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Entscheid

ZK1 2023 5

üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB

4. Januar 2023Deutsch18 min

A. A._____, geboren am _____ 2004, ist in B._____ aufgewachsen. Sie besucht derzeit ein College in C._____. Ihre Mutter, welche Schweizerin ist, hält sich zeitweise in der Schweiz auf, wo A._____ sie im Dezember 2022 besuchte. Am 27. Dezember 2022 beging A._____ einen Suizidversuch durch Einnahme einer hohen Dosis von Antidepressiva und Neuroleptika und wurde in das Kantonsspital D._____ nach E._____ eingewiesen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde sie von Dr. med. F._____, Oberärztin Interdisziplinäre Intensivstation am Kantonsspital Graubünden, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik G._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde Mischintoxikation in suizidaler Absicht angeführt.

Source gr.ch

Entscheid vom 17. Januar 2023

Referenz ZK1 23 5

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger

Arpagaus, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 03.01.2023

Mitteilung 30. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 2004, ist in B._____ aufgewachsen. Sie besucht derzeit ein College in C._____. Ihre Mutter, welche Schweizerin ist, hält sich zeitweise in der Schweiz auf, wo A._____ sie im Dezember 2022 besuchte. Am 27. Dezember 2022 beging A._____ einen Suizidversuch durch Einnahme einer hohen Dosis von Antidepressiva und Neuroleptika und wurde in das Kantonsspital D._____ nach E._____ eingewiesen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde sie von Dr. med. F._____, Oberärztin Interdisziplinäre Intensivstation am Kantonsspital Graubünden, für eine Dauer von sechs Wochen zur Behandlung in die Klinik G._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde Mischintoxikation in suizidaler Absicht angeführt.

B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

C. Am 6. Januar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ärztliche Leitung der Klinik G._____ unter Fristansetzung bis am 9. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik G._____ am 9. Januar 2023 ein.

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde Dr. med. H._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 12. Januar 2023 überbracht.

E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 17. Januar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.

F. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 17. Januar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt.

G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Psychiatrischen Klinik G._____ noch am 17. Januar 2023 mitgeteilt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei einer fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 5. Januar 2023 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).

Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 12. Januar 2023, nachdem er die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 in der Klinik G._____ persönlich untersucht hatte (siehe act. 07). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.

2.3

Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Nach Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB ist der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.

3.2

Dr. med. F._____ ist behandelnde Oberärztin auf der interdisziplinären Intensivstation am Kantonsspital D._____, von wo aus die Beschwerdeführerin an die G._____ überwiesen wurde. Dr. med. F._____ war daher zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt. In der Verfügung vom 3. Januar 2023 ordnete sie die fürsorgerische Unterbringung für die Maximaldauer von sechs Wochen an (act. 04.1). Die Verfügung enthält alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte in formeller Hinsicht rechtmässig.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip, vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

Dispositiv

Die G._____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin hauptsächlich das Folgende: Anamnestisch bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.4; act. 04). Als Nebendiagnose wird im Eintrittsstatus eine Mischintoxikation im Zusammenhang mit einem Suizidversuch genannt (act. 04.2) sowie eine Aspirationspneumonie (act. 04.3). Der Gutachter Dr. med. H._____ bestätigte in seinem Gutachten einen Suizidversuch der Beschwerdeführerin durch vorsätzliche Selbstvergiftung mit Antidepressiva und Neuroleptika (ICD-10: X61). Des Weiteren stellte der Gutachter eine Persönlichkeitsakzentuierung fest (ICD-10: Z73.1) sowie eine bipolare affektive Störung ohne gegenwärtige Hinweise auf depressive oder manische Symptomatik (ICD-10: F31). Es ist demnach gutachterlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (act. 07, S. 5).

4.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).

4.3.1. Die behandelnde leitende Ärztin und stellvertretende Chefärztin, Dr. med. I._____, berichtete, dass die Beschwerdeführerin sich initial nicht klar von der Suizidalität habe distanzieren können und auch mit Suizid gedroht habe, falls nicht auf ihr Entlassungsgesuch eingegangen würde. Auf die Frage hin, ob sie sich etwas antun wolle, habe die Beschwerdeführerin zum Visitenzeitpunkt am 9. Januar 2023 geäussert, dass es dann passiere, wenn es passiere, gerade hege sie aber nicht die Absicht. Im psychiatrischen Sinne habe die Patientin zum einen berichtet, dass sie nicht mehr habe leben wollen, und zum andern, dass ihr langweilig gewesen sei. Für die Mutter, den Vater und den Adoptivbruder stelle die Situation eine hohe Belastung dar und eine Rückkehr ins Häusliche sei von der Mutter zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht. Des Weiteren führt die behandelnde Ärztin aus, die Beschwerdeführerin habe bis anhin eine medikamentöse Behandlung abgelehnt und zeige sich wenig krankheits- und behandlungseinsichtig. Zusammenfassend befinde sich die Beschwerdeführerin in einem depressiven Zustand mit Suizidalität im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung. Dieser Zustand bedürfe dringlich einer stationären Behandlung auf der geschlossenen Station der Allgemeinpsychiatrie und nach der Stabilisierung einer ausführlichen Diagnostik und medikamentöser Behandlung. Weniger einschneidende Massnahmen seien aktuell nicht ersichtlich (act. 04).

4.3.2. Laut Einschätzung von Dr. med. H._____ ist die Persönlichkeitsakzentuierung vermutlich auf eine Bindungsunsicherheit mit inneren Leeregefühlen, Sinnlosigkeitsgefühlen und wiederkehrenden Gefühlen, nicht mehr leben zu wollen, zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in die Emotionen, die Gründe und den Anlass, die ihrem Suizidversuch zugrunde gelegen hätten. Sie habe bisher nichts in der Hand, erneute suizidale Gefühle frühzeitig wahrzunehmen und diesen etwas entgegenzusetzen beziehungsweise Hilfe zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe aber durchaus auch lebensfreudige Anteile, Hobbies und schöne Ziele, sei ehrgeizig und habe realistische Pläne über die nahe und weite Zukunft. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Krankheitseinsicht und sie sei sich der Notwendigkeit einer Behandlung bewusst. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht suizidal. Sie sei bereit für eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine medikamentöse Einstellung und wolle dafür die nächsten zwei Monate in der Schweiz bleiben. Dennoch seien die Gefühle von Leere, Sinnlosigkeit, Bedeutungslosigkeit und ihre Idee, dass der Suizid irgendwann einmal passieren könne, nicht aufgearbeitet. Eine stationäre Behandlung sei deshalb insoweit unerlässlich, als dass die Beschwerdeführerin noch wenig Einsicht in die emotionalen Vorgänge habe, die zum Suizid geführt hätten. Es brauche Zeit für die medikamentöse Einstellung, die Förderung der Einsicht in die suizidgefährdenden Gefühle und die möglichen auslösenden Situationen, um die spätere ambulante Situation so zu gestalten, dass eine weitere Stabilisierung der Beschwerdeführerin stattfinden könne. Zudem sei die Mutter, welche die weitere Betreuung in der Schweiz übernehmen würde, noch durch den Suizidversuch mitgenommen und überfordert. Das Setting der G._____ ist gemäss dem Gutachter grundsätzlich geeignet für den nächsten Abschnitt der Behandlung. Allerdings könne eine Verlegung auf die offene Station in Betracht gezogen werden (zum Ganzen act. 07).

4.3.3. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 17. Januar 2023 abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Kantonsgericht anlässlich der Verhandlung persönlich angehört. Sie machte einen wachen und allseits orientierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin adäquat und ohne abzuschweifen. Sie setzte sich insbesondere auch mit den betreffend die Umstände des Suizidversuches gestellten Fragen auseinander und erklärte dem Gericht, wie es aus ihrer Sicht zu diesem Vorfall kam. Dem Gericht gegenüber distanzierte sich die Beschwerdeführerin von den Suizidgedanken, welche sie aktuell nicht hege. Auch sei ihr erster Suizidversuch erfolgt, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, mithin vor fünf Jahren. Die Beschwerdeführerin zeigte sich einsichtig, an einer psychischen Störung zu leiden, und berichtete auch davon, in den Vereinigten Staaten, wo sie studiert, in regelmässiger psychiatrischer Behandlung zu stehen. Sie akzeptierte eine medikamentöse Behandlung und wünschte eine Therapie auf der offenen Station. Wie der Gutachter ausführte, ist aktuell keine konkrete Selbstgefährdung in Form einer akuten Suizidalität erkennbar. Diese Schlussfolgerung des Gutachters entspricht auch dem Eindruck des Kantonsgerichts, dem sich die Beschwerdeführerin in einem stabilisierten Zustand präsentierte und auch über ihre beruflichen Wünsche berichtete. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus behandlungseinsichtig zeigte, die Verlegung auf eine offene Station – vorschlagsweise die Klinik J._____ in K._____ – wünschte und somit einen freiwilligen Verbleib in einer Klinik äusserte. Dem Kantonsgericht erscheint dieser Wunsch nicht bloss für das Verfahren vorgeschoben, womit eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht. Mit dem freiwilligen Verbleib der Beschwerdeführerin in einer offenen Station ist im Weiteren auch der Belastung und dem Schutz von Angehörigen, vorliegend der Mutter der Beschwerdeführerin, i.S.v. Art. 426 Abs. 2 ZGB genügend Rechnung getragen. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik G._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr als notwendig zu erachten und folglich nicht mehr gerechtfertigt.

4.3.4. Die vorerwähnten Umstände sowie die Erkenntnisse des Gutachtens führen für das Kantonsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, indem es einerseits an einer akuten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal die Beschwerdeführerin bereit ist, sich behandeln zu lassen und die Behandlung in einer offenen Station fortzuführen. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massgebend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. Es ist aber davon Vormerk zu nehmen, dass A._____ bereit ist, die Behandlung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'100.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 3. Januar 2023 wird aufgehoben.

Es wird Vormerk davon genommen, dass A._____ bereit ist, die Behandlung auf freiwilliger Basis in einer offenen Station fortzuführen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'600.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'100.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

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