Vermögen gehört (BGE 138 III 497 E. 3.4). Für die Gläubiger stellt die Erbanwartschaft denn auch keine gesicherte Kreditierungsbasis, sondern eine blosse Hoffnung auf zukünftigen Anfall von Vollstreckungssubstrat dar (BGE 138 III 497 E. 3.4). Unter Verweis auf diese Rechtsprechung vertritt ein anderer Teil der Lehre die Ansicht, der Erbverzicht unterliege nicht der Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG (Kathrin Kriesi, Actio Pauliana: Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, Genf 2020, S. 35 und 43; Paul-Henri Steinauer, Le droit des successions, 2. Aufl., Bern 2015, N 652 und Fn. 22; vgl. auch Grundmann, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 497 ZGB). Vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der Anfechtungsklage, den früheren Vermögensstand wiederherzustellen, ist diese Ansicht überzeugend. Denn kommt es nicht zu einer Veräusserung von Aktiven, sondern lediglich zu einem Verzicht auf eine unpfändbare Anwartschaft, so führt der Erbverzichtsvertrag nicht zu einer Veränderung des pfändbaren schuldnerischen Vermögens. Damit liegt auch kein gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG verpönter Entzug von Vermögenswerten vor. Der unentgeltliche Erbverzicht des Schuldners ist daher keine im Sinne von Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung.

Die Berufungsbeklagte führt aus, entgegen der Ansicht der Berufungskläger sei irrelevant, ob im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Vermögensveränderung beim Schuldner eingetreten sei. Die Anfechtungsklage finde auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung noch keine Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners stattgefunden habe. Die Wirkungen des Erbverzichtsvertrags träten erst im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein. Inwiefern dies vorliegend eine Rolle spielen soll, ist nicht ersichtlich. Denn nach dem Gesagten verursacht der unentgeltliche Erbverzichtsvertrag weder im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Veränderung des pfändbaren schuldnerischen Vermögens. Vielmehr führt der unentgeltliche Erbverzicht dazu, dass die ansonsten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintretende Veränderung des Vermögens des Verzichtenden unterbleibt.

Dass im Erbverzicht zugunsten der eigenen Nachkommen unlautere Machenschaften zu erblicken seien, wie dies die Berufungsbeklagte geltend macht, vermag angesichts des Umstandes, dass diese Möglichkeit im Gesetz ausdrücklich angelegt ist, ebenfalls nicht zu überzeugen (vgl. BGE 138 III 497 E. 4.2). Auch eine allenfalls denkbare analoge Anwendung der Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 578 ZGB durch richterliche Lückenfüllung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB fällt in der vorliegenden Konstellation ausser Betracht, weil laut Bundesgericht bei jener Klage nicht die (durch die angefochtene Ausschlagung) begünstigte Person passivlegitimiert ist, sondern der (ausschlagende) Erbe (BGE 55 II 18 E. 3; BGE 138 III 497 E. 3.1).

Gläubigerschädigung

Umstritten ist weiter, ob eine Gläubigerschädigung eingetreten ist. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen schädigt, indem sie das Vollstreckungssubstrat oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren in anderer Weise verschlechtert (BGer 5A_95/2019 v. 18.9.2019 E. 3.1).

Die Berufungskläger argumentieren, diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Ihr Vater habe aufgrund der Einräumung des Wohnrechts mehr von seiner Mutter erhalten, als ihm erbrechtlich zugestanden wäre. Das Vorgehen der Vor-instanz, welche den Wert des Wohnrechts durch vier teile, sei nicht haltbar. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass weder das Wohnrecht noch der periodische Nutzen, welchen das Wohnrecht dem Berechtigten verschafft, der Pfändung unterliegen (Michel Mooser, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 776 ZGB m.w.H.). Entsprechend kann ein Wohnrecht in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht zugunsten der Gläubiger erfasst werden (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 25 zu Art. 286 SchKG). Stellt ein Wohnrecht jedoch kein pfändbares Vermögen dar, so vermag dessen Einräumung einer allfälligen gläubigerschädigenden Verminderung des Vollstreckungssubstrats nicht entgegenzuwirken (vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.1 f.).

Dass keine Gläubigerschädigung vorliegt, ergibt sich bereits aus dem oben in E. 3.6 Erläuterten. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gläubiger im konkreten Fall finanziell bessergestellt gewesen wären, wenn der Vater der Berufungskläger den Erbverzichtsvertrag nicht unterzeichnet und die Erbschaft erhalten hätte. Die Anfechtungsklage richtet sich jedoch lediglich gegen Handlungen und Unterlassungen des Schuldners, mit denen er sich des ihm bereits zustehenden Haftungssubstrates entäussert. Sie hindert den Schuldner nicht daran, den Erwerb neuen Vermögens zu unterlassen (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 24 zu Art. 285 SchKG). Der Verzicht auf den Erwerb neuen Vermögens ist mit anderen Worten nicht mit der Verminderung des vorhandenen Vermögens gleichzusetzen. Durch den Erbverzichtsvertrag wird lediglich auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet. Die Aktiven bzw. das pfändbare Vermögen des Schuldners – und damit das den Gläubigern zur Verfügung stehende Vollstreckungssubstrat – werden dadurch nicht vermindert. Eine Gläubigerschädigung liegt damit nicht vor.

Eventualbegehren der Berufungsbeklagten

Vor Vorinstanz beantragte die Berufungsbeklagte, eventualiter seien die Berufungskläger gestützt auf die Bestimmungen zur Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB) zu verpflichten, ihr CHF 43'091.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Januar 2022 zu bezahlen (Klageantrag Ziff. 4). Die Vorinstanz beurteilte diesen Eventualantrag nicht, weil sie bereits die Anfechtung bejahte.

Wurde ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt, steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es bei Gutheissung der Berufung selbst einen neuen Entscheid fällt oder den Prozess zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückweist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO; KGer GR ZK1 16 140 v. 14.12.2016 E. 3e). Die Rückweisung an die erste Instanz soll dabei die Ausnahme bleiben. Vorliegend wurde lediglich ein vergleichsweise kleiner Teil der Klage nicht beurteilt. Die Sache ist spruchreif, so dass aus prozessökonomischen Überlegungen ein neuer Entscheid angezeigt ist (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 318 ZPO).

Die Berufungsbeklagte stellte den Eventualantrag in ihrer Klageschrift. Die dazugehörigen Tatsachenbehauptungen – insbesondere betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 f. ZGB – folgten jedoch erst im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. RG act. VII.3 S. 3 und RG act. VII.5 S. 2). Vorgängig hatten bereits zwei Instruktionsverhandlungen sowie ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Neue Tatsachenbehauptungen wären daher zu diesem Zeitpunkt nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, wurde weder vorgebracht noch ist dies ersichtlich. Es fehlt damit bereits an einem rechtzeitig vorgebrachten Tatsachenfundament, anhand dessen das Eventualbegehren beurteilt werden könnte. Dieses ist daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Zusammenfassend wird die Berufung gutgeheissen und die Klage abgewiesen, soweit die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist (vgl. betreffend Nichteintreten oben E. 1.3). Das Argument der Berufungskläger, wonach aufgrund der Einräumung des Wohnrechts keine Gläubigerschädigung eingetreten sei, verfängt zwar nicht. Jedoch liegen weder eine anfechtbare Handlung noch eine Gläubigerschädigung vor, da mit dem Erbverzichtsvertrag kein Aktivum entäussert wurde, welches der Zwangsvollstreckung wieder zugeführt werden könnte. Das Eventualbegehren der Berufungsbeklagten auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB wird abgewiesen, da die dazugehörigen Tatsachenbehauptungen verspätet vorgebracht wurden.

Prozesskosten

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren, welche die Vor-instanz auf CHF 9'400.00 festsetzte, werden von den Parteien nicht beanstandet. Sie erscheinen im Hinblick auf den Aufwand und das Streitinteresse angemessen (vgl. Art. 15 EGzZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und sind zu bestätigen. Bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung bildet Ausgangspunkt der von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellte Betrag (Art. 2 HV [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter der Berufungskläger machte für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 16'673.45 geltend (RG act. VI.4). Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 sowie der Interessenwertzuschlag von 5 % bzw. CHF 2'154.50 (RG act. IV.3) sind im Rahmen des Üblichen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 HV). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 50.65 Stunden erscheint angemessen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Hinzu kommen wie verlangt Barauslagen von CHF 664.40 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 1'192.05. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 16'673.45 zu bezahlen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind angesichts des Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ). Da die Berufungskläger im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht haben, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (vgl. Art. 2 HV). Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie für das Verfassen der Berufung erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war und es im Berufungsverfahren im Wesentlichen einzig noch um eine bereits vor der Vorinstanz diskutierte Rechtsfrage ging, ein Aufwand von total sechs Stunden angemessen, was ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. Spesenpauschale (3 %) und Mehrwertsteuer (anwendbar ist der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Ende 2023 anwendbare Satz von 7.7 %, Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 MWSTG) eine Entschädigung von CHF 1'664.00 ergibt.

Demnach wird erkannt:

Es wird vorgemerkt, dass der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 8. September 2023 betreffend Klageantrag Ziffer 1 nicht angefochten wurde. Damit ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Im Übrigen wird in Gutheissung der Berufung der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 8. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Die Klageanträge Ziffer 2–4 werden abgewiesen.

2. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 9'400.00. Sie gehen zu Lasten der C._____.

b) Die Gerichtskosten werden mit dem von der C._____ geleisteten Vorschuss von CHF 400.00 (Schlichtungsverfahren) verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 9'000.00 hat die C._____ nachzuzahlen.

c) Die C._____ hat B._____ und A._____ eine Parteientschädigung von CHF 16'673.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen."

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden der C._____ auferlegt und mit dem von B._____ und A._____ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die C._____ hat B._____ und A._____ den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 direkt zu ersetzen.

Die C._____ hat B._____ und A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'664.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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5A_456/2024

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5C.268/2002

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