ZK1 2023 29
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
2. Mai 2023Deutsch1 min
Source gr.ch
Verfügung vom 15. Februar 2023
Referenz ZK1 23 29
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 02.02.2023
Mitteilung 15. Februar 2022
In Erwägung,
dass A._____ am 2. Februar 2023 fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,
dass A._____ mit Schreiben vom 12. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar 2023) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,
dass die Psychiatrische Klinik B._____ am 14. Februar 2023 aufgefordert wurde, sich zum Gesundheitszustand von A._____ und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,
dass A._____ am 14. Februar 2023 die Beschwerde zurückzog,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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