ZK1 2023 33
Zivilprozessordnung
8. März 2023Deutsch23 min
A. A._____, geboren am _____1980, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2023 durch Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden eine unbehandelte bipolare Störung und eine latente Eigengefährdung durch schwerwiegende Fehlentscheide angeführt.
Source gr.ch
Entscheid vom 24. Februar 2023
Referenz ZK1 23 33
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Anordnung fürsorgerische Unterbringung / Rückhalteentscheid
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle D._____ vom 09.02.2023, mitgeteilt am 10.02.2023
Mitteilung 07. März 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____1980, wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2023 durch Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurden eine unbehandelte bipolare Störung und eine latente Eigengefährdung durch schwerwiegende Fehlentscheide angeführt.
B. Mit Antrag vom 30. Januar 2023 ersuchten die C._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle D._____ (nachfolgend: KESB D._____), um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe weiterhin eine manisch psychotische Symptomatik mit Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen, weshalb eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung indiziert sei.
C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 beauftragte die KESB D._____ Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung von A._____.
D. Gestützt auf die am 3. Februar 2023 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. E._____ im Kurzgutachten vom 6. Februar 2023 die Diagnose einer psychischen Störung, nämlich einer Manie mit psychotischen Symptomen. Aktuell benötige A._____ ein therapeutisches Milieu, wobei aus gutachterlicher Sicht der geschlossene Rahmen einer Klinik erforderlich sei.
E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. Februar 2023, mitgeteilt am 10. Februar 2023, erkannte die KESB D._____ wie folgt:
1.
A._____ bleibt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der C._____, längstens bis 4. Juli 2023, untergebracht.
Erwägungen
2.
Dispositiv
Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
a.
Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der C._____.
b.
Die ärztliche Leitung der C._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle D._____, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.
c.
Konnte A._____ bis 4. Juli 2023 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der C._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle D._____, mit einem Verlaufsbericht zu informieren.
3.
Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'620.00, davon Fr. 600.00 für diesen Entscheid sowie Fr. 1'020.00 für das Kurzgutachten, festgesetzt.
b.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
(Rechtsmittelbelehrung)
5.
(Mitteilung)
F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der KESB D._____. Die KESB D._____ übermittelte die Beschwerde am 16. Februar 2023 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden.
G. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die KESB D._____ unter Fristansetzung bis zum 22. Februar 2023 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Verfahrensakten.
H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 schloss die KESB D._____ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten.
I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 24. Februar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.
J. Am 23. Februar 2023 teilten die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers, F._____, und der zuständige Arzt der Klinik C._____, Dr. med. G._____, dem Gericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seit ca. sechs Tagen abgängig und zur Fahndung ausgeschrieben sei.
K. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 24. Februar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern.
L. Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB D._____, der ärztlichen Leitung der Klinik C._____ und der Berufsbeiständin des Beschwerdeführers gleichentags zugestellt.
Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB D._____ gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]).
1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst, wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). Die ärztliche Unterbringung wurde vorliegend am 4. Januar 2023 für die maximale Dauer von sechs Wochen verfügt und lief am 15. Februar 2023 aus. Der Unterbringungsentscheid der KESB D._____, welcher eine Verlängerung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorsieht, erging am 9. Februar 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 mitgeteilt (act. E.1).
1.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen können die betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist am 14. Februar 2023 (Datum Poststempel) bei der KESB D._____ ein, welche die Eingabe am 16. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete (act. A.1 und D.1).
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (Geiser, a.a.O., N 19 f. zu Art. 450e ZGB). Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Verfahren vor der KESB am 6. Februar 2023 ein Gutachten, nachdem er den Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 persönlich in der Klinik C._____ untersucht hatte (act. E.2, S. 16). Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden.
2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person eine solche ablehnt oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 4 zu Art. 450e ZGB; ausserdem Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7080).
Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung war für den 24. Februar 2023 anberaumt worden (act. D.3). Am Tag vor der Hauptverhandlung teilten die Berufsbeiständin des Beschwerdeführers, F._____, und der zuständige Arzt der Klinik C._____, Dr. med. G._____, dem Kantonsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer abgängig sei (act. D.4). Auch an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer nicht zugegen. Gleichwohl hat sich das hiesige Gericht mit der Beschwerde zu befassen, zumal das Erfordernis der persönlichen Anhörung nicht so verstanden werden darf, dass bei Unmöglichkeit der Anhörung eine Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch den Richter unterbleiben darf (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhoben (act. A.1). Gemäss Angaben der Klinik C._____ ist er am 16. Februar 2023 nicht wie abgesprochen von seinem Arealausgang zurückgekehrt und war seither zur Fahndung ausgeschrieben, wobei er sich ab dem 20. Februar 2023 mutmasslich in Österreich aufhielt (act. E.2, S. 36 und 37). Indem sich der Beschwerdeführer nur zwei Tage nach seiner Beschwerdeerhebung und ohne Absprache aus dem stationären Setting der C._____ entfernte, hat er seine Anhörung vor Kantonsgericht am 24. Februar 2023 verunmöglicht. Die Abgängigkeit des Beschwerdeführers kann als Ablehnung der mündlichen Anhörung verstanden werden und zugleich als Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung bereits abgängig gewesen war, zumal er nach Erhebung der Beschwerde mit der zeitnahen Ansetzung einer Gerichtsverhandlung rechnen musste. Die Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren durch den Beschwerdeführer kann nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Weil sich der Sachverhalt vorliegend aus den beigezogenen Akten für die Beurteilung der Beschwerde hinreichend ergibt, wurde Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise ohne Anhörung des Beschwerdeführers Genüge getan.
3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Der Beschwerdeführer ist der C._____ bereits bekannt, es handelte sich vorliegend um seine 12. Hospitalisation in dieser Klinik. Die C._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine manisch-psychotische Symptomatik (act. E.2, S. 7). Dr. med. E._____ bestätigte in seinem Gutachten die Diagnose der C._____ (act. E.2, S. 23). Der Beschwerdeführer leide an einer als schwer zu bezeichnenden psychischen Störung, nämlich an einer Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F30.2). Ob es im Vorfeld auch schon zu depressiven Episoden gekommen sei und es sich somit um eine bipolare Störung handle, sei nicht bekannt. Aktuell herrsche aber eine deutliche manische Symptomatik vor. Jedenfalls ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fürsorgerisch untergebracht wurde, nachdem er sich während einer Hospitalisation in der C._____ Mitte Dezember 2022 ohne Absprache aus dem stationären Setting entfernte und sich in der Folge über mehrere Wochen in verschiedenen europäischen Ländern aufhielt, ohne dass jemand darüber Kenntnis gehabt hätte (act. E.2, S. 17). Gemäss Angaben von Dr. med. B._____, Hausarzt des Beschwerdeführers, habe sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit namentlich in Italien, Frankreich und Deutschland aufgehalten und habe dabei seine Brille und seinen Mantel verloren. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 draussen habe übernachten wollen, sei bei ihm eine Hypothermie festgestellt worden, weswegen er am 4. Januar 2023 auf die offene Abteilung der C._____ verlegt worden sei (act. E.2, S. 5). Anlässlich der Untersuchung der C._____ vom 30. Januar 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Klinik C._____ am Eintrittstag des 4. Januar 2023 ohne Absprache wieder verlassen habe und in der Folge in H._____ derart auffällig geworden sei, dass Dr. med. B._____ eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Das Verlassen der Klinik ohne Rücksprache präge auch die gegenwärtige Hospitalisation in der C._____, gleichwohl wie Alkoholkonsum im Rahmen von alleinigen Ausgängen. Der Beschwerdeführer zeige teilweise ein verbal aggressiv-bedrohliches Verhalten und "Aggressivität in Tat". Ebenso würden Grössenideen des Beschwerdeführers, Distanzlosigkeit und Angetriebenheit imponieren sowie teilweise auch psychotische Überzeugungen. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor der fürsorgerischen Unterbringung in der C._____ in einem somatischen Spital in I._____ in Behandlung gewesen sei, wo er berichtet habe, sich in Graubünden von Hexen verfolgt zu fühlen. Gemäss Ausführungen der C._____ sei der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zustand weder in der Lage, Einsicht in die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen zu gewinnen, noch verfüge er über ausreichend Einsicht in seine Erkrankung und in seine Behandlungsbedürftigkeit. Bei aktueller manisch psychotischer Symptomatik bestehe die Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie der Verschlechterung seiner Prognose. Eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung sei deshalb indiziert und diene unter anderem der medikamentösen Einstellung respektive Überprüfung des Beschwerdeführers, der persönlichen Betreuung sowie Reduktion der manisch-psychotischen Symptomatik (act. E.2, S. 11 f.).
3.3.2. Im Gutachten vom 6. Februar 2023 wird die Notwendigkeit einer weiteren stationären Unterbringung ebenfalls bejaht. Dr. med. E._____ hält diesbezüglich fest, dass es während der Hospitalisation trotz verschiedener medikamentöser Versuche offensichtlich nicht gelungen sei, die schwere manische Problematik des Beschwerdeführers in den Griff zu bekommen. Damit einhergehend bestehe eine erhöhte Gefahr der ausgeprägten Selbstgefährdung, sollte der Beschwerdeführer nicht ausreichend behandelt werden. In erster Linie sei in diesem Zusammenhang mit einer mangelnden Einnahme der verordneten Medikamente zu rechnen sowie mit Obdachlosigkeit und Verwahrlosung des Beschwerdeführers. Im Sinne eines therapeutischen Milieus benötige der Beschwerdeführer Medikamente, welche die manischen Episoden lindern würden, und bedürfe zusätzlich auch einer Phasenprophylaxe, um ein erneutes Ausbrechen der Erkrankung zu verhindern. Der Beschwerdeführer selbst zeige sich nur bedingt einsichtig in die Notwendigkeit der indizierten Behandlung und Betreuung. So habe er geäussert, die Klinik verlassen und die Medikamente absetzen zu wollen, zumal er gesund sei. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt ist gemäss Einschätzung des Gutachters mit der Gefahr einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds des Beschwerdeführers verbunden, sodass die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von ihm empfohlen wird (act. E.2, S. 23 f.).
3.3.3. Die Ausführungen der C._____ und des Gutachters machen deutlich, dass eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin notwendig ist. Dass der Beschwerdeführer in seinem wahnhaften manischen Zustand nicht in der Lage ist, die Tragweite seiner Entscheidungen einzusehen, zeigte sich in der Vergangenheit an dem Beispiel, dass er am 3. Januar 2023 draussen übernachten wollte und in der Folge mit einer Hypothermie aufgefunden wurde. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer nicht über die Fähigkeit, Einsicht in seine Erkrankung zu erlangen, was sich insbesondere in seinen Aussagen vom 6. Februar 2023 widerspiegelte, als er gegenüber dem Gutachter erklärte, dass er keine Medikamente brauche und gesund sei. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der mündlichen Hauptverhandlung nicht die notwendige Bereitschaft aufwies, um die erforderlichen Schritte zur Behandlung seiner Krankheit anzugehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als dass sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 ohne Absprache aus dem stationären Setting der C._____ entfernte und zur Fahndung ausgeschrieben werden musste. Bereits am 20. Januar 2023 hat sich der Beschwerdeführer telefonisch bei seiner Berufsbeiständin gemeldet und dieser mitgeteilt, er halte sich derzeit in Österreich auf und benötige CHF 1'000.00 auf sein persönliches Konto (act. E.2, S. 37). Dass sich der Beschwerdeführer derzeit mutmasslich wieder im Ausland aufhält, lässt darauf schliessen, dass eine Rückkehr in die alte Situation ohne therapeutische Einbindung und medikamentöse Behandlung zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Situation führt und er insbesondere Gefahr läuft, sich selbst zu gefährden. Die fehlende Abredefähigkeit des Beschwerdeführers und seine wiederholte Abgängigkeit machen deutlich, dass ein ambulantes Setting zur notwendigen Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers nicht geeignet sein kann. Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die weitere stationäre Behandlung in der Klinik C._____ zumindest bis zum Eintritt der Sicherstellung der autonomen Medikamenteneinnahme für das Gericht als ausgewiesen.
3.3.4. Somit stellt sich die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Selbst- und Fremdgefährdung. Gemäss der Schlussfolgerung von Dr. med. E._____ ist der Einschätzung der C._____ zuzustimmen, wonach die Symptomatik des Beschwerdeführers mit einer deutlich erhöhten Gefahr einer selbst- und fremdgefährdenden Handlung verbunden sei. Diese Beurteilung der konkreten Selbst- und Fremdgefährdung durch die Gefahr der weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds des Beschwerdeführers, verbunden mit einer Verwahrlosung, ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Tatsächlich bestehen für das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des stationären Settings einer Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit aussetzt. Bereits in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer während seiner Abgängigkeit seine Medikamente abgesetzt, wurde obdachlos und zog sich in diesem Zusammenhang unter anderem eine Hypothermie zu. Aufgrund der Ausführungen gelangt das Kantonsgericht zur Einschätzung, dass weiterhin eine akute Selbstgefährdung besteht, wenn die Behandlung des Beschwerdeführers unterbleibt. Eine leichtere Massnahme als eine stationäre Behandlung kommt unter diesen Umständen zurzeit nicht in Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3).
Dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, die Klinik C._____ sei angemessen, der Behandlung- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu begegnen. Aus gutachterlicher Sicht sei der geschlossene Rahmen einer Klinik gegenwärtig erforderlich. Nur wenn es im Verlauf zu einer Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers kommen sollte, könnte gegebenenfalls auch eine Verlegung auf eine offene Station in Frage kommen (act. E.2, S. 23). Vorliegend steht ausser Frage, dass die Klinik C._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB D._____ betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Aus dem Entscheid der KESB D._____ und dem Kurzgutachten geht hervor, dass eine stationäre Behandlung nach wie vor notwendig ist. Das Kantonsgericht von Graubünden folgt dieser Ansicht. Die Entscheidkompetenz betreffend die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung liegt gemäss dem angefochtenen Entscheid bei der Psychiatrischen Klinik C._____. Es ist daher an ihr, zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt eine Entlassung vorgenommen werden kann. Dabei hat sie sich jedoch an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu halten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 429 ZGBart. 429 CCart. 429 Codice civile svizzero
Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 60 EGzZGBart. 60 EGzZGBart. 60 LICC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF