ZK1 2023 48
Arbeitslosenversicherung
13. November 2023Deutsch21 min
A. A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____, geboren am _____ 2005. Dieser war im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 19. April 2012 sowie des Obergerichts des Kantons E._____ vom 6. November 2012 unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt worden, wogegen B._____ erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht geführt hatte. Nachdem im Herbst 2013 die Vorbereitungen für die Umplatzierung des Sohnes zum Vater in die Wege geleitet worden waren, setzte sich B._____ zusammen mit C._____ nach F._____ ab, wo beide bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz (_____ 2017) lebten.
Source gr.ch
Entscheid vom 10. Oktober 2023
(Mit Urteil 5A_873/2023 vom 06. Dezember 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz ZK1 23 48
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel
SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
Gegenstand Weiterführung des Verfahrens (Abänderung des Scheidungsurteils)
Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Imboden vom 09.03.2023 (Proz. Nr. 115-2017-22)
Mitteilung 17. Oktober 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____, geboren am _____ 2005. Dieser war im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 19. April 2012 sowie des Obergerichts des Kantons E._____ vom 6. November 2012 unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt worden, wogegen B._____ erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht geführt hatte. Nachdem im Herbst 2013 die Vorbereitungen für die Umplatzierung des Sohnes zum Vater in die Wege geleitet worden waren, setzte sich B._____ zusammen mit C._____ nach F._____ ab, wo beide bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz (_____ 2017) lebten.
B. Am 15. August 2017 reichte B._____ beim Regionalgericht Imboden eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen A._____ ein. Darin beantragte sie unter anderem, den gemeinsamen Sohn C._____ in Abänderung der im Scheidungsverfahren ergangenen Urteile unter ihre alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen und den Vater zu verpflichten, ihr an den Unterhalt des Sohnes mit Wirkung ab Einreichung der Klage über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss seiner Ausbildung monatliche Beiträge von CHF 1'000.00 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.
C. Gleichentags reichte B._____ beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, worin sie die Zuteilung der Obhut über C._____ für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragte. Diesem Begehren entsprach die Einzelrichterin für Zivilsachen mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017, welche in der Folge mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 bestätigt wurde (Proz. Nr. 135-2017-230). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er unter anderem die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden bestritt (ZK1 18 53).
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2018 ordnete die vorsitzende Richterin am Regionalgericht Imboden die Sistierung des Hauptverfahrens betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides im Massnahmenverfahren an. Begründend führte sie aus, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Zuständigkeit auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden für das Hauptverfahren haben könne.
E. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung von A._____ in Bezug auf die vorsorgliche Obhutszuteilung an die Mutter ab. Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2019 (5A_191/2019) nicht ein.
F. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Imboden Anklage gegen B._____ wegen qualifizierter Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen erhoben. Gegen das in der Folge ergangene erstinstanzliche Urteil vom 26. Februar 2019 gingen sowohl B._____ als auch A._____ in Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (SK1 19 35/36). Dieses bestätigte mit Urteil vom 16. August 2021 die Verurteilung von B._____ wegen der vorgenannten Delikte sowie die A._____ zugesprochene Genugtuung, reduzierte jedoch die Strafe, indem es statt einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon 10 Monate vollziehbar), eine bedingte Geldstrafe von 320 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 aussprach. Die von B._____ hinsichtlich der Strafzumessung und der Genugtuung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2022 (6B_784/2022) ab.
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2023 wurden die Parteien im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils über den Wechsel in der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt. Mit der Begründung, dass die konnexen Verfahren mittlerweile entschieden seien, hob die neue Vorsitzende des Regionalgerichts Imboden die Sistierung des Verfahrens auf. Gleichzeitig kündigte sie den Parteien die Durchführung einer Einigungsverhandlung an und setzte diesen eine Frist bis zum 1. Mai 2023 zur Einreichung einer allfälligen zwischenzeitlich erzielten Vereinbarung.
H. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Auf das Begehren der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin vom 15.08.2017 im Rahmen der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. April 2012 durch das Bezirksgericht D._____, C._____ sei unter die alleinige Obhut und Sorge der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin zu stellen, sei mangels Zuständigkeit des Einzelgerichts des Regionalgerichts Imboden und Erreichen des Mündigenalters von C._____ nicht einzutreten.
2.
Das Verfahren sei aufgrund der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit zulasten des Einzelgerichts des Regionalgerichts Imboden abzuschreiben.
3.
Für den Fall, dass die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Regionalgerichts Imboden dennoch bejaht wird, sei nach nunmehr 6 Jahren Verfahrensdauer ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nach Art 92 BGG zu fällen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin sowie des Regionalgerichts Imboden.
I. Der mit Verfügung vom 22. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
J. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 9. März 2023. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer derartigen Beschwerde eine zehntägige Frist. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. März 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 20. März 2023 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 EGzZPO (BR 320.100), wobei die Beurteilung der Beschwerde gerichtsintern in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer fällt (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
Dispositiv
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 20. März 2023 das Nichteintreten auf "das Begehren der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin vom 15.08.2017" (act. A.1). Sein Rechtsbegehren richtet sich demnach primär gegen die Klage der Beschwerdegegnerin auf Abänderung des Scheidungsurteils und wurde allem Anschein nach aus der Berufungsschrift gegen den Massnahmenentscheid vom 11. Dezember 2017 übernommen. Die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung wird vom Beschwerdeführer dagegen nicht explizit beantragt. Stattdessen beantragt er zusätzlich, dass das Verfahren aufgrund der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit abzuschreiben sei oder eventualiter ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu fällen sei. Sinngemäss kann dies als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bei gleichzeitiger Feststellung der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit ausgelegt werden. Unbeanstandet bleibt in der Beschwerdeschrift allerdings der mit der angefochtenen Verfügung kommunizierte Wechsel in der Verfahrensleitung, welcher aufgrund des Ausscheidens der bisherigen Vorsitzenden aus dem Regionalgericht Imboden erforderlich wurde. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer in Frage, dass nach der rechtskräftigen Erledigung sowohl des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch des Strafverfahrens keine Gründe für eine weitere Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils mehr bestehen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer demzufolge einzig gegen die Ankündigung der neuen Vorsitzenden, das Verfahren mit der Vorladung zu einer Einigungsverhandlung weiterführen zu wollen. Ob einer derartigen Absichtsbekundung bereits Verfügungscharakter zukommt und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt gegeben wäre, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber offengelassen werden.
1.3. Eine prozessleitende Verfügung kann gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Im einen wie im anderen Fall dient die Beschwerde einzig der Überprüfung der Frage, ob die betreffende Anordnung im Einklang mit den Normen des Prozessrechts steht. Prozessleitende Verfügungen dienen der zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Sie beziehen sich nicht auf den Streitgegenstand an sich, sondern regeln den Ablauf des Verfahrens, das letztlich zum Entscheid über die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage führt. Die Art der Verfahrensleitung liegt weitgehend im Ermessen des Gerichts. Prozessleitende Verfügungen ergehen daher meistens ex officio und nicht auf Parteiantrag hin. Sofern eine derartige Anordnung mit Beschwerde anfechtbar ist, entscheidet die Rechtsmittelinstanz darüber in der Regel lediglich kassatorisch, weshalb ein Antrag um Aufhebung der Verfügung genügt. Ein reformatorischer Antrag kann (und muss) allenfalls gestellt werden, wenn die prozessleitende Anordnung auf einem Verfahrensantrag beruht. Auch in diesem Fall kann das Begehren aber nur auf Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Verfahrensantrages lauten. Ausgeschlossen ist hingegen, dass die Rechtsmittelinstanz auf Beschwerde gegen eine prozessleitende Anordnung hin bereits über die Zulässigkeit einer Klage entscheidet. Ein dahingehender Antrag sprengt den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, welches von seiner Natur her der Kontrolle einer erstinstanzlichen Entscheidung oder Anordnung dient und daher auf die im konkreten Anfechtungsobjekt behandelten Fragen beschränkt bleiben muss. Insofern unterscheidet sich der Rechtsmittelgegenstand – namentlich bei Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen – vom Streitgegenstand des Hauptverfahrens (vgl. zum Ganzen Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 651 ff. m.w.H.). Vorliegend hat die neue Vorsitzende mit der Ankündigung der Einigungsverhandlung – wenn überhaupt – eine blosse Anordnung zum weiteren Verfahrensablauf getroffen, ohne dass damit die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zur Beurteilung der Klage bejaht worden wäre. Der Entscheid über die Zuständigkeit – sei es als Endentscheid (Art. 236 ZPO) oder als Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) – fällt erstinstanzlich denn auch von Gesetzes wegen in die Kompetenz des in der Sache berufenen Kollegialgerichts (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 5 EGzZPO; Art. 39 GOG [BR 173.00]). Soweit mit der Beschwerde ein Nichteintreten auf die Klage, die Abschreibung des Verfahrens oder – bei Bejahung der Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden – die Ausfällung eines selbständigen Zwischenentscheides im Sinne von Art. 92 BGG beantragt wird, stellt der Beschwerdeführer somit Anträge, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.1. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht anwaltlich vertreten und scheint sich bei der Formulierung seiner Beschwerde teilweise an den Eingaben seiner früheren Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. B.2 f.) orientiert zu haben. Bei Laienbeschwerden werden in formeller Hinsicht praxisgemäss etwas geringere Anforderungen gestellt. Anträge von Laien müssen daher nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.1.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2, je m.w.H.). Im Lichte dieser Grundsätze wäre denkbar, zumindest Ziffer 3 der Beschwerdeanträge dahingehend zu deuten, dass die Beschwerdeinstanz nicht selber über die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden entscheiden soll, sondern letzteres anzuweisen sei, einen entsprechenden Zwischenentscheid zu fällen. Auch bei einer solchen Auslegung der Rechtsbegehren könnte der Beschwerde aus nachfolgend dargelegten Gründen jedoch kein Erfolg beschieden sein.
2.2.1. Die Anordnung einer Einigungsverhandlung gehört nicht zu den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Eine Anfechtung wäre daher von vornherein nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer deswegen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der kantonalen Rechtsprechung sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2018 E. 2.2 m.w.H.; illustrativ auch ZK2 22 45 v. 12.1.2023 E. 3.2). Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt – als Ausfluss der für die Beschwerde allgemein geltenden Begründungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) – beim Beschwerdeführer. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Begründungspflicht abgesehen werden (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3 m.w.H.). Um der Behauptungslast zu genügen, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (vgl. zur analogen Rechtslage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2).
2.2.2. Vorliegend legt der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner Beschwerdeschrift dar, welcher Nachteil ihm aus der Anordnung einer Einigungsverhandlung droht. Einzig in Zusammenhang mit der vorsorglichen Unterstellung des gemeinsamen Sohnes unter die alleinige Obhut der Mutter beklagt der Beschwerdeführer, dass damit ein Zustand geschaffen worden sei, der im Zeitablauf kurz vor Erreichen der Mündigkeit von C._____ faktisch einen Endentscheid darstelle, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Für ihn sei es unverzichtbar, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden vor einer Weiterführung und Verhandlung abschliessend und formal belastbar geklärt werde. Die vielen Jahre der Rückwirkung würden für ihn einen erheblichen rechtlichen Nachteil bedeuten (act. A.1, Ziff. II.3). Damit begründet er zwar, welche (nicht wiedergutzumachenden) Nachteile ihm aus der langen Zeit, während der die vorsorgliche Obhutszuteilung Bestand hatte, erwachsen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, inwiefern ihm aus der Anordnung einer Einigungsverhandlung im Hauptverfahren ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohen würde. An den bereits eingetretenen Nachteilen der vorsorglichen Obhutszuteilung ändert die Art und Weise, wie das Hauptverfahren nach Aufhebung der Sistierung weitergeführt wird, nichts mehr. Darauf hätte auch ein sofortiger Entscheid des Regionalgerichts Imboden über die Zuständigkeit keinen Einfluss mehr gehabt. Allein der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Einigungsverhandlung aufgrund der bestrittenen Zuständigkeit als nutzlos erscheinen mag und sich das Hauptverfahren durch diesen Verfahrensschritt verlängert, führt noch nicht zu einer erheblichen Erschwernis seiner Lage, welche als Nachteil tatsächlicher Natur eine selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung rechtfertigen würde. Dass der gemeinsame Sohn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens kurz vor Erreichen des Mündigkeitsalters stand, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal ein Entscheid über die Zuständigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit ergehen kann. Zwar wird die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut mit der Volljährigkeit des Sohnes gegenstandslos. Die Klage betrifft jedoch auch die Unterhaltspflicht für den Sohn (und zwar für die Zeit ab Klageeinreichung bis zum Abschluss einer Erstausbildung), weshalb das Verfahren jedenfalls in diesem Punkt durch ein Sach- oder Prozessurteil zu erledigen sein wird. Eine allfällige Unzuständigkeit des Regionalgerichts wäre im Übrigen unter dem Aspekt des mutmasslichen Prozessausgangs auch bei der Regelung der Kostenfolgen für den gegenstandslos gewordenen Teil der Klage zu berücksichtigen. Eine zeitliche Dringlichkeit zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage besteht daher nicht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Gerichte anlässlich der vorsorglichen Unterstellung des gemeinsamen Sohnes unter die alleinige Obhut der Mutter keinen belastbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gefällt hätten und ihm daher eine Beschwerde ans Bundesgericht verwehrt gewesen sei (act. A.1, Ziff. II.1), verkennt er, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2019 – in welchem die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (vorfrageweise) bejaht wurde – einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich zugänglich gewesen wäre, wenn auch nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass er es in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht versäumt hat, sich zu dieser Voraussetzung zu äussern, und das Bundesgericht daher aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. act. B.2, E 1.2), hat er selber zu vertreten und kann ebenfalls nicht dazu führen, dass ihm durch die Weiterführung des Hauptverfahrens mit einer Einigungsverhandlung statt mit einem vorgängigen (selbständig anfechtbaren) Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteil konkret darzulegen und sich ein solcher Nachteil auch sonst nicht erkennen lässt, könnte auf die Beschwerde auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden.
2.3.1. Selbst wenn das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen wäre, scheitert die Beschwerde sodann an den Anforderungen, welche Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung einer Beschwerde stellen. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Begründen heisst, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, inwiefern er das Anfechtungsobjekt als fehlerhaft erachtet. Dies setzt voraus, dass er sich argumentativ mit dessen Inhalt auseinandersetzt und darlegt, weshalb ein Beschwerdegrund – d.h. eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) – gegeben sein soll. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an dieses Erfordernis zwar keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. So reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, was am angefochtenen Entscheid beanstandet wird und weshalb er unrichtig sein soll. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (KGer GR KSK 22 46 v. 3.2.2023 E. 2; ZK1 19 116 v. 20.11.2019 E. 1.3, u.a. mit Hinweis auf BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3).
2.3.2. Vorliegend befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der angefochtenen Verfügung, sondern (ausschliesslich) mit den im vorsorglichen Massnahmeverfahren ergangenen Entscheiden. So versucht er, unter Wiederholung seiner in jenem Verfahren vorgetragenen Argumente zur Frage der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit den beantragten Nichteintretensentscheid zu begründen, und kritisiert in diesem Zusammenhang namentlich eine Tatsachenfeststellung im kantonsgerichtlichen Urteil als aktenwidrig (act. A.1, Ziff. II.2). Dabei scheint er zu übersehen, dass sich die beanstandete Erwägung nicht auf den Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung, sondern des in der Folge ergangenen Entscheides der erstinstanzlichen Einzelrichterin bezog. Weiter begründet der Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – sein Interesse an einem selbständigen Zwischenentscheid (act. A.1, Ziff. II.3). Auch an dieser Stelle geht er aber mit keinem Wort auf die angefochtene Verfügung ein und legt dementsprechend auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Anordnung der Vorderrichterin gegen eine Norm des Prozessrechts verstossen würde. Diese hat die Einigungsverhandlung unter Hinweis auf Art. 291 ZPO angeordnet. Die genannte Bestimmung, die aufgrund des Verweises in Art. 284 Abs. 3 ZPO auch bei Klagen auf Abänderung eines Scheidungsurteils sinngemässe Anwendung findet, schreibt vor, dass das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage zu einer Einigungsverhandlung vorlädt. Dabei ist die Durchführung der Einigungsverhandlung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (jedenfalls im Scheidungsverfahren) obligatorisch, und zwar bevor der beklagten Partei Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wird (BGE 138 III 366). Dass im vorliegenden Verfahren ein zwingender Grund für ein abweichendes Vorgehen bestanden hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht sinngemäss aus seinen Ausführungen, weshalb es an einer auf den Rechtsmittelgegenstand bezogenen Begründung fehlt. Auch aus diesem Grunde wäre somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.3. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass eine fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts auch nicht offenkundig ist, so dass die Beschwerdeinstanz allenfalls trotz Fehlens einer tauglichen Rüge einzuschreiten hätte (vgl. zu den Schranken der Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Bis zur Sistierung des Hauptverfahrens lag in jenem Verfahren lediglich die Klageschrift (RG act.I/1) vor. Dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden vom Beschwerdeführer bestritten wurde, war der Vorinstanz zwar aus dem (separat geführten) Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bekannt, wurde darauf in der Sistierungsverfügung doch explizit Bezug genommen. Im Hauptverfahren ist aber noch keine Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt – auch nicht nach der rechtskräftigen Erledigung des Massnahmeverfahrens – eine Beschränkung des Hauptverfahrens auf die Frage der Zuständigkeit respektive die Ausfällung eines diesbezüglichen Zwischenentscheides verlangt. Insofern handelt es sich bei Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren um einen neuen Antrag, der im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem besteht auf eine derartige Verfahrensbeschränkung ohnehin kein Anspruch. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) und tritt auf eine Klage nur ein, sofern diese erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist nach Art. 59 Abs. 2 ZPO unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (lit. b). Die ZPO regelt jedoch nicht, wann die Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorzunehmen ist. Insbesondere geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob sich das Eintreten auf die Urteilsphase oder bereits auf die Verhandlungsphase bezieht. Aus dem System der ZPO lässt sich aber ableiten, dass das Gericht die Beurteilung einer Prozessvoraussetzung aufschieben und bereits eine Verhandlung zur Sache durchführen kann. Es liegt nämlich in seinem Ermessen, ob es den Prozess zunächst auf eine strittige Prozessvoraussetzung beschränkt (Art. 125 lit. a ZPO) oder ob es diese am Ende des Verfahrens beurteilt. Findet die Beschränkung nicht statt, erfolgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 7 zu Art. 59 ZPO). Ein Anspruch der Parteien auf Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen besteht nicht, weil der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen stellte (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, N 6 zu Art. 59 ZPO; zum Ganzen auch KGer GR ZK1 17 125 v. 24.10.2017 E. 3). Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränken und darüber einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid erlassen will oder aber den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen dem Endentscheid vorbehält. Dementsprechend durfte die Vorsitzende des Regionalgerichts Imboden mit der Aufhebung der Sistierung ohne weiteres die Durchführung einer Einigungsverhandlung anordnen, handelt es sich dabei doch um einen Verfahrensschritt, der gesetzlich vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, seinen Standpunkt – auch zur Frage der Zuständigkeit – ein erstes Mal in den Prozess einzubringen. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, sofern darauf entgegen den vorstehenden Erwägungen einzutreten wäre.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet. Da auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet wurde und der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren folglich kein Aufwand entstanden ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet.
Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 12
5A_873/2023
5A_191/2019
6B_784/2022
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC
Art. 5 EGzZPOart. 5 EGzZPOart. 5 LACPC
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
5A_824/2021
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
5A_247/2013
Art. 291 ZPOart. 291 CPCart. 291 CPC
Art. 284 ZPOart. 284 CPCart. 284 CPC
BGE 138 III 366ATF 138 III 366DTF 138 III 366
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
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